743.0.13

Beschluss über die Anwendung von Artikel 41bis des Gesetzes über den Wasserbau

743.0.13

Beschluss

vom 22. Februar 1994

über die Anwendung von Artikel 41bis des Gesetzes über den Wasserbau

Der Staatsrat des Kantons Freiburg auf das Gesetz vom 26. November 1975 über den Wasserbau; auf das Dekret vom 4. November 1976 über die Anwendung von Artikel 42 dieses Gesetzes; auf das Dekret vom 7. Oktober 1992 über die lineare Kürzung der Kantonsbeiträge während der Jahre 1993 bis 1995 und dessen Änderung vom 23. Juni 1993, in Erwägung: Der Artikel 41bis des Gesetzes vom 26. November 1975 über den Wasserbau bestimmt, dass der Staat die Erhaltungsarbeiten zum Höchstsatz von 20 % subventionieren kann, sofern diese nach einem Gesamtplan und auf systematische und wirtschaftliche Weise ausgeführt werden. Der Gesetzgeber wollte demnach, dass die Beiträge auch zu tieferen Sätzen gewährt werden können, wobei er jedoch keine Mindestgrenze festlegte. Seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. März 1976 wurden die Beiträge für Erhaltungsarbeiten auf der Grundlage des Höchstsatzes von 20 % gewährt. Aufgrund der finanziellen Lage des Staates ist es notwendig, den Beitragssatz für diese Arbeiten herabzusetzen. Entsprechend dem gekürzten Beitragssatz von 5 % für Ausbau- und Instandsetzungsarbeiten wird der Beitragssatz für Erhaltungsarbeiten auf 15 % festgelegt.

Auf Antrag der Baudirektion,

beschliesst:

Art. 1

Der Beitragssatz für Erhaltungsarbeiten beträgt 13,5 %.

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Art. 2

Dieser Beschluss wird rückwirkend auf den 1. Januar 1994 in Kraft gesetzt.

Er wird im Amtsblatt veröffentlicht, in die Amtliche Gesetzessammlung aufgenommen und im Sonderdruck herausgegeben.

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