781.12
Reglement betreffend die Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr
vom 24.08.1982 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2016)
Der Staatsrat des Kantons Freiburg
gestützt auf die Artikel 2, 8, 13 und 28 des Gesetzes vom 12. November 1981 zur Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr (nachstehend: AG/SVG);
auf Antrag der Justiz- Polizei- und Militärdirektion,
beschliesst:
1 Kommission für Administrativmassnahmen
Art. 1 Organisation – Ernennung
Die Mitglieder der Kommission für Administrativmassnahmen werden für eine Amtsperiode gemäss der Gesetzgebung über die Dauer der öffentlichen Nebenämter ernannt.
Art. 2 Organisation – Zusammensetzung
Mindestens zwei Mitglieder der Kommission werden auf Vorschlag der Vereinigungen der Strassenbenützer ausgewählt.
Art. 3 Organisation – Aufgaben des Präsidenten
Der Kommissionspräsident hat insbesondere folgende Aufgaben:
er beruft die Kommission so oft ein, als es die Geschäfte erfordern;
er untersucht die Fälle, ordnet die dringlichen Massnahmen an und erstattet der Kommission Bericht;
er leitet die Kommissionssitzungen;
er überwacht die Tätigkeit des Sekretariats.
Er ist zuständig, um in einem einfachen und raschen Verfahren Verwarnungen und Führerausweisentzüge für die Dauer von einem Monat zu verfügen. In diesen Fällen kann die betroffene Person innert zehn Tagen bei der Kommission Einsprache erheben. Deren Entscheid erfolgt im ordentlichen Verfahren.
Art. 4 Organisation – Sekretariat
Das Sekretariat der Kommission wird vom Amt für Strassenverkehr und Schifffahrt geführt.
Art. 5 …
Art. 6 Organisation – Ausschluss der Öffentlichkeit
Die Sitzungen der Kommission sind nicht öffentlich.
Art. 7 Organisation – Amtsgeheimnis
Die Mitglieder und der Sekretär der Kommission haben Stillschweigen bezüglich aller Angelegenheiten zu bewahren, welche ihnen in Ausübung ihres Amtes zur Kenntnis gelangen.
Art. 8–17 ...
Art. 18 Organisation – Verfahrenskosten
Die zuständige Behörde auferlegt der Person, gegen die eine Massnahme ausgesprochen wird, die Verfahrenskosten, bestehend aus:
einer Gebühr von 50 bis 500 Franken;
den Auslagen, welche sich insbesondere aus den Expertenhonoraren, den Zeugenentschädigungen und allen übrigen durch die Instruktion verursachten Kosten zusammensetzen.
Endet das Verfahren mit einer Ermahnung zur Vorsicht, so beträgt die Gebühr, einschliesslich der Auslagen, 30 bis 70 Franken.
2 Kantonale Rekurskommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr
Art. 19–25 ...
3 Schlussbestimmungen
Art. 26 Aufhebung
Es sind aufgehoben:
der Beschluss vom 4. Dezember 1972 betreffend die Bildung einer Kommission für die Prüfung der Probleme des Strassenverkehrs;
der Artikel 3 Ziff. 2 Bst. b und bbis des Beschlusses vom 17. Dezember 1974 betreffend die Gebühren in Sachen Strassenverkehr und Schifffahrt.
Art. 27 Inkrafttreten
Dieser Beschluss ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.
Er tritt am 1. September 1982 in Kraft.
BL/AGS 1982 f 113 / d 114