782.5

Dekret betreffend die Errichtung der Gesellschaft der Freiburgischen Eisenbahnen

vom 19.11.1942 (Fassung in Kraft getreten am 25.11.1949)

Der Grosse Rat des Kantons Freiburg

im Hinblick auf das Bundesgesetz über die Hilfeleistung an private Eisenbahn- und Schifffahrtsunternehmungen vom 6. April 1939;

im Hinblick auf die Botschaft des Staatsrates vom 30. Oktober 1942;

auf Antrag dieser Behörde,

beschliesst:

Art. 1

Die Handlungen zur Errichtung der Gesellschaft der Freiburgischen Eisenbahnen1 sind genehmigt.

Art. 2

Der Staat garantiert Kapital und Zinsen der Anleihen, welche die genannte Gesellschaft bei der Freiburger Staatsbank2 und beim Ausgleichsfonds der AHV aufgenommen hat, bis zu einem Kapitalbetrag von 4'500'000 Franken.

Er garantiert überdies das allfällige Betriebsdefizit, einschliesslich der Leistungen in den Erneuerungsfonds, gemäss den vom eidgenössischen Verkehrsamt genehmigten Berechnungen.

Art. 3

Dieses Dekret, das nicht von allgemein verbindlicher Natur ist, tritt sofort in Kraft.

BL/AGS 1942 f 138 / d 92