810.14
Ausführungsbeschluss zur Störfallverordnung des Bundes
vom 23.06.1992 (Fassung in Kraft getreten am 01.12.2022)
Der Staatsrat des Kantons Freiburg
gestützt auf das Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (USG), namentlich auf die Artikel 10 und 36;
gestützt auf die Verordnung des Bundes vom 27. Februar 1991 über den Schutz gegen Störfälle (Störfallverordnung StFV);
auf Antrag der Baudirektion,
beschliesst:
Art. 1
Vollziehende Behörden im Sinne der Bundesgesetzgebung über den Schutz gegen Störfälle sind:
die Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und Umwelt (RIMU),
das Amt für Umwelt (das Amt),
die Koordinationsgruppe für Störfälle (KOST),
die Kantonale Gebäudeversicherung (KGV),
das Amt für zivile Sicherheit und Militär, durch das kantonale Führungsorgan.
Art. 2
Die Direktion ist zuständige Vollzugsbehörde für den Artikel 8 StFV.
Sie entscheidet auf Grund der Gutachten des Amtes und der KOST.
Art. 3
Das Amt ist Vollzugsbehörde der Artikel 1 Abs. 3, 5, 6, 9, 10, 11 und 25 StFV.
Es führt alle Aufgaben aus, die nicht ausdrücklich einer anderen Behörde übertragen sind.
Art. 4
Die KOST setzt sich wie folgt zusammen:
zwei Vertreter des Amtes, einer davon übernimmt den Vorsitz;
ein Vertreter des Amts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen / Kantonschemiker;
zwei Vertreter der Kantonalen Gebäudeversicherung, von denen einer das kantonale Feuerinspektorat und der andere das kantonale Feuerwehrinspektorat vertritt;
ein Vertreter der Stelle für den Arbeitnehmerschutz beim Amt für den Arbeitsmarkt;
ein Vertreter der Konferenz der Stützpunktkommandanten;
ein Vertreter des Amtes für zivile Sicherheit und Militär.
Wenn nötig kann sie weitere Fachleute beiziehen.
Das Sekretariat wird vom Amt geführt.
Die KOST übernimmt folgende Aufgaben:
Sie vollzieht die Artikel 7, 15 und 16 StFV.
Sie stellt sicher, dass die aus dem Vollzug der StFV hervorgehenden Informationen korrekt an die kantonale Meldestelle gemäss Artikel 12 StFV übermittelt werden.
Sie achtet darauf, dass die in der StFV enthaltenen Aufgaben zwischen den verschiedenen Dienststellen koordiniert ausgeführt werden.
Sie stellt Anträge an die Vollzugsbehörden.
Sie gibt auf Verlangen Gutachten ab.
Die KOST-Mitglieder sind dafür besorgt, dass die Auflagen der StFV im Rahmen der Tätigkeiten ihrer Dienststellen berücksichtigt werden.
Art. 4a
Die KGV ist die Vollzugsbehörde für die Beurteilung der Mittel und Einsatzpläne nach den Anhängen 2.1 Bst. o, 2.2 Bst. e, 2.3 Bst. h, 3.1 Bst. f und 3.2 Bst. d der StFV.
Die anwendbaren Verfahren werden in einer Empfehlung der KGV beschrieben.
Die Gebühren für die von der KGV im Rahmen der Erarbeitung der Einsatzpläne ausgeführten Leistungen (Beratungen, Überprüfung der Akten, Gutachten, Expertisen, Entscheide usw.) werden in einem speziellen Tarif geregelt.
Die Einsatzpläne werden von der KGV periodisch überprüft.
Der Inhaber einer Anlage informiert unverzüglich das Amt und die KGV über Betriebsänderungen oder über neue Tatsachen oder Erkenntnisse, die den Einsatzplan beeinflussen können. Die KGV entscheidet, ob die Einsatzpläne angepasst werden müssen.
Art. 5
Das kantonale Führungsorgan nimmt die Aufgaben nach den Artikeln 12, 13 und 14 StFV wahr.
Es verfügt über die Einsatz- und Alarmzentrale der Kantonspolizei als Warnungs- und Alarmierungsorgan.
Art. 6
Der Vollzug der StFV ist wenn möglich mit dem Baugesuchsverfahren (Art. 140 ff. des Raumplanungs- und Baugesetzes vom 2. Dezember 2008, RPBG) oder den Genehmigungsverfahren der Ortsplanungen oder der Detailbebauungspläne zu koordinieren (Art. 83 ff. RPBG).
Art. 6a
Die Gebühren für die Leistungen des Amtes werden gemäss der Verordnung vom 20. Dezember 2011 über die Gebühren des Amtes für Umwelt berechnet. Die Kosten für den Beizug von Fachleuten nach Artikel 4 Abs. 2 werden dem Inhaber der Anlage in Rechnung gestellt.
Art. 7
Die in Anwendung dieses Beschlusses getroffenen Entscheide sind mit Beschwerde gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege anfechtbar.
Art. 8
Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 1992 in Kraft.
Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.
BL/AGS 1992 f 265 / d 265