810.42

Beschluss betreffend die Interventionskosten bei Katastrophen und Verunreinigungen durch Kohlenwasserstoffe oder andere verunreinigende Flüssigkeiten

810.42

Beschluss

vom 3. April 1973

betreffend die Interventionskosten bei Katastrophen und Verunreinigungen durch Kohlenwasserstoffe oder andere verunreinigende Flüssigkeiten

Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung vom 8. Oktober 1971; gestützt auf die allgemeine Gewässerschutzverordnung vom 19. Juni 1972; gestützt auf die Verordnung zum Schutze der Gewässer gegen Verunreinigung durch wassergefährdende Flüssigkeiten vom 19. Juni 1972, in Erwägung: Der Kanton Freiburg hat mehrere Interventionsposten mit einer modernen und zweckmässigen Ausrüstung eingerichtet, um gegen Wasserverschmutzung, besonders durch Kohlenwasserstoffe, ankämpfen zu können. Die Interventionen werden durch die zu diesem Zweck besonders ausgebildeten Feuerwehreinheiten ausgeführt. Letztere, die sehr oft unter schwierigen Bedingungen arbeiten, müssen für diese besondere Aufgabe auf dem ganzen Gebiet des Kantons einheitlich besoldet werden. Es ist zudem vorzusehen, dass die Kosten für solche Interventionen zu Lasten des Urhebers der Verschmutzung gehen. Diese Kosten werden aufgrund eines für den ganzen Kanton gültigen Tarifes berechnet. Auf den Antrag der Gesundheits- und Sozialfürsorgedirektion,

beschliesst:

Art. 1

Die Interventionskosten der Feuerwehr bei Katastrophen oder Verschmutzung durch Kohlenwasserstoffe oder andere wassergefährdende Flüssigkeiten gehen zu Lasten der Person oder des Unternehmens, welche zivilrechtlich haftbar ist.

Die Verschmutzungsgefahr wird der Verschmutzung gleichgestellt.

Verunreinigungen durch Kohlenwasserstoffe, Interventionskosten – B 810.42

Wenn der Unfall durch einen Angestellten verursacht wird, gehen die Interventionskosten zu Lasten des Arbeitgebers.

Wenn der Urheber der Verschmutzung unbekannt bleibt, werden die Interventionskosten zu 2/3 vom Staat und zu 1/3 von der Gemeinde, auf deren Gebiet sie stattfand, getragen.

Art. 2

Die Interventionskosten werden aufgrund des Tarifes vom Amt für Umwelt (das Amt) errechnet und eingezogen.

Der Entscheid des Amtes ist mit Beschwerde gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege anfechtbar.

Art. 3

Die Feuerwehrleute, die bei einer Katastrophe oder einer Verschmutzung eingesetzt wurden, werden aufgrund des Tarifes und des Berichtes des Leiters der Intervention oder seines Stellvertreters in allen Korps gleich besoldet.

Art. 4

Die Gemeinden oder die Interventionsposten lassen dem Amt ihre Kosten- und Entschädigungsrechnungen zukommen. Das Amt ist für ihre Begleichung verantwortlich.

Art. 5

Die effektiven Lager-, Unterhalts- und Ersetzungskosten werden den Gemeinden, die mit dem notwendigen Material zur Bekämpfung der Wasserverschmutzung durch Kohlenwasserstoffe oder andere wassergefährdende Flüssigkeiten ausgerüstet sind, zurückerstattet. Dieses Material bleibt Eigentum des Staates.

Die Gemeinden lassen ihre trimestriellen Abrechnungen dem Amt zur Begleichung zukommen.

Art. 6

Die Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion ist mit der Ausführung dieses Beschlusses beauftragt. Er tritt mit seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. 1) Er ist in die Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben. 1) Veröffentlicht im Amtsblatt vom 28.4.1973.

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