821.40.32

Ausführungsverordnung der Bundesverordnung über die Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19) im Kultursektor

vom 14.04.2020 (Fassung in Kraft getreten am 01.02.2022)

Der Staatsrat des Kantons Freiburg

gestützt auf die Artikel 79 Abs. 1 und 117 der Verfassung des Kantons Freiburg vom 16. Mai 2004 (KV);

gestützt auf die Bundesverordnung vom 20. März 2020 über die Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19) im Kultursektor (COVID-Verordnung Kultur);

gestützt auf die Verordnung vom 6. April 2020 über die wirtschaftlichen Massnahmen infolge des Coronavirus (WMV COVID-19), insbesondere Artikel 5;

in Erwägung:

Der Staat Freiburg will den unmittelbaren Liquiditätsbedarf von Kulturunternehmen und Kulturschaffenden decken und die Entschädigung ihres finanziellen Schadens, der ihnen infolge der Ausbreitung der Coronavirus-Epidemie zwischen dem 28. Februar und 20. Mai 2020 entstanden ist, für die Veranstaltungen, die bis 31. August 2020 hätten stattfinden sollen, aber in diesem Zeitraum abgesagten wurden, in die Wege leiten, und stützt sich dabei auf die Bundesverordnung vom 20. März 2020 über die Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19) im Kultursektor sowie auf die Erläuterungen und die Richtlinien zu dieser Verordnung.

Überdies haben der Staat Freiburg und die Schweizerische Eidgenossenschaft, die vom Bundesamt für Kultur (BAK) vertreten wird, am 6. April 2020 eine Leistungsvereinbarung unterzeichnet.

Auf Antrag der Direktion für Erziehung, Kultur und Sport.

beschliesst:

Art. 1 Zweck

In dieser Verordnung werden die Kriterien, das Verfahren und die Zuständigkeiten für die Ausfallentschädigungen für Kulturunternehmen und Kulturschaffende im Sinne von Artikel 2 Bst. c und d der eidgenössischen COVID-Verordnung Kultur festgelegt.

Art. 2

Art. 3 Ausfallentschädigungen (Art. 8 ff. der COVID-Verordnung Kultur)

Bei der Festlegung der Höhe der Ausfallentschädigung berücksichtigt das Amt für Kultur in den Grenzen der verfügbaren Finanzmittel unter anderem:

  1. die mittelfristige Überlebensfähigkeit des Kulturunternehmens oder des Kulturschaffens

  2. die Aufgaben des Staates gemäss Artikel 79 Abs. 1 KV;

  3. die Erhaltung der Kompetenzen im professionellen Kultur- und Kunstschaffen, die für das kulturelle Leben des Kantons wesentlich und/oder charakteristisch sind;

  4. die Kulturpolitik des Staates.

Das Amt für Kultur gewichtet dabei das Kulturschaffen und die Innovation stärker als Unterhaltungs- und Freizeitangebote.

Bei der Präzisierung der Kriterien, die es auf seiner Website veröffentlicht, spricht sich das Amt für Kultur, unter Aufsicht des Bundesamts für Kultur (BAK), ausserdem mit der Konferenz der kantonalen Kulturbeauftragten (KBK) der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) ab.

Art. 4 Verfahren und Frist für das Einreichen der Gesuche

Die Gesuche müssen über das Internetportal des Amts für Kultur in der Regel bis zum 20. August 2020, jedoch spätestens bis zum 20. September 2020 eingereicht werden.

Sie werden von einer Ad-Hoc-Kommission vorberaten, die sich aus zwei Mitgliedern der Kommission für kulturelle Angelegenheiten und dem Vorsteher des Amts für Kultur, der den Vorsitz innehat, zusammensetzt (Art. 15 des Gesetzes vom 24. Mai 1991 über die kulturellen Angelegenheiten).

Art. 5 Inhalt der Gesuche

Den Gesuchen müssen Kopien aller anderen Finanzhilfegesuche (falls solche hängig sind), eine Berechnung und Belege, mit denen die Verluste im Zusammenhang mit den Massnahmen des Bundes oder des Staates zur Bekämpfung der Coronavirus-Epidemie (COVID-19) plausibel erklärt werden, ein Nachweis darüber, ob die Tätigkeit der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers gewinnorientiert ist oder nicht, sowie eine eidesstattliche Erklärung beigefügt werden, in der bestätigt wird, dass die vorgelegten Informationen vollständig und wahrheitsgetreu sind.

Ausserdem müssen die Kulturunternehmen ihre letzte geprüfte oder genehmigte Jahresrechnung und Kulturschaffende ihre letzte Steuerveranlagung beilegen. Auf Verlangen des Amts für Kultur müssen die Kulturunternehmen ausserdem die Jahresrechnungen und die Kulturschaffenden die Steuerveranlagungen der letzten 4 Jahre vorlegen.

Art. 6 Datenbearbeitung und Datenweitergabe

Mit dem Ausfüllen des Gesuchformulars ermächtigen die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller das Amt für Kultur, sämtliche in ihren Gesuchen enthaltenen Daten mit anderen Behörden (Bund, Kanton und Gemeinde), Suisseculture Sociale sowie mit privaten Banken und Versicherungen auszutauschen. Zu diesem Zweck entbinden sie diese von ihrem Amts-, Bank- und Steuergeheimnis in Zusammenhang mit der Bearbeitung dieser Daten.

Art. 7 Entscheidbehörde

Folgende Behörde entscheidet, gestützt auf die Stellungnahme der Ad-Hoc-Kommission (Art. 4 Abs. 2), über das Gesuch:

  1. das Amt für Kultur für die Gewährung eines Betrags bis höchstens 30'000 Franken;

  2. die Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten für die Gewährung eines Betrags zwischen 30'001 und 100'000 Franken;

  3. der Staatsrat für die Gewährung einer Finanzhilfe, deren Betrag 100'000 Franken übersteigt.

Eine Ausfallentschädigung von über 100'000 Franken wird nur gewährt, wenn nach der Bearbeitung sämtlicher Gesuche genügend finanzielle Mittel verbleiben.

Art. 8 Fonds

Es wird ein Fonds für die Ausfallentschädigungen geschaffen, der je zur Hälfte vom Bund (Art. 9 Abs. 4 der COVID-Verordnung Kultur) und vom Staat gespiesen wird.

Art. 9 Rückforderung

Stellt sich heraus, dass die Auszahlung eines Betrags aufgrund falscher Angaben erfolgt ist, so fordert der Staat dessen Rückerstattung.

Strafrechtliche Bestimmungen bleiben vorbehalten.

Art. 10 Geltungsdauer

Vorausgesetzt, dass diese Verordnung vom Grossen Rat genehmigt wird, bleibt sie so lange in Kraft, wie für ihre Umsetzung Durchführungsmassnahmen erforderlich sind. Der Staatsrat hebt sie formell auf, sobald diese Umsetzung abgeschlossen ist.

Wird sie vom Grossen Rat nicht genehmigt, so läuft sie am Ende der Frist von einem Jahr nach Artikel 117 KV aus.

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