821.40.35

Verordnung über die Massnahmen des Wiederankurbelungsplans zur Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Epidemie im Zuständigkeitsbereich der Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten und der Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion

vom 24.11.2020 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2024)

Der Staatsrat des Kantons Freiburg

gestützt auf das Bundesgesetz vom 25. September 2020 über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der COVID-19-Epidemie (COVID-19-Gesetz), insbesondere Artikel 11;

gestützt auf die Verordnung des Bundes vom 14. Oktober 2020 über die Massnahmen im Kulturbereich gemäss COVID-19-Gesetz (COVID-19-Kulturverordnung);

gestützt auf das Subventionsgesetz vom 17. November 1999 (SubG), insbesondere Artikel 37;

gestützt auf das Dekret vom 13. Oktober 2020 zum kantonalen Wiederankurbelungsplan zur Bewältigung der Gesundheits- und Wirtschaftskrise infolge des Coronavirus im Kanton Freiburg;

gestützt auf die Artikel 7 Abs. 1 und 9 Abs. 2 des Sportgesetzes vom 16. Juni 2010 (SportG) und das dazugehörige Reglement vom 20. Dezember 2011 (SportR);

gestützt auf das Gesetz vom 14. Februar 2008 über die Stipendien und Studiendarlehen (StiG) und das dazugehörige Reglement vom 8. Juli 2008 (StiR);

in Erwägung:

Diese Verordnung konkretisiert das Dekret vom 13. Oktober 2020 zum kantonalen Wiederankurbelungsplan für die Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Epidemie im Zuständigkeitsbereich der Direktion für Erziehung, Kultur und Sport. Sie legt die Ziele, die Vergabekriterien und -bestimmungen, den Kreis der Begünstigten und das Verfahren für die verschiedenen Finanzhilfen und Beiträge fest, soweit diese von der geltenden ordentlichen Gesetzgebung abweichen. Im Kulturbereich schliesst sie an die Ausführungsverordnung vom 14. April 2020 der Bundesverordnung über die Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19) im Kultursektor an, um die Kulturunternehmen und über sie die Kulturschaffenden weiterhin zu unterstützen, da diese durch Massnahmen des Bundes oder des Staates weiterhin Schaden erleiden. Der Staatsrat stützt sich auf die Verordnung des Bundes vom 14. Oktober 2020 über die Massnahmen im Kulturbereich gemäss COVID-19-Gesetz und passt die kantonale Verordnung an die regelmässigen Änderungen des Bundesrechts an. Auf dieser Grundlage haben der Staat Freiburg und die Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch das Bundesamt für Kultur (BAK), laufend mehrere Leistungsvereinbarungen unterzeichnet.

Auf Antrag der Direktion für Erziehung, Kultur und Sport,

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und allgemeiner Zweck

Diese Verordnung legt die Ziele, die Vergabekriterien und -bestimmungen, den Kreis der Begünstigten und das Verfahren für die verschiedenen Unterstützungsmassnahmen fest, die im Dekret zum kantonalen Wiederankurbelungsplan zur Bewältigung der Gesundheits- und Wirtschaftskrise infolge des Coronavirus (COVID-19) im Kanton Freiburg (das Dekret) im Zuständigkeitsbereich der Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten und der Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion vorgesehen sind.

Sie enthält Bestimmungen, welche die geltende Gesetzgebung in den verschiedenen Bereichen im Gültigkeitsbereich des Dekrets ergänzen und/oder teilweise von ihr abweichen.

Art. 2 Allgemeine Grundsätze

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Massnahmen ergänzen teilweise die vom Bund, den Gemeinden oder Dritten getroffenen Massnahmen, um die Aktivitäten, namentlich in den Bereichen Sport, Kultur und Bildung, im Anschluss an die gesundheitlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Epidemie im Kanton Freiburg wieder anzukurbeln und zu fördern.

Es besteht kein Anspruch auf Leistungen nach dieser Verordnung.

2 Massnahmen im Bereich des Kulturgüterschutzes

Art. 3 Ziele und Formen der Massnahmen

Die Unterstützung der Unterhalts-, Restaurierungs- und Erhaltungsarbeiten an den historischen Gebäude des Klosters Altenryf wird in Form von bedingt rückzahlbaren Darlehen und einer einmaligen Finanzhilfe geleistet.

Die einmalige Finanzhilfe beläuft sich auf 1'000'000 Franken und dient der Rekapitalisierung der Stiftung Altenryf, damit diese ihren Zweck, sprich den Unterhalt der Klostergebäude, weiterhin erfüllen kann.

Die bedingt rückzahlbaren Darlehen dienen den Restaurierungs- und Erhaltungsprojekten für die historischen Gebäude des Klosters Altenryf, namentlich die Klosterkirche, die Alte Mühle, der Bauernhof «La Souche». Sie dürfen den Gesamtbetrag von 5'000'000 Franken nicht überschreiten.

Art. 4 Anerkannte Ausgaben

Für die bedingt rückzahlbaren Darlehen werden nur diejenigen Kosten anerkannt, die unmittelbar mit den Restaurierungs- und Erhaltungsarbeiten gemäss Artikel 3 Abs. 3 zusammenhängen. Davon ausgeschlossen sind folgende Ausgaben:

  1. die Arbeiten an Gebäudeteilen ohne kulturerblichen oder historischen Wert und die nicht dazu beitragen, die geschützten Elemente zur Geltung zu bringen;

  2. die Anschaffung von Mobiliar oder Einrichtungen;

  3. Strassenbauarbeiten, Parkplätze, Gebühren und Abgaben sowie Baukreditzinse;

  4. Gebäudebetriebskosten.

Art. 5 Pflichten der Begünstigten

Die Stiftung Altenryf muss die Auflagen des Amtes für Kulturgüter für die Ausführung der Arbeiten einhalten.

Sie kann ohne Zustimmung der Kulturgüterkommission keine Änderung am Projekt oder am Zustand der unterstützten Gebäude vornehmen.

Sie muss den geregelten Zugang der Öffentlichkeit zu den historischen Gärten und Gebäuden des Klosters Altenryf garantieren, mit Ausnahme der geschlossenen Bereiche, die ausschliesslich von der Gemeinschaft der Zisterzienser genutzt werden.

Art. 6 Gesuche und Prüfung der Projekte

Die Darlehensgesuche müssen dem Amt für Kulturgüter zusammen mit den vollständigen Projektplänen, einer allfälligen Baubewilligung und einem detaillierten Baukostenvoranschlag bis spätestens 30. Juni 2022 eingereicht werden.

Die Begünstigte muss auf Verlangen alle Auskünfte und Belege vorweisen, die zur Prüfung des Gesuchs notwendig sind.

Das Amt für Kulturgüter ist für die Prüfung des Projekts zuständig und erstattet der Kulturgüterkommission darüber Bericht.

Art. 7 Entscheidbehörde

Der Staatsrat entscheidet auf Antrag der Kulturgüterkommission über die Gewährung und den Betrag der bedingt rückzahlbaren Darlehen sowie über deren allfällige Rückforderung (Art. 9).

Art. 8 Auszahlungen

Die einmalige Finanzhilfe wird der Stiftung Altenryf mit Valuta 1. Januar 2021 überwiesen.

Auf Verlangen der Begünstigten können ihr Anzahlungen auf einem gewährten Darlehen nach Massgabe des Baufortschritts ausbezahlt werden.

Das Darlehen wird, nach Abzug allfälliger Anzahlungen, unter Vorlage der Baukostenabrechnung und der Bestätigung, dass das Bauwerk mit dem genehmigten Projekt übereinstimmt, ausbezahlt. Diese Unterlagen müssen dem Amt für Kulturgüter innert sechs Monaten nach Ende der Bauarbeiten eingereicht werden.

Art. 9 Rückforderung des Darlehens

Das Darlehen muss teilweise oder vollständig zurückbezahlt werden, falls die Stiftung Altenryf ihre Pflichten gemäss Artikel 5 verletzt.

Art. 10 Finanzierung

Die einmalige Finanzhilfe und die bedingt rückzahlbaren Darlehen werden aus dem Wiederankurbelungsfonds und innerhalb der Schranken der im Dekret für den Kulturgüterschutz vorgesehenen 6'000'000 Franken finanziert.

3

Art. 11

Art. 12

Art. 13

Art. 14

Art. 15

Art. 16

4

Art. 17

Art. 18

Art. 19

Art. 20

Art. 21

Art. 22

Art. 22a

Art. 22b

Art. 23

5

Art. 24

Art. 25

Art. 26

Art. 27

Art. 28

Art. 29

Art. 30

Art. 31

Art. 32

Art. 33

Art. 34

6 Schlussbestimmungen

Art. 35 Datenbearbeitung und -übermittlung

Die zuständige Behörde kann von den Gesuchstellenden verlangen, sie zu ermächtigen, sämtliche in ihren Finanzhilfegesuchen enthaltenen Daten mit anderen Behörden (Bund, Kanton und Gemeinde) auszutauschen. Zu diesem Zweck entbinden sie diese von ihrem Amts-, Bank- und Steuergeheimnis im Zusammenhang mit der Bearbeitung dieser Daten.

Art. 36 Rückforderung

Stellt sich heraus, dass ein Betrag aufgrund falscher Angaben ausgezahlt wurde, so kann der Staat dessen Rückerstattung fordern.

Die strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten.

Art. 37 Rechtsmittel

Die vom Amt für Sport und vom Amt für Kultur in Anwendung dieser Verordnung getroffenen Entscheide können innerhalb von dreissig Tagen bei der zuständigen Direktion angefochten werden.

Gegen Entscheide im Bereich der Stipendien kann bei der Kommission für Ausbildungsbeiträge Beschwerde eingelegt werden.

Die Einspracheentscheide sowie die Entscheide, die von der zuständigen Direktion oder vom Staatsrat getroffen werden, können mit Beschwerde gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege angefochten werden.

Cited in

Art. 38

Diese Verordnung bleibt solange in Kraft, wie für ihre Umsetzung Durchführungsmassnahmen erforderlich sind.

Der Staatsrat hebt sie formell auf, sobald diese Umsetzung abgeschlossen ist.

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