821.40.63

Verordnung über wirtschaftliche Massnahmen zur Abfederung der Auswirkungen des Coronavirus durch Beiträge für Härtefälle

vom 16.11.2020 (Fassung in Kraft getreten am 03.05.2022)

Der Staatsrat des Kantons Freiburg

gestützt auf Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 25. September 2020 über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (COVID-19-Gesetz);

gestützt auf Artikel 6 und 7 des Gesetzes vom 14. Oktober 2020 über die Genehmigung der Sofortmassnahmen zur Bewältigung der COVID-19-Epidemie;

gestützt auf das Subventionsgesetz vom 17. November 1999 (SubG);

in Erwägung:

Mit Artikel 12 Covid-19-Gesetz haben die eidgenössischen Räte die Gesetzesgrundlage für die Beteiligung des Bundes an kantonalen Unterstützungsmassnahmen für Härtefälle geschaffen. Somit kann der Bund auf Antrag eines oder mehrerer Kantone Unternehmen, die aufgrund der Natur ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit von den Folgen von Covid-19 besonders betroffen sind, insbesondere Unternehmen in der Wertschöpfungskette der Eventbranche, Schausteller, Dienstleister der Reisebranche sowie touristische Betriebe, in Härtefällen finanziell unterstützen, sofern sich die Kantone zur Hälfte an der Finanzierung beteiligen.

Gemäss Covid-19-Gesetz liegt ein Härtefall vor, wenn der Jahresumsatz unter 60 Prozent des mehrjährigen Durchschnitts liegt. Es schreibt vor, dass die gesamte Vermögens- und Kapitalsituation zu berücksichtigen ist, dass das Unternehmen vor Ausbruch von Covid-19 profitabel oder überlebensfähig war und es nicht bereits andere finanzielle Unterstützungen des Bundes erhalten hat. Davon ausgenommen ist die Kurzarbeitsentschädigung, die Erwerbsausfallentschädigung und der gestützt auf die COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung vom 25. März 2020 gewährte Kredit. Das Gesetz ermöglicht es, A-fonds-perdu-Beiträge an die betroffenen Unternehmen auszurichten.

In enger Zusammenarbeit mit den Kantonen haben das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) und das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) einen Entwurf einer Bundesverordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen in Zusammenhang mit der COVID-19-Epidemie ausgearbeitet, um festzulegen, unter welchen Voraussetzungen sich der Bund an kantonalen Härtefallmassnahmen beteiligt. Diese Verordnung wird voraussichtlich Ende 2020 in Kraft treten. Da die wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Epidemie und die beste Methode zu ihrer Bekämpfung immer noch ungewiss sind, halten es der Staatsrat und der Grosse Rat für angezeigt, in besonderen Einzelfällen unverzüglich eine geeignete Unterstützung bieten zu können, welche die Sofortmassnahmen und die hauptsächlich branchenspezifischen Massnahmen des Wiederankurbelungsplans ergänzt.

Damit sich der Bund an der Massnahme beteiligen und die vom Grossen Rat vorgesehene finanzielle Unterstützung verstärken kann, hat der Staatsrat eine Verordnung ausgearbeitet, die den Anforderungen des Bundes entspricht.

Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion,

beschliesst:

1 Zweck und Definitionen

Art. 1 Zweck

Diese Verordnung regelt die Bedingungen, unter denen der Staat Freiburg eine finanzielle Unterstützung für Unternehmen, die als «Härtefall» infolge der Coronavirus-Krise gelten, gewähren kann.

Die Härtefallmassnahmen können in Form von nicht rückzahlbaren Beiträgen (A-fonds-perdu-Beiträge), Darlehen, Bürgschaften oder Garantien gewährt werden.

Sie können je nach Branche, Unternehmensgrösse oder Form der Instrumente unterschiedlich sein.

Diese Massnahmen werden Individualbeiträgen im Sinne von Artikel 5 SubG und Subventionen im Sinne des Steuerrechts gleichgestellt.

Werden sie vergeben, um die Folgen von behördlich angeordneten Schliessungen abzufedern oder zu kompensieren, werden sie Abgeltungen im Sinne von Artikel 4 SubG gleichgesetzt.

Art. 2 Finanzierung

Die Mittel, die für die Finanzierung der Beiträge an Härtefälle bereitgestellt werden, richten sich nach Bundesrecht.

Zur Finanzierung des im Bundesrecht verlangten kantonalen Anteils werden die folgenden Mittel verwendet:

  1. der Betrag von 15 Millionen Franken, der gestützt auf Artikel 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 14. Oktober 2020 über die Genehmigung der Sofortmassnahmen zur Bewältigung der COVID-19-Epidemie (das kantonale Genehmigungsgesetz) bereitgestellt wurde, und

  2. die im Rahmen der vom Bundesrecht anerkannten Sofortmassnahmen bereits verpflichteten Beträge.

Zur Finanzierung des Zusatzbeitrags für den Monat Dezember 2021 werden die Mittel verwendet, die gemäss Dekret vom 23. März 2022 über einen Verpflichtungskredit zur Finanzierung von ergänzenden Massnahmen für Härtefälle und von Massnahmen für Publikumsanlässe (Schutzschirm) zur Verfügung gestellt werden.

Bei Bedarf legt der Staatsrat fest, wie der zusätzliche kantonale Anteil gedeckt werden muss.

Werden die Gesuche von einem beauftragten Dritten bearbeitet, so werden die damit verbundenen Kosten über den Betrag nach Absatz 1a Bst. a finanziert.

Die über diese Verordnung ausgezahlten Beiträge müssen in der Staatsrechnung besonders gekennzeichnet werden. Die Finanzverwaltung erteilt die entsprechenden Anweisungen.

Art. 3 Unternehmen

Als «Unternehmen» im Sinne dieser Verordnung gelten Einzelunternehmen, Personengesellschaften und juristische Personen nach schweizerischem Recht.

Als «Unternehmen mit klar abgrenzbaren Tätigkeitsbereichen» gelten Unternehmen, die eine Spartenrechnung vorlegen können.

Von den Härtefallmassnahmen nach dieser Verordnung ausgeschlossen sind Unternehmen,

  1. an deren Kapital Bund, Kantone oder Gemeinden mit mehr als 12'000 Einwohnerinnen und Einwohnern insgesamt zu mehr als 10 % direkt oder indirekt beteiligt sind;

  2. die im Kanton weder eine Geschäftstätigkeit ausüben noch eigenes Personal beschäftigen;

  3. die bereits eine finanzielle Unterstützung des Staats Freiburg oder des Bundes im Sinne von Artikel 10 Abs. 1 dieser Verordnung erhalten haben, mit Ausnahme der Unternehmen im Sinne von Absatz 1a dieses Artikels.

Art. 3a Zusatzbeitrag für den Monat Dezember 2021

Unternehmen, welche die folgenden Bedingungen kumulativ erfüllen, können einen Zusatzbeitrag für den Monat Dezember 2021 erhalten:

  • a) Sie haben im Dezember 2021 aufgrund von Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie, die in diesem Zeitraum galten, einen Umsatzrückgang von mindestens 30 % gegenüber dem Umsatz vom Dezember 2019 verzeichnet;

  • b) Sie wurden vor dem 1. Oktober 2020 im Handelsregister eingetragen oder gegründet.

  • c) Sie haben rechtmässig einen Beitrag im Sinne dieser Verordnung erhalten.

  • d) Sie gehören einer der folgenden Kategorien an:

  • 1. Kategorie 1: Bars und Diskotheken mit Patent D, Sport- und Freizeitbetriebe;

  • 2. Kategorie 2: Beherbergungsbetriebe mit Patent A;

  • 3. Kategorie 3: Parahotelleriebetriebe mit Patent I, Gastronomie, Personenbeförderung ohne Übertragung öffentlicher Aufgaben (Busreiseveranstalter, Taxis), Dienstleistungserbringer im Veranstaltungssektor, Traiteure;

  • 4. Kategorie 4: Reisebüros, Reiseveranstalter.

Die folgenden Unternehmen müssen keinen Umsatzrückgang von mindestens 30 % belegen:

  1. die Unternehmen der Kategorie 1;

  2. die Unternehmen, die zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. September 2020 ins Handelsregister eingetragen oder gegründet wurden.

Für Unternehmen, die zwischen dem 2. Dezember 2019 und dem 29. Februar 2020 gegründet wurden, gilt der im Monatsdurchschnitt erzielte Umsatz zwischen dem Gründungsdatum und dem 29. Februar 2020 als Referenzumsatz für den Monat Dezember 2019.

Art. 4 Härtefall

Als «Härtefall» gelten Unternehmen, die aufgrund der Natur ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit von den Folgen von Covid-19 besonders betroffen sind, insbesondere Unternehmen in der Wertschöpfungskette der Eventbranche, Schausteller, Dienstleister der Reisebranche und touristische Betriebe.

Ein Härtefall liegt vor, wenn der Jahresumsatz des Unternehmens infolge von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie weniger als 60 % des mehrjährigen Durchschnitts (Referenzumsatz) beträgt.

Ebenfalls als «Härtefall» gelten Unternehmen, die aufgrund von Massnahmen des Bundes oder des Kantons zur Eindämmung der Covid-19-Epidemie ihren Betrieb auf Anordnung dieser Behörden zwischen dem 1. November 2020 und dem 30. Juni 2021 für mindestens 40 Tage schliessen müssen.

Die gesamte Vermögens- und Kapitalsituation wird berücksichtigt.

2 Bedingungen für die Unternehmen

Art. 5 Gründungsdatum, Sitz und Umsatz

Das gesuchstellende Unternehmen weist nach, dass es

  1. vor dem 1. Oktober 2020 im Handelsregister eingetragen worden ist oder, bei fehlendem Handelsregistereintrag, vor dem 1. Oktober 2020 gegründet worden ist;

  2. im Durchschnitt der Jahre 2018 und 2019 einen Umsatz von mindestens 50'000 Franken erzielt hat;

  3. vor dem 1. Oktober 2020 bereits seinen Sitz und seine tatsächliche Unternehmensleitung im Kanton Freiburg hatte;

  4. in der Schweiz eine Geschäftstätigkeit ausübt und seine Löhne überwiegend in der Schweiz bezahlt.

Das Unternehmen verfügt über eine aktive Unternehmensidentifikationsnummer (UID);

Art. 5a Gründungsdatum – Ausnahmen

Wurde die Rechtsform des Unternehmens nach dem 1. Oktober 2020 geändert, so gilt der Grundsatz der wirtschaftlichen Betrachtungsweise, demzufolge der Inhalt Vorrang vor der Form hat.

Bei einem Handelsregistereintrag nach dem 1. Oktober 2020 bestätigt die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller, dass das Unternehmen vor dem 1. Oktober gegründet wurde.

Wurde nach dem 1. Oktober 2020 eine Auffanggesellschaft gegründet, so bestätigt die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller, dass:

  1. die Auffanggesellschaft einen wesentlichen Anteil des Betriebs eines Unternehmens übernommen hat;

  2. das Unternehmen, das einen Betriebsanteil überträgt, vor dem 1. Oktober 2020 gegründet wurde;

  3. das Unternehmen, das einen Betriebsanteil überträgt, nicht bereits Unterstützung gemäss der COVID-19-Härtefallverordnung erhalten hat.

Art. 5b Sitz – Ausnahme

Befindet sich der Sitz des gesuchstellenden Unternehmens am 1. Oktober 2020 im Kanton Freiburg, so ist dieser unabhängig vom Ort der Geschäftstätigkeit für die Zahlung des Härtefallbeitrags für alle Niederlassungen dieses Unternehmens in der Schweiz zuständig.

Die kantonale Zuständigkeit bleibt von einer Sitzverlegung des Unternehmens in einen anderen Kanton unberührt.

Bei Einzelunternehmen ohne Handelsregistereintrag ist der Kanton am Wohnsitz der Einzelunternehmerin oder des Einzelunternehmers zuständig.

Art. 5c Umsatz – Ausnahme

Für ein Unternehmen, das zwischen dem 31. Dezember 2017 und dem 29. Februar 2020 gegründet wurde, gilt als durchschnittlicher Jahresumsatz nach Artikel 5 Abs. 1 Bst. b:

  1. der durchschnittliche Umsatz, der von der Gründung bis zum 29. Februar 2020 erzielt wurde, berechnet auf 12 Monate, oder

  2. der durchschnittliche Umsatz, der von der Gründung bis zum 31. Dezember 2020 erzielt wurde, berechnet auf 12 Monate.

Für ein Unternehmen, das zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. September 2020 gegründet wurde, wird der durchschnittliche Umsatz, der von der Gründung bis zum 31. Dezember 2020 erzielt wurde, auf 12 Monate hochgerechnet.

Art. 6 Vermögens- und Kapitalsituation

Das gesuchstellende Unternehmen belegt, dass es

  1. profitabel oder überlebensfähig ist;

  2. die Massnahmen, die zum Schutz seiner Liquidität und seiner Kapitalbasis nötig sind, ergriffen hat;

  3. keinen Anspruch auf branchenspezifische COVID-19-Finanzhilfen des Bundes in den Bereichen Kultur, Sport, öffentlicher Verkehr oder Medien hat und keine anderen COVID-19-Beiträge des Staates Freiburg mit Ausnahme der kumulierbaren Massnahmen nach Artikel 10 Abs. 2 und 3 bezogen hat.

Bei Unternehmen im Sinne von Artikel 3 Abs. 1a bezieht sich Absatz 1 Bst. c dieses Artikels auf die klar abgrenzbaren Tätigkeitsbereiche, für die ein Gesuch um Härtefallhilfe eingereicht wird.

Art. 7 Überlebensfähigkeit und Profitabilität

Als profitabel oder überlebensfähig gemäss Artikel 6 Abs. 1 Bst. a gilt ein Unternehmen, das nachweist, dass es

  1. sich zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs nicht in einem Konkursverfahren oder in Liquidation befindet;

  2. sich am 15. März 2020 nicht in einem Betreibungsverfahren für Sozialversicherungsbeiträge befunden hat, es sei denn, dass zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs eine vereinbarte Zahlungsplanung vorliegt oder das Verfahren durch Zahlung abgeschlossen ist;

Ist das Unternehmen zum Zeitpunkt der Prüfung des Gesuchs derart überschuldet, dass sein Überleben trotz Härtefallbeitrag ungewiss erscheint, kann die Gewährung des Beitrags abgelehnt werden.

Art. 7a Überlebensfähigkeit und Profitabilität der Unternehmen im Sinne von Artikel 3a

Als profitabel oder überlebensfähig gemäss Artikel 6 Abs. 1 Bst. a gilt ein Unternehmen, das nachweist, dass es

  1. sich zum Zeitpunkt der Gesuchstellung nicht in einem Konkursverfahren oder in Liquidation befindet;

  2. hinsichtlich seiner Steuersituation auf dem aktuellen Stand ist (Zahlung der Steuern, Einreichen der Steuererklärung 2020);

  3. sich nicht in einem Betreibungsverfahren für Sozialversicherungsbeiträge befindet, es sei denn, dass zum Zeitpunkt der Gesuchstellung eine vereinbarte Zahlungsplanung vorliegt oder das Verfahren durch Zahlung abgeschlossen ist.

Art. 8

Art. 9 Einschränkung der Verwendung

Das gesuchstellende Unternehmen belegt, dass es

  • a) keine Dividenden oder Tantiemen ausschüttet oder Kapitaleinlagen rückerstattet und keine Darlehen an seine Eigentümer vergibt:

  • 1. im Geschäftsjahr, in dem der nicht rückzahlbare Beitrag ausgerichtet wird, sowie in den drei darauffolgenden Jahren oder bis zu dessen freiwilliger Rückzahlung an den Kanton;

  • 2. während der gesamten Laufzeit eines Darlehens, einer Bürgschaft oder einer Garantie oder bis zur Rückzahlung des Darlehens oder bis zum Erlöschen der erwähnten vertraglichen Verpflichtungen.

  • b) …

  • c) die ihm gewährten Mittel nicht an eine mit ihm direkt oder indirekt verbundene Gruppengesellschaft, die ihren Sitz nicht in der Schweiz hat, überträgt; zulässig ist jedoch insbesondere das Erfüllen vorbestehender ordentlicher Zins- und Amortisationszahlungspflichten innerhalb einer Gruppenstruktur.

Art. 10 Verbot der Kumulierung von Subventionen

Eine Härtefallmassnahme wird nicht gewährt, wenn das Unternehmen eine oder mehrere finanzielle Unterstützungen der Behörden zur Abfederung der Auswirkungen der Pandemie in den Bereichen Kultur, Sport, öffentlicher Verkehr oder Medien bezogen hat. Für Unternehmen im Sinne von Artikel 3 Abs. 1a (mit klar abgrenzbaren Tätigkeitsbereichen) gilt dieser Absatz gemäss Artikel 17c Abs. 2 für jeden Tätigkeitsbereich einzeln.

Unternehmen ohne klar abgrenzbare Tätigkeitsbereiche, die in den Bereichen Kultur oder Sport tätig sind, können ein Gesuch um Härtefallhilfe stellen, wenn sie im Zeitraum, für den das Gesuch gilt, keine finanzielle Unterstützung im Sinne von Absatz 1 erhalten haben.

Das Verbot der Kumulierung von Subventionen gilt nicht für

  1. die ordentlichen finanziellen Unterstützungen für Unternehmen, die unabhängig von der COVID-19-Krise insbesondere im Bereich der Regionalpolitik, der Wirtschaftsförderung und der Energie gewährt werden;

  2. die Kurzarbeitsentschädigung, die Erwerbsausfallentschädigung und die kantonalen Ergänzungsbeiträge gemäss Gesetz vom 14. Oktober 2020 über die Ergänzung der wirtschaftlichen Massnahmen zur Abfederung der Auswirkungen des Coronavirus auf Unternehmerinnen und Unternehmer sowie Selbstständigerwerbende (MUSG-COVID-19) und gemäss Verordnung vom 16. November 2020 über die Begleitmassnahmen für Angestellte der Einrichtungen, deren Schliessung infolge der zweiten Coronavirus-Welle angeordnet wurde (BMAV-COVID-19);

  3. die finanziellen Unterstützungen gemäss der Verordnung vom 21. April 2020 über die wirtschaftlichen Massnahmen zur Abfederung der Auswirkungen des Coronavirus durch Beiträge an Miet- und Pachtzinsen von Gewerbeflächen (WMMV-COVID-19) und der Verordnung vom 16. November 2020 über die Begleitmassnahmen für Einrichtungen, deren Schliessung infolge der zweiten Coronavirus-Welle angeordnet wurde (BMSV-COVID-19).

Vom Verbot der Kumulierung ebenfalls ausgeschlossen sind die finanziellen Beiträge gestützt auf die Verordnung vom 14. April 2020 über die wirtschaftlichen Massnahmen zur Abfederung der Auswirkungen des Coronavirus im Tourismusbereich (WMT-COVID-19) und gestützt auf Artikel 4a der Ausführungsverordnung vom 24. November 2020 zum kantonalen Wiederankurbelungsplan zur Bewältigung der Gesundheits- und Wirtschaftskrise infolge des Coronavirus (KWPV-Gastro-COVID-19). Wird das Unternehmen als Härtefall anerkannt, so wird der gesamte für das Jahr 2020 zugesicherte Beitrag von der Härtefallhilfe gemäss dieser Verordnung abgezogen. Vom Beitrag für das Jahr 2021 wird nur der Teil abgezogen, der den gleichen Zeitraum wie die Härtefallhilfe abdeckt.

Art. 11 Umsatzrückgang

Das Unternehmen belegt, dass sein Jahresumsatz 2020 im Zusammenhang mit behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unter 60 % des durchschnittlichen Jahresumsatzes der Jahre 2018 und 2019 liegt.

Bei Umsatzrückgängen in den Monaten Januar 2021 bis Juni 2021 im Zusammenhang mit behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Epidemie kann das Unternehmen für die Berechnung des Umsatzrückgangs anstelle des Jahresumsatzes 2020 den Umsatz einer späteren Periode von 12 Monaten verwenden.

Für Unternehmen, die nach dem 31. Dezember 2017 gegründet worden sind, gilt der nach Artikel 5 Abs. 3 berechnete Umsatz als durchschnittlicher Jahresumsatz 2018 und 2019.

Für Unternehmen in Sinne von Artikel 5a Abs. 3, die nach dem 1. Oktober 2020 gegründet wurden, gilt als Umsatz der Auffanggesellschaft der Umsatzanteil des übernommenen Unternehmensteils am Gesamtumsatz.

Das Unternehmen hat gegenüber dem Kanton bestätigt, dass der Umsatzrückgang zur Folge hat, dass erhebliche Fixkosten bleiben.

Art. 11a Ausnahmen für behördlich geschlossene Unternehmen

Für Unternehmen, die auf Anordnung der Bundes- oder Kantonsbehörden ihren Betrieb zwischen dem 1. November 2020 und dem 30. Juni 2021 für mindestens 40 Tage schliessen mussten oder müssen, entfallen gemäss Artikel 5b der COVID-19 Härtefallverordnung des Bundes die Anspruchsvoraussetzungen nach den Artikeln 6 Abs. 1 Bst. b und 11 Abs. 1, 1a und 4.

Falls das Unternehmen nach Erhalt einer Entschädigung aufgrund von Artikel 13a nachweisen kann, dass immer noch erhebliche ungedeckte Fixkosten verbleiben, kann es ein Gesuch um Härtefallbeitrag nach Artikel 13 stellen.

3 Berechnung, Höchstbetrag und Dauer der finanziellen Unterstützung

Art. 12 Grundsatz

Gemäss Artikel 12 Abs. 1bisbis des COVID-19-Gesetzes des Bundes und Artikel 6 Abs. 2 des kantonalen Genehmigungsgesetzes werden für die Berechnung und die Form der finanziellen Unterstützung im Sinne dieser Verordnung die Fixkosten und das Eigenkapital, genauer gesagt der Anteil der ungedeckten Fixkosten und die Vermögenssituation des Unternehmens, berücksichtigt.

Bei Härtefällen im Sinne von Artikel 4 Abs. 2a wird die Vermögenssituation des Unternehmens nicht berücksichtigt.

Cited in

Art. 13 Finanzierung der Fixkosten – Ordentliches Verfahren

Für Härtefälle im Sinne von Artikel 4 Abs. 2 besteht der Beitrag in der Übernahme eines Teils der Fixkosten des Unternehmens zu einem prozentualen Anteil der höchstens dem Umsatzrückgang in den fünfzehn Monaten vor Einreichen des Gesuchs und nach Abzug der bereits erhaltenen Beiträge des Bundes und des Kantons im Sinne von Artikel 10 Abs. 2 Bst. b und c und Abs. 3 entspricht.

Anrechenbar sind nur Ausgaben, die tatsächlich entstanden sind (Art. 22 Abs. 1 SubG).

Die berücksichtigten Fixkosten beinhalten:

  1. Die vom Unternehmen bezahlten Löhne nach Abzug der Kurzarbeitsentschädigung, der Erwerbsausfallentschädigung und der kantonalen Ergänzungsbeiträge nach MUSG-COVID-19 und BMAV-COVID.19;

  2. 50 % der Kosten für Werbung und Vertretung und vergleichbarer Kosten, höchstens aber 100 % der effektiven Kosten, falls sie im Rahmen eines Zwischenabschlusses oder eines provisorischen Abschlusses verfügbar sind;

  3. die anderen Fixkosten, die direkt in Verbindung mit dem Betrieb stehen (Miete, Strom usw.), nach Abzug anderer damit verbundener Beiträge, die bereits im Rahmen einer Massnahme zur Abfederung der Auswirkungen der Coronavirus-Krise gewährt wurden, das heisst namentlich nach Abzug der Beiträge des Staates und der vom Vermieter erlassenen Miet- oder Pachtzinsen nach WMMV-COVID-19, der Beiträge nach BMSV-COVID-19 und 75 % der Entschädigungsleistungen einer Versicherung, die das Risiko deckt, auf das sich die vorliegende Unterstützung bezieht.

Abschreibungen sind in Absatz 2 ausgeschlossen.

Berücksichtigt werden die Kosten des Zeitraums, für den die finanzielle Unterstützung beantragt wird.

Art. 13a Finanzierung der Fixkosten – Erleichtertes Verfahren (komplette Schliessung)

Für Härtefälle im Sinne von Artikel 4 Abs. 2a besteht der finanzielle Beitrag aus einer Entschädigung, die sich aus den folgenden Bestandteilen zusammensetzt:

  1. einem Betrag, der dem anteilig für die Dauer der Schliessung geschuldeten Miet- oder Pachtzins ohne Nebenkosten oder den entsprechenden Hypothekarzinsen für die Geschäftsräume des gesuchstellenden Unternehmens entspricht, und

  2. einem Betrag, der einen Teil des effektiven Umsatzrückgangs in den Monaten, die Gegenstand des Gesuchs sind, gegenüber den entsprechenden Monaten des Jahres 2019 oder 2020 deckt.

Für Unternehmen, die zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. September 2020 gegründet wurden, beläuft sich die Entschädigung auf den doppelten Betrag der anteilig für die Dauer der Schliessung geschuldeten Miet- oder Pachtzinsen ohne Nebenkosten oder der entsprechenden Hypothekarzinsen.

Die Entschädigung wird in Form von Anzahlungen während der behördlichen Schliessung, also frühestens ab dem 23. Oktober 2020, bezahlt. Der Rest der Entschädigung wird am Ende dieses Zeitraums gestützt auf eine Schlussabrechnung ausgezahlt.

Sie wird wie folgt ausgezahlt:

  1. Eine erste Anzahlung pro rata temporis entsprechend der Dauer der angeordneten Schliessung im Umfang von 130 % des für diesen Zeitraum geschuldeten Miet- oder Pachtzinses ohne Nebenkosten oder der entsprechenden Hypothekarzinsen. Davon abgezogen werden die für den gleichen Zeitraum bereits gezahlten Beiträge gemäss BMSV-COVID-19.

  2. Eine oder mehrere weitere Anzahlungen im Anschluss an die erste Anzahlung, die 100 bis 130 % des monatlichen Miet- oder Pachtzinses ohne Nebenkosten oder der monatlich geschuldeten Hypothekarzinsen oder einem Teil des belegten Umsatzrückgangs entsprechen, bis die Behörden die Schliessungsanordnung aufheben.

  3. Die Restzahlung nach der Wiedereröffnung gestützt auf eine Abrechnung. Ihr Betrag entspricht dem monatlichen Miet- oder Pachtzins ohne Nebenkosten oder den Hypothekarzinsen und einem Prozentsatz des effektiven monatlichen Umsatzrückgangs während der Dauer der Schliessung, von dem die Anzahlungen nach Buchstaben a und b und 75 % der allfälligen Entschädigungsleistungen einer Versicherung, die das Risiko deckt, auf das sich die vorliegende Unterstützung bezieht, abgezogen werden.

Der anrechenbare monatliche Miet- oder Pachtzins beträgt höchstens 40'000 Franken.

Das Unternehmen kann aufgrund seiner Lage auf die Anzahlungen gemäss Absatz 3 Bst. a und b ganz oder teilweise verzichten.

Der Prozentsatz des effektiven monatlichen Umsatzrückgangs nach Absatz 3 Bst. c wird je nach Branche wie folgt festgelegt:

  1. 20 % für die Gastronomie;

  2. 15 % für Sport, Unterhaltung und Erholung unter Vorbehalt von Artikel 10 Abs. 1;

  3. 10 % für den Detailhandel;

  4. 10 % für die anderen Branchen.

Art. 13b Finanzierung der Fixkosten – Erleichtertes Verfahren (Teilschliessung)

Für Unternehmen, die einen Teil ihrer Tätigkeit nicht ausüben dürfen, was einer Teilschliessung entspricht, ist eine Entschädigung unter den folgenden Bedingungen möglich:

  1. Der Umsatzrückgang im Sinne von Artikel 11 muss mindestens 20 % betragen.

Unternehmen, die Beiträge nach BMSV-COVID-19 oder KWPV-Gastro-COVID-19 erhalten haben, müssen den in Absatz 1 verlangten Umsatzrückgang nicht nachweisen.

Unternehmen, die eine Spartenrechnung für klar abgrenzbare Tätigkeitsbereiche vorlegen können, müssen den in Absatz 1 verlangten Umsatzrückgang nicht nachweisen.

Im Übrigen gelten die Anforderungen von Artikel 13a.

Cited in

Art. 13c Finanzierung der Fixkosten – Ausnahmen

Betriebe und öffentliche Gaststätten mit einem Patent im Sinne des Gesetzes über die öffentlichen Gaststätten (ÖGG), die nach dem 1. Oktober 2020 gegründet wurden und denen bereits ein Beitrag nach BMSV-COVID-19 oder KWPV-Gastro-COVID-19 ausgezahlt wurde, können einen ausserordentlichen Pauschalbeitrag erhalten, der einem monatlichen Miet- oder Pachtzins oder den für einen Monat geschuldeten Hypothekarzinsen entspricht. Die Beträge, die bereits gestützt auf die genannten Verordnungen ausgezahlt wurden, werden davon nicht abgezogen. Der Pauschalbeitrag wird für jeden Monat der Schliessung ab dem 1. Februar 2021 bis zur behördlich erlaubten vollständigen Wiedereröffnung gewährt.

Art. 13d Zusatzbeitrag für Unternehmen im Sinne von Artikel 3a

Die finanzielle Unterstützung besteht aus einem Zusatzbeitrag, der einem Prozentsatz des Umsatzrückgangs im Dezember 2021 gegenüber Dezember 2019 entspricht:

  1. 25 % für die Unternehmen der Kategorien 1, 2 und 3 im Sinne von Artikel 3a Abs. 1 Bst. d;

  2. 10 % für die Unternehmen der Kategorie 4 im Sinne von Artikel 3a Abs. 1 Bst. d.

Bei Unternehmen, die zwischen dem 2. Dezember 2019 und dem 29. Februar 2020 gegründet wurden, gilt der gemäss Artikel 3a Abs. 3 berechnete durchschnittliche Monatsumsatz als Umsatz für den Monat Dezember 2019.

Unternehmen, die zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. September 2020 ins Handelsregister eingetragen oder gegründet wurden, erhalten einen Zusatzbeitrag in der Höhe des für den Monat Dezember 2021 geschuldeten Miet- oder Pachtzinses ohne Nebenkosten oder der entsprechenden Hypothekarzinsen.

Bei Unternehmen, die bereits gestützt auf Artikel 17c eine Härtefallhilfe erhalten haben, ist der Zusatzbeitrag für die gleiche Betriebssparte bestimmt.

Das Amt kann einen tieferen Beitragssatz festlegen, falls es feststellt, dass der nach Absatz 1 berechnete Zusatzbeitrag zu einer Überentschädigung in Bezug auf die ungedeckten Fixkosten des Monats Dezember 2021 führt.

Falls die Beiträge im Sinne dieser Verordnung zu einer Überentschädigung geführt haben, die noch nicht zurückgezahlt wurde, wird diese vom Zusatzbeitrag für den Monat Dezember 2021 abgezogen.

Falls eine private Versicherung eine Entschädigung für den Umsatzrückgang des Monats Dezember 2021 zahlt, werden 75 % dieser Entschädigung vom Zusatzbeitrag abgezogen.

Art. 14 Berücksichtigung der Vermögens- und Kapitalsituation des Unternehmens

Die Form des Härtefallbeitrags hängt vom Vermögen des Unternehmens ab.

Bei Kapitalgesellschaften wird der A-fonds-perdu-Beitrag um die am 31. Dezember 2019 verfügbaren Eigenmittel (d. h. Rücklagen, Gewinnvortrag und Aktien- oder Stammkapital) gekürzt, die 500'000 Franken übersteigen. Der Betrag der Kürzung kann als Darlehen gewährt werden.

Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften wird der A-fonds-perdu-Beitrag um den Betrag des Geschäftsvermögens am 31. Dezember 2019 gekürzt, der 500'000 Franken übersteigt. Der Betrag der Kürzung kann als Darlehen gewährt werden.

Falls die nachweislich vorhandenen stillen Reserven den berechneten Beitrag übersteigen, wird der Beitrag in Form eines zinslosen Darlehens oder einer Bürgschaft gewährt.

Art. 15 Höchstbetrag

Die finanzielle Unterstützung, die sich aus der vorliegenden Härtefallhilfe unabhängig von ihrer Form gemäss Artikel 1 Abs. 2 und aus den bereits ausgezahlten Beiträgen nach BMSV-COVID-19 und KWPV-Gastro-COVID-19 zusammensetzt, beläuft sich pro Unternehmen auf höchstens 20 % des durchschnittlichen Umsatzes der Jahre 2018 und 2019, höchstens jedoch auf 1 Million Franken pro Unternehmen für die gesamte Dauer gemäss Artikel 16.

Der Beitrag darf unabhängig von seiner Form und vom angewendeten Verfahren grundsätzlich den im Beitragszeitraum nachgewiesenen finanziellen Verlust (d. h. den Betriebsverlust, der dem Nettoergebnis vor Steuern und Abschreibungen entspricht) nicht übersteigen.

Ist der Umsatz des Unternehmens im Vergleich zum durchschnittlichen Jahresumsatz der Jahre 2018 und 2019 um mehr als 70 % zurückgegangen, so kann der Höchstbetrag nach Absatz 1 auf 30 %, höchstens jedoch auf 1,5 Millionen Franken pro Unternehmen für die gesamte Dauer gemäss Artikel 16 angehoben werden.

Er kann in mehreren Etappen zugesichert und ausgezahlt werden.

Art. 15a Höchstbetrag des Zusatzbeitrags im Sinne von Artikel 3a

Artikel 15 ist nicht auf den Zusatzbeitrag im Sinne von Artikel 3a anwendbar.

Der Zusatzbeitrag darf einen Prozentsatz des durchschnittlichen Jahresumsatzes der Jahre 2018 und 2019 nicht überschreiten. Dieser Prozentsatz wird für die Kategorien nach Artikel 3a Abs. 1 Bst. d wie folgt festgelegt:

  1. 2,5 % für die Kategorien 1 und 2;

  2. 1,5 % für die Kategorien 3 und 4.

Der Zusatzbeitrag für den Monat Dezember 2021 darf jedoch in keinem Fall 100 000 Franken pro Unternehmen überschreiten.

Dieser Höchstbetrag gilt auch für Unternehmen mit einem Umsatz über 5 Millionen Franken.

Art. 16 Dauer

Massnahmen nach dieser Verordnung werden für den Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2021 gewährt.

Für Unternehmen, die ihren Betrieb zwischen dem 1. November 2020 und dem 30. Juni 2021 auf Anordnung der Bundes- oder Kantonsbehörden für mindestens 40 Tage schliessen mussten oder müssen, werden die Massnahmen für die Dauer der angeordneten Schliessung gewährt, längsten jedoch bis am 30. Juni 2021.

Wurde eine teilweise Öffnung im Bereich der Gastronomie behördlich erlaubt (Nutzung der Aussenbereiche), so bleibt Absatz 2 gültig.

Der gesamte Unterstützungszeitraum darf fünfzehn Monate nicht überschreiten.

Art. 16a Ausnahme - grosse Bedeutung oder Systemrelevanz

In besonderen Fällen, die für die Freiburger Wirtschaft von wesentlicher Bedeutung oder systemrelevant sind, kann der Staatsrat Ausnahmen von den Gewährungsbedingungen, den Berechnungsgrundlagen und/oder der Beitragsdauer vorsehen.

4 Verfahren

Art. 17 Gesuch – Ordentliches Verfahren

Unternehmen, die eine Massnahme für Härtefälle im Sinne von Artikel 4 Abs. 1 und 2 (ordentliches Verfahren) beantragen möchten, reichen über das elektronische Formular auf der Website www.promfr.ch/de/ ein Gesuch beim Generalsekretariat der Volkswirtschafts- und Berufsbildungsdirektion (das Amt) ein.

Sie legen ihrem Gesuch die folgenden Unterlagen bei:

  1. die Jahresabschlüsse, das heisst mindestens ihre Bilanzen und Erfolgsrechnungen für die Jahre 2018, 2019 und 2020;

  2. den Beleg ihres Umsatzes in den 12 Monaten vor Einreichen des Gesuchs;

  3. den Beleg ihrer Personalkosten für den Zeitraum, für den das Gesuch gestellt wird;

  4. die Abrechnung der bezogenen Kurzarbeitsentschädigung, der Erwerbsausfallentschädigung, der kantonalen Ergänzungsbeiträge nach MUSG-COVID-19 und gegebenenfalls der Beiträge gemäss WMMV-COVID-19 und BMSV-COVID-19 im Zeitraum, für den das Gesuch gestellt wird;

  5. die Bestätigung, dass das Unternehmen bei den Steuern auf dem aktuellen Stand ist, insbesondere was die Einhaltung der Frist für die Abgabe der Steuererklärung, die Steuerzahlungen und das Inkasso der Quellensteuern seiner Angestellten betrifft;

  6. einen aktueller Betreibungsregisterauszug;

  7. eine Bestätigung, dass das Unternehmen über keine private Versicherung verfügt, die den Umsatzrückgang ganz oder teilweise deckt, oder den Beleg über die Zahlung einer Entschädigung durch eine derartige Versicherung.

Bei Erneuerung des Gesuchs müssen nur die Belege nach Absatz 2 Bst. b, c und d erneut eingereicht werden.

Das Amt ist befugt, vom gesuchstellenden Unternehmen zu verlangen, dass es innert einer angemessenen Frist zusätzliche Informationen oder Auskünfte erteilt, die für die Bearbeitung des Gesuchs benötigt werden. Werden die verlangten Auskünfte nicht innerhalb der gesetzten Frist erteilt, so wird dies als Rückzug des Gesuchs gewertet. Diese Auskunftspflicht bleibt über die Dauer des Unterstützungszeitraums hinaus bestehen, damit die nötigen Kontrollen durchgeführt werden können.

Mit dem Einreichen des Gesuchs ermächtigt das gesuchstellende Unternehmen das Amt, sämtliche im Gesuch enthaltenen Daten mit anderen Behörden (Bund, Kanton und Gemeinde) auszutauschen. Zu diesem Zweck entbindet es diese von ihrem Amts- und Steuergeheimnis im Zusammenhang mit der Bearbeitung des Gesuches.

Das Amt kann für die Bearbeitung der Gesuche in Zusammenarbeit mit der Kantonalen Steuerverwaltung (KSTV) einen Dritten beauftragen.

Artikel 7 des kantonalen Genehmigungsgesetzes bleibt vorbehalten.

Cited in

Art. 17a Gesuch – Erleichtertes Verfahren

Unternehmen, die eine Massnahme für Härtefälle im Sinne von Artikel 4 Abs. 2a (erleichtertes Verfahren) beantragen möchten, reichen über das elektronische Formular auf der Website www.promfr.ch ein Gesuch beim Amt ein.

Sie legen ihrem Gesuch die folgenden Unterlagen bei:

  1. die Jahresabschlüsse, das heisst mindestens ihre Bilanzen und Erfolgsrechnungen für die Jahre 2018 und 2019;

  2. die monatlichen Einnahmen ohne MWST;

  3. die Belege für die unter Buchstabe b angegebenen Einnahmen (Auszüge aus den Ertragskonten, Bankbelege, Ablesungen der Registrierkassen);

  4. einen aktuellen Betreibungsregisterauszug;

  5. eine Kopie des Miet- bzw. Pachtvertrags oder des Hypothekarzinsausweises;

  6. eine Kopie des Identitätsausweises der Vertreterinnen und Vertreter des Unternehmens.

Bei Erneuerung des Gesuchs müssen nur die Belege nach Absatz 2 Bst. b und c für den Monat, auf den sich das Gesuch bezieht, erneut eingereicht werden.

Die folgenden Informationen werden durch eine Selbstdeklaration bestätigt:

  1. dass das Unternehmen regelmässig die selbst geschuldeten und im Namen der Angestellten zu bezahlenden Sozialversicherungsbeiträge gezahlt hat;

  2. dass das Unternehmen seine Betriebsgebühren gemäss ÖGG regelmässig bezahlt hat, falls für die Ausübung seiner Tätigkeit ein Patent nach diesem Gesetz erforderlich ist;

  3. dass das Unternehmen hinsichtlich seiner Steuersituation auf dem aktuellen Stand ist, insbesondere was die Einhaltung der Frist für die Abgabe der Steuererklärung, die Steuerzahlungen und das Inkasso der Quellensteuern seiner Angestellten betrifft;

  4. dass das Unternehmen über keine private Versicherung verfügt, die den Umsatzrückgang ganz oder teilweise deckt, oder falls eine derartige Versicherung vorhanden ist, dass sich das Unternehmen verpflichtet, den Beleg über die Zahlung einer Entschädigung durch diese Versicherung vorzulegen.

Im Übrigen gilt Artikel 17 Abs. 4–7.

Cited in

Art. 17b Koordinierung der Verfahren

Die gleichzeitige Bearbeitung eines Falls im ordentlichen Verfahren (Art. 17) und im erleichterten Verfahren (Art. 17a) ist ausgeschlossen.

Wird der Wechsel eines Verfahrens beantragt, das bereits in Bearbeitung ist, so entspricht dies dem Rückzug des Gesuchs im ursprünglichen Verfahren.

Wurde bereits ein Beitrag gewährt, so ist der Wechsel vom ordentlichen Verfahren zum erleichterten Verfahren nicht mehr möglich, ausser der Beitrag wurde ganz oder teilweise in Form eines Darlehens gewährt.

Nach dem Rückzug eines Gesuchs im ordentlichen Verfahren zugunsten eines Gesuchs im erleichterten Verfahren darf in der Folge kein neues, ergänzendes Gesuch im ordentlichen Verfahren gestellt werden.

Art. 17c Betriebssparte

Unternehmen, deren Tätigkeitsbereiche mittels Spartenrechnung klar abgegrenzt werden, können beantragen, dass die Anforderungen nach den Artikeln 5 Abs. 1 Bst. c, 6 Abs. 1 Bst. c, 11 Abs. 1 und 4 und Artikel 15 separat nach Betriebssparte beurteilt werden.

In diesem Fall ist Artikel 10 Abs. 1 auf jeden Tätigkeitsbereich einzeln anwendbar.

Für jede Betriebssparte wird ein eigenes Gesuch eingereicht, das von den zuständigen Behörden geprüft wird.

Unternehmen, die weniger als 50 % ihres Gesamtumsatzes im Kulturbereich erwirtschaften, können ein Gesuch um Härtefallhilfe im Sinne dieser Verordnung stellen.

Art. 17d Unternehmen mit einem Umsatz über 5 Millionen Franken

Für Unternehmen mit einem durchschnittlichen Jahresumsatz über 5 Millionen Franken im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 Bst. b gelten die Anforderungen des Bundes und insbesondere Artikel 12 des COVID-19-Gesetzes des Bundes und Artikel 8b der COVID-19-Härtefallverordnung des Bundes für die Anerkennung als Härtefall, die Berechnung der Beiträge, die geltenden Höchstgrenzen, die Eigenleistung, die Gewinnbeteiligung, die Belege und die Bewirtschaftung von Darlehen, Garantien oder Bürgschaften.

Das Amt ist dafür zuständig, die entsprechenden Gesuche ohne Ausnahmen in strikter Anwendung der Bundesvorschriften zu bearbeiten.

Die Artikel 20 bis 26 bleiben vorbehalten.

Art. 17e Unternehmen im Sinne von Artikel 3a

Unternehmen, die eine Massnahme für Härtefälle im Sinne von Artikel 3a beantragen möchten, reichen ihr Gesuch beim Amt ein und nutzen dafür das elektronische Portal, dessen Adresse sie per E-Mail erhalten haben.

Sie legen ihrem Gesuch die folgenden Informationen und Unterlagen bei:

  1. die Einnahmen ohne MWST vom Dezember 2019 und Dezember 2021;

  2. einen aktuellen Betreibungsregisterauszug;

  3. die Belege für die angegebenen Einnahmen (Auszüge aus den Ertragskonten, Ablesungen der Registrierkassen);

  4. eine Kopie der Versicherungspolice des Unternehmens und falls diese eine Entschädigung für den Umsatzrückgang in Verbindung mit der Pandemie vorsieht, eine Kopie der entsprechenden Leistungsabrechnungen;

  5. eine Kopie des Miet- bzw. Pachtvertrags oder des Hypothekarzinsausweises, falls das Unternehmen zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. September 2020 gegründet wurde.

Das Unternehmen bestätigt durch eine Selbstdeklaration, dass es

  1. regelmässig die selbst geschuldeten und im Namen der Angestellten zu bezahlenden Sozialversicherungsbeiträge gezahlt hat;

  2. seine Betriebsgebühren gemäss ÖGG regelmässig bezahlt hat, falls für die Ausübung seiner Tätigkeit ein Patent nach diesem Gesetz erforderlich ist;

  3. zum Zeitpunkt der Gesuchstellung hinsichtlich seiner Steuersituation auf dem aktuellen Stand ist, insbesondere was die Einhaltung der Frist für die Abgabe der Steuererklärung, die Steuerzahlungen und das Inkasso der Quellensteuern seiner Angestellten betrifft;

  4. über keine private Versicherung verfügt, die den Umsatzrückgang ganz oder teilweise deckt, oder falls eine derartige Versicherung vorhanden ist, es sich verpflichtet, den Beleg über die Zahlung einer Entschädigung durch diese Versicherung vorzulegen.

Das Amt ist befugt, vom gesuchstellenden Unternehmen zu verlangen, dass es innert einer Frist von 10 Arbeitstagen zusätzliche Informationen oder Auskünfte erteilt, die für die Bearbeitung des Gesuchs benötigt werden. Werden die verlangten Auskünfte nicht innerhalb der gesetzten Frist erteilt, wird dies als Rückzug des Gesuchs gewertet. Diese Auskunftspflicht bleibt über die Dauer des Unterstützungszeitraums hinaus bestehen, damit die nötigen Kontrollen durchgeführt werden können.

Im Übrigen gilt Artikel 17 Abs. 5-7.

Art. 18 Fristen

Gesuche im ordentlichen Verfahren im Sinne von Artikel 17 müssen innerhalb von drei Monaten nach dem Quartal eingereicht werden, auf das sich das Gesuch bezieht.

Ein Erstgesuch im Sinne von Artikel 17 Abs. 1 kann für jeden Zeitraum nach vorangehendem Absatz eingereicht werden.

Gesuche im erleichterten Verfahren im Sinne von Artikel 17a müssen bis am 30. Juni 2021 eingereicht werden.

Für Unternehmen, die ein Gesuch im ordentlichen Verfahren für einen Zeitraum stellen, der auf eine Härtefallhilfe im erleichterten Verfahren folgt, gilt eine Frist von zehn Tagen ab Empfang der Schlussabrechnung gemäss Artikel 13a Abs. 3 Bst. c.

Art. 18a Frist – Unternehmen im Sinne von Artikel 3a

Gesuche um einen Zusatzbeitrag im Sinne von Artikel 3a müssen bis am 31. Mai 2022 eingereicht werden.

Art. 19 Entscheid- und Finanzkompetenzen

Beiträge können nur im Rahmen der nach Artikel 2 zur Verfügung stehenden Mittel vergeben werden.

Die Volkswirtschafts- und Berufsbildungsdirektion (VWBD) beziehungsweise der Staatsrat erlässt eine Verfügung über das Gesuch.

Das begünstigte Unternehmen erhält eine Schlussabrechnung. Ist das Unternehmen mit der Schlussabrechnung nicht einverstanden, so kann es innerhalb von 10 Tagen ab Erhalt bei der VWBD ein begründetes Gesuch um Wiedererwägung stellen. Bleibt die Schlussabrechnung unverändert, so erlässt die VWBD eine anfechtbare Wiedererwägungsverfügung. Andernfalls wird dem begünstigten Unternehmen eine neue Schlussabrechnung zugestellt und die Differenz ausgezahlt.

Für die Gewährung der Beiträge im Sinne dieser Verordnung werden die Finanzkompetenzen wie folgt festgelegt:

  1. bis 200 000 Franken ist die VWBD zuständig;

  2. für höhere Beträge ist der Staatsrat zuständig.

Die Verfügungen der VWBD und des Staatsrats können mit Beschwerde gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege angefochten werden.

Cited in

Art. 19a Verfahren und Modalitäten der Darlehen

Wird der Beitrag in Form eines Darlehens gewährt, so stellt die für die Bearbeitung des Gesuchs zuständige Behörde der Wirtschaftsförderung Kanton Freiburg (WIF) eine Kopie der Verfügung zu. Die WIF kann per Auftrag die Dienste eines Dritten in Anspruch nehmen (zum Beispiel die Stiftung Seed Capital Freiburg).

Die WIF schliesst mit dem Unternehmen, das ein Darlehen erhält, im Namen und auf Rechnung des Staats eine Vereinbarung ab, die mindestens Folgendes vorsieht:

  1. die Bedingungen des Darlehens;

  2. den Tilgungsplan.

Das Darlehen ist zinslos im Sinne von Artikel 7 Abs. 1 des Subventionsreglements vom 22. August 2000.

Es muss innerhalb von fünf Jahren ab dem Datum seiner Vergabe zurückgezahlt werden.

5 Verschiedenes

Art. 20 Verbuchung

Die über diese Verordnung ausgezahlten Beiträge müssen in der Staatsrechnung besonders gekennzeichnet werden.

Die Finanzverwaltung erteilt die entsprechenden Anweisungen.

Der vom Staat gewährte Beitrag im Sinne dieser Verordnung wird in die kaufmännische Buchführung des Empfängers aufgenommen.

Art. 21 Kontrollen

Das Amt überwacht gemäss Artikel 36 Abs. 1 SubG die Bearbeitung der Gesuche und die Zahlung der Beiträge.

Die gemäss Artikel 19 zuständige Behörde kann gestützt auf Artikel 37 SubG den Entscheid über die Gewährung widerrufen, den öffentlich-rechtlichen Vertrag über ein Darlehen und/oder eine Bürgschaft kündigen, die Entschädigung oder die Subvention kürzen und/oder die zu Unrecht ausgezahlten Beiträge ganz oder teilweise zurückfordern.

Im Übrigen gelten die Strafbestimmungen gemäss Artikel 41 SubG.

Das Finanzinspektorat kann jederzeit, auch nach der Zahlung der Beiträge, Kontrollen durchführen. Dasselbe gilt für die Behörden, welche die Einhaltung der Massnahmen zum Schutz der Gesundheit und/oder der öffentlichen Sicherheit kontrollieren.

Sind die Massnahmen administrativer Art, richtet sich das Verfahren nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, sind sie strafrechtlicher Art, richtet sich das Verfahren mit Verweis auf das Justizgesetz nach der Schweizerischen Strafprozessordnung.

Art. 22 Anspruch auf die finanzielle Unterstützung

Es besteht kein Anspruch auf eine finanzielle Unterstützung im Sinne dieser Verordnung in irgendeiner Form.

Art. 23 Datenschutz

Das Amt sammelt die in Artikel 17 und 17a verlangten Daten.

Die gemäss Absatz 1 gesammelten Daten können an andere öffentliche Dienststellen zur Ausübung ihrer gesetzlichen Aufgaben weitergegeben werden, falls eine Gesetzesbestimmung ihnen die Verwendung dieser Daten erlaubt. Kontrollen werden vorgenommen.

Das Amt ist für die Bearbeitung der Daten zuständig. Es kann diese Aufgabe einem verwaltungsexternen Dritten übertragen.

Die Datenbearbeitung durch das Amt oder durch einen beauftragten Dritten untersteht der Gesetzgebung über den Datenschutz, die namentlich die Verwendung und Aufbewahrung von Daten, die technischen und organisatorischen Massnahmen, die Weitergabe und das Hosting von Daten regelt.

Der Entscheid über die Gewährung eines Härtefallbeitrags sieht vor, dass der Kanton bei anderen Amtsstellen von Bund und Kantonen Daten zum betreffenden Unternehmen einholen oder diesen Amtsstellen Daten zu dem Unternehmen bekannt geben kann, soweit dies für die Beurteilung der Gesuche, die Bewirtschaftung der Unterstützungen und die Missbrauchsbekämpfung nötig ist.

Art. 24 Pflichten des begünstigten Unternehmens, Widerruf des Entscheids und Rückerstattung des Beitrags

Die Pflichten des begünstigten Unternehmens, der Widerruf des Entscheids und die Rückerstattung des Beitrags richten sich nach dem SubG.

Falls die gesamte Unterstützung den im Unterstützungszeitraum tatsächlich verzeichneten finanziellen Verlust im Sinne von Artikel 15 Abs. 1b übersteigt (Überentschädigung), kann die Rückerstattung der finanziellen Unterstützung verlangt werden, unabhängig davon, ob sie als Individualbeitrag oder als Entschädigung gilt.

Dasselbe gilt, falls die Bedingungen dieser Verordnung sowie des COVID-19-Gesetzes des Bundes und seiner Ausführungsverordnung nicht erfüllt sind oder sich die eingereichten Informationen als unrichtig oder falsch erweisen.

Bei Auszahlung einer Entschädigung durch eine private Versicherung, die den Umsatzrückgang, auf den sich die Unterstützung in Anwendung dieser Verordnung bezieht, ganz oder teilweise deckt, und über deren Existenz nicht informiert wurde, verpflichtet sich das begünstigte Unternehmen, dem Staat den Betrag, der dem Härtefallbeitrag entspricht, höchstens aber 75 % der von der privaten Versicherung gezahlten Entschädigung, zurückzuzahlen.

Falls das begünstigte Unternehmen im Sinne von Artikel 3a die nach Zahlung des Beitrags verlangten ergänzenden Unterlagen nicht innerhalb der gesetzten Frist einreicht, muss der für Dezember 2021 erhaltene Beitrag zurückerstattet werden.

6 Schlussbestimmungen

Art. 24a Übergangsrecht über die Änderung vom 8. Februar 2021

Das Recht infolge der Änderung vom 8. Februar 2021 dieser Verordnung gilt rückwirkend unabhängig vom gefällten Entscheid für alle hängigen und schon bearbeiteten Gesuche, sofern es sich um ein zulässiges Gesuch für den Zeitraum ab dem 1. November 2020 handelt.

Die Entscheide werden von Amtes wegen oder auf Antrag des Unternehmens revidiert. Bei Bedarf verlangt das Amt die zusätzlichen Unterlagen gemäss Artikel 17 Abs. 2 und 17a Abs. 2, die benötigt werden, um Beiträge gemäss den minimalen Anforderungen nach den Artikeln 14 ff. der COVID-19-Härtefallverordung des Bundes gewähren zu können.

Im ordentlichen Verfahren eingereichte Gesuche im Sinne von Artikel 17 werden nach diesem Verfahren bearbeitet, sofern sie die Bedingungen für die Gewährung von Beiträgen erfüllen.

Die im Rahmen von Artikel 4a KWPV-Gastro-COVID-19 eingereichten Gesuche werden von Amtes wegen nach dem erleichterten Verfahren im Sinne von Artikel 17a bearbeitet. Vorbehalten bleibt ein neues Gesuch im ordentlichen Verfahren.

Art. 24b Übergangsrecht über die Änderung vom 4. Mai 2021

Die am 4. Mai 2021 geänderten oder eingeführten Bestimmungen dieser Verordnung gelten für alle neuen und bei Inkrafttreten der Änderungen hängigen Gesuche. Die am 1. April 2021 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesrechts bleiben vorbehalten.

Bei Unternehmen, für die neu in Anwendung von Artikel 17d die Bestimmungen des Bundes gelten, die aber bereits einen Beitrag gestützt auf diese Verordnung erhalten haben, wird das Gesuch anhand der Daten des ersten Halbjahres 2021 neu geprüft.

Die Entscheide werden von Amtes wegen oder auf Antrag des Unternehmens revidiert. Bei Bedarf verlangt das Amt zusätzliche Unterlagen.

Art. 25 Bundesrecht

Werden die zwingenden Bedingungen des COVID-19-Gesetzes des Bundes oder der COVID-19-Härtefallverordnung des Bundes geändert, gelten diese sofort, falls sie für das gesuchstellende Unternehmen günstiger ausfallen, und dies solange, bis die vorliegende Verordnung geändert ist. Das kantonale Gesetz bleibt vorbehalten.

Dasselbe gilt für eine allfällige Anpassung der Höchstbeträge nach Artikel 15.

Absatz 1 ist nicht anwendbar für Lockerungen, die verlangen, dass die Kantone eine Wahl treffen.

Damit der Bund einen Beitrag an die kantonalen Massnahmen gemäss dieser Verordnung leistet, muss die Verordnung vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) genehmigt werden.

Art. 26 Geltungsdauer

Diese Verordnung gilt bis 31. August 2022. Je nach Entwicklung der Lage kann ihre Geltungsdauer verlängert werden.

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