821.40.92
Verordnung über die Begleitmassnahmen für Angestellte der Einrichtungen, deren Schliessung infolge der zweiten Coronavirus-Welle angeordnet wurde
vom 16.11.2020 (Fassung in Kraft getreten am 16.11.2020)
Der Staatsrat des Kantons Freiburg
gestützt auf Artikel 117 der Verfassung des Kantons Freiburg vom 16. Mai 2004 (KV);
gestützt auf die Verordnung vom 28. Oktober 2020 über die Erklärung der ausserordentlichen Lage auf kantonaler Ebene;
gestützt auf die Verordnung vom 10. November 2020 über kantonale Massnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus;
gestützt auf das Subventionsgesetz vom 17. November 1999 (SubG);
in Erwägung:
Mit Beschluss vom 22. Oktober 2020 hat der Staatsrat die Schliessung von Diskotheken und Kabaretts mit Patent D, sowie von Freizeiteinrichtungen wie Kasinos, Spiel- und Billardsälen sowie Bowlingzentren angeordnet. Er hat auch den Amateursport mit Körperkontakt (Fussball, Basketball, Hockey, Kampfsportarten usw.) verboten. Diese Massnahmen sind am 23. Oktober 2020 um 23 Uhr in Kraft getreten und dauern bis am 30. November 2020.
Mit Beschluss vom 3. November 2020 und anschliessender Verordnung vom 10. November 2020 über kantonale Massnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus hat der Staatsrat dann die Schliessung von Einrichtungen und öffentlichen Gaststätten wie Cafés, Restaurants, Bars und Diskotheken, Vergnügungs- und Freizeiteinrichtungen und -betriebe, Theater, Museen und Kinos sowie Wellnessanlagen und -Klubs wie Hallenbäder, Thermalbäder, Fitnessstudios und Wellnesseinrichtungen angeordnet und die Ausübung von Prostitution verboten. Diese Massnahmen sind am 4. November 2020 um 23 Uhr in Kraft getreten und gelten bis am 30. November 2020. Ihre Geltungsdauer kann entsprechend der gesundheitlichen Situation angepasst werden.
Diese von den Behörden getroffenen Massnahmen zum Schutz der Gesundheit haben zahlreiche Eigentümerinnen und Eigentümer bzw. Mieterinnen und Mieter von Geschäftsräumlichkeiten in den oben erwähnten Bereichen getroffen.
Der Staatsrat will die Unternehmen, deren Schliessung angeordnet wurde, und ihre von Kurzarbeit betroffenen Angestellten unterstützen, indem er ihre finanziellen Lage durch einen Beitrag verbessert, der die Hälfte der 20 Lohnprozente kompensiert, die nicht von der Kurzarbeitsentschädigung (KAE) des Bundes abgedeckt werden. In dieser Verordnung werden die Bedingungen dazu festgelegt.
Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion,
beschliesst:
Art. 1 Zweck
Diese Verordnung regelt die Bedingungen, unter denen der Staat einen Beitrag für die Angestellten von Unternehmen und die Selbstständigerwerbenden leistet, die eine öffentlich zugängliche Einrichtung oder Anlage betreiben, deren Schliessung von den Behörden infolge der zweiten Coronavirus-Welle angeordnet wurde. Dieser Beitrag soll die durch die angeordnete Schliessung verursachten Lohneinbussen teilweise kompensieren und auf diese Weise die finanzielle Lage der Angestellten und Selbstständigerwerbenden verbessern.
Die Massnahme besteht aus einem A-fonds-perdu-Beitrag.
Sie wird einem Individualbeitrag im Sinne von Artikel 5 SubG und einer Subvention im Sinne des Steuerrechts gleichgestellt.
Art. 2 Finanzierung
Zu diesem Zweck wird ein Betrag von 1 Million Franken bereitgestellt.
Der Staat erstattet der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Freiburg (die öffentliche Kasse) die tatsächlichen Kosten in Zusammenhang mit den Beiträgen, die aufgrund dieser Verordnung gewährt werden, zurück.
Die über diese Verordnung ausgezahlten Beiträge müssen in der Staatsrechnung besonders gekennzeichnet werden.
Die Finanzverwaltung erteilt die entsprechenden Anweisungen.
Art. 3 Bedingungen für A-fonds-perdu-Beiträge
Für den Beitrag gemäss dieser Verordnung gelten die folgenden Bedingungen:
a) Empfängerkreis: Zugang zu den Beitrag haben Unternehmen, die:
1. in Artikel 2 Abs. 1 des Staatsratsbeschlusses vom 3. November 2020 erwähnt werden und deren wirtschaftliche Tätigkeit einer der folgenden Nummern der allgemeinen Systematik der Wirtschaftszweige (NOGA) entspricht: 551001, 551002, 551003, 552001, 552002, 552003, 553001, 559000, 561001, 561002, 561003, 562100, 5629000, 563001, 563002, 591400, 900400, 910200, 920000, 931100, 931200, 931300, 932900, 960402; wenn die Tätigkeit des Unternehmens keiner der oben erwähnten Nummern entspricht, entscheidet die öffentliche Kasse über den Anspruch auf die vorliegende Unterstützung unter Berücksichtigung des Staatratsbeschlusses;
2. im Handelsregister des Kantons Freiburg eingetragen sind; falls sie nicht im Handelsregister eingetragen sind, gilt die dem Amt für den Arbeitsmarkt mitgeteilte Adresse im Kanton Freiburg;
3. Kurzarbeitsentschädigung (KAE) im Sinne von Artikel 31 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) erhalten haben;
4. aus wirtschaftlichen Gründen einen Arbeitsausfall von mindestens 90 % im Zeitraum nach Buchstabe d verzeichnen;
b) Gegenstand des Beitrags: Der Beitrag bezieht sich auf die Kurzarbeitsentschädigung;
c) Umfang des Beitrags: Der Beitrag entspricht der Hälfte der 20 Lohnprozente, die nicht von der Kurzarbeitsentschädigung abgedeckt werden, damit die gesamte Entschädigung auf 90 % angehoben wird. Der Beitrag entspricht somit 10 % der Lohnsumme für die von der öffentlichen Kasse validierten Ausfallstunden;
d) Unterstützungszeitraum: Berücksichtigt werden die von der Arbeitslosenkasse erstellten Abrechnungen für die Kontrollperiode vom November 2020.
Unternehmen, die für diesen Zeitraum keine bestätigten Leistungen im Sinne des AVIG bezogen haben, erhalten keine finanzielle Unterstützung gestützt auf diese Verordnung.
Die öffentliche Kasse ist befugt, vom Unternehmen zu verlangen, dass es innert einer angemessenen Frist zusätzliche Informationen oder Auskünfte erteilt, die für die Bearbeitung des Dossiers benötigt werden. Werden die verlangten Auskünfte nicht innerhalb der gesetzten Frist erteilt, wird die finanzielle Unterstützung nicht gewährt. Diese Auskunftspflicht bleibt über die Dauer des Unterstützungszeitraums hinaus bestehen, damit die nötigen Kontrollen im Sinne von Artikel 6 durchgeführt werden können.
Der vom Staat gewährte Beitrag im Sinne dieses Artikels wird in die kaufmännische Buchführung des Empfängers aufgenommen.
Art. 4 Modalitäten
Um den Beitrag zu erhalten muss das gemäss Artikel 3 Abs. 1 Bst. a anspruchsberechtigte Unternehmen kein spezifisches Gesuch einreichen.
Alle Arbeitslosenkassen händigen der öffentlichen Kasse die folgenden Unterlagen für die bei ihnen angeschlossenen potenziellen Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger aus:
das Formular «Antrag und Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung»;
die von der Arbeitslosenkasse ausgestellte Abrechnung der Bundesleistungen;
eine Kopie des Handelsregistereintrags oder ein gleichwertiges Dokument, das bestätigt, dass die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger seinen Sitz bzw. Wohnsitz im Kanton Freiburg hat.
Art. 5 Entscheid- und Finanzkompetenzen
Beiträge können nur im Rahmen der nach Artikel 2 zur Verfügung stehenden Mittel vergeben werden.
Die öffentliche Kasse erlässt einen Entscheid.
Art. 6 Kontrollen
Die öffentliche Kasse überwacht gemäss Artikel 36 Abs. 1 SubG die Bearbeitung der Dossiers und die Zahlung der Beiträge.
Ausserdem gelten die Strafbestimmungen gemäss Artikel 41 SubG.
Die öffentliche Kasse und das Finanzinspektorat können jederzeit, auch nach der Zahlung der Beiträge, Kontrollen durchführen.
Art. 7 Pflichten des begünstigten Unternehmens, Widerruf des Entscheids und Rückerstattung des Beitrags
Die Pflichten des begünstigten Unternehmens, der Widerruf des Entscheids und die Rückerstattung des Beitrags richten sich nach dem SubG.
Das Unternehmen, das den Beitrag erhält, ist namentlich verpflichtet, die öffentliche Kasse sofort über jede Änderung der Abrechnung der Bundesleistungen zu informieren, die es von der Arbeitslosenkasse im Sinne von Artikel 4 Abs. 1 Bst. c erhält, damit der kantonale Beitrag angepasst werden kann.
Art. 8 Rückerstattung des Restbetrags durch die öffentliche Kasse
Bleibt ein Restbetrag, so erstattet die öffentliche Kasse diesen zurück.
Art. 9 Datenschutz
Die öffentliche Kasse hält sich streng an die Datenschutzgesetzgebung.
Art. 10 Anspruch auf die finanzielle Unterstützung
Es besteht kein Anspruch auf eine finanzielle Unterstützung im Sinne dieser Verordnung.
Art. 11 Geltungsdauer
Diese Verordnung gilt bis am 30. Januar 2021. Je nach Entwicklung der Lage kann ihre Geltungsdauer verlängert werden.
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