822.2.1
Gesetz über die Organisation der Pflege im Bereich psychische Gesundheit
822.2.1
Gesetz
vom 5. Oktober 2006
über die Organisation der Pflege im Bereich psychische Gesundheit (PGG)
Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf den Artikel 68 der Verfassung des Kantons Freiburg vom 16. Mai 2004; nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrats vom 16. Mai 2006; auf Antrag dieser Behörde,
beschliesst:
1. KAPITEL Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Die öffentlichen Einrichtungen, die auf dem Gebiet der psychischen Gesundheit tätig sind, werden im Freiburger Netz für die Pflege im Bereich psychische Gesundheit (FPN) zusammengefasst.
Dieses Gesetz regelt die Organisation, den Betrieb und die Finanzierung des FPN.
Ausserdem bildet es die Grundlage zur Entwicklung des FPN und seiner Beziehungen zu den öffentlichen und privaten Partnern.
Art. 2 Zweck
Das Gesetz soll jeder Person, die an einer psychischen Störung, Krankheit oder Behinderung leidet, den Zugang zu einer geeigneten und guten Pflege ermöglichen, die ihrer Autonomie in Beziehungen, in familiären, sozialen und wirtschaftlichen Belangen förderlich ist.
Durch eine zweckmässige Koordination des ambulanten, teilambulanten und stationären Versorgungsangebots trägt es zur multidisziplinären Betreuung der Patientinnen und Patienten in ihrem gewohnten Lebensumfeld bei und zielt zugleich darauf hin, die Kontinuität der von den Institutionen und Fachleuten des Gesundheitswesens erteilten Pflege zu gewährleisten.
Art. 3 Kantonaler Plan für die Pflege im Bereich psychische Gesundheit
Der Staatsrat ist zuständig für die Erstellung des kantonalen Plans für die Pflege im Bereich psychische Gesundheit. Dieser Plan hat den Zweck, den Bedarf auf diesem Gebiet in Berücksichtigung der demografischen Entwicklung festzustellen, die Mittel, mit denen dieser Bedarf am rationellsten und wirtschaftlichsten befriedigt werden kann, zu bestimmen und eine angemessene, qualitativ hoch stehende Pflege zu gewährleisten. Er wird in die kantonale Gesundheitsplanung aufgenommen.
Die für das Gesundheitswesen zuständige Direktion des Staatsrats 1) (die Gesundheitsdirektion) wacht darüber, dass der kantonale Plan für die Pflege im Bereich psychische Gesundheit im Rahmen des erteilten Budgets umgesetzt wird. 1) Heute: Direktion für Gesundheit und Soziales.
Art. 4 Einsetzung des FPN
a) Stellung 1 Das FPN ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Es wird administrativ der Gesundheitsdirektion zugewiesen.
Es ist in den Grenzen des Gesetzes selbständig. Sein Sitz ist in Freiburg.
Art. 5 b) Organisation
Im Rahmen der Gesundheitsplanung führt das FPN drei Sektoren: einen Sektor Kinder- und Jugendpsychiatrie, einen Sektor Erwachsenenpsychiatrie und einen Sektor Alterspsychiatrie (die Sektoren).
Die Errichtung neuer Sektoren bedarf der Genehmigung durch den Staatsrat.
Die Sektoren werden nach wissenschaftlichen, demographischen und sprachlichen Kriterien in spezialisierten Behandlungsketten organisiert.
Art. 6 c) Auftrag
Das FPN verteilt die Tätigkeiten auf die Sektoren, um gemäss dem Zweck dieses Gesetzes der Bevölkerung eine Gesamtheit von Pflegeleistungen und Massnahmen zur Verfügung zu stellen, die den Bedürfnissen in Bezug auf die Förderung der psychischen Gesundheit, die Prävention, die Diagnostik, die Therapie und die Wiedereingliederung entsprechen.
Dabei stellt es die Kontinuität der Pflege im Netz selbst und mit den öffentlichen und privaten Partnern sicher.
Es sorgt dafür, dass jede Patientin und jeder Patient behandelt wird und zu diesem Zweck in Berücksichtigung ihrer oder seiner Sprache die Informationen, die zu ihrer oder seiner Versorgung nötig sind, erteilen und erhalten kann. Ausserdem sorgt es angesichts der Zweisprachigkeit im Kanton dafür, dass alle französischsprachigen und deutschsprachigen Patientinnen und Patienten während der Behandlung in ihrer Sprache betreut werden.
Art. 7 d) Tätigkeiten
Das FPN erteilt namentlich Leistungen auf den folgenden Gebieten:
ambulante dezentralisierte Betreuung, einschliesslich im Notfall, vor allem in Zusammenarbeit mit den Diensten für Hilfe und Pflege zu Hause;
Betreuung in Zwischenstrukturen;
Konsultationen in Institutionen des Gesundheitswesens und in Haftanstalten;
Betreuung in stationären Einheiten;
Liaison-Psychiatrie in den Institutionen des Gesundheitswesens;
Koordination der Pflege im Bereich psychische Gesundheit innerhalb jedes Sektors und unter den verschiedenen Sektoren;
Entwicklung von Gesundheitsförderungs- und Präventionsprogrammen für die erheblichen psychischen Probleme von Risikogruppen, um Rückfälle zu verhüten und insbesondere die Familie und das Umfeld von Patientinnen und Patienten zu beraten;
Mitwirkung an Forschungs- und Ausbildungsprogrammen auf dem Gebiet der psychischen Gesundheit;
Koordination der gerichtlichen Psychiatrie;
Pflege bei ausserordentlichen Lagen im Gesundheitsbereich; zu diesem Zweck bereitet das FPN sich auf die Bewältigung solcher Lagen vor, und es wirkt mit an den Präventions- und Vorbereitungsmassnahmen, die vom SFO beschlossen werden.
Der Staatsrat setzt den Leistungsauftrag des FPN fest.
Art. 8 Beziehungen
a) zu öffentlichen und privaten Partnern 1 Das FPN arbeitet bei der Erfüllung seines Auftrags im Bestreben nach Komplementarität mit den öffentlichen und privaten Partnern zusammen. Zu diesem Zweck kann es mit ihnen Vereinbarungen abschliessen, die die Zusammenarbeit regeln.
Der Staatsrat legt die Voraussetzungen fest, unter denen diese Vereinbarungen seiner Genehmigung bedürfen.
Das FPN wendet die Vereinbarungen über die interkantonale Zusammenarbeit an.
Art. 9 b) zu den Patientinnen und Patienten
Die Beziehungen zwischen dem FPN und den Patientinnen und Patienten werden durch die Bestimmungen des Gesundheitsgesetzes über die Patientenrechte und -pflichten geregelt.
2. KAPITEL Organe des FPN
Art. 10 Allgemeines
Die Organe des FPN sind:
der Verwaltungsrat;
die Direktion;
das Rechnungsprüfungsorgan.
Der Verwaltungsrat und die Direktion sind verpflichtet, sich an den kantonalen Plan für die Pflege im Bereich psychische Gesundheit zu halten.
Art. 11 Verwaltungsrat
a) Zusammensetzung 1 Der Verwaltungsrat besteht aus sieben bis neun Mitgliedern.
Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden nach ihren Kompetenzen und ihrer Erfahrung im Management oder auf dem Gebiet der psychischen Gesundheit gewählt.
Die Vorsteherin oder der Vorsteher der Gesundheitsirektion ist Mitglied des Verwaltungsrats. Bei der Zusammensetzung werden zudem die angemessene Vertretung der Regionen und die Zweisprachigkeit des Kantons berücksichtigt.
Art. 12 b) Ernennung, Dauer des Mandats und Entschädigung
Der Staatsrat ernennt die Mitglieder des Verwaltungsrats.
Die Präsidentin oder der Präsident des Verwaltungsrats wird vom Staatsrat auf Antrag des Verwaltungsrats ernannt.
Die Dauer des Mandats und die Wiederwählbarkeit richten sich nach dem Gesetz betreffend die Dauer der öffentlichen Ämter; die Entschädigung der Verwaltungsratsmitglieder wird vom Staatsrat festgesetzt.
Art. 13 c) Stellung und Befugnisse
Der Verwaltungsrat ist das oberste Organ des FPN. Für seine Geschäftsführung ist er gegenüber dem Staatsrat verantwortlich.
Er hat die folgenden Befugnisse:
Er bestimmt im Rahmen der Gesundheitsplanung und des vom Staatsrat erstellten Leistungsauftrags die Tätigkeiten der Sektoren und sorgt dabei für die Einsetzung rationeller und wirtschaftlicher Strukturen. Er beschliesst die Schaffung spezialisierter Behandlungsketten im Rahmen des erteilten Budgets.
Er ist verantwortlich für die Entwicklung des FPN, indem er namentlich die Zusammenarbeit der öffentlichen und privaten Partner auf dem Gebiet der psychischen Gesundheit fördert. Er sorgt für den guten Betrieb des FPN und die Qualität der Leistungen, insbesondere durch die Weiterbildung des Personals. Zu diesem Zweck erteilt er die nötigen Weisungen.
Er beschliesst die Organisation des FPN in einem Reglement.
Er richtet an den Staatsrat zuhanden des Grossen Rates jährlich zur Genehmigung: 1. die Bilanz und die Jahresrechnung; 2. den Geschäftsbericht.
Er wirkt mit bei der Erarbeitung des Leistungsauftrags und beantragt das Globalbudget.
Er verteilt das gewährte Globalbudget und teilt die Mittel zu.
Er schlägt dem Staatsrat das Rechnungsprüfungsorgan vor.
Er stellt die Generaldirektorin oder den Generaldirektor und die medizinischen Direktorinnen und Direktoren der Sektoren an; vorbehalten bleibt die Genehmigung des Staatsrats.
Er genehmigt die von der Generaldirektorin oder vom Generaldirektor beschlossene Anstellung der Verantwortlichen in der Verwaltung, im medizinischen Bereich, im Pflege-, Sozial- und Psychotherapiebereich.
Er nimmt Stellung in Haftpflichtfällen.
Er wacht über die Einhaltung der ethischen Regeln.
Er sorgt für die Einführung eines Konzeptes für den Datenschutz und kontrolliert dessen Anwendung.
Er übt alle weiteren Befugnisse aus, die nicht in die Zuständigkeit der kantonalen Behörden oder eines anderen Organs fallen.
Art. 14 d) Sitzungen
Die Präsidentin oder der Präsident beruft den Verwaltungsrat ein, sooft es die Geschäfte erfordern, jedoch mindestens einmal vierteljährlich.
Der Verwaltungsrat tritt ausserdem auf schriftliches Verlangen dreier Mitglieder zusammen.
Damit gültig beraten und abgestimmt werden kann, muss die Mehrheit der Mitglieder anwesend sein. Trifft dies nicht zu, so wird eine neue Sitzung einberufen. In dieser Sitzung ist der Verwaltungsrat unabhängig von der Zahl anwesender Mitglieder beschlussfähig.
Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin oder der Präsident.
Art. 15 e) Teilnahme an den Sitzungen
Vertreterinnen oder Vertreter der Direktion und des Personals des FPN nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Verwaltungsrats teil.
Die Delegation umfasst:
die Generaldirektorin oder den Generaldirektor;
eine oder einer der medizinischen Direktorinnen und Direktoren der Sektoren;
zwei Vertreterinnen und Vertreter der Krankenpflege, beziehungsweise der Sozialdienste, der psychologischen, erzieherischen und pädagogischen Dienste.
Der Verwaltungsrat bestimmt im Einvernehmen mit den medizinischen Direktorinnen und Direktoren der Sektoren und den vom Personal gebildeten Organisationen die Art und Weise, nach der die Personen nach Absatz 2 Bst. c gewählt werden.
Je nach den Beratungsthemen kann der Verwaltungsrat weitere Vertreterinnen und Vertreter des FPN zu seinen Sitzungen einladen.
Ausnahmsweise kann der Verwaltungsrat in vollständiger oder teilweiser Abwesenheit der Delegation nach Absatz 2 tagen.
Art. 16 f) Internes Reglement
Der Verwaltungsrat erlässt ein internes Reglement, das seine Arbeitsweise im Einzelnen festsetzt.
Art. 17 Direktion des FPN
a) Organisation 1 Die Generaldirektorin oder der Generaldirektor ist verantwortlich für den Betrieb und die Geschäftsführung des FPN.
Sie oder er wird von einem Direktionsrat unterstützt.
Art. 18 b) Generaldirektorin/Generaldirektor
aa) Genehmigung der Anstellung Die Anstellung der Generaldirektorin oder des Generaldirektors durch den Verwaltungsrat wird vom Staatsrat genehmigt.
Art. 19 bb) Aufgaben
Die Aufgaben der Generaldirektorin oder des Generaldirektors werden in dem vom Verwaltungsrat beschlossenen Pflichtenheft festgelegt.
Unter Vorbehalt der Anstellungen, die vom Verwaltungsrat genehmigt werden müssen, stellt die Generaldirektorin oder der Generaldirektor die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an.
Die Generaldirektorin oder der Generaldirektor untersteht der Aufsicht des Verwaltungsrats und muss ihm regelmässig Bericht erstatten.
Art. 20 c) Medizinische Direktorinnen und Direktoren
Die medizinische Leitung jedes Sektors wird von einer medizinischen Direktorin oder einem medizinischen Direktor wahrgenommen, deren oder dessen Anstellung vom Staatsrat zu genehmigen ist.
Die Aufgaben der medizinischen Direktorinnen und Direktoren aller Sektoren werden in einem Pflichtenheft festgelegt, das vom Verwaltungsrat genehmigt wird.
Art. 21 d) Direktionsrat
Unter dem Vorsitz der Generaldirektorin oder des Generaldirektors vereinigt der Direktionsrat die medizinischen Direktorinnen und Direktoren
Organisation der Pflege im Bereich psychische Gesundheit – G 822.2.1 der Sektoren sowie 3 bis 5 führende Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter, deren Bezeichnung vom Verwaltungsrat genehmigt wird.
Der Direktionsrat unterstützt die Generaldirektorin oder den Generaldirektor in der Koordination der Tätigkeiten des FPN.
Art. 22 e) Reglement
Der Verwaltungsrat beschliesst im Einzelnen die Organisation und die Arbeitsweise der Direktion des FPN in einem Reglement.
Art. 23 Rechnungsprüfungsorgan
a) Bezeichnung und Bericht 1 Die Jahresrechnungen des FPN werden nach den allgemein anerkannten Revisionsgrundsätzen von einem externen Organ überprüft, das vom Staatsrat bezeichnet wird.
Das Rechnungsprüfungsorgan unterbreitet am Ende jedes Geschäftsjahrs einen Revisionsbericht, der der Rechnung beigelegt wird.
Art. 24 b) Finanzinspektorat
Das Finanzinspektorat kann die Geschäftsführung und die Rechnung des FPN kontrollieren.
Das Rechnungsprüfungsorgan ist gehalten, mit dem Finanzinspektorat zusammenzuarbeiten.
3. KAPITEL Organisation der Tätigkeiten des FPN
Art. 25
Im Rahmen der Gesundheitsplanung werden der Auftrag, die Grösse und die interne Struktur der Sektoren vom Verwaltungsrat bestimmt; dieser bestimmt namentlich die Organisation und die Benennung der spezialisierten Behandlungsketten, über die die Sektoren verfügen.
Die Personaldotation der Sektoren wird von der Direktion des FPN nach den strategischen Entscheiden des Verwaltungsrats und im Rahmen der im erteilten Globalbudget berücksichtigten Dotation festgesetzt.
Der Verwaltungsrat legt die interne Organisation der Sektoren in einem Reglement fest.
Die Zweisprachigkeit des Kantons muss in der Organisation des FPN berücksichtigt werden.
4. KAPITEL Finanzierung
Art. 26 Finanzierungsgrundsätze
Die Investitions- und Betriebskosten des FPN werden aus seinen Eigenmitteln und durch den Staat finanziert.
Art. 27 Finanzierung der Investitionskosten
a) Baukosten 1 Der Staat finanziert den Bau, die Vergrösserung und die Renovation der Gebäude. Er finanziert auch die Ausgaben für das Mobiliar und die Ausrüstung, die direkt mit diesen Bauten, Vergrösserungen und Renovationen verbunden sind.
Jedes Projekt muss der Gesundheitsdirektion zur Zustimmung unterbreitet werden. Das Projekt umfasst namentlich einen allgemeinen Beschrieb, einen Bedarfsnachweis, Pläne sowie einen Kostenvoranschlag.
Der Investitionskredit wird vom Grossen Rat nach der Gesetzgebung über den Finanzhaushalt des Staates erteilt.
Art. 28 b) Ersatzinvestitionen
Der Staatsrat genehmigt die Ersatzinvestitionen; diese werden im Rahmen des jährlichen Globalbudgets des FPN finanziert.
Art. 29 Finanzierung der Betriebskosten
a) Grundsatz 1 Der Staatsrat erteilt dem FPN auf Antrag des Verwaltungsrats ein Globalbudget.
Das Globalbudget setzt die Beteiligung des Staates an den Betriebskosten des FPN endgültig fest.
Wird das Globalbudget überschritten, so muss das FPN für mindestens die Hälfte der Überschreitung aufkommen; der Restbetrag wird nach Prüfung von Ursachen und Art der Überschreitung vom Staat übernommen.
Der nicht verwendete Teil des Globalbudgets verbleibt zur Hälfte dem FPN und vermehrt dessen Eigenkapital, die andere Hälfte geht an den Staat zurück.
Auf Antrag der Gesundheitsdirektion wird der vom Staat übernommene Mehrbetrag nach Absatz 3 oder der dem Staat rückerstattete Betrag nach Absatz 4 vom Staatsrat in einem Beschluss festgesetzt.
Art. 30 b) Berechnungskriterien
Das Globalbudget berücksichtigt den Auftrag des FPN, den Leistungsauftrag, den Umfang der medizinischen Tätigkeit, die durchschnittlichen Kosten vergleichbarer Anstalten ausserhalb des Kantons, die finanziellen Möglichkeiten des Staates und weitere relevante Faktoren.
Es muss die gute Qualität der Pflege, die Transparenz und die Eindämmung der Kosten ermöglichen.
Die Gesundheitsdirektion erlässt die nötigen Weisungen für die Aufstellung und Unterbreitung des Globalbudgets in Zusammenarbeit mit der für die Finanzen zuständigen Direktion 1). 1) Heute: Finanzdirektion.
5. KAPITEL Geschäftsführung
Art. 31 Grundsätze der Geschäftsführung
a) Wirtschaftlichkeit Die Direktion des FPN stellt die wirtschaftliche Geschäftsführung der Sektoren und die rationelle Bewirtschaftung der Ressourcen sicher.
Art. 32 b) Voranschlag, Rechnung und Finanzierungsplan
Die Direktion des FPN unterbreitet die Jahresrechnungen und die Voranschläge aufgrund des vom Staat angewandten Kontenplans und nach den Weisungen des Verwaltungsrats. Sie erarbeitet auch einen Finanzierungsplan für den Betrieb und die Investitionen über einen Zeitraum von fünf Jahren hinweg.
Die Darstellung der Jahresrechnung des FPN muss nationale Vergleiche zwischen den Anstalten für die Pflege im Bereich psychische Gesundheit ermöglichen.
Art. 33 c) Instrumente der Geschäftsführung
Die Direktion des FPN unterrichtet den Verwaltungsrat regelmässig über die Entwicklung der finanziellen Lage, indem sie namentlich Zwischenaufstellungen unterbreitet.
Um eine wirtschaftliche und rationelle Geschäftsführung zu gewährleisten, verwendet sie Instrumente zur Beurteilung der von den Sektoren entfalteten Tätigkeiten.
Sie führt die Statistiken, die von der Gesundheitsdirektion verlangt werden, und teilt sie dieser regelmässig mit.
Art. 34 Dienstverhältnis des Personals
a) Allgemeines Dienstverhältnis Das Dienstverhältnis der im FPN arbeitenden Personen wird durch die Gesetzgebung über das Staatspersonal geregelt.
Art. 35 b) Besondere Bedingungen
Besondere Bedingungen nach Reglementen, die vom Verwaltungsrat erlassen und vom Staatsrat genehmigt werden, gelten für:
die Generaldirektorin oder den Generaldirektor;
die medizinischen Direktorinnen und Direktoren;
die übrigen Ärztinnen und Ärzte, einschliesslich der Oberärztinnen und Oberärzte und Assistenzärztinnen und Assistenzärzte.
6. KAPITEL Haftung
Art. 36 Grundsätze
Die Haftung des FPN für den Schaden, den seine Angestellten in Ausübung ihrer Funktion Dritten widerrechtlich zufügen, sowie die Haftung von Angestellten für den Schaden, den sie ihrem Arbeitgeber in Verletzung ihrer Berufspflichten zufügen, werden durch das Gesetz über die Haftung der Gemeinwesen und ihrer Amtsträger geregelt.
Art. 37 Versicherung
Der Verwaltungsrat schliesst eine Haftpflichtversicherung für die Deckung der Risiken in Verbindung mit den Tätigkeiten des FPN ab.
7. KAPITEL Aufsicht
Art. 38 Grosser Rat
Als öffentlich-rechtliche Anstalt untersteht das FPN der Oberaufsicht des Grossen Rates.
Art. 39 Gesundheitsdirektion
Die Gesundheitsdirektion nimmt die Aufsicht über das FPN wahr; vorbehalten bleiben die Befugnisse des Staatsrats nach diesem Gesetz.
Sie äussert sich zuhanden des Staatsrats namentlich zum Entwurf des Leistungsauftrags, des Finanzierungsplans und des Globalbudgets.
8. KAPITEL Übergangsbestimmungen
Art. 40 Arbeits- und Besoldungsbedingungen des Personals
Das FPN übernimmt als Arbeitgeber die Dienstverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Staates, die eine Funktion im Kantonalen Psychiatrischen Spital, im Psychosozialen Dienst und im Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst ausüben.
Art. 41 Berufliche Vorsorge
Das FPN wird der Pensionskasse des Staatspersonals angeschlossen.
Art. 42 Übernahme der Tätigkeiten und des Vermögens der bestehenden öffentlichen Einrichtungen
Beim Inkrafttreten dieses Gesetzes übernimmt das FPN auf Entscheid des Staatsrates die Tätigkeiten und das Vermögen des Kantonalen Psychiatrischen Spitals, des Psychosozialen Dienstes und des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes.
Das FPN übernimmt die Rechte und Pflichten aus den Verträgen, die zwischen den öffentlichen Einrichtungen nach Absatz 1 und Dritten abgeschlossen wurden.
Art. 43 Steuerbefreiung
Die Vermögensübertragungen sind frei von Steuern, Taxen oder Gebühren auf Kantons- und Gemeindeebene.
Art. 44 Eintrag ins Grundbuchregister
Der Eintrag der Vermögensübertragungen ins Grundbuchregister erfolgt auf einfache Vorlage der Übertragungsentscheide des Staatsrats.
9. KAPITEL Schlussbestimmungen
Art. 45 Änderung bisherigen Rechts
Das Gesundheitsgesetz vom 16. September 1999 (SGF 821.0.1) wird wie folgt geändert: …
Art. 46 Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
das Organisationsgesetz des Kantonalen Psychiatrischen Spitals vom 6. Mai 1965 (SGF 822.2.1);
das Gesetz vom 11. Februar 1969 betreffend die Schaffung eines Psychosozialen Dienstes (SGF 821.44.2).
Art. 47 Inkrafttreten
Der Staatsrat legt das Inkrafttreten dieses Gesetzes fest. 1) 1) Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2008 (StRB 28.11.2006).
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