841.3.1

Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

vom 16.11.1965 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2022)

Der Grosse Rat des Kantons Freiburg

gestützt auf das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (das Bundesgesetz) und die dazugehörigen Vollzugsbestimmungen;

gestützt auf die Änderung vom 18. September 2020 dieses kantonalen Gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und nach Einsicht in die Botschaft 2020-DSAS-29 des Staatsrats vom 28. April 2020;

auf Antrag dieser Behörde,

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Anspruchsberechtigte

Personen, die ihren Wohnsitz im Kanton Freiburg haben und die Voraussetzungen des Bundesgesetzes erfüllen, haben Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur AHV und zur IV.

Der Aufenthalt in einem Heim, einem Spital oder einer andern Anstalt und die behördliche Unterbringung einer Person in Familienpflege begründen keine neue Zuständigkeit.

Art. 2 Zuständigkeiten des Kantons aufgrund der Bundesgesetzgebung

Aufgrund der Zuständigkeiten, die dem Kanton durch die Bundesgesetzgebung zukommen, regelt der Staatsrat auf dem Verordnungsweg folgende Einzelheiten:

  1. Nach Artikel 10 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes kann er die Kosten begrenzen, die wegen Aufenthaltes in einem Altersheim, Pflegeheim, Spital oder einer andern Anstalt berücksichtigt werden.

  2. Nach Artikel 10 Abs. 2 Bst. b des Bundesgesetzes bestimmt er den Betrag für persönliche Auslagen.

  3. Nach Artikel 11 Abs. 2 des Bundesgesetzes legt er den Vermögensverzehr für Personen fest, die nicht zu Hause leben.

  4. Nach Artikel 14 Abs. 2 des Bundesgesetzes bezeichnet er die Kosten, die vergütet werden, und nach Absatz 3 dieser Bundesbestimmung kann er Höchstbeträge für die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten festlegen.

  5. Nach Artikel 32 Abs. 2 der Verordnung des Bundes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung erlässt er die Regelung über die Vergütung der Verwaltungskosten.

  6. Er kann der für die Sozialversicherungen zuständigen Direktion1 die Festsetzung der Ausführungsbestimmungen von geringfügiger Bedeutung übertragen.

Nach Artikel 10 Abs. 1quinquies des Bundesgesetzes kann der Staatsrat beantragen, die Höchstbeträge der anerkannten Mietkosten in einer Gemeinde um bis zu 10 % zu senken oder zu erhöhen.

Cited in

Art. 2bis

Art. 3

Art. 4 Rechtsnatur des Anspruchs

Der Anspruch auf Ergänzungsleistungen ist unabtretbar, unverpfändbar und der Zwangsvollstreckung entzogen. Jede Abtretung oder Verpfändung ist nichtig. Vorbehalten bleibt Artikel 8.

Art. 5

Art. 6

2 Höhe und Auszahlung der Leistungen

Art. 7

Art. 8 Auszahlung der Leistungen

Die Ergänzungsleistungen werden dem Bezugsberechtigten in der Regel monatlich durch die Post ausbezahlt. Die Vorschriften der Bundesgesetzgebung über die AHV betreffend Auszahlung der Renten sind sinngemäss anwendbar.

Art. 9

Art. 10

3 Organisation und Verfahren

Art. 11 Kantonale Amtsstelle

Die Durchführung dieses Gesetzes wird der kantonalen AHV-Ausgleichskasse (die AHV-Kasse) übertragen.

Art. 12 Gesuch und Entscheid

Gesuche um Ergänzungsleistungen sind bei der AHV-Kasse einzureichen; diese prüft, ob die Angaben richtig und vollständig sind.

Die AHV-Kasse fällt und eröffnet den Entscheid. Der Staatsrat legt auf dem Verordnungsweg fest, wer eine Kopie des Entscheids und anderer Teile der Akte bekommen darf.

Cited in

Art. 12a Rückerstattung der Leistungen

Die AHV-Kasse prüft im Sinne von Artikel 16a des Bundesgesetzes nach dem Tod der versicherten Person, ob das Vermögen offensichtlich über oder unter 40'000 Franken liegt.

Die AHV-Kasse informiert eine Person aus der Erbengemeinschaft über die Schliessung des Dossiers oder die Eröffnung des Rückerstattungsverfahrens. Die Person muss die anderen Erbberechtigten darüber informieren.

Im Falle einer Anfechtung der Eigenschaft als Erbin oder Erbe oder wenn der AHV-Kasse keine Erbberechtigten bekannt sind, muss das zuständige Friedensgericht der AHV-Kasse auf Gesuch die Kontaktdaten einer bekannten erbberechtigten Person mitteilen.

Art. 13 Auskunfts- und Schweigepflicht

Wer für sich oder einen andern eine Ergänzungsleistung beansprucht oder eine solche bezieht, hat den mit der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Stellen alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen einzureichen, die zur Prüfung des Gesuches notwendig sind. Der Bezüger ist verpflichtet, ihnen jede Änderung in seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen sofort mitzuteilen. Die gleiche Pflicht besteht für den gesetzlichen Vertreter oder gegebenenfalls den Dritten, dem die Leistung ausbezahlt wird.

Die Verwaltungs- und Rechtspflegebehörden des Kantons und der Gemeinden, die Arbeitgeber und alle öffentlichen und privaten Institutionen sind verpflichtet, den mit der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Stellen kostenlos alle notwendigen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen zu verschaffen.

Die AHV-Kasse kann mit einem Abrufverfahren auf die Daten der Kantonalen Steuerverwaltung über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse zugreifen, die für die Berechnung des anrechenbaren Einkommens des Gesuchstellers erforderlich sind; dabei hält sie sich an die Regeln des Datenschutzes. Sie kann diese Daten auch benutzen, um im Sinne von Artikel 16a des Bundesgesetzes die Rückerstattung der Leistungen einzufordern.

Die mit der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Stellen haben über ihre Wahrnehmungen Dritten gegenüber Verschwiegenheit zu bewahren.

4 Finanzierung

Art. 14 Finanzielle Deckung

Die Leistungen sowie die Kosten, die der AHV-Kasse aus der Durchführung dieses Gesetzes entstehen, werden gedeckt:

  1. durch den Bundesbeitrag an den Kanton;

  2. durch einen Beitrag des Kantons und der Gemeinden.

Art. 15 Anteil des Staates und der Gemeinden

Der Kanton übernimmt 75 % des Beitrags nach Artikel 14 Bst. b.

Der Restbetrag wird von der Gesamtheit der Gemeinden übernommen. Die Aufteilung erfolgt im Verhältnis zu ihrer zivilrechtlichen Bevölkerung, die aufgrund der letzten vom Staatsrat erlassenen Zahlen bestimmt wird.

5 Rechtspflege und Strafbestimmungen

Art. 16

Art. 17 Rechtsmittel

Das Kantonsgericht ist die zuständige Behörde für Beschwerden gegen Einspracheentscheide der kantonalen AHV-Ausgleichskasse.

Unter Vorbehalt der Bestimmungen des Bundesrechts richtet sich das Verfahren nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege.

Art. 18

Art. 19 Strafbestimmungen

Es gelten die Strafbestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV.

6 Ergänzungs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 20 Ergänzungsbestimmungen

Der Staatsrat erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen, insbesondere über die Organisation, das Verfahren bezüglich der Festsetzung, Anzahlung und Rückerstattung der Ergänzungsleistungen und über die Kontrolle der AHV-Kasse.

Art. 21 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Gesetz vom 8. Mai 1962 betreffend die zusätzliche Hilfe an das Alter und Hinterbliebene, abgeändert und ergänzt durch das Gesetz vom 13. November 1963 über die zusätzliche Hilfe an Invalide, ist aufgehoben.

Art. 22 Übergangsbestimmung

Bis zum Inkrafttreten des ersten Pakets der Aufgabenentflechtung zwischen Staat und Gemeinden (DETTEC) übernimmt der Staat 100 % des Beitrags nach Artikel 14 Abs. 1 Bst. b.

In dieser Zeit wird der Artikel 15 nicht angewendet.

Art. 23 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1966 in Kraft. Der Staatsrat ist mit seiner Ausführung beauftragt.

Genehmigung Dieses Gesetz ist vom Bundesrat am 27.12.1965 genehmigt worden. Folgende Änderungen sind genehmigt worden: 1. Gesetz vom 11.11.1970, vom Bundesrat am 10.12.1970 genehmigt. 2. Gesetz vom 29.11.1974, vom Eidgenössischen Departement des Innern am 17.01.1975 genehmigt. 3. Gesetz vom 18.09.2020, vom Eidgenössischen Departement des Innern am 21.12.2020 genehmigt (siehe ASF INFO 2021-02b).

BL/AGS 1965 f 192 / d 195