841.3.11

Ausführungsverordnung zum Gesetz vom 16. November 1965 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, abgeändert durch das Gesetz vom 11. November 1970

vom 19.03.1971 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2026)

Der Staatsrat des Kantons Freiburg

gestützt auf das Gesetz vom 16. November 1965 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, abgeändert durch das Gesetz vom 11. November 1970;

in Erwägung:

Die Revision des Bundesgesetzes vom 19. März 1965 über Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, die am 9. Oktober 1970 beschlossen worden ist, hat tief greifende Änderungen mit sich gebracht. Gewisse Kompetenzen, die bisher den Kantonen überlassen waren, wurden dem Bund übertragen. Das kantonale Gesetz ist deshalb abgeändert worden. Die Ausführungsverordnung vom 21. Januar 1966 muss aufgehoben werden, da verschiedene Vorschriften entweder gegenstandslos oder bundesrechtswidrig geworden sind. Es bleiben somit nur noch Fragen der Organisation und des Verfahrens zu regeln.

Auf Antrag der Direktion des Innern, der Industrie, des Handels, des Gewerbes und des Sozialfürsorgewesens,

beschliesst:

Art. 1 Geltendmachung des Anspruchs auf eine Ergänzungsleistung

Zur Geltendmachung des Anspruchs auf eine Ergänzungsleistung befugt ist der Bezüger einer AHV- oder IV-Rente sowie einer Hilflosenentschädigung, sein gesetzlicher Vertreter, sein Ehegatte oder eingetragener Partner, seine Verwandten in direkter auf- oder absteigender Linie, seine Geschwister sowie Drittpersonen oder Behörden, die ihn regelmässig unterstützen oder ständig betreuen.

Zur Geltendmachung seines Anspruchs hat der Leistungsansprecher bei der kantonalen AHV-Ausgleichskasse (die AHV-Kasse) ein ordentlich ausgefülltes offizielles Gesuchsformular unter Beilage der nötigen Beweismittel einzureichen. ...

Art. 2

Cited in

Art. 3 Entscheid der AHV-Kasse

Die AHV-Kasse prüft das Gesuch und erlässt einen Entscheid. Dieser ist in einer schriftlichen, mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Verfügung zu eröffnen:

  1. dem Gesuchsteller oder seinem gesetzlichen Vertreter;

  2. der Drittperson oder der Behörde, die das Gesuch gestellt hat oder der die Leistung ausbezahlt wird;

  3. der Leitung des Heims, in dem sich die anspruchsberechtigte Person aufhält, ohne das Berechnungsblatt.

Das Heim nach Absatz 1 Bst. d trifft die nötigen Vorkehrungen, damit die Verfügungen nur zu internen Zwecken und durch einen beschränkten Kreis von Mitarbeitern, die dem Amtsgeheimnis unterstellt sind, verwendet werden. Es informiert die Heimbewohner bei ihrem Eintritt über die Übermittlung der Entscheide durch die Ausgleichskasse.

Auf begründetes schriftliches Gesuch hin kann das Heim in das Berechnungsblatt Einsicht nehmen.

Art. 4 Auszahlung

In der Regel wird die Ergänzungsleistung dem Anspruchberechtigten oder seinem gesetzlichen Vertreter monatlich durch die Post ausbezahlt.

Wird die AHV- oder IV-Rente eines Leistungsansprechers durch die AHV-Kasse ausgerichtet, so wird die Ergänzungsleistung in der Regel gemeinsam mit dieser Rente in einer einzigen Anweisung ausbezahlt.

Die Vorschriften der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung betreffend die Auszahlung und zweckmässige Verwendung der Renten sind sinngemäss auf die Ergänzungsleistungen anwendbar.

Art. 5

Cited in

Art. 5bis

Art. 5ter Persönliche Auslagen

Für die Berechnung der Ergänzungsleistung nach Artikel 2 Bst. b des Gesetzes wird der Betrag, welcher Heiminsassen für ihre persönlichen Auslagen zu überlassen ist, auf 320 Franken im Monat pro Person festgesetzt.

Art. 5quater Kosten für den Heimaufenthalt

Die Tagestaxen werden bis zu den folgenden Höchstbeträgen berücksichtigt:

  1. Anerkannte Pflegeheime: Fr. 160

  2. Anerkannte Sondereinrichtungen: Fr. 140

  3. Pflegeheime, die zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zugelassen sind (OKP-Pflegeheime): Fr. 139.80

  4. Andere Einrichtungen: Fr. 116.80

Innerhalb der Höchstgrenzen nach Absatz 1 gelten auch die folgenden Kriterien:

  1. Für alle Pflegeheime wird der Beitrag der Bewohnerinnen und Bewohner an die Pflegekosten in Artikel 2 Abs. 1 des Ausführungsgesetzes vom 9. Dezember 2010 zum Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung bestimmt.

  2. Für anerkannte Pflegeheime im Sinne des Gesetzes über die sozialmedizinischen Leistungen werden die Beherbergungskosten bis zu einer Referenz-Tagestaxe von 108.30 Franken für alle Pflegestufen zugelassen; die Betreuungskosten werden bis zum Preis, der gemäss Artikel 25 Abs. 2 des Ausführungsreglements vom 23. Januar 2018 über die sozialmedizinischen Leistungen festgelegt wird, berücksichtigt.

  3. Für anerkannte Sondereinrichtungen im Sinne des Gesetzes für Hilfe an Sonderheime für Behinderte oder Schwererziehbare wird die von der Direktion für Gesundheit und Soziales festgelegte Referenz-Tagestaxe berücksichtigt.

  4. Für die OKP-Pflegeheime im Sinne des Gesetzes über die sozialmedizinischen Leistungen werden die Beherbergungskosten bis zur Höchst-Tagestaxe gemäss Absatz 1 Bst. d für alle Pflegestufen zugelassen.

  5. Für die übrigen Einrichtungen im Sinne von Absatz 1 Bst. d können Pflegekosten für Bewohnerinnen und Bewohner mit einer Hilflosenentschädigung der AHV, der IV oder der Unfallversicherung zusätzlich zur festgelegten Grenze bis zum Betrag der besagten Entschädigung übernommen werden.

Cited in

Art. 5quinquies Angerechneter Vermögensanteil

Bei Altersrentnern, die in einem Heim oder einer Heilanstalt leben, wird das Nettovermögen, das den nicht anrechenbaren Betrag übersteigt, zu einem Fünftel angerechnet.

Art. 6 Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen

Die zu Unrecht bezogenen Ergänzungsleistungen sind von der Person bzw. dem Dritten, die sie bezogen haben, zurückzuerstatten. ...

Art. 7 Weisungen an die Gemeindeorgane

Die AHV-Kasse kann Ausführungsvorschriften administrativer Natur erlassen, welche für die Gemeindeorgane verbindlich sind.

Art. 8 Buchhaltung, Revision und Geschäftsbericht

Die AHV-Kasse hat über die Ergänzungsleistungen gemäss den eidgenössischen Vorschriften Buch zu führen.

Der Kontrollstelle der AHV-Kasse obliegt auch die Revision der Ergänzungsleistungen, welche einmal im Jahr gemäss den eidgenössischen Vorschriften stattfindet.

Die AHV-Kasse unterbreitet dem Staatsrat jedes Jahr einen Geschäftsbericht zuhanden des Grossen Rates und des Bundesamtes für Sozialversicherung.

Art. 9 Finanzierung

Der Anteil jeder Gemeinde wird jährlich im Verhältnis zur sogenannten zivilrechtlichen Bevölkerungszahl berechnet.

Die Gemeinden entrichten der Finanzverwaltung spätestens bis Ende jedes der drei ersten Trimester des Jahres vorschussweise einen Betrag, der einem Viertel ihres Anteils für das Vorjahr entspricht.

Der Saldo ist innert drei Monaten nach Vorlegung der Jahresrechnung zu entrichten.

Die AHV-Kasse reicht der Finanzverwaltung ihre Vorschussbegehren ein.

Art. 10

Art. 11

Art. 12 Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1971 in Kraft. Er setzt denjenigen vom 21. Januar 1966, abgeändert durch die Beschlüsse vom 15. Juli 1966, 30. September 1966, 3. November 1967 und 7. Februar 1969, ausser Kraft. Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.

Art. 13

A1

Genehmigung Diese Verordnung ist vom Bundesrat am 16.04.1971 genehmigt worden. Die Änderung vom 12.05.1975 ist vom Eidgenössischen Departement des Innern am 30.06.1975 genehmigt worden.

BL/AGs 1971 f 75 / d 76