866.1.11
Reglement über die Beschäftigung und den Arbeitsmarkt
vom 02.07.2012 (Fassung in Kraft getreten am 01.08.2012)
Der Staatsrat des Kantons Freiburg
gestützt auf das Gesetz vom 6. Oktober 2010 über die Beschäftigung und den Arbeitsmarkt (BAMG);
gestützt auf das Reglement vom 29. Juni 1999 über die Sicherheit der Personendaten (DSR);
gestützt auf das Gesetz vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG);
gestützt auf das Bundesgesetz vom 6. Oktober 1989 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (AVG);
gestützt auf das Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) und die Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV);
gestützt auf das Bundesgesetz vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (ArG);
gestützt auf das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) und die Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV);
gestützt auf das Bundesgesetz vom 8. Oktober 1999 über die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und flankierende Massnahmen (Bundesgesetz über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer);
gestützt auf das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA);
auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion,
beschliesst:
1 Vollzugsbehörden
Art. 1 Amt für den Arbeitsmarkt (Art. 7 BAMG)
Das Amt für den Arbeitsmarkt (das Amt) verfügt über eine geeignete Struktur für den Vollzug der Aufgaben, für die es aufgrund des BAMG zuständig ist.
Es besteht insbesondere aus den regionalen Arbeitsvermittlungszentren (die regionalen Zentren), der Einheit für die Arbeitsmarktüberwachung, der Einheit Arbeitsinspektorat und der Einheit für die logistische Unterstützung der arbeitsmarktlichen Massnahmen.
Art. 2 Vertrauensärztinnen und Vertrauensärzte (Art. 14 BAMG)
Der zwischen dem Amt und den Vertrauensärztinnen und -ärzten abgeschlossene Leistungsauftrag legt namentlich den Umfang der Leistungen und die damit verbundenen Kosten fest.
Falls das Organ, das für die interinstitutionelle Zusammenarbeit zuständig ist, seinerseits den Beizug einer Vertrauensärztin oder eines Vertrauensarztes verlangt, werden die Kosten für deren bzw. dessen Einsatz entsprechend der Vereinbarung, die die beiden Parteien getroffen haben, aufgeteilt.
Die übrigen Ämter des Staats und die kommunalen Ämter können ebenfalls den Beizug von Vertrauensärztinnen und -ärzten verlangen, sofern die einschlägige Gesetzgebung dies vorsieht und sofern sie alle damit verbundenen Kosten übernehmen. Die Kosten des Einsatzes werden entsprechend einer Vereinbarung festgelegt, die das zuständige Amt mit der Vertrauensärztin oder dem Vertrauensarzt trifft.
Art. 3 Kantonale Kommission für die Beschäftigung und den Arbeitsmarkt (Art. 15–18 BAMG) – Datenaustausch
Die Mitglieder der kantonalen Kommission für die Beschäftigung und den Arbeitsmarkt (die Kommission) und ihrer Unterkommissionen tauschen untereinander die Informationen aus, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere der Aufgaben nach Artikel 16 BAMG, benötigen. Dabei beachten sie die Grundsätze der Verhältnismässigkeit und der Zweckbindung.
Die Mitglieder tauschen untereinander hauptsächlich Identifikationsdaten, Daten zur finanziellen und sozialen Situation der betroffenen Personen und Unternehmen und Daten zu Verstössen im Zusammenhang mit dem Arbeitsmarkt aus.
Der Zugriff auf die Daten kann mit einem Abrufverfahren im Sinne von Artikel 2 DSR gewährt werden.
Art. 4 Kantonale Kommission für die Beschäftigung und den Arbeitsmarkt (Art. 15–18 BAMG) – Zusammensetzung der Unterkommissionen (Art. 18 BAMG)
Die Unterkommissionen setzen sich aus sieben Mitgliedern, darunter die Präsidentin oder der Präsident, zusammen. Zwei Mitglieder vertreten die Arbeitgebervereinigungen, zwei die Arbeitnehmervereinigungen und drei Mitglieder vertreten den Staat. Jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter der genannten Vereinigungen muss Mitglied der Kommission sein.
Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Amts übernimmt das Präsidium der Unterkommissionen. Der Staatsrat ernennt die übrigen Mitglieder.
Mit dem Einverständnis der Kommission können die Unterkommissionen Expertinnen und Experten beiziehen. Letztere haben lediglich eine beratende Stimme.
Art. 5 Besondere Kommissionen (Art. 19 BAMG) – Errichtung und Organisation
Die Einsetzung von besonderen Kommissionen wird vom Staatsrat auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion oder der Kommission angeordnet.
Der Staatsrat ernennt die Präsidentin oder den Präsidenten sowie alle übrigen Mitglieder von besonderen Kommissionen; deren Mitgliederzahl hängt von der Fragestellung ab.
Art. 6 Besondere Kommissionen (Art. 19 BAMG) – Arbeitsweise
Kantonale Kommissionen, die gemäss Artikel 19 BAMG eingesetzt werden, tagen mindestens zweimal pro Jahr und sooft dies die Präsidentin oder der Präsident für notwendig hält.
Sie sind nur verhandlungsfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.
Die Beschlüsse der Kommissionen werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefällt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin oder der Präsident.
Art. 7 Ausbildung des Personals (Art. 20 BAMG)
Das Amt sorgt dafür, dass das Personal über die nach Bundesrecht vorgeschriebene Ausbildung verfügt. Dies gilt insbesondere für das Personal, das für die Betreuung und Beratung von arbeitslosen Personen zuständig ist, sowie für die Mitglieder des Arbeitsinspektorats und der Arbeitsmarktüberwachung.
Das Amt wendet die Weisungen des Bundes zu den betreffenden Bereichen an, die gegenüber der kantonalen Gesetzgebung im Bereich des Personals Vorrang haben.
2 Ausführungsbestimmungen zur Bundesgesetzgebung
2.1 Ausführung des AVG
Art. 8 Bewilligungen – Bewilligungsgesuch (Art. 21 BAMG)
Das Gesuch um Bewilligung für die private Arbeitsvermittlung oder den Personalverleih wird an das Amt gerichtet.
Das Unternehmen, das eine Bewilligung oder eine Bewilligungsänderung beantragt, muss die Vorschriften auf den amtlichen Formularen und die Richtlinien des Amts beachten.
Art. 9 Bewilligungen – Leichte Fälle und angemessene Frist (Art. 21 Abs. 2 BAMG)
Als leichte Fälle gelten Verstösse gegen das AVG, die der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer keinen Schaden zufügen, sofern keine wiederholten Verstösse vorliegen.
Als angemessene Frist gilt eine Frist von maximal drei Monaten.
Art. 10 Überprüfung (Art. 22 BAMG)
Die Bewilligungen für die private Arbeitsvermittlung und den Personalverleih müssen mindestens alle fünf Jahre oder auf Verlangen der Kommission überprüft werden.
Art. 11 Gebühren (Art. 24 BAMG)
Die Gebühr für die Erteilung der Bewilligung beträgt höchstens 1500 Franken.
Die Gebühr für die Änderung der Bewilligung beträgt höchstens 800 Franken.
2.2 Ausführung des AVIG
Art. 12 Anmeldung der Stellensuchenden (Art. 32 BAMG) durch die regionalen Zentren
Die regionalen Zentren unterstützen die Stellensuchenden, die sich anmelden.
Sie informieren die Stellensuchenden über ihre Arbeitslosensituation und stellen eine Liste der Unterlagen auf, die gemäss den Vorschriften des Bundes vorgelegt werden müssen. Sie händigen ihnen ferner eine Liste aller Arbeitslosenkassen im Kanton aus.
Gemäss Bundesrecht erfassen sie die Daten der stellensuchenden Person spätestens sieben Tage nach der Anmeldung im Informationssystem für die Arbeitsvermittlung und die Arbeitsmarktstatistik (AVAM) und übergeben der stellensuchenden Person die Unterlagen, die für die Arbeitslosenkasse bestimmt sind. Sie sorgen dafür, dass die von der stellensuchenden Person eingereichten Unterlagen digitalisiert und den entsprechenden AVAM-Dossiers zugeteilt werden.
Gemäss Bundesrecht laden sie die stellensuchende Person spätestens fünfzehn Tage nach ihrer Anmeldung zu einer Informationssitzung und zu einem Beratungsgespräch ein.
Art. 13 Anmeldung der Stellensuchenden (Art. 32 BAMG) durch die Gemeinden
Gemeinden mit einer Bevölkerung von mehr als 5000 Einwohnerinnen und Einwohnern und die Bezirkshauptorte des Kantons können die Befugnis für die Anmeldung der stellensuchenden Personen behalten. Sie setzen das Amt darüber in Kenntnis.
Das Gemeindearbeitsamt füllt gemeinsam mit der stellensuchenden Person die Formulare aus, die benötigt werden, um sich arbeitslos zu melden. Es ist zuständig für die Überprüfung des Wohnsitzes und meldet dem zuständigen regionalen Zentrum alle Änderungen.
Für alle weiteren Informationen zur Arbeitslosensituation der stellensuchenden Person übergibt das Gemeindearbeitsamt ihr die Adresse des zuständigen regionalen Zentrums und die Adressen der Arbeitslosenkassen im Kanton.
Art. 14 Abmeldeverfahren (Art. 32 BAMG)
Die regionalen Zentren sind für die Abmeldung der stellensuchenden Personen zuständig.
Die stellensuchende Person oder die für die Sozialhilfe zuständige Behörde kann für die Abmeldung eine begründete Verfügung im Sinne des Verfahrensrechts verlangen.
2.3 Ausführung des ArG
Art. 15 An Sonn- und Feiertagen verbotene Tätigkeiten (Art. 49 BAMG)
Für den Einsatz von Arbeitnehmenden an Sonn- und Feiertagen ist die Bundesgesetzgebung anwendbar.
Ausserdem ist es insbesondere Selbständigerwerbenden verboten, berufliche Tätigkeiten auszuführen, die die öffentliche Ruhe stören, wie offensichtliche oder Lärm erzeugende Tätigkeiten; eine Bewilligung der zuständigen Behörde bleibt vorbehalten.
Art. 16 Verfahren zum Jugendarbeitsschutz (Art. 50 BAMG)
Meldungen und Gesuche für Bewilligungen oder Ausnahmen nach der Bundesgesetzgebung über den Jugendarbeitsschutz müssen beim Arbeitsinspektorat eingereicht werden, das anschliessend eine Verfügung erlässt.
Gesuche für Bewilligungen oder Ausnahmen müssen in der Regel eine Woche vor Beginn der Arbeiten eingereicht werden.
Das Arbeitsinspektorat übergibt der Kommission eine jährliche Statistik über die Verfügungen, die gemäss Absatz 1 erlassen wurden.
Art. 17 Zwangsmassnahmen der Verwaltungsbehörde (Art. 53 BAMG)
Besteht ein Verdacht auf Verstoss gegen die Bundesgesetzgebung und weigert sich der Betrieb, bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, so kann das Arbeitsinspektorat das Verbot, Räume und Einrichtungen zu benutzen, die Beschlagnahme von Substanzen und Gegenständen und die umgehende Schliessung des Betriebs anordnen.
In seiner Verfügung weist das Arbeitsinspektorat den fehlbaren Betrieb darauf hin, dass beim Wegfallen der Gründe, die zur Verhängung der Massnahme geführt haben, die Zwangsmassnahme aufgehoben werden kann. Die Aufhebung der Zwangsmassnahme wird ebenfalls vom Arbeitsinspektorat verfügt.
Die Verfügungen über Zwangsmassnahmen der Verwaltungsbehörde sind Zwischenentscheide im Sinne von Artikel 4 Abs. 2 VRG. Eine allfällige Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Das Arbeitsinspektorat übergibt der Kommission eine jährliche Statistik über die Verfügungen, die gemäss Absatz 1 erlassen wurden.
Die Behörden, die namentlich für die Kantons- oder Gemeindepolizei, die Baupolizei, die Feuer- und Sanitätspolizei zuständig sind, können bei der Ausführung von Zwangsmassnahmen beigezogen werden.
2.4 Ausführung des UVG und der VUV
Art. 18 Zwangsmassnahmen der Verwaltungsbehörde (Art. 59 BAMG)
Besteht ein Verdacht auf Verstoss gegen die Bundesgesetzgebung und weigert sich der Betrieb, bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, so kann das Arbeitsinspektorat das Verbot, Räume und Einrichtungen zu benutzen, die Beschlagnahme von Substanzen und Gegenständen und die umgehende Schliessung des Betriebs anordnen.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen nach Artikel 17 Abs. 2–5.
2.5 Ausführung des Entsendegesetzes
Art. 19 Leistungsauftrag (Art. 67 BAMG)
Der Leistungsauftrag zwischen dem Amt und dem beauftragten Dritten regelt insbesondere den Umfang der Delegation, die Kontrolldichte und die Entschädigung des beauftragten Kontrollorgans.
Der Leistungsauftrag regelt ausserdem den Inhalt der Kontrollberichte, die die Ergebnisse der nach Bundesrecht ausgeführten Kontrollen enthalten.
Art. 20 Zwangsmassnahmen der Verwaltungsbehörde (Art. 69 BAMG)
Die Verwaltungsbehörde kann Zwangsmassnahmen ergreifen, wenn ein Verdacht auf einen Verstoss gegen die Bundesgesetzgebung besteht und wenn sich der Betrieb weigert, bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, das heisst, wenn er:
auf schwerwiegende Weise gegen die Bundesgesetzgebung im Zusammenhang mit der Sicherheit, der Unterbringung und der Arbeitszeit der Arbeitnehmenden verstösst;
der mit der Kontrolle beauftragten Person den Zutritt zur Baustelle oder zum Unternehmen verweigert;
Belege, die laut Vorschriften des Bundes bei einer Kontrolle unverzüglich verfügbar sein müssen, nicht bereitstellen kann;
Belege, die für die Abklärung des Sachverhalts benötigt werden, nicht innerhalb einer vernünftigen Frist liefert.
Eine umgehende Einstellung des Betriebs bedeutet einen fristlosen Abbruch der Tätigkeit des Unternehmens sowie ein Verbot von künftigen Tätigkeiten im Kanton Freiburg.
Die Einstellung des Betriebs wird auf den schriftlichen und begründeten Antrag der mit der Kontrolle beauftragten Personen hin angeordnet.
Erachtet das Amt die Bedingungen als erfüllt, so erlässt es umgehend eine Verfügung zur Einstellung des Betriebs.
In seiner Verfügung weist das Amt das Unternehmen darauf hin, dass die Zwangsmassnahme aufgehoben werden kann, wenn die Gründe, die zur Einstellung des Betriebs geführt haben, wegfallen. Die Aufhebung der Betriebseinstellung wird ebenfalls vom Amt verfügt; sie wird spätestens mit der Verfügung einer Sanktion beschlossen.
Die Verfügung des Amts über eine Betriebseinstellung ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Artikel 4 Abs. 2 VRG. Eine allfällige Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Das Amt informiert die Kommission, die für die Kontrollen zuständigen Personen, die zuständige paritätische Kommission und gegebenenfalls die Auftraggeberin und die Bauherrschaft über seine Verfügungen.
Die Behörden, die namentlich für die Kantons- oder Gemeindepolizei, die Baupolizei, die Feuer- und Sanitätspolizei zuständig sind, können bei der Ausführung von Zwangsmassnahmen beigezogen werden. Die für die Kontrolle zuständigen Personen müssen sicherstellen, dass die Verfügung umgesetzt wird.
2.6 Ausführung des BGSA
Art. 21 Bekämpfung der Schwarzarbeit (Art. 70 und 71 BAMG)
Die Kommission prüft jedes Jahr die Angemessenheit der kantonalen Strategie und definiert die kantonalen Ziele und Aktionspläne anhand der Statistiken der Arbeitsmarktüberwachung und anhand der Informationen und Vorschläge der Sozialpartner und deren Kontrollorgane.
Art. 22 Leistungsauftrag (Art. 75 BAMG)
Der Leistungsauftrag zwischen dem Amt und dem beauftragten Dritten regelt insbesondere den Umfang der Delegation, die Kontrolldichte und die Entschädigung des beauftragten Kontrollorgans.
Der Leistungsauftrag regelt ausserdem den Inhalt der Kontrollprotokolle, die die Ergebnisse der nach Bundesrecht ausgeführten Kontrollen enthalten.
Art. 23 Zwangsmassnahmen der Verwaltungsbehörde (Art. 77 BAMG)
Die Verwaltungsbehörde kann Zwangsmassnahmen ergreifen, wenn ein Verdacht auf einen Verstoss gegen die Bundesgesetzgebung besteht und wenn sich der Betrieb weigert, bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, das heisst, wenn er:
der mit der Kontrolle beauftragten Person den Zutritt zur Baustelle oder zum Unternehmen verweigert;
sich weigert, die Identität von Personen preiszugeben, die im Rahmen einer Kontrolle die Flucht ergriffen haben;
Belege, die für die Abklärung des Sachverhalts benötigt werden, nicht innerhalb einer vernünftigen Frist liefert.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen nach Artikel 20 Abs. 2–8.
3 Kantonale Massnahmen
Art. 24 Übertragung der Kontingente (Art. 80 BAMG)
Auf Antrag des Amts kann die Kommission eine Übertragung der Kontingente zwischen den regionalen Arbeitsvermittlungszentren und der besonderen Betreuungseinrichtung im Sinne von Artikel 86 BAMG gewähren.
Art. 25 Leistungsempfängerinnen und -empfänger (Art. 81 BAMG)
Als Leistungsempfängerinnen und -empfänger gelten nur stellensuchende Personen, die:
bei einem regionalen Zentrum angemeldet sind; eine Unterbrechung der Anmeldung für 14 Tage ist jedoch zulässig;
im Sinne der Bundesgesetzgebung vermittlungsfähig sind;
nur bedingt leistungsfähig oder beschränkt beschäftigungsfähig sind, sofern sie von einer besonderen Betreuungseinrichtung im Sinne von Artikel 86 BAMG betreut werden;
in den sechs Monaten vor der Bewilligung der Massnahme nicht wegen Ablehnung einer Stelle ihre Anspruchsberechtigung verloren haben;
mindestens alle zwei Monate an einem Beratungsgespräch im regionalen Zentrum teilnehmen und persönlich intensiv nach einer Stelle suchen;
einen Vermittlungsvertrag mit dem regionalen Zentrum abgeschlossen haben, mit dem sie sich verpflichten, den Pflichten nach Buchstabe e dieser Bestimmung nachzukommen;
das Schweizer Bürgerrecht besitzen oder über eine Niederlassungsbewilligung (C) oder eine Aufenthaltsbewilligung (B) verfügen, die in eine Niederlassungsbewilligung umgewandelt werden kann, sofern ihnen eine Arbeitsbewilligung in der Schweiz ausgestellt werden kann, oder
über einen Ausweis für vorläufig aufgenommene Ausländer (F) verfügen, der in eine Aufenthaltsbewilligung umgewandelt werden kann, sofern der Bund keiner Kostenerstattungspflicht im Sinne der Asylgesetzgebung mehr nachkommen muss und sofern ihnen eine Arbeitsbewilligung in der Schweiz ausgestellt werden kann;
mindestens 18 Jahre alt sind und das Alter noch nicht erreicht haben, das zum Bezug einer AHV-Rente berechtigt;
den Nachweis erbringen, dass sie seit mindestens einem Jahr im Kanton wohnhaft sind und auch tatsächlich da wohnen, oder
seit weniger als einem Jahr im Kanton wohnhaft sind, diese Dauer aber erreichen, wenn die unmittelbar davorliegende Zeit berücksichtigt wird, während der sie in einem Kanton wohnhaft waren, der ausgesteuerten Arbeitslosen Unterstützung bietet und den aus dem Kanton Freiburg kommenden Stellensuchenden Gegenseitigkeit gewährt.
Personen, die Leistungen der Arbeitslosenversicherung des Bundes aufgrund einer Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit bezogen haben, können bereits vor Ablauf der Rahmenfrist für den Leistungsbezug nach Bundesrecht an einer Massnahme teilnehmen.
Personen, die andere Sozialleistungen des Kantons oder der Gemeinden erhalten oder erhalten haben und von der besonderen Betreuungseinrichtung im Sinne von Artikel 86 BAMG betreut werden, können von der Erfüllung der Bedingungen befreit werden, die vom BAMG und vom Absatz 1 Bst. b, d und e für den Empfang von Leistungen vorgeschrieben werden.
Art. 26 Verfahren und Voraussetzungen für die Gewährung (Art. 81 und 82 Abs. 2 BAMG)
Die stellensuchende Person richtet ein schriftliches Gesuch um eine kantonale Massnahme zur beruflichen Wiedereingliederung an das regionale Zentrum.
Das regionale Zentrum prüft als erstes, ob die betroffene Person die Bedingungen für den Empfang von Leistungen im Sinne dieses Reglements erfüllt.
Danach prüft das regionale Zentrum das Gesuch unter Berücksichtigung der vom Amt festgelegten Kontingente und der Priorität, die den Personen mit einem ausgewiesenen Bedarf nach einer derartigen Massnahme eingeräumt wird.
Für die Gewährung der Massnahmen werden insbesondere folgende Kriterien geprüft: das berufliche Wiedereingliederungsziel, die Bildung und die Berufserfahrung der stellensuchenden Person, die Anzahl und die Qualität der Arbeitsbemühungen während der Rahmenfrist der Arbeitslosenversicherung, allfällige Einstellungsverfahren, die im Rahmen der Verwaltung des Arbeitslosendossiers eröffnet wurden, bisherige arbeitsmarktliche Massnahmen, die Zwischenverdienste, die Sprachkenntnisse, das Alter, der Gesundheitszustand und eine allfällige familiäre Unterstützungspflicht.
Das Gesuch einer Person, die im Laufe der Rahmenfrist des Bundes ihre Anspruchsberechtigung verloren hat oder die schon einmal an einer kantonalen Massnahme zur beruflichen Wiedereingliederung teilnehmen konnte, gilt nicht als vorrangig.
Für Personen, die von der besonderen Betreuungseinrichtung im Sinne von Artikel 86 BAMG betreut werden, gelten die Voraussetzungen nach Absatz 4 und 5 nicht als wesentlich.
Art. 27 Art und Dauer der Leistungen (Art. 84 BAMG)
Das Amt, die regionalen Zentren und die besondere Betreuungseinrichtung im Sinne von Artikel 86 BAMG sind bestrebt, die Organisation von Qualifizierungsprogrammen bei Unternehmen zu fördern.
Qualifizierungsprogramme im Sinne des BAMG werden anfänglich für höchstens drei Monate gewährt. Sofern das Eingliederungsziel dies rechtfertigt, können die Programme bis zur maximalen Dauer, die nach diesem Gesetz vorgesehen ist, verlängert werden.
Programme, die verlängert werden, gelten als für die gesamte Dauer des Vertrags vereinbart, insbesondere in Bezug auf den Anschluss an die Sozialversicherungen.
Art. 28 Besondere Betreuungseinrichtung für bestimmte Leistungsempfängerinnen und -empfänger (Art. 86 BAMG) – Arbeitsweise
Die regionalen Zentren, die für die Sozialhilfe zuständigen Behörden und die übrigen zuständigen Ämter, die mit der besonderen Betreuungseinrichtung für bestimmte Leistungsempfängerinnen und -empfänger (die Betreuungseinrichtung) zusammenarbeiten, lassen dieser, unter Beachtung der Grundsätze der Verhältnismässigkeit und der Zweckbindung, alle Informationen über die Situation der stellensuchenden Person zukommen, die für ihre berufliche Eingliederung notwendig sind. Sie übermitteln namentlich folgende Informationen: Identifikationsdaten und Kontaktdaten, soziodemographische Daten, Angaben zu bisher ausgeführten Berufen und zur Bildung und Sozialdaten zur Arbeits- und Erwerbsfähigkeit.
Die Betreuungseinrichtung kann von den zuständigen Behörden der Sozialhilfe den Abschluss eines Vertrags zur sozialen Eingliederung im Sinne des Sozialhilfegesetzes verlangen. Das im erwähnten Gesetz vorgesehene Verfahren bleibt vorbehalten.
Art. 29 Besondere Betreuungseinrichtung für bestimmte Leistungsempfängerinnen und -empfänger (Art. 86 BAMG) – Massnahmenkatalog, Art der Massnahmen und Finanzierung
Die Vereinbarung über die Betreuungseinrichtung enthält einen Katalog der Massnahmen, die den Leistungsempfängerinnen und -empfängern angeboten werden können.
Folgende Massnahmen können in den Katalog aufgenommen werden:
Massnahmen, die im BAMG aufgezählt werden und die über den kantonalen Beschäftigungsfonds finanziert werden;
Massnahmen im Sinne der Bestimmungen über die Sozialhilfe, deren Finanzierung von den für die Sozialhilfe zuständigen Behörden sichergestellt wird;
neue Massnahmen, die die Betreuungseinrichtung je nach Bedarf vorschlägt, sofern diese im Vorfeld von der Kommission genehmigt wurden. Die Kommission lässt dem Amt eine Empfehlung zur Frage zukommen, von wem diese Massnahmen finanziert werden sollen. Eine gemeinsame Finanzierung der neuen Massnahmen bleibt vorbehalten.
Art. 30 Besondere Einrichtung für Jugendliche – Kantonale Kommission für Jugendliche mit Schwierigkeiten bei der beruflichen Eingliederung (Art. 87 BAMG)
Eine besondere Kommission im Sinne von Artikel 19 BAMG wird, unter dem Namen kantonale Kommission für Jugendliche mit Schwierigkeiten bei der beruflichen Eingliederung, mit Fragen der Eingliederung von Jugendlichen mit Schwierigkeiten beauftragt.
Diese Kommission wird im Bereich der Politik zur Betreuung von Jugendlichen mit Problemen bei der Eingliederung angehört, vornehmlich im Bereich der Betreuung von Jugendlichen, die am Ende der obligatorischen Schulzeit oder in den darauffolgenden Jahren noch keine Lösung für die Berufsbildung gefunden haben, und im Bereich der Massnahmen zur Verbesserung der Übergänge von der obligatorischen Schulzeit in die berufliche Ausbildung und von dieser ins anschliessende Berufsleben.
Sie erfüllt unter anderem die folgenden Aufgaben:
sie formuliert Vorschläge für die Realisierung des kantonalen Aktionsplans;
sie formuliert Vorschläge zur Einführung von Regeln, die eine gesicherte Finanzierung und die Koordination der Massnahmen ermöglichen;
sie sorgt für die Koordination der Umsetzung, der Entwicklung und der Bewertung der Massnahmen durch die zuständigen Partner;
sie informiert die kantonale Kommission für die Beschäftigung und den Arbeitsmarkt und den Staatsrat über ihre Tätigkeit.
Das Amt ist für ihre Verwaltung zuständig.
Art. 31 Besondere Einrichtung für Jugendliche – Plattform Jugendliche
Mit der Plattform Jugendliche wird eine Einheit geschaffen, die sich mit Fragen im Zusammenhang mit Jugendlichen, die Probleme bei der beruflichen Eingliederung haben, beschäftigt. Sie wird geleitet von der kantonalen Kommission für Jugendliche mit Schwierigkeiten bei der beruflichen Eingliederung.
Die Plattform Jugendliche wird betreut von Personen aus den Ämtern, die für die Beschäftigung, die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit, das Bildungswesen, die Berufsbildung und für die Bereiche Migration und Soziales zuständig sind. Die Beteiligung weiterer Personen an der Betreuung bleibt vorbehalten.
Die Plattform Jugendliche informiert die kantonale Kommission für Jugendliche mit Schwierigkeiten bei der beruflichen Eingliederung regelmässig über die Entwicklung der Situation der Jugendlichen, die am Ende der obligatorischen Schulzeit oder in den folgenden Jahren noch keine Lösung für die berufliche Zukunft gefunden haben.
Art. 32 Betreuungs- und Lohnkosten (Art. 91 BAMG)
Der Anbieter des Qualifizierungsprogramms kommt für die Betreuungskosten auf.
Die in Programmen bei öffentlich-rechtlichen Körperschaften und nicht gewinnorientierten Institutionen ausgezahlten Löhne sind im Anhang 1 zu diesem Reglement aufgeführt. Der Lohn entspricht höchstens dem letzten versicherten Verdienst oder den Pauschalbeträgen, die von den Arbeitslosenkassen für Versicherte angewendet werden, die keine Beiträge geleistet haben oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit wurden, es sei denn, dass aus Gründen der Billigkeit davon abgewichen wird.
Nicht gewinnorientierte Institutionen können von der Übernahme der Betreuungskosten entbunden werden, wenn die Betreuung von einer stellensuchenden Person gewährleistet wird, die ihrerseits im Rahmen eines Beschäftigungs- oder eines Qualifizierungsprogramms angestellt wird.
Die Löhne in Programmen bei Unternehmen entsprechen den gesamtarbeitsvertraglichen Löhnen oder, falls kein Gesamtarbeitsvertrag besteht, den üblichen Löhnen.
Das Unternehmen, das Qualifizierungsprogramme organisiert, beteiligt sich zu 75 % am Lohn, der vom Amt festgelegt wird. Die Beteiligung kann je nach der persönlichen Situation der stellensuchenden Person um 25 % und je nach der vom Unternehmen gebotenen Ausbildung um weitere 25 % gesenkt werden. Die Beteiligung darf jedoch nicht unter 25 % liegen.
Art. 33 Berufliche Vorsorge der Leistungsempfängerinnen und -empfänger (Art. 91 BAMG)
Der kantonale Beschäftigungsfonds zahlt einen Beitrag an die berufliche Vorsorge von Leistungsempfängerinnen und -empfängern,
die über einen Arbeitsvertrag von mindestens einem Monat verfügen;
für den koordinierten Lohn gemäss dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge.
Art. 34 Beiträge an die Prämien von Erwerbsausfallversicherungen (Art. 94 BAMG) – Leistungsempfängerinnen und -empfänger
Beiträge an die Prämien von Erwerbsausfallversicherungen werden Personen gewährt, die:
Anspruch auf Entschädigungsleistungen der Arbeitslosenversicherung im Sinne des AVIG haben oder einen Lohn im Rahmen einer beruflichen Wiedereingliederungsmassnahme nach BAMG beziehen;
im Kanton Freiburg wohnhaft sind;
mit einer Erwerbsausfallversicherung einen Vertrag abgeschlossen haben, dessen versicherter Betrag mindestens 50 % des versicherten Verdiensts im Sinne des AVIG oder des im Rahmen einer beruflichen Wiedereingliederungsmassnahme nach BAMG bezahlten Lohns beträgt;
die vom Staatsrat beim Vermögen festgelegten Bedingungen erfüllen.
Art. 35 Beiträge an die Prämien von Erwerbsausfallversicherungen (Art. 94 BAMG) – Höhe der Beiträge
Der Staatsrat legt die Höhe der Beiträge an die Prämien von Erwerbsausfallversicherungen fest. Diese Beiträge stehen im Anhang 2 zu diesem Reglement.
Art. 36 Beiträge an die Prämien von Erwerbsausfallversicherungen (Art. 94 BAMG) – Vorgehen
Der Subventionsantrag muss auf dem entsprechenden Formular an die öffentliche Arbeitslosenkasse gerichtet werden. Folgende Dokumente müssen dem Gesuch beigelegt werden:
ein Identitätsausweis der gesuchstellenden Person;
eine Wohnsitzbescheinigung der gesuchstellenden Person und jedes erwachsenen Familienmitglieds, das im gleichen Haushalt wohnt;
das Versicherungsangebot der Erwerbsausfallversicherung oder der Versicherungsvertrag;
der Vertrag mit dem Amt im Rahmen der Massnahme zur beruflichen Wiedereingliederung im Sinne des BAMG; dieses Dokument wird nicht benötigt, wenn die fragliche Person Taggelder auf der Grundlage des AVIG erhält;
die letzte Steuerveranlagung der gesuchstellenden Person.
Die öffentliche Arbeitslosenkasse erlässt eine Verfügung über den Anspruch auf die Beiträge und deren Höhe. Sie kann bei allen Behörden zusätzliche Auskünfte einholen, die sie zur Bearbeitung des Gesuchs benötigt.
Die Rechtsmittel gegen Verfügungen der öffentlichen Arbeitslosenkasse richten sich nach dem BAMG.
Art. 37 Beiträge an die Prämien von Erwerbsausfallversicherungen (Art. 94 BAMG) – Anspruch auf Beiträge und Auszahlung
Der Beitragsanspruch beginnt mit dem Monat, in dem das Gesuch gestellt wurde, sofern die Anspruchsbedingungen ab diesem Datum erfüllt sind.
Die Beiträge werden auf Vorweisen des Belegs über die Zahlung der Prämien für die Erwerbsausfallversicherung ausgezahlt.
Art. 38 Beiträge an die Prämien von Erwerbsausfallversicherungen (Art. 94 BAMG) – Verwaltungskosten
Der Staat erstattet der öffentlichen Arbeitslosenkasse die Verwaltungskosten, die ihr in Anwendung dieses Reglements entstehen, über den kantonalen Beschäftigungsfonds zurück.
Die Rückerstattung der Verwaltungskosten wird in einer Vereinbarung zwischen der Volkswirtschaftsdirektion und der öffentlichen Arbeitslosenkasse geregelt. Pro Dossier kann ein Pauschalbetrag festgelegt werden.
4 Verschiedene Bestimmungen
Art. 39 Service Check – Arbeitsweise (Art. 95 und 96 Abs. 2 BAMG)
Falls die Inkassotätigkeit und die Rückzahlung einer privaten, nicht gewinnorientierten Institution übertragen werden, führt das Amt eine öffentliche Ausschreibung für die Wahl der Institution durch. Es gilt die Gesetzgebung über das öffentliche Beschaffungswesen.
Art. 40 Interinstitutionelle Zusammenarbeit – Finanzierung und Organisation (Art. 98–100 BAMG)
Das Amt beteiligt sich an der Finanzierung jenes Teils der interinstitutionellen Zusammenarbeit, für den es zuständig ist.
Der Staatsrat legt die Organisation der interinstitutionellen Zusammenarbeit fest.
Art. 41 Pflichten – Datenschutz
Als einschlägige Gesetzgebung im Zusammenhang mit der Arbeitslosenversicherung und der Insolvenzentschädigung gelten die Artikel 96–97a AVIG sowie die entsprechenden Bestimmungen der AVIV.
Art. 42 Gebühren und Kosten – Beträge (Art. 115 BAMG)
Bei Erlass einer Verfügung ist die zuständige Behörde befugt, der betroffenen Person die Verfahrenskosten zu belasten. Diese umfassen:
eine Gebühr von 50 bis 1000 Franken;
die Auslagen, insbesondere die Honorare von Fachpersonen, die gezahlten Entschädigungen und die übrigen durch die Untersuchung verursachten Ausgaben.
5 Schlussbestimmungen
Art. 43 Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
der Ausführungsbeschluss vom 29. Oktober 1957 zum Bundesgesetz über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (SGF 222.5.81);
der Ausführungsbeschluss vom 18. Dezember 1990 zur Verordnung des Bundesrates über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (SGF 842.3.11);
der Ausführungsbeschluss vom 22. März 1983 betreffend den Vollzug des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Heimarbeit (SGF 864.3.11);
der Beschluss vom 22. Oktober 1880 betreffend Anwendung der verschiedenen Gesetze über die Heiligung der Sonn- und Festtage (SGF 865.11);
die Ausführungsverordnung vom 18. Dezember 2007 zur Bundesgesetzgebung gegen die Schwarzarbeit (SGF 866.0.22);
die Verordnung vom 2. Juni 2004 über die flankierenden Massnahmen zum freien Personenverkehr (SGF 866.0.31);
das Reglement vom 6. Juli 1999 über die Beschäftigung und die Arbeitslosenhilfe (SGF 866.1.11);
das Ausführungsreglement vom 23. Juni 1998 zum Dekret über die berufliche Eingliederung von Jugendlichen nach der Ausbildung (SGF 866.1.41);
das Ausführungsreglement vom 18. August 2009 zum kantonalen Plan zur Stützung der Wirtschaft und zur Krisenbewältigung im Kanton Freiburg (Erwerbsausfallversicherung für Stellensuchende) (SGF 900.62).
Art. 44 Änderung bisherigen Rechts – Subventionen
Das Subventionsreglement vom 22. August 2000 (SGF 616.11) wird wie folgt geändert: ...
Art. 45 Änderung bisherigen Rechts – Sozialhilfe
Das Ausführungsreglement vom 30. November 1999 zum Sozialhilfegesetz (SGF 831.0.11) wird wie folgt geändert: ...
Art. 46 Änderung bisherigen Rechts – Ausländische Arbeitskräfte
Die Verordnung vom 10. Dezember 2007 über die Zuteilung der ausländischen Arbeitskräfte (SGF 866.2.12) wird wie folgt geändert: ...
Art. 47 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am 1. August 2012 in Kraft.
A1 ANHANG 1 – Gehälter der Teilnehmerinnen und Teilnehmer von Qualifizierungsprogrammen bei Institutionen oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften (Art. 32 Abs. 2)
Art. A1-1
Das monatliche Gehalt wird von der Logistik der arbeitsmarktlichen Massnahmen unter Berücksichtigung des Alters der Teilnehmenden, deren Bildung, deren Berufserfahrung und deren familiären Unterstützungspflichten festgelegt:
Kriterien | Monatliches Grundgehalt | Mindestens 5 Jahre Berufserfahrung | Mindestens 10 Jahre Berufserfahrung | Pro unterhaltsberechtigtes Kind | Höchstens |
|---|---|---|---|---|---|
Ohne EFZ – unter 25 Jahre | Fr. 2300 | + Fr. 100 | – | + Fr. 250 | Versicherter Verdienst |
Ohne EFZ – über 25 Jahre | Fr. 2715 | + Fr. 100 | + Fr. 300 | + Fr. 250 | Versicherter Verdienst |
Mit EFZ | Fr. 3030 | + Fr. 200 | + Fr. 400 | + Fr. 250 | Versicherter Verdienst |
Universitäts-/ Fachhochschulabschluss | Fr. 3345 | + Fr. 300 | + Fr. 500 | + Fr. 250 | Versicherter Verdienst |
Ohne EFZ – 50 Jahre und mehr | Fr. 3650 | + Fr. 100 | + Fr. 300 | + Fr. 250 | Versicherter Verdienst |
Mit EFZ – 50 Jahre und mehr | Fr. 3650 | + Fr. 200 | + Fr. 400 | + Fr. 250 | Versicherter Verdienst |
Universitäts-/ Fachhochschulabschluss – 50 Jahre und mehr | Fr. 3650 | + Fr. 300 | + Fr. 500 | + Fr. 250 | Versicherter Verdienst |
Bei stellensuchenden Personen, die an einer Massnahme zur beruflichen Wiedereingliederung teilnehmen, ohne die Beitragszeit zu erfüllen und ohne dass sie von der Erfüllung der Beitragszeit befreit wurden, richtet sich der maximale Lohn für eine berufliche Wiedereingliederungsmassnahme nach den von den Arbeitslosenkassen im Rahmen des AVIG angewendeten Pauschalbeträgen:
Kriterien | Pauschalbeträge |
|---|---|
Ungelernt | Fr. 2213 |
Mit EFZ | Fr. 2756 |
Universitäts-/Fachhochschulabschluss | Fr. 3320 |
A2 ANHANG 2 – Beiträge an die Prämien der Erwerbsausfallversicherung (Art. 35)
Art. A2-1 Höhe der Beiträge
Der Staatsrat legt die Höhe der Beiträge fest. Er berücksichtigt dabei den versicherten Verdienst der Leistungsempfängerin oder des Leistungsempfängers im Sinne des AVIG oder das Gehalt im Rahmen der Massnahme zur beruflichen Wiedereingliederung sowie die familiäre Unterstützungspflicht:
Versicherter Verdienst | Subventionen | Ein unterhaltsberechtigtes Kind (+ 15 %) | Mehrere unterhaltsberechtigte Kinder (+ 30 %) |
|---|---|---|---|
von Fr. 1 bis 1000 | Fr. 72 | Fr. 82.80 | Fr. 93.60 |
von Fr. 1001 bis 1500 | Fr. 108 | Fr. 124.20 | Fr. 140.40 |
von Fr. 1501 bis 2000 | Fr. 144 | Fr. 165.60 | Fr. 187.20 |
von Fr. 2001 bis 2500 | Fr. 175 | Fr. 201.25 | Fr. 227.50 |
von Fr. 2501 bis 3000 | Fr. 210 | Fr. 241.50 | Fr. 273.00 |
von Fr. 3001 bis 3500 | Fr. 220 | Fr. 253.00 | Fr. 286.00 |
von Fr. 3501 bis 4000 | Fr. 245 | Fr. 281.75 | Fr. 318.50 |
Ab Fr. 4001 | Fr. 260 | Fr. 299.00 | Fr. 338.00 |
Art. A2-2 Anrechenbares Vermögen
Beitragsberechtigt sind nur Stellensuchende oder Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer ergänzenden kantonalen Massnahme zur beruflichen Eingliederung, deren anrechenbares Vermögen weniger als 75'000 Franken beträgt; dieser Betrag wird pro Familienmitglied der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers um 15'000 Franken erhöht.
Das anrechenbare Vermögen ist das Reinvermögen gemäss der letzten Steuerveranlagung. Vom anrechenbaren Vermögen werden abgezogen: Immobilien oder Teile von Immobilien, die Eigentum der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers sind und ihr oder ihm als Hauptwohnung dienen, sowie das Vermögen aus der individuellen Vorsorge der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers.
Hat sich das Vermögen der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers zwischen dem massgeblichen Zeitpunkt der letzten Steuerveranlagung und dem Einreichen des Gesuches verändert, so muss der Beweis dafür erbracht werden.
2012_058