921.16

Verordnung über die Kantonsbeiträge für den Wald und den Schutz vor Naturereignissen

vom 30.03.2004 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2025)

Der Staatsrat des Kantons Freiburg

gestützt auf das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald und die dazugehörige Ausführungsverordnung vom 30. November 1992;

gestützt auf das Gesetz vom 2. März 1999 über den Wald und den Schutz vor Naturereignissen (WSG) und das dazugehörige Ausführungsreglement vom 11. Dezember 2001 (WSR);

gestützt auf das Subventionsgesetz vom 17. November 1999 und das dazugehörige Ausführungsreglement vom 22. August 2000;

auf Antrag der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft,

beschliesst:

Art. 1 Zweck (Art. 64 ff. WSG)

Diese Verordnung legt die Beitragsarten sowie die Berechnung und die Kriterien für die Festsetzung der Kantonsbeiträge für den Wald und den Schutz vor Naturereignissen fest.

Für Fragen, die nicht in dieser Verordnung geregelt sind, gilt die Subventionsgesetzgebung.

Art. 2 Berechnungsart und Verträge über die Gewährung der Beiträge

Die Beiträge werden in Form von Pauschalen oder als Prozentsatz des Betrags der anrechenbaren Ausgaben festgesetzt.

Die anrechenbaren Ausgaben werden grundsätzlich aufgrund von Pauschalbeträgen festgelegt. In Ermangelung von Pauschalbeträgen werden sie aufgrund tatsächlicher Ausgaben berechnet. Ein oder mehrere Indikatoren werden zur quantitativen Festlegung der subventionierten Leistung und als Referenz bestimmt.

Die Beiträge werden grundsätzlich aufgrund eines schriftlichen Vertrags zwischen dem Kanton und dem Leistungserbringer gewährt.

Art. 3 Höchstbetrag der anrechenbaren Ausgaben

Der Höchstbetrag der anrechenbaren Ausgaben wird für jedes Vorhaben von der für die Erteilung von Beiträgen zuständigen Behörde im Voraus bestimmt.

Bei der Festlegung werden die rationellsten Arbeitsmethoden berücksichtigt.

Art. 4 Mindestbetrag der anrechenbaren Ausgaben

Für gewöhnliche Verträge beträgt der Mindestbetrag der anrechenbaren Ausgaben 10'000 Franken.

Für vereinfachte Verträge beträgt der Mindestbetrag der anrechenbaren Ausgaben 500 Franken.

In den technischen Ausführungsweisungen (Art. 10) werden die beiden Arten von Verträgen und das Verfahren geregelt.

Art. 5 Rückerstattung im Fall einer Zweckänderung

Erfährt das subventionierte Objekt innert zwanzig Jahren seit der Auszahlung der letzten Beitragsrate eine Zweckänderung, so kann die für die Erteilung von Beiträgen zuständige Behörde verlangen, dass der Beitrag ganz oder teilweise zurückerstattet wird.

Wird eine Waldfläche innert fünf Jahren seit der Auszahlung einer für sie bestimmten Subvention von über 5000 Franken gerodet, so kann die vollständige Rückerstattung verlangt werden.

Art. 6 Förderung von Betriebseinheiten (Art. 11 WSG)

Beiträge für Werkhöfe (Anhang 1, Ziff. 2.4) werden nur rationellen Betriebseinheiten ausgerichtet.

Art. 7 Subventionierte Massnahmen, kantonale Höchstsätze und Kriterien für die Berechnung der Beiträge

Die Massnahmen, die subventioniert werden können, die kantonalen Höchstbeitragssätze und die Kriterien für die Festlegung der Beiträge werden im Anhang 1 zu dieser Verordnung festgelegt.

Art. 8

Art. 9

Art. 10 Technische Ausführungsweisungen

Das Amt für Wald und Natur erlässt die nötigen technischen Weisungen zur Ausführung der Förderungsmassnahmen.

Entsprechend Artikel 64 Abs. 3 des Reglements vom 11. Dezember 2001 über den Wald und den Schutz vor Naturereignissen werden diese Weisungen der Finanzdirektion zur Stellungnahme unterbreitet. Kann dabei keine Einigung erreicht werden, entscheidet der Staatsrat.

Die Weisungen werden von der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft genehmigt.

Art. 11 Änderungen

Die Verordnung vom 3. Dezember 2002 über die Bekämpfung des Borkenkäfers (SGF 921.12) wird wie folgt geändert: ...

Art. 12 Übergangsbestimmung

Diese Verordnung ist auf Beitragsgesuche, die bei ihrem Inkrafttreten hängig sind, anwendbar.

Art. 13 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. April 2004 in Kraft.

A1 ANHANG 1 – Subventionierte Massnahmen, Beitragsarten und ‑kriterien, Beitragssätze (Art. 7 Abs. 1)

A1-A Von Bund und Kanton unterstützte Massnahmen (Art. 64b–64f WSG)

Art. A1-1 Produkte des Bundes – Schutz vor Naturereignissen (Art. 64b WSG)

Für Subventionen für den Schutz vor Naturereignissen sind folgende Massnahmen, Kriterien und Beträge massgebend:

Massnahmen

Arten/Kriterien

Kantonaler Satz oder Pauschalbetrag

Grundangebot «Technischer Schutz vor Naturgefahren»

Öffentliches Interesse und Qualität von Projekt und Massnahmen (integrales Risikomanagement, technische, ökologische, regionale und soziale Aspekte)

50–95 % der anrechenbaren Ausgaben

Gefahrengrundlagen für das Risikomanagement

Öffentliches Interesse

50–95 % der anrechenbaren Ausgaben

Einzelprojekte

Öffentliches Interesse und Qualität von Projekt und Massnahmen (integrales Risikomanagement, technische, ökologische, regionale und soziale Aspekte)

50–70 % der anrechenbaren Ausgaben

Art. A1-2 Produkte des Bundes – Schutzwald (Art. 64c WSG) und Massnahmen gegen Schäden ausserhalb des Schutzwaldes (Art. 64f WSG)

Für Subventionen für die Schutzwaldpflege sind folgende Massnahmen, Kriterien und Beträge massgebend:

Massnahmen

Arten/Kriterien

Kantonaler Satz oder Pauschalbetrag

Waldbauliche Eingriffe nach dem Konzept NaiS des Bundes

Pauschalbetrag gemäss Bedeutung der Schutzfunktion und Kosten des Eingriffs

4000–16'000 Franken pro behandelte Hektare während der Dauer der Programmvereinbarung

Andere Kosten

Pauschalbetrag

10 Franken pro m³ behandeltes Holz

Jungwaldpflege (Privatwald)

Pauschalbetrag

500 Franken pro behandelte Hektare und Jahr, während der Dauer der Programmvereinbarung

Jungwaldpflege (öffentlicher Wald)

Pauschalbetrag gemäss den Entwicklungsstadien und der Produktionsregion

75–250 Franken pro Hektare Jungwald und Jahr, während der Dauer der Programmvereinbarung

In Ausnahmefällen (punktuelle Eingriffe) besteht die Möglichkeit einer Abrechnung gemäss den tatsächlichen Kosten mit einer Entschädigung bis zu 80 % der Mehrkosten. —

Für Subventionen für die Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden im Schutzwald und ausserhalb des Schutzwaldes sind folgende Massnahmen, Kriterien und Beträge massgebend:

Massnahmen

Arten/Kriterien

Kantonaler Satz oder Pauschalbetrag

Intensive phytosanitäre Überwachung

Pauschalbetrag

30 Franken pro Stunde

Erwerb, Betrieb, Überwachung und Unterhalt von Geräten oder Einrichtungen zur Bekämpfung von schädlichen Organismen

Pauschalbetrag

200 Franken pro Gerät und Nutzungsjahr

Nutzung geschädigter Bäume (Pflanzenschutzmassnahmen)

Pauschalbetrag gemäss Bringungsmittel

20–90 Franken pro m³ Holz

Räumung von sturmgeschädigtem Baumholz

Pauschalbetrag gemäss Holzvolumen pro Hektare, Hangneigung und Bringungsmittel

5000–20'000 Franken pro behandelte Hektare während der Dauer der Programmvereinbarung

Für Subventionen für die Infrastrukturanlagen für Schutzwälder sind folgende Massnahmen, Kriterien und Beträge massgebend:

Massnahmen

Arten/Kriterien

Kantonaler Satz oder Pauschalbetrag

Instandstellung, Verbesserung oder ausnahmsweise Neuerstellung von Waldwegen

Fixer Satz

60 % der anrechenbaren Ausgaben

Errichtung, Verbesserung oder Instandstellung von Werkhöfen

Bedeutung des Projekts für die vom Perimeter betroffenen Schutzwälder

20–60 % der anrechenbaren Ausgaben

Art. A1-3 Produkte des Bundes – Biologische Vielfalt des Waldes (Art. 64d WSG)

Für Subventionen für die Waldreservate, die Altholzinseln und die Habitatbäume sind folgende Massnahmen, Kriterien und Beträge massgebend:

Massnahmen

Arten/Kriterien

Kantonaler Satz oder Pauschalbetrag

Schaffung und Unterhalt von Waldreservaten

Pauschalbetrag gemäss geografischer Region, Fruchtbarkeit und Grösse des Reservats

20–120 Franken pro Hektare und pro Jahr

Ausscheidung von Altholzinseln

Pauschalbetrag gemäss geografischer Region, Fruchtbarkeit und Grösse des Reservats

20–120 Franken pro Hektare und pro Jahr

Ausscheidung von Habitatbäumen

Pauschalbetrag gemäss ökologischem Wert

200–300 Franken pro Baum

Für Subventionen für die Waldbehandlung zur Erhaltung der biologischen Vielfalt sind folgende Massnahmen, Kriterien und Beträge massgebend:

Massnahmen

Arten/Kriterien

Kantonaler Satz oder Pauschalbetrag

Schaffung und Pflege von stufigen Waldrändern

Pauschalbetrag gemäss Art des Eingriffs oder der Bedeutung des Perimeters

4000–7000 Franken pro Hektare während der Dauer der Programmvereinbarung

Revitalisierung von wichtigen Lebensräumen

Pauschalbetrag gemäss Art des Eingriffs oder der Bedeutung des Perimeters

4000–8000 Franken pro Hektare während der Dauer der Programmvereinbarung

Schaffung von Feuchtgebieten

Fixer Pauschalbetrag für eine Fläche von mindestens 0,5 Hektaren

10'000 Franken pro Standort

Art. A1-4 Produkte des Bundes – Waldwirtschaft (Art. 64e WSG)

Für Subventionen für die Waldwirtschaft sind folgende Massnahmen, Kriterien und Beträge massgebend:

Massnahmen

Arten/Kriterien

Kantonaler Satz oder Pauschalbetrag

Schaffung optimaler Betriebseinheiten

Fixer Pauschalbetrag und Pauschalbetrag gemäss genutzter Holzmenge

40'000 Franken pro Einheit und 2 Franken pro m³ genutztes Holz während der Dauer der Programmvereinbarung

Massnahmen zur Optimierung der Bewirtschaftungsstrukturen und -prozesse im Privatwald

Qualität und Bedeutung des Projekts

40–80 % der anrechenbaren Ausgaben

Walderschliessung ausserhalb des Schutzwaldes, Instandstellung, Verbesserung oder ausnahmsweise Neuerstellung von Waldwegen

Fixer Satz

60 % der anrechenbaren Ausgaben

Jungwaldpflege (Privatwald)

Pauschalbetrag

500 Franken pro behandelte Hektare und Jahr, während der Dauer der Programmvereinbarung

Jungwaldpflege (öffentlicher Wald)

Pauschalbetrag gemäss den Entwicklungsstadien und der Produktionsregion

75–250 Franken pro Hektare Jungwald und Jahr, während der Dauer der Programmvereinbarung

Pflanzung und Pflege von Eichen oder seltenen Arten

Pauschalbetrag für Pflanzung und Pflege je nach Art

2500–4000 Franken pro Hektare und Jahr während der Dauer der Programmvereinbarung

Testpflanzungen

Pauschalbetrag

5000 Franken pro Hektare und Jahr während der Dauer der Programmvereinbarung

A1-B Nur vom Kanton unterstützte Massnahmen (Art. 64 WSG)

Art. A1-5 Kantonale Produkte – Verjüngung und Jungwaldpflege (Art. 64 Abs. 1 Bst. a WSG)

Für Subventionen für die Verjüngung und die Jungwaldpflege sind folgende Massnahmen, Kriterien und Beträge massgebend:

Massnahmen

Arten/Kriterien

Kantonaler Satz oder Pauschalbetrag

Defizitäre Holzernte zur Waldverjüngung

Pauschalbetrag gemäss Bestandes- und Geländebesonderheiten sowie Bringungsmittel

15-100 Franken pro m³ Holz, davon 10-20 Franken pro m³ für Kosten für die Bewirtschaftung durch die Eigentümerin oder den Eigentümer (je nach den verfügbaren finanziellen Mitteln)

Jungwaldbegründung

Pauschalbetrag

4000 Franken pro bepflanzte Hektare

Art. A1-6 Kantonale Produkte – Massnahmen im Zusammenhang mit der Erholungsfunktion in den Wäldern (Art. 64 Abs. 1 Bst. b WSG)

Für Subventionen für Massnahmen im Zusammenhang mit der Erholungsfunktion in den Wäldern sind folgende Massnahmen, Kriterien und Beträge massgebend:

Massnahmen

Arten/Kriterien

Kantonaler Satz oder Pauschalbetrag

Zusätzliche Kosten für die Begründung, Pflege oder Verjüngung von Beständen, für die defizitäre Holzernte aus Sicherheitsgründen, für den Unterhalt von Waldwegen

Pauschalbetrag für die berücksichtigten Wälder mit Erholungsfunktion, nach der Einwohnerdichte der Gemeinde gewichtet

4–6 Franken pro Hektare und Jahr

Erstellung und Unterhalt von Waldlehrpfaden

Art des Projekts

9–45 % der anrechenbaren Ausgaben

Art. A1-7 Kantonale Produkte – Massnahmen zur Gewährleistung der Qualität von Grundwasser und Trinkwasserquellen im Wald (Art. 64 Abs. 1 Bst. c WSG)

Für Subventionen für Massnahmen zur Gewährleistung der Qualität von Grundwasser und Trinkwasserquellen im Wald sind folgende Massnahmen, Kriterien und Beträge massgebend:

Massnahmen

Arten/Kriterien

Kantonaler Satz oder Pauschalbetrag

Zusätzliche Kosten für die Begründung, Pflege oder Verjüngung von Beständen (Verschieben von Rundholzlagern, Verzicht auf gewisse Behandlungen oder eine mechanisierte Holzernte, Auflagen wie Baumartenmischung und Erhöhung der Bestandesvielfalt)

Pauschalbetrag gemäss Bedeutung der Schutzfunktion

20–150 Franken pro Hektare und Jahr

Art. A1-8 Kantonale Produkte – Erstellung und regelmässige Instandstellung forstlicher Infrastrukturanlagen (Art. 64 Abs. 1 Bst. d WSG)

Für Subventionen für die Erstellung und regelmässige Instandstellung forstlicher Infrastrukturanlagen sind folgende Massnahmen, Kriterien und Beträge massgebend:

Massnahmen

Arten/Kriterien

Kantonaler Satz oder Pauschalbetrag

Errichtung, Verbesserung oder Instandstellung von Werkhöfen

Art des Projekts

13,5–60 % der anrechenbaren Ausgaben

Ausnahmsweise Instandstellung, Verbesserung oder Neuerstellung von Waldwegen

Art des Projekts

13,5–60 % der anrechenbaren Ausgaben

Art. A1-9 Kantonale Produkte – Massnahmen zur Verbesserung der Bewirtschaftungsbedingungen (Art. 64 Abs. 1 Bst. e WSG)

Für Subventionen für Massnahmen zur Verbesserung der Bewirtschaftungsbedingungen sind folgende Massnahmen, Kriterien und Beträge massgebend:

Massnahmen

Arten/Kriterien

Kantonaler Satz oder Pauschalbetrag

Güterzusammenlegung

Art des Projekts

13,5–70 % der anrechenbaren Ausgaben

Freiwillige Umlegung von Waldparzellen

Art des Projekts

13,5–70 % der anrechenbaren Ausgaben

Schaffung von Betriebseinheiten (z. B. Verband oder Bewirtschaftungsgenossenschaft) oder andere Eigentumsverbesserungen

Art des Projekts

13,5–70 % der anrechenbaren Ausgaben

Art. A1-10 Kantonale Produkte – Planung und Verwirklichung der Massnahmen gemäss Artikel 38 WSG (Art. 64 Abs. 1 Bst. f WSG)

Für Subventionen für die Planung und die Verwirklichung der Massnahmen gemäss den Aufgaben der Gemeinden beim Schutz vor Naturereignissen sind folgende Massnahmen, Kriterien und Beträge massgebend:

Massnahmen

Arten/Kriterien

Kantonaler Satz oder Pauschalbetrag

Planung und Umsetzung von Schutzmassnahmen gegen Naturgefahren (gemäss Art. 38 WSG)

Art des Projekts

13,5–45 % der anrechenbaren Ausgaben

Art. A1-11 Kantonale Produkte – Förderung der vermehrten Verwendung von einheimischem Holz als Rohstoff und als Energiequelle (Art. 64 Abs. 1 Bst. g WSG)

Für Subventionen für die Förderung der vermehrten Verwendung von einheimischem Holz als Rohstoff und als Energiequelle sind folgende Massnahmen, Kriterien und Beträge massgebend:

Massnahmen

Arten/Kriterien

Kantonaler Satz oder Pauschalbetrag

Studien und Förderungsaktionen

Art des Projekts

9–45 % der anrechenbaren Ausgaben

Art. A1-12 Kantonale Produkte – Beratung der Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer (Art. 64 Abs. 1 Bst. h WSG)

Für Subventionen für die Beratung der Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer sind folgende Massnahmen, Kriterien und Beträge massgebend:

Massnahmen

Arten/Kriterien

Kantonaler Satz oder Pauschalbetrag

Beratungskampagnen

Art des Projekts

9–45 % der anrechenbaren Ausgaben

Art. A1-13 Kantonale Produkte – Signalisation von Waldstrassen (Art. 64 Abs. 1 Bst. i WSG)

Für Subventionen für die Signalisation von Waldstrassen sind folgende Massnahmen, Kriterien und Beträge massgebend:

Massnahmen

Arten/Kriterien

Kantonaler Satz oder Pauschalbetrag

Ausarbeitung eines Projekts für einen Perimeter

Pauschalbetrag

500 Franken pro Projekt

Signalisation von Fahrverboten

Pauschalbetrag

250 Franken pro Schild und 50 Franken pro Zusatztafel

Errichtung von Abschrankungen (sofern unerlässlich)

Pauschalbetrag

1000 Franken pro Abschrankung

ANHÄNGE IN DER FORM SEPARATER DOKUMENTE

Anhang 1: Ausser Kraft

2004_046