922.11

Jagdverordnung

vom 06.06.2016 (Fassung in Kraft getreten am 01.07.2017)

Der Staatsrat des Kantons Freiburg

gestützt auf das Bundesgesetz vom 20. Juni 1986 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel sowie die dazugehörige Verordnung vom 29. Februar 1988 (Jagdverordnung des Bundes);

gestützt auf die Verordnung des Bundesrates vom 21. Januar 1991 über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung;

gestützt auf die Verordnung des Bundesrates vom 30. September 1991 über die eidgenössischen Jagdbanngebiete;

gestützt auf das Gesetz vom 14. November 1996 über die Jagd sowie den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel und ihrer Lebensräume (JaG);

auf Antrag der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft,

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Diese Verordnung bezweckt, das Gesetz über die Jagd sowie den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel und ihrer Lebensräume im Bereich Jagd auszuführen.

Der Schutz des Wildes und der Lebensräume wird in der Verordnung über den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel und ihrer Lebensräume geregelt.

Die Wildhut wird in der Verordnung über die Aufsicht über die Tier- und Pflanzenwelt und über die Jagd und die Fischerei und in der Verordnung über die Aufsichtsregionen für die Tier- und Pflanzenwelt, die Jagd und die Fischerei geregelt.

2 Vollzugsbehörden

Art. 2 Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft

Zur Ausübung ihrer Befugnisse verfügt die Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft (die Direktion) über das Amt für Wald, Wild und Fischerei, dem sie die Erfüllung gewisser Aufgaben übertragen kann.

Die Direktion bleibt jedoch für die Verabschiedung der jährlichen Verordnung über die Planung der Jagd zuständig (Art. 56).

Art. 3 Amt für Wald, Wild und Fischerei

Zur Erfüllung der Aufgaben, die ihm die Jagdgesetzgebung oder die Direktion überträgt, verfügt das Amt für Wald, Wild und Fischerei (das Amt) über wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Verwaltungspersonal und Wildhüterinnen-Fischereiaufseherinnen und Wildhüter-Fischereiaufseher.

Die Zusammenarbeit mit dem Freiburger Jagdverband (der Verband) wird in einem von der Direktion unterzeichneten Leistungsvertrag geregelt.

Art. 4 Konsultativkommission für die Jagd und das Wild – Zusammensetzung

Die Konsultativkommission für die Jagd und das Wild (die Kommission) umfasst neben der Präsidentin oder dem Präsidenten vier Vertreterinnen oder Vertreter der Jägerschaft, zwei Vertreterinnen oder Vertreter der landwirtschaftlichen Kreise (wovon eine Vertreterin oder ein Vertreter der Alpwirtschaft), eine Vertreterin oder einen Vertreter der forstwirtschaftlichen Kreise, zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Natur- und Tierschutzkreise und eine Vertreterin oder einen Vertreter der Wildhüterinnen-Fischereiaufseherinnen und Wildhüter-Fischereiaufseher.

Die Kommission wird von der Direktorin oder vom Direktor der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft präsidiert.

Art. 5 Konsultativkommission für die Jagd und das Wild – Arbeitsweise

Die Kommission tagt mindestens einmal pro Jahr oder sooft es die Präsidentin oder der Präsident für notwendig erachtet. Ferner können mindestens vier Mitglieder die Einberufung verlangen.

Die Kommission kann Dritte beiziehen, um besondere Probleme zu behandeln.

Das Amt führt das Sekretariat.

3 Jagdberechtigung

3.1 Begriffe

Art. 6

Wessen Handlung oder Verhalten das unmittelbare oder mittelbare Einfangen oder Erlegen eines wildlebenden Tiers zum Zweck hat, jagt oder beteiligt sich aktiv an der Jagd.

Als aktive Beteiligung an der Jagd gilt insbesondere die Tatsache, dass eine Person wildlebende Tiere drückt oder treibt oder Hunde laufen lässt oder sie anstiftet, um sie zum Jagen zu bringen, selbst wenn sie weder eine Waffe noch Hilfsmittel mit sich führt.

3.2 Fähigkeitsprüfung

Art. 7 Allgemeines

Von der Fähigkeitsprüfung ist befreit, wer:

  1. vor 1962 im Besitz eines freiburgischen Jagdpatents war;

  2. die Bedingungen nach Artikel 19 Abs. 1 Bst. c JaG erfüllt.

Art. 8 Anerkennung einer anderen Prüfung

Wer um die Anerkennung einer in einem anderen Kanton abgelegten Fähigkeitsprüfung ersucht, muss dem Amt beweisen, dass sie oder er die Prüfung bestanden hat. Wurde die Fähigkeitsprüfung im Ausland abgelegt, so muss das Gesuch um Anerkennung mindestens vier Monate vor der Jagderöffnung eingereicht werden und ausserdem die für den Briefwechsel zwischen dem Amt und der zuständigen Instanz des betreffenden Landes erforderlichen Angaben enthalten. Die der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller vom Amt abgegebenen amtlichen Belege erwähnen ausdrücklich die Möglichkeit eines solchen Briefwechsels.

Die Direktion entscheidet, ob die Fähigkeitsprüfungen der anderen Kantone gleichwertig sind, und schliesst die Gegenseitigkeitsabkommen ab. Diese werden veröffentlicht.

Die Direktion entscheidet von Fall zu Fall über die Gleichwertigkeit und die Anerkennung einer im Ausland bestandenen Fähigkeitsprüfung.

Damit eine in einem anderen Kanton oder im Ausland bestandene Fähigkeitsprüfung anerkannt wird, muss die betreffende Person zum Zeitpunkt des Bestehens der Prüfung im betreffenden Kanton oder Land wohnhaft gewesen sein.

3.3 Haftpflichtversicherung

Art. 9

Die minimale Deckungssumme der Haftpflicht von Jägerinnen und Jägern entspricht dem Betrag nach der Jagdverordnung des Bundes.

Die Patentinhaberinnen und -inhaber, die nicht nachweisen, dass sie über eine Haftpflichtversicherung für die Risiken der Jagd verfügen, müssen dem vom Staat abgeschlossenen Kollektivvertrag beitreten.

3.4 Erlangung eines Jagdpatents

Art. 10 Allgemeines

Um ein Jagdpatent zu erlangen, wendet sich die gesuchstellende Person an das Oberamt des Bezirks, in dem sie wohnhaft ist.

Personen, die nicht oder gemäss ihrer Niederlassungsbescheinigung seit weniger als sechs Monaten im Kanton Freiburg wohnhaft sind, wenden sich ausschliesslich an das Oberamt des Saanebezirks.

Der Wohnsitz richtet sich nach der Niederlassungsbescheinigung.

Für die Erlangung eines Jagdpatents kann die Einreichung eines schriftlichen Gesuchs oder eine schriftliche Anmeldung verlangt werden.

Die Einzelheiten des Patents werden vom Amt geregelt. Die Inhaberin oder der Inhaber eines Jagdpatents muss bei der Ausübung der Jagd einen amtlichen Identitätsausweis mit Foto auf sich tragen.

Das Oberamt kümmert sich um die finanziellen Aspekte der Patente.

Das 40. Grundjagdpatent, zusammen mit dem Spezialpatent A, B, C oder E, wird kostenlos erteilt, wenn mindestens 3 Monate vor der Eröffnung der Jagd beim Amt ein entsprechendes Gesuch eingereicht wird; die Taxe nach Artikel 40a Bst. b JaG bleibt geschuldet.

Art. 11 Personen, die sich auf die Prüfung vorbereiten

Personen, die für die Fähigkeitsprüfung für die Jagd angemeldet sind, dürfen sich unter den folgenden Bedingungen aktiv an der Jagd beteiligen:

  1. Sie müssen das 16. Altersjahr zurückgelegt haben und die Bedingungen nach Artikel 19 Abs. 1 Bst. b, e und f JaG erfüllen.

  2. Sie müssen von einer Inhaberin oder einem Inhaber eines Jagdpatents für die laufende Saison begleitet werden.

  3. Sie dürfen keine Waffe tragen und keine Tiere erlegen.

Sie weisen sich mit dem Kontrollformular über die Hegearbeit aus oder, wenn das Kontrollformular beim Amt abgegeben wurde, mit einer entsprechenden Bestätigung des Amts.

Dieses Recht wird nur für vier Jagdsaisons gewährt.

Art. 12 Jagdgäste

Das Amt kann Personen, die nicht im Kanton wohnhaft sind (Jagdgäste) und die Bedingungen nach Artikel 19 Abs. 1 JaG erfüllen, eine auf einige Tage beschränkte Jagdberechtigung erteilen.

Das Gesuch muss unter Beilage der erforderlichen Unterlagen schriftlich mindestens 1 Monat im Voraus beim Amt eingereicht werden.

Diese Jagdberechtigungen sind an einem, zwei oder drei Tagen gültig, mit Ausnahme der drei ersten Tage der Jagdsaison für Gämse, Reh und Hirsch.

Für Spezialjagden auf das Schalenwild werden keine solchen Jagdberechtigungen ausgestellt.

Ein Jagdgast kann während der Jagdsaison für Gämse, Reh und Hirsch nur eine Bewilligung erhalten. Er kann für eine Jagdsaison höchstens drei Bewilligungen erlangen.

Der Jagdgast muss von einer Jägerin oder einem Jäger begleitet werden, die oder der Inhaber eines Patents für die Jagd ist, die er ausüben möchte. Der Gast und die Jägerin oder der Jäger müssen sich gleichzeitig im Jagdgebiet befinden.

Der Jagdgast darf ein Tier, dessen Abschuss beschränkt ist, nur erlegen, wenn es der begleitenden Jägerin oder dem begleitenden Jäger angerechnet werden kann und diese oder dieser die erforderliche Kontrollmarke und das notwendige Kontrollheft zur Verfügung stellt.

Die Jagdberechtigungen können auch als Bewilligung ohne Berechtigung zum Tragen einer Waffe erteilt werden, die zur aktiven Beteiligung an der Jagd, aber ohne Tragen einer Waffe, berechtigt.

Für diese Jagdberechtigungen muss eine vom Amt festgesetzte Verwaltungsgebühr entrichtet werden.

3.5 Patentarten

Art. 13 Allgemeines

Das allgemeine Jagdpatent entspricht dem Grundpatent, das die Inhaberin oder den Inhaber berechtigt, in den sogenannten Flachlandgegenden (Flachland) und den sogenannten Gebirgsgegenden (Gebirge) zu jagen.

Es gibt folgende Spezialpatente:

  1. das Patent A, das die Inhaberin oder den Inhaber berechtigt, die Gämse im Gebirge zu jagen;

  2. das Patent B, das die Inhaberin oder den Inhaber berechtigt, Rehwild im Flachland zu jagen;

  3. das Patent C, das die Inhaberin oder den Inhaber berechtigt, Hirsche im Gebirge und im Flachland zu jagen;

  4. das Patent D, das die Inhaberin oder den Inhaber berechtigt, Wildschweine im Gebirge und im Flachland zu jagen;

  5. das Patent E, das die Inhaberin oder den Inhaber berechtigt, die Waldschnepfe sowie an den Ufern der Seen, Teiche und Wasserläufe im Flachland Wasservögel zu jagen;

  6. das interkantonale Patent F, das die Inhaberin oder den Inhaber berechtigt, gemäss dem entsprechenden Konkordat auf dem Neuenburgersee von einem Boot aus zu jagen;

  7. das interkantonale Patent G, das die Inhaberin oder den Inhaber berechtigt, gemäss dem entsprechenden Konkordat auf dem Murtensee von einem Boot aus zu jagen;

  8. das Patent für die Spezialjagd auf die Gämse, das die Inhaberin oder den Inhaber berechtigt, an Spezialjagden oder zusätzlichen Jagden auf die Gämse teilzunehmen;

  9. das Patent für die Spezialjagd auf das Steinwild, das die Inhaberin oder den Inhaber berechtigt, an den entsprechenden Regulierungsabschüssen teilzunehmen.

Art. 14 Patent ohne Berechtigung zum Tragen einer Waffe

Das allgemeine Jagdpatent kann auch als Patent ohne Berechtigung zum Tragen einer Waffe ausgestellt werden.

Dieses Patent überträgt den Inhaberinnen und Inhabern dieselben Rechte und Pflichten wie das allgemeine Jagdpatent, ausser dass sie weder eine Waffe tragen noch schiessen dürfen und keine Kontrollmarken kaufen und erhalten können.

3.6 Obligatorisches Übungsschiessen

Art. 15 Grundsatz

Wer ein allgemeines Jagdpatent erlangen will, muss innerhalb der 12 Monate vor der Ausstellung des Patents das obligatorische Übungsschiessen absolviert haben.

Absatz 1 gilt nicht für den Bezug eines allgemeinen Jagdpatents ohne Berechtigung zum Tragen einer Waffe.

Art. 16 Inhalt

Das obligatorische Übungsschiessen umfasst:

  1. das Übungsschiessen mit der Waffe mit glattem Lauf, wenn die Jägerin oder der Jäger diese Waffenart benutzen will;

  2. das Übungsschiessen mit der Waffe mit gezogenem Lauf, wenn die Jägerin oder der Jäger diese Waffenart benutzen will.

Art. 17 Bestätigung

Wer das obligatorische Übungsschiessen absolviert hat, erhält eine schriftliche Bestätigung. Die Bestätigung gilt nur für die Jagdsaison, die auf der Bestätigung angegeben wird. Beim Erwerb des Jagdpatents muss die Bestätigung beim Oberamt vorgelegt und abgegeben werden.

Das im Rahmen der Fähigkeitsprüfung für Jägerinnen und Jäger absolvierte Schiessen gilt als obligatorisches Übungsschiessen für die folgende Jagdsaison.

Art. 18 Organisation

Der Verband organisiert die obligatorischen Übungsschiessen und stellt den Personen, die es absolviert haben, eine Bestätigung aus.

Der Verband legt dem Amt folgende Dokumente zur Genehmigung vor:

  1. das Schiessprogramm und die entsprechenden Vorschriften (Art der Zielscheiben, Schussdistanz, Anzahl Schüsse usw.);

  2. das Formular zur Bestätigung des obligatorischen Übungsschiessens.

Das Amt beteiligt sich an den diesbezüglichen Verwaltungskosten.

3.7 Finanzielle Verpflichtungen

Art. 19 Patentpreise

Es gelten folgende Patentpreise:

  • a) Grundpatent:

  • 1. obligatorische Grundtaxe: Fr. 200

  • 2. obligatorische Grundtaxe ohne Waffe: Fr. 50

  • b) Patent A (Gämse):

  • 1. 1 Gämse: Fr. 150 bis 300

  • c) Patent B (Reh; in der jährlichen Verordnung über die Planung der Jagd (Art. 56) können weitere Typen von Patenten für das Reh vorgesehen werden):

  • 1. 1 Reh von weniger als 13 kg: Fr. 80

  • 2. 1 Reh von 13 kg oder mehr: Fr. 160

  • 3. 1 Reh von 13 kg oder mehr und 1 Reh von weniger als 13 kg: Fr. 240

  • 4. 2 Rehe von 13 kg oder mehr und 1 Reh von weniger als 13 kg: Fr. 400

  • d) Patent C (Hirsch): Fr. 200

  • e) Patent D (Wildschwein): Fr. 100

  • f) Patent E (Federwild): Fr. 100

  • g) Patent F (Neuenburgersee): Fr. 150

  • h) Patent G (Murtensee): Fr. 150

Art. 20 Taxe und Depotgeld

Nebst dem Preis für das Grundpatent werden zusätzlich folgende Beträge erhoben:

  • a) zugunsten des Fonds für das Wild

  • 1. für die Personen, die im Kanton Freiburg wohnhaft sind: Fr. 160

  • 2. für die Personen, die nicht im Kanton Freiburg wohnen: Fr. 480

  • b) ein Depotgeld für das Kontroll- und Statistikheft: Fr. 100

Die Inhaber des Patents F oder G, die kein Grundpatent besitzen, müssen diese Beträge ebenfalls bezahlen.

Art. 21 Ausstellungsdaten und Rückerstattung

Die Patente werden bis zum 1. September des laufenden Jahres ausgestellt.

Nach dieser Frist können diese Patente nicht mehr geändert werden. Ihre Rückerstattung unter den Bedingungen nach Artikel 22 Abs. 4 JaG bleibt vorbehalten.

Das Oberamt, welches das Patent ausgestellt hat, zahlt nach Vorweisung einer Bescheinigung der Wildhüterin-Fischereiaufseherin oder des Wildhüters-Fischereiaufsehers einen Betrag von 100 Franken zurück, wenn die erlegte erwachsene Gämse weniger als 16 kg wiegt (in der Decke, mit Kopf, ganz ausgeweidet, ohne Herz, Leber und Lunge). Wurde der Preiszuschlag nach Artikel 22 Abs. 3 JaG angewendet, so beträgt die Rückerstattung 300 Franken.

Das Oberamt, welches das Patent ausgestellt hat, zahlt nach Vorweisung einer Bescheinigung der Wildhüterin-Fischereiaufseherin oder des Wildhüters-Fischereiaufsehers einen Betrag von 80 Franken zurück, wenn das erlegte Reh weniger als 13 kg wiegt (in der Decke, mit Kopf, ganz ausgeweidet, ohne Herz und Lunge), aber die Taxe für ein Reh von 13 kg oder mehr bezahlt wurde. Wurde der Preiszuschlag nach Artikel 22 Abs. 3 JaG angewendet, so beträgt die Rückerstattung 240 Franken.

4 Ausübung der Jagd

4.1 Beschränkungen

Art. 22 Zeitliche Beschränkungen – Tage, an denen die Jagd verboten ist

Die Jagd ist verboten:

  1. am Sonntag;

  2. an Neujahr (1. Januar), an Allerheiligen (1. November), an Mariä Empfängnis (8. Dezember) und an Weihnachten (25. Dezember);

  3. an den Dienstagen und Freitagen in den Monaten September und Oktober für die Jagd im Flachland sowie an den Freitagen in den Monaten November, Dezember, Januar und Februar;

  4. ausserhalb der verschiedenen Jagdsaisons.

Art. 23 Zeitliche Beschränkungen – Jagdzeiten

Bei genügender Sicht und unter Vorbehalt der in der jährlichen Verordnung über die Planung der Jagd (Art. 56) vorgesehenen Verlängerungen oder Beschränkungen ist die Schussabgabe innerhalb folgender Tageszeiten gestattet:

  1. im September: von 6.30 Uhr bis 20.30 Uhr;

  2. im Oktober: von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr (Sommerzeit); von 6.00 Uhr bis 19.00 Uhr (Winterzeit);

  3. im November: von 7.00 Uhr bis 19.00 Uhr;

  4. im Dezember: von 7.30 Uhr bis 18.30 Uhr;

  5. im Januar: von 7.30 Uhr bis 18.30 Uhr;

  6. im Februar: von 7.00 Uhr bis 18.30 Uhr.

Die Jagdzeiten in den vom Kanton Freiburg abgeschlossenen Konkordaten bleiben vorbehalten.

Art. 24 Örtliche Einschränkungen – Allgemeines

Jegliches Jagen und Schiessen ist verboten:

  1. in den Schutzgebieten nach der Verordnung über den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel und ihrer Lebensräume, unter Vorbehalt der in der jährlichen Verordnung über die Planung der Jagd (Art. 56) bewilligten Ausnahmen;

  2. in den Sektoren, die durch die jährliche Verordnung über die Planung der Jagd (Art. 56) vorübergehend mit einem Jagdverbot belegt sind;

  3. ausserhalb der Gegenden, Sektoren und Orte, für welche die Jägerin oder der Jäger ein Patent besitzt;

  4. auf den Friedhöfen;

  5. in den Gebäuden, Gärten, Parks und Baumschulen ausserhalb des Waldes, ausser mit Zustimmung der Eigentümerin oder des Eigentümers oder der Bewirtschafterin oder des Bewirtschafters;

  6. in den Rebbergen und Obstgärten vor Abschluss der Ernte;

  7. auf den Rückhaltebecken der Autobahn;

  8. auf den Teichen der Golfplätze, ausser mit der Zustimmung der Eigentümerin oder des Eigentümers oder der Betreiberin oder des Betreibers.

Wo Personen oder Haustiere gefährdet werden können oder Schäden an Gütern Dritter möglich sind, ist jegliches Schiessen verboten, insbesondere:

  1. im Abstand von weniger als 100 m von Häusern, es sei denn, die Person, die dort wohnt, habe ihre Zustimmung erteilt;

  2. in den öffentlichen Häfen und auf den Seen in einer Entfernung von weniger als 200 m von Häfen und Schiffslandestegen, die eine öffentliche Verbindung gewährleisten.

Die Jagd auf Wasservögel vom Ufer aus und auf gefrorenen Seen und Weihern ist verboten, sobald mehr als die Hälfte der Fläche gefroren ist.

Die folgenden Bestimmungen gelten allgemein für die Schutzgebiete:

  1. Die Jagd ist ganz oder teilweise verboten.

  2. Es ist verboten, die Schutzgebiete ohne ausreichenden Grund mit einer Schusswaffe zu betreten.

  3. Die Tiere dürfen nicht aufgestöbert werden.

  4. Die Tiere dürfen weder aktiv noch passiv aus den Schutzgebieten hinausgetrieben oder herausgelockt werden.

Art. 25 Örtliche Einschränkungen – Durchquerung von Gebieten, in denen die Jagd verboten ist

Bei der Jagdausübung dürfen die Personen, die sich aktiv an der Jagd beteiligen, die Gebiete nach Artikel 24 Abs. 1 Bst. a, b und c, in denen die Jagd verboten ist, nur durchqueren, wenn es keinen kürzeren Weg gibt, und unter folgenden Bedingungen:

  1. Die Personen dürfen die Strassen und Wege nicht verlassen.

  2. Die Waffen müssen entladen sein.

  3. Die Hunde sind an der Leine zu führen.

4.2 Transportmittel

Art. 26 Allgemeines

Die Benützung von Motorfahrzeugen für die Fahrt in das Jagdgebiet und aus dem Jagdgebiet, für die eigentliche Jagdausübung und für den Transport der erlegten Tiere ist ausserhalb der öffentlichen Verkehrswege verboten. Dieses Verbot gilt auch für die Eigentümer auf ihrem eigenen Land und für die von ihnen ermächtigten Dritten, sofern sie sich aktiv an der Jagd beteiligen oder erlegte Tiere transportieren.

Die für den Transport von Jägerinnen und Jägern und erlegten Tieren verwendeten Fahrzeuge müssen gut sichtbar parkiert werden:

  1. ausserhalb des Waldes und von Schilfbeständen und in unmittelbarer Nähe von Strassen oder Wegen, oder

  2. auf Parkplätzen beim Eingang der Wälder, oder

  3. auf den auf der Jagdkarte angegebenen Plätzen.

Die Vorschriften über den Verkehr und die Strassensignalisation und die Bestimmungen der Waldgesetzgebung über den Fahrzeugverkehr bleiben vorbehalten.

Art. 27 Verkehr im Jagdgebiet

In der jährlichen Verordnung über die Planung der Jagd (Art. 56) kann Fahrzeugen mit Jägerinnen oder Jägern oder erlegten Tieren gestattet werden, auf für den Verkehr gesperrten Strassen und Wegen zu fahren.

Hirsche, Gämsen, Steinwild und Wildschweine dürfen mit der Zustimmung der Wildhüterin-Fischereiaufseherin oder des Wildhüters-Fischereiaufsehers der Region, in der sie erlegt wurden, in einem Fahrzeug auf Strassen oder Wegen transportiert werden, die für den Verkehr gesperrt sind.

Art. 28 Verfolgung und Schiessen von einem Verkehrsmittel aus

Die Verfolgung eines wildlebenden Tiers und das Schiessen darauf von einem motorisierten Verkehrsmittel, einem Luftfahrzeug oder einer Luftseilbahn aus ist verboten.

Bei der Schussabgabe darf weder die Schützin oder der Schütze noch ihre oder seine Waffe ein solches Verkehrsmittel berühren.

Art. 29 Wasserfahrzeuge

Nur die Inhaber der Patente E, F und G dürfen ein Wasserfahrzeug (Boot, Floss oder anderes schwimmendes Gerät) verwenden, um zu jagen und zu schiessen.

Es darf nur ein Wasserfahrzeug ohne Motor oder mit einem Motor, dessen Leistung 6 kW oder 8 PS (8 PS DIN) nicht überschreitet, verwendet werden.

Von einem Wasserfahrzeug aus dürfen nur Wasser- und Krähenvögel abgeschossen werden.

4.3 Begleitpersonen

Art. 30

Jägerinnen und Jäger können von Personen begleitet werden, die sich nicht aktiv an der Jagd im Sinne von Artikel 6 beteiligen.

4.4 Jagdarten und Hilfsmittel

Art. 31 Allgemeines

Folgende Jagdarten und Hilfsmittel sind verboten:

  1. die Treibjagd mit mehr als vier Jägerinnen oder Jägern, die das Wild treiben;

  2. die Verfolgung der Fährte eines geschützten Tiers oder eines Tiers, dessen Jagd nicht gestattet ist, im Schnee;

  3. die Verfolgung der Spur eines jagdbaren Tiers ausserhalb der Jagdzeiten;

  4. die Verwendung von künstlichen Mitteln zur Vertreibung oder Anlockung von Tieren, mit Ausnahme von künstlichen Lockvögeln (aus Kunststoff oder anderen Stoffen), die entweder Enten, für die Jagd auf Wasservögel, oder aber Krähen oder Hütten-Nachtgreifvögel für die Jagd auf die Rabenkrähen darstellen;

  5. die Verwendung von Knallkörpern oder die Abgabe von Schüssen zur Vertreibung der Tiere;

  6. das Ausgraben von Tieren, mit Ausnahme für die Nachsuche der Hunde; das Ausgraben darf aber nur mit Zustimmung der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers oder der Bewirtschafterin oder des Bewirtschafters erfolgen.

Die Verwendung von künstlichen Lichtquellen, Nachtsichtgeräten, Tonwiedergabegeräten oder anderen elektronischen Hilfsmitteln ist verboten.

Die Bestimmungen über die verbotenen Hilfsmittel und die für die Jagd verbotenen Hilfsmittel in der Jagdverordnung des Bundes bleiben vorbehalten.

Art. 32 Verwendung von Hochsitzen

Hochsitze des Typs Leiter-Sitz (der Hochsitz) dürfen 5 Tage vor der Eröffnung der Jagd aufgestellt werden und bis 5 Tage nach dem Ende der Jagd stehen bleiben. Sie müssen mit dem Namen der Eigentümerin oder des Eigentümers versehen sein.

Das Aufstellen eines Hochsitzes in einem Wildsektor muss der zuständigen Wildhüterin-Fischereiaufseherin oder dem zuständigen Wildhüter-Fischereiaufseher im Laufe des Tages gemeldet werden. Der Bau von Unterständen untersteht der kantonalen Gesetzgebung über den Wald.

Hochsitze, die den obigen Vorgaben nicht entsprechen, werden vom Amt beschlagnahmt.

4.5 Waffen und Munition

Art. 33 Waffen

Für die Jagd dürfen folgende Waffen verwendet werden, die höchstens drei Läufe haben dürfen oder die mit höchstens drei Kugel- oder Schrotpatronen geladen sind:

  1. ein- oder mehrläufige Kugelgewehre;

  2. Repetierbüchsen oder halbautomatische Büchsen;

  3. kombinierte Waffen mit je einem oder zwei Kugel- und Schrotläufen;

  4. ein- oder mehrläufige Schrotflinten;

  5. repetierbare, selbstladende oder halbautomatische Schrotflinten;

  6. Pistolen, Revolver und Einsteckläufe für den Fangschuss auf kurze Distanz.

Die Waffen nach Absatz 1 Bst. a, b und c dürfen nur von Jägerinnen und Jägern verwendet werden, die gemäss den Bestimmungen über die Fähigkeitsprüfung dazu befugt sind.

Die Waffen dürfen mit höchstens drei Schuss geladen werden.

Art. 34 Munition – Kugelpatronen

Das Geschoss der Kugelpatronen muss ein Kaliber von mindestens 6,5mm (oder .257 gemäss der amerikanischen und englischen Bezeichnung) aufweisen und die Minimalenergie muss auf 200m Entfernung 1700 Joules betragen. Für den Abschuss des Wildschweins und des Hirschs muss die Minimalenergie auf 200m Entfernung jedoch mindestens 1962 Joules betragen.

Unter Vorbehalt der Bestimmungen über den Fangschuss ist die Verwendung von Vollmantelgeschossen verboten, mit Ausnahme für den Abschuss des Murmeltiers.

Art. 35 Munition – Schrotpatronen

Schrotmunition darf nur für Waffen mit einem Kaliber von höchstens 18,2mm (Kaliber 12) und mindestens 15,7mm (Kaliber 20) verwendet werden.

Die Verwendung von Schrotkörnern mit mehr als 4,5 mm Durchmesser ist verboten.

Für die Jagd auf Wasservögel ist die Verwendung von Bleischrot verboten. Die Verwendung sämtlicher Ersatzstoffe für Blei (einschliesslich vernickeltem Bleischrot) ist jedoch gestattet.

Für den Abschuss des Wildschweins, des Hirschs, der Gämse, des Steinwilds und des Murmeltiers ist die Verwendung von Schrot verboten.

Art. 36 Munition – Spezialfälle

Die Verwendung von Flintenlaufgeschossen ist nur für den Abschuss des Wildschweins gestattet.

Rehe, Füchse und Dachse dürfen mit der Kugel oder mit Schrot abgeschossen werden; die jährliche Verordnung über die Planung der Jagd (Art. 56) bleibt vorbehalten.

Für alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einer Treibjagd auf Rehe oder Füchse ist der Kugelschuss (Waffe mit gezogenem Lauf) verboten.

Die Verwendung von Schrot ist für den Abschuss des Wildschweins verboten. Für die Treibjagd auf Wildschweine ist der Kugelschuss mit der Waffe mit gezogenem Lauf ab dem 1. November gestattet.

Art. 37 Waffen für den Fangschuss

Es ist gestattet, eine Pistole oder einen Einstecklauf mit einem Kaliber von mindestens .22 long rifle zu verwenden, um einem verletzten Tier aus kurzer Distanz den Fangschuss zu geben.

Der Lauf und das Patronenlager der Schusswaffe oder des Einstecklaufs für glatte Läufe dürfen höchstens 120 mm lang sein.

Randfeuerpatronen und Vollmantelgeschosse für Faustwaffen dürfen zu diesem Zweck verwendet werden.

Art. 38 Sicherheit

Alle für die Jagd verwendeten Waffen müssen mit einem Sicherheitsdispositiv versehen sein.

Ausserhalb der Jagdhandlung muss jede Waffe entladen sein.

Der Transport der Waffen wird in der Waffengesetzgebung des Bundes geregelt.

Art. 39 Schussdistanz

Die Schussdistanz beträgt höchstens:

  1. 35 m (mit einer Toleranz von 10 %) für den Schrot- und Kugelschuss mit glattem Lauf;

  2. 200 m (mit einer Toleranz von 15 %) für den Kugelschuss (ausser für das Murmeltier, den Fuchs und den Dachs);

  3. 100 m (mit einer Toleranz von 15 %) für den Kugelschuss auf den Fuchs, den Dachs und das Murmeltier.

Art. 40 Waffenproben

Jagdwaffen dürfen nur auf den von der eidgenössischen Schiessoffizierin oder vom eidgenössischen Schiessoffizier anerkannten Schiessplätzen und unter Vorbehalt der Zustimmung der Verantwortlichen dieser Plätze und der Grundeigentümerinnen und -eigentümer erprobt werden.

Die Durchführung eines Jagdschiessens ausserhalb eines ständigen Schiessstandes bedarf der Bewilligung des betreffenden Oberamts; dieses holt die Stellungnahme des Amts ein.

4.6 Jagdhunde und Schweisshunde

Art. 41 Jagdhunde – Allgemeines

Für die Jagd dürfen nur Hunderassen verwendet werden, die zu den folgenden vom Internationalen Kynologischen Verband definierten Gruppen gehören (einschliesslich der Kreuzungen von Hunden dieser Gruppen):

  1. Terrier (Gruppe 3);

  2. Dachshunde (Gruppe 4);

  3. Lauf- und Schweisshunde (Gruppe 6);

  4. Vorstehhunde (Gruppe 7);

  5. Apportier-, Stöber- und Wasserhunde (Gruppe 8).

Art. 42 Jagdhunde – Zulassung zur Jagd

Die Inhaberinnen und Inhaber eines Grundpatents für die laufende Jagdsaison können Hunde jagen lassen.

Während der Jagdsaison müssen sie Inhaber eines Jagdpatents sein, das zum gegebenen Zeitpunkt und an dem Ort, wo sie sich befinden, gültig ist.

Art. 43 Jagdhunde – Verwendung und Verbote

Wer die Bedingungen nach Artikel 42 erfüllt, kann vom 15. bis 31. August Hundeproben durchführen, ausser an Dienstagen und Freitagen.

Wer die Bedingungen nach Artikel 42 erfüllt, kann die Hunde vom 1. September bis zum Montag des eidgenössischen Buss- und Bettages, an Sonntagen und an den Tagen, an denen die Jagd erlaubt ist, und innerhalb der Jagdzeiten einsetzen.

Schliesslich können Hunde ausnahmsweise mit einer Bewilligung der Wildhüterin-Fischereiaufseherin oder des Wildhüters-Fischereiaufsehers und gegen eine Entschädigung von 20 Franken pro Stunde ab dem 16. Juli bis zum 15. August geprüft oder eingesetzt werden. Die Wildhüterin-Fischereiaufseherin oder der Wildhüter-Fischereiaufseher bestimmt gemäss den Weisungen des Amts, wo, wann und wie lange die Hunde eingesetzt werden dürfen.

Es ist jedoch verboten, Hunde jagen zu lassen:

  1. an Orten, wo die Jagd verboten ist;

  2. im Gebirge, ausgenommen innerhalb von Gebäuden während der Winterjagd;

  3. ausserhalb der Zeiten nach den Absätzen 1 und 2.

Die Inhaber des Grundpatents dürfen vom 1. November bis zum 15. Februar für Treibjagden im Flachland nur die Hunde verwenden, deren Risthöhe 45 cm nicht übersteigt, ausser in den Wildsektoren nach der jährlichen Verordnung über die Planung der Jagd (Art. 56). Die Treibjagd mit mehr als zwei Hunden ist verboten.

Das Amt kann für Fährtenhunde oder auf Wildschweine abgerichtete Hunde, die für die Wildschweinjagd eingesetzt werden, Abweichungen von Absatz 5 vorsehen.

Die Baujagd mit mehr als einem Hund pro Bau ist verboten.

Art. 44 Jagdhunde – Von einem Hund verletzte oder getötete Tiere

Eine Jägerin oder ein Jäger, deren oder dessen Hund ein Tier irgendeiner Art während der Zeit, in der es gejagt werden darf, verletzt oder tötet, muss die Artikel 70–79 anwenden. Handelt es sich um ein Tier, dessen Abschuss zahlenmässig beschränkt ist, und hat die Jägerin oder der Jäger ihr oder sein Kontingent ausgeschöpft, so wird Schadenersatz geschuldet. Findet das Ereignis ausserhalb der Zeit statt, in der das Tier gejagt werden darf, oder handelt es sich um eine geschützte Art, so wird ebenfalls Schadenersatz geschuldet.

Art. 45 Jagdhunde – Hunde für die Jagd auf das Federwild

Für die Jagd mit dem Patent E ist die Verwendung von Vorsteh-, Stöber- und gebrauchstüchtigen Apportierhunden obligatorisch.

Für die Jagd auf Wasservögel muss ein Hund verwendet werden, der für das Apportieren zu Land und zu Wasser abgerichtet ist, es sei denn, es wird von einem Boot aus gejagt.

In den Fällen nach diesem Artikel können zwei Jägerinnen oder Jäger denselben Hund verwenden, wenn sie nicht mehr als 100 m voneinander entfernt sind.

Art. 46 Jagdhunde – Nachsuche der Hunde

Jagdhunde, die Tieren in ein mit einem Jagdverbot belegtes Gebiet oder ins Gebirge nachfolgen, müssen unverzüglich eingefangen werden.

Wer diese Hunde sucht, darf keine Waffe tragen.

Art. 47 Schweisshunde – Allgemeines

Wer einen Schweisshund einsetzt, muss einen Ausweis bei sich tragen, der belegt, dass er die entsprechenden von den anerkannten kynologischen und Jägervereinigungen organisierten Prüfungen bestanden hat.

Die Verbote nach Artikel 43 Abs. 4 gelten nicht für den Einsatz eines Schweisshundes. Der Hund muss an der kurzen Leine geführt werden, mit Ausnahme für die Nachsuche eines Tiers.

Art. 48 Schweisshunde – Befahren der Strassen

Die Schweisshundeführerinnen oder -führer dürfen die für Jägerinnen und Jäger gesperrten Strassen und Wege befahren:

  1. um am Sonntag vor der Eröffnung der Jagd zur Alphütte zu fahren, in der sie vorübergehend wohnen;

  2. wenn sie mit ihrem Hund im Einsatz sind;

  3. wenn sie die Alphütte endgültig verlassen und zu ihrem Wohnort zurückkehren.

In diesen Fällen müssen sie ihren Hund und ihren Schweisshundeführerinnen- oder Schweisshundeführer-Ausweis mitführen.

Art. 49 Schweisshunde – Einsatz

Wenn ein Tier am Vorabend eines Tages, an dem die Jagd verboten ist, angeschossen wird und die Schweisshundeführerin oder der Schweisshundeführer es erst am folgenden Tag nachsuchen kann, muss die Wildhüterin-Fischereiaufseherin oder der Wildhüter-Fischereiaufseher der Region informiert werden. In diesem Fall kann die Wildhüterin-Fischereiaufseherin oder der Wildhüter-Fischereiaufseher das Tragen einer Waffe erlauben.

Wenn ein angeschossenes Tier in ein Wildschutzgebiet flüchtet, darf die Schweisshundeführerin oder der -führer es dort mit einer Waffe nachsuchen und ihm den Fangschuss geben.

Art. 50 Schweisshunde – Verunfalltes Tier

Findet eine Schweisshundeführerin oder ein -führer ein verunfalltes Tier, so muss sie oder er es unabhängig von dessen Zustand einer Wildhüterin-Fischereiaufseherin oder einem Wildhüter-Fischereiaufseher übergeben.

Art. 51 Schweisshunde – Schweisshundeführerinnen und -führer ohne Jagdpatent

Schweisshundeführerinnen und -führer, die kein Jagdpatent besitzen, dürfen für Fangschüsse eine Pistole mit einem Lauf und einem Patronenlager von höchstens 120mm Länge mitführen und benutzen, sofern sie eine Waffentragbewilligung besitzen. Die Waffengesetzgebung des Bundes bleibt vorbehalten.

Art. 52 Schweisshunde – Ausserhalb der Jagdsaison

Ausserhalb der Jagdsaison dürfen Schweisshundeführerinnen und -führer eine Nachsuche nur auf Anordnung einer Wildhüterin-Fischereiaufseherin oder eines Wildhüters-Fischereiaufsehers oder einer Beamtin oder eines Beamten der Kantonspolizei durchführen.

In diesen Fällen dürfen sie eine Pistole mitführen, um dem Tier den Fangschuss zu geben. Die Waffengesetzgebung des Bundes bleibt vorbehalten.

Art. 53 Schweisshunde – Befreiung von der kantonalen Hundesteuer

Um von der kantonalen Hundesteuer befreit zu werden, müssen die Halterinnen und Halter von Schweisshunden einen vom Amt visierten Ausweis unterbreiten, der belegt, dass sie die entsprechenden von den anerkannten kynologischen und Jägervereinigungen organisierten Prüfungen bestanden haben.

4.7 Rechte der Patentinhaber

Art. 54 Falknerei (oder Beizjagd)

Die Bewilligung zur Ausübung der Falknerei (oder Beizjagd) wird nur Personen erteilt, die über eine Einrichtung zur Haltung von Greifvögeln verfügen, die als Pflegestation gemäss der Tierschutzgesetzgebung dient und von ihnen persönlich betreut wird.

Die Bewilligung wird nur Personen erteilt, welche die Bedingungen nach Artikel 19 Abs. 1 JaG erfüllen und eine vom Amt anerkannte Prüfung über die erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse in der Haltung von Greifvögeln und der Falknerei bestanden haben. Die gesuchstellende Person muss zudem eine schriftliche Bescheinigung einer anerkannten Falknerin oder eines anerkannten Falkners vorweisen, bei der oder dem sie ein Praktikum absolviert hat.

Die Bewilligung wird für fünf Jahre erteilt. Wenn die Inhaberin oder der Inhaber der Bewilligung die Bedingungen nach Absatz 1 nicht mehr erfüllt oder die Falknerei nicht mehr fachgerecht ausübt, wird ihr oder ihm die Bewilligung unverzüglich entzogen.

Die Beamtinnen und Beamten der Wildhut können die Einrichtungen zur Haltung der Vögel jederzeit kontrollieren.

Die Beizjagd darf nur auf wildlebende Tiere ausgeübt werden, die gejagt werden dürfen oder Schaden verursachen. Die Bewilligung bezeichnet die Arten und legt alle weiteren Bedingungen fest.

Art. 55 Gebirge

Das Gebirge im Sinne dieser Verordnung umfasst folgende Wildsektoren: – 0505 (Schwyberg und Umgebung), 0506 (Ättenberg und Umgebung), 0507 (Muschera, Gantrisch und Umgebung), 0508 (Hohberg und Umgebung), 0509 (Les Recardets, Bürglenberg, Spielmannda und Umgebung), 0510 (Schwarzsee, Breccaschlund, Euschels und Umgebung), 0511 (Riggisalp, Kaiseregg, Euschels und Umgebung), 0702 (Biffé und Umgebung), 0703 (Westhang der Dent de Broc, Dent du Chamois, Dent du Bourgo, Les Merlas), 0803 (Arsajoux, Charmey, Vounetse, Patraflon und Umgebung), 0804 (Haut-Crêt, Vanil-de-la-Monse, Osthang der Dent-de-Broc, Dent-du-Chamois, Dent-du-Bourgo, Les Merlas), 0805 (Les Mortheys, Brenleire, Tissiniva, Noires-Joux und Umgebung), 0806 (Brenleire, Croset und Umgebung), 0901 (Les Raveires und Umgebung), 0902 (Schopfenspitz, Jansegg und Umgebung), 0903 (Oberbach, Chüeboden, Ritzwald und Umgebung), 0904 (Gastlosen und Umgebung), 0905 (Oberrügg und Umgebung), 0906 (Gros-Mont, Lapé, Petit-Mont und Umgebung), 0907 (Hochmatt, der Tosse und Umgebung), 0908 (Les Fornis, Vanil-d'Arpille und Umgebung), 0909 (Les Dents-Vertes und Umgebung), 1001 (Pointe-de-Cray, Vanil-Carré, Les Millets, Pointe-de-Paray, Vanil-Noir, Cuâ und Umgebung), 1002 (Montbovon, Vanil-des-Artses, Allières, Bonaudon und Umgebung), 1003 (Dent-de-Lys, Vanil-Blanc und Umgebung), 1004 (Moléson, Vudalla, Entre-Deux-Dents und Umgebung), 1501 (Teysachaux, Vanil-des-Artses und Umgebung).

Art. 56 Jagdplanung

Die Direktion genehmigt, auf Antrag des Amts und in Zusammenarbeit mit dem Verband, eine jährliche Verordnung über die Planung der Jagd pro Wildsektor und pro Wildart, die einem Abschussplan unterstellt ist.

Die Jagdplanung stützt sich auf folgende Grundlagen:

  1. die geschätzten Wildbestände im Frühjahr;

  2. die Wildschadensituation;

  3. den Einfluss von Raubtieren auf die jagdbaren Wildbestände;

  4. die Abschuss- und Fallwildstatistiken aus den Vorjahren;

  5. den Zustand der Lebensräume;

  6. den körperlichen Zustand der jagdbaren Wildtiere.

Für die betroffenen Wildsektoren gibt sie, wenn nötig, Folgendes an:

  1. die erforderliche Jagdstrecke je Wildtierkategorie (Jagdkontingente);

  2. die besonderen Massnahmen, die in bestimmten Wildsektoren gelten;

  3. die Jagdzeiten pro Wildtierkategorie oder pro Wildsektor.

Die Direktion kann die Dauer für gewisse Jagden während bestimmten Jagdsaisons verlängern, wenn Gründe in Zusammenhang mit der Wildregulierung dies rechtfertigen.

Die Jagd wird unterbrochen, falls das Geschlechts- oder Alterskontingent vor Ablauf der in dieser Verordnung vorgesehenen Saison ausgeschöpft ist.

Die Konsultativkommission nimmt Stellung zur jährlichen Verordnung.

Art. 57 Grundpatent – ausserhalb des Gebirges

Das Grundpatent berechtigt den Inhaber, ausserhalb des Gebirges folgendes Wild zu erlegen:

  1. Füchse, Dachse, verwilderte Hauskatzen, Baummarder, Steinmarder;

  2. Ringeltauben, verwilderte Haustauben, Türkentauben;

  3. Kolkraben, Raben-, Saat- und Nebelkrähen, Elstern, Eichelhäher.

Die Jagd auf die Tiere nach Absatz 1 ist gestattet: – vom 1. September bis zum Montag des eidgenössischen Buss- und Bettages nur ausserhalb des Waldes und danach bis zum 15. Februar (15. Januar für die Dachse), ausser an Dienstagen und Freitagen in den Monaten September und Oktober und an Freitagen vom 1. November bis zum 15. Februar.

Ab dem 1. November darf das Haarraubwild nur mit Schrot erlegt werden, ausser dem Fuchs und dem Dachs, die während der ganzen Jagdsaison mit der Waffe mit gezogenem Lauf erlegt werden können.

Die Teilnahme an der Jagdhandlung ist erlaubt mit einem Grundpatent ohne Waffe. Die Jägerin oder der Jäger muss somit das für Jägerinnen und Jäger obligatorische Übungsschiessen nicht absolvieren, um das Patent zu erhalten. Dieses gibt kein Anrecht auf Kontrollmarken. Die Jägerin oder der Jäger muss die Taxe zugunsten des Fonds für das Wild entrichten.

Art. 58 Grundpatent – im Gebirge

Das Grundpatent berechtigt die Inhaberin oder den Inhaber, im Gebirge jedoch nur in den Gebäuden und deren unmittelbarer Umgebung mit Schrot zu erlegen: – Füchse, Dachse, Steinmarder, Baummarder.

Die Jagd auf die Tiere nach Absatz 1 ist gestattet: – vom 1. September bis zum Montag des eidgenössischen Buss- und Bettages nur ausserhalb des Waldes und danach bis zum 31. Dezember, ausser an Freitagen in den Monaten November und Dezember.

Während der Jagdsaison auf die Gämse nach Artikel 59 und 60 und der Hirschjagd nach Artikel 62 dürfen Füchse und Dachse und, für Inhaberinnen und Inhaber eines Patents D, Wildschweine, mit einer Waffe mit gezogenem Lauf erlegt werden.

Art. 59 Jagd auf die Gämse

Das Patent A berechtigt die Inhaberin oder den Inhaber im Gebirge nach Artikel 55 folgendes Wild zu erlegen: – eine männliche oder weibliche Gämse beliebigen Alters (mit Ausnahme der führenden Gämsgeiss).

Diese Jagd ist gestattet: – während zwei Wochen ab dem Montag des eidgenössischen Buss- und Bettages.

Sofern es nötig ist, um die Ziele der Jagdplanung zu erreichen, können in der jährlichen Verordnung über die Planung der Jagd (Art. 56) zusätzliche Jagdtage festgelegt werden.

Die Gämse darf nur erlegt werden, wenn die Taxe nach Artikel 20 bezahlt wurde. Die Jägerin oder der Jäger, die oder der das Recht erhält, an der Spezialjagd auf die Gämse nach Artikel 60 eine Gämse zu erlegen, ist nicht berechtigt, eine Gämse nach diesem Artikel zu erlegen.

Die Treibjagd ist verboten.

Die jährliche Verordnung über die Planung der Jagd (Art. 56) kann die Entnahme nach Geschlecht oder Alter oder eine Höchstentnahme der Gämsen vorsehen.

Art. 60 Spezialjagd auf die Gämse

Eine Spezialjagd auf die Gämse kann in den eidgenössischen Jagdbanngebieten, in den kantonalen Wildschutzgebieten im Gebirge, in den kantonalen Wildschutzgebieten im Flachland und eventuell in gewissen Gebieten im Flachland stattfinden.

Diese Jagd ist gestattet: – während einer Woche ab dem Montag des eidgenössischen Buss- und Bettages.

Die Direktion legt in ihrer jährlichen Verordnung über die Planung der Jagd (Art. 56) die Liste der Gebiete, in denen diese Jagd stattfindet, die zu erlegende Anzahl Tiere und deren Verteilung nach Geschlecht und Alter (erwachsene Tiere, Jährlinge) fest.

Die Jägerinnen und Jäger, die an dieser Spezialjagd teilnehmen wollen, müssen sich für die Jagd auf die Gämse nach Artikel 59 anmelden. Ausserdem müssen sie:

  1. Inhaber des Jagdpatents A für die laufende Jagdsaison sein und die Taxen nach Artikel 20 bezahlt haben;

  2. bis zum 1. Juli des laufenden Jahres beim Amt ein schriftliches Gesuch mit Angabe des gewünschten Abschussortes und des gewünschten Geschlechts der Gämse auf dem Formular eingereicht haben, das auf Verlangen abgegeben wird.

Das Amt bestimmt durch Auslosung die Jägerinnen und Jäger, die an dieser Spezialjagd teilnehmen dürfen. Die Jägerinnen und Jäger, denen für die Spezialjagd in den beiden letzten Jahren keine Gämse zugeteilt wurde, nehmen mit Priorität an der Auslosung teil. Das Amt bestimmt auch durch Auslosung die Abschussorte, das Geschlecht und die Altersklasse der zugeteilten Gämsen, wobei es die Wünsche der Jägerinnen und Jäger so weit als möglich berücksichtigt.

Die ausgelosten Jägerinnen und Jäger, die verzichten, dürfen an den Spezialjagden auf die Gämse in den beiden nächsten Jahren nicht teilnehmen.

Die Jagd erfolgt nach den Bestimmungen in Artikel 59.

Art. 61 Jagd auf Rehwild

Das Patent B berechtigt die Inhaberin oder den Inhaber, folgendes Wild gemäss der jährlichen Verordnung über die Planung der Jagd zu erlegen (Art. 56): – bis höchstens drei Rehe.

Die Rehwildjagd ist gestattet: während vier Wochen ab dem Montag des eidgenössischen Buss- und Bettages und während einer fünften Woche gemäss der jährlichen Verordnung über die Planung der Jagd (Art. 56), ausser an Dienstagen und Freitagen.

Art. 62 Hirschjagd

Das Patent C berechtigt die Inhaberin oder den Inhaber, in den für die Jagd offenen Gebieten (Gebirge und Flachland) zu erlegen: – einen männlichen oder weiblichen Hirsch (mit Ausnahme der führenden Hirschkuh).

Der Hirsch darf während des Zeitraums gemäss der jährlichen Verordnung über die Planung der Jagd (Art. 56) gejagt werden, der zwischen dem 1. Oktober und 30. November liegen muss.

Jägerinnen und Jäger, die einen Hirsch erlegen, müssen folgende Zusatztaxen, die vom Amt einkassiert werden, entrichten:

  1. 100 Franken für den Abschuss eines Spiessers;

  2. 200 Franken für den Abschuss eines männlichen Hirschs mit vier Sprossen;

  3. 300 Franken für den Abschuss eines männlichen Hirschs mit sechs Sprossen;

  4. 400 Franken für den Abschuss eines männlichen Hirschs mit acht Sprossen;

  5. 600 Franken für den Abschuss eines männlichen Hirschs mit zehn Sprossen;

  6. 800 Franken für den Abschuss eines männlichen Hirschs mit mehr als zehn Sprossen.

Bei einer ungeraden Anzahl Sprossen wird der höhere Betrag geschuldet.

Die Jägerin oder der Jäger muss sich täglich über die Erfüllung der Jagdplanung informieren. Ein Telefonbeantworter gibt Auskunft über den Verlauf der Hirschjagd.

Art. 63 Nachjagden

Falls die Regulierung der Schalenwildbestände durch die normale Jagd nach dieser Verordnung für das Gleichgewicht zwischen Wald und Wild und angesichts der Schäden, die an den landwirtschaftlichen Kulturen verursacht werden, nicht ausreicht, organisiert das Amt Nachjagden.

Alle interessierten Jägerinnen und Jäger können an den Nachjagden teilnehmen oder sich für sie anmelden. Die Jägerinnen und Jäger, die das ihnen zustehende Wild (gemäss den gelösten Kontrollmarken) während der Herbstjagd nicht erlegten, können mit Vorrang daran teilnehmen; sie dürfen jedoch nur Tiere erlegen, auf die eine Nachjagd durchgeführt wird.

Das Amt regelt die übrigen Einzelheiten der Nachjagden.

Art. 64 Jagd auf Wildschweine – im Flachland

Das Patent D berechtigt die Inhaberin oder den Inhaber, Wildschweine im Flachland zu erlegen.

Diese Jagd ist gestattet: – vom 1. September bis zum Montag des eidgenössischen Buss- und Bettages nur ausserhalb des Waldes und danach bis zum 31. Januar, ausser an Dienstagen und Freitagen in den Monaten September und Oktober und an Freitagen in den Monaten November bis Januar.

Ist die Anzahl der während dieser Zeiträume erlegten Wildschweine ungenügend, so kann die Direktion diese Jagd bis Ende Februar verlängern.

Der Abschuss der Bachen, die gestreifte Frischlinge führen, ist verboten.

Art. 65 Jagd auf Wildschweine – im Gebirge

Das Patent D berechtigt die Inhaberin oder den Inhaber, Wildschweine in den Wildsektoren im Gebirge gemäss der jährlichen Verordnung über die Planung der Jagd (Art. 56) und während der Jagd auf die Gämse und den Hirsch in allen für die Jagd auf diese beiden Arten offenen Wildsektoren zu erlegen.

Es sind nur die Ansitzjagd und die Treibjagd gestattet.

Der Einsatz von Hunden ist verboten, mit Ausnahme eines Hundes pro Jägerin oder Jäger zum Aufspüren; dieser Hund muss immer an der Leine geführt werden. Der Einsatz von Schweisshunden für die Nachsuche von angeschossenem Wild ist gestattet.

Der Abschuss der Bachen, die gestreifte Frischlinge führen, ist verboten.

Art. 66 Jagd auf Wildschweine – in den kantonalen Reservaten am Südufer des Neuenburgersees und im WZVV-Reservat Chevroux-Portalban

Am Südufer des Neuenburgersees und im WZVV-Reservat Chevroux-Portalban gemäss Artikel 31 der Verordnung vom 21. Juni 2016 über den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel und ihrer Lebensräume ist die Jagd auf Wildschweine gestattet.

Diese Jagd ist gestattet: – vom 15. Oktober bis 31. Dezember, ausser an Dienstagen und Freitagen im Monat Oktober und an Freitagen in den Monaten November, Dezember und Januar. Das Amt kann diese Jagd am 15. Dezember beenden, wenn es die Regulierung als genügend betrachtet.

Die Jagd in den Wasser- und Zugvogelreservaten (WZVV) dauert bis am 31. Dezember. In den kantonalen Reservaten dauert die Jagd bis spätestens am 31. Januar.

Diese Jagd steht nur Jägerinnen und Jägern offen, die Inhaber des Patents D für die laufende Jagdsaison sind.

Nur die Jagd im Ansitz ist erlaubt; sie darf nur von den vom Amt bewilligten Hochsitzen aus ausgeführt werden.

Um die Auswirkung der Kirrung auf die seltene und sensible Vegetation des Moors zu reduzieren, wird die Anzahl und der Standort der mobilen Hochsitze vom Amt bestimmt und per Losentscheid zugeteilt.

Ausschliesslich an den Jagdtagen ist die Kirrung auf einer Fläche von 25m² mit höchstens 100g Mais pro Tag und Jägerin oder Jäger erlaubt.

Die Jägerinnen und Jäger dürfen das Wildschutzgebiet höchstens 1 Stunde vor der Jagdzeit betreten und müssen es spätestens 30 Minuten nach dem Ende der Jagdzeit verlassen haben.

Der Einsatz von Hunden ist verboten, mit Ausnahme der Schweisshunde für die Nachsuche von angeschossenem Wild.

Der Abschuss der Bachen, die gestreifte Frischlinge führen, ist verboten.

Betrachtet das Amt die Regulierung als ungenügend, wird die Jagd in bestimmten oder allen Reservaten gemäss Absatz 1 bis zum 31. Januar verlängert, ausser an Freitagen.

Art. 67 Jagd auf Federwild im Flachland

Das Patent E berechtigt die Inhaberin oder den Inhaber im Flachland zu jagen:

  1. Stockenten, Krickenten, Tafelenten, Reiherenten, Haubentaucher, Blässhühner, Kormorane: vom Montag des eidgenössischen Buss- und Bettages bis zum 15. Januar, ausser an Dienstagen und Freitagen in den Monaten September und Oktober und an Freitagen in den Monaten November bis Januar;

  2. Waldschnepfen: vom 15. Oktober bis 14. Dezember, ausser an Dienstagen und Freitagen im Monat Oktober und an Freitagen in den Monaten November und Dezember. Es ist verboten, mehr als zwei Schnepfen pro Tag zu erlegen.

Ab dem 1. November darf das Wasserwild nur an folgenden Orten erlegt werden:

  1. auf folgenden Wasserläufen, mit Ausnahme ihrer Zuflüsse und der Abschnitte, die sich in Wildschutzgebieten befinden: Saane, Glane, Neirigue, Sionge, Sonnaz, Bibera (mit den Kanälen von Fräschels und Galmiz), Broye, Broyekanal, Arbogne (nur auf dem Gebiet von Domdidier und Dompierre), Kleine Glane, Bainoz, Arignon, Glânet, Sense, Warme und Kalte Sense, Taverna, Courtepin-Bach und Corjon;

  2. an den Ufern des Neuenburger-, des Schiffenen-, des Greyerzer- und des Montsalvens-Sees (einschliesslich der im Gebirge gelegenen Uferbereiche) sowie des Montbovon- und des Lussysees, mit Ausnahme der Gebiete, die sich in Wildschutzgebieten befinden;

  3. auf den Teichen von Grandsivaz (Gours), Lentigny und Villarimboud;

  4. vom Boot aus auf dem Greyerzer-, Montsalvens- und Schiffenensee.

Die Jagd ist auf dem Festland nur bis zu einer Entfernung von höchstens 100m vom Ufer gestattet. Die Jagd vom Schiff aus ist verboten, ausser auf dem Greyerzer-, Montsalvens- und Schiffenensee. Bildet ein Wasserlauf die Grenze zu einem Wildschutzgebiet, so ist die Jagd nur vom Ufer aus gestattet, das dem Wildschutzgebiet gegenüberliegt.

Der Abschuss des Haubentauchers ist erst ab dem 16. Oktober des laufenden Jahres gestattet.

Der Abschuss der Kormorane ist auf dem Schiffenen- und Greyerzersee sowie in einer Entfernung von weniger als 100m vom Ufer des Neuenburger- und Murtensees verboten.

Art. 68 Jagd auf dem Neuenburgersee

Das Patent F berechtigt die Inhaberin oder den Inhaber, vom 1. Oktober bis 31. Januar auf dem Neuenburgersee Wasserwild vom Schiff aus in den Grenzen, die vom Konkordat über die Jagd auf dem Neuenburgersee festgesetzt wurden, zu erlegen.

Art. 69 Jagd auf dem Murtensee

Das Patent G berechtigt die Inhaberin oder den Inhaber, vom 1. Oktober bis 31. Januar auf dem Murtensee Wasserwild vom Schiff aus in den Grenzen, die vom Konkordat über die Jagd auf dem Murtensee festgesetzt wurden, zu erlegen.

4.8 Weitere Pflichten

Art. 70 Nachsuche verletzter Tiere

Jedes beschossene Tier muss nachgesucht werden.

Jägerinnen und Jäger, die ein verletztes Tier suchen, das in ein Gebiet geflüchtet ist, wo nicht gejagt werden darf, müssen ihm nachfolgen, nachdem sie Zustimmung der Wildhüterin-Fischereiaufseherin oder des Wildhüters-Fischereiaufsehers eingeholt haben.

Liegt das beschossene Schalenwild nicht im Feuer, so muss die Jägerin oder der Jäger sofort nach dem Schuss ihren oder seinen Standort deutlich kennzeichnen. Die Jägerin oder der Jäger muss eine Schweisshundeführerin oder einen Schweisshundeführer beiziehen und ihr oder ihm den Standort des Tiers und die Fluchtrichtung angeben.

Im Übrigen wird der Jägerin oder dem Jäger empfohlen, zusätzlich zur obligatorischen Kennzeichnung ihres oder seines Standorts während der Schussabgabe auch:

  1. den Standort des geschossenen Tiers, und

  2. die Fluchtrichtung des Tiers zu kennzeichnen.

Kann das Schalenwild trotz Nachsuche mit einem Schweisshund nicht aufgefunden werden, so muss die Wildhüterin-Fischereiaufseherin oder der Wildhüter-Fischereiaufseher der Gegend am gleichen Tag benachrichtigt werden. Dies gilt auch, wenn die Nachsuche an einem Tag, an dem die Jagd verboten ist, oder ausserhalb der Jagdzeiten erfolgt.

Art. 71 Erlegte Tiere, Eingeweide, Verstümmelung

Die erlegten Tiere müssen mitgenommen werden; es ist verboten, sie im Gelände liegen zu lassen.

Die Eingeweide, die nicht in eine Sammelstelle für tierische Abfälle gebracht werden können, dürfen nicht in einer Entfernung von weniger als 20 m von Strassen, Waldwegen, Fusswegen, Seen, Wasserläufen, Mooren, Brunnen oder Höhlen liegen gelassen werden; sie müssen mit Laub oder anderen natürlichen Stoffen bedeckt werden. Oberhalb der Waldgrenze genügt es, die Eingeweide mit Steinen zu bedecken.

Es ist verboten, ein erlegtes Tier zu verstümmeln, um es der Kontrolle zu entziehen oder diese zu vereiteln; es ist insbesondere verboten, die Milchdrüsen von Gämsen und Rehen im Jagdgebiet und diejenigen von Hirschen und Wildschweinen vor der Vorführung bei den Kontrollorganen zu entfernen.

Art. 72 Kontrollmarken

Hirsche, Gämsen und Rehe müssen unmittelbar nach dem Abschuss an Ort und Stelle mit der entsprechenden Kontrollmarke versehen werden.

Die Kontrollmarke muss bei den Säugetieren am Sprunggelenk so befestigt werden, dass sie nicht mehr geöffnet werden kann. Vorher sind bei den Kontrollmarken des Typs «Armband» die Marken des Erlegungsmonats und -tags abzuschneiden.

Die Kontrollmarke muss bis zum Zeitpunkt des Zerwirkens am Tier befestigt bleiben.

Art. 73 Kontrollformulare

Die Jägerin oder der Jäger muss noch im Jagdgebiet und bevor sie oder er den Hirsch, die Gämse, das Reh oder das Wildschwein verschiebt, obligatorisch alle Rubriken, mit Ausnahme des Gewichts und der Länge der Gämskrickel, auf dem Kontrollformular ausfüllen und zwar so, dass die Angaben nicht mehr gelöscht werden können. Das Gewicht muss spätestens vor dem Versand oder der Abgabe des Formulars an die Wildhüterin-Fischereiaufseherin oder den Wildhüter-Fischereiaufseher eingesetzt werden.

Das Kontrollformular für die Gämse und das Reh muss der Wildhüterin-Fischereiaufseherin oder dem Wildhüter-Fischereiaufseher des Wildsektors, in dem das Tier erlegt wurde, übergeben oder per Post oder gemäss den Anweisungen des Amts elektronisch zugestellt werden. Das Formular muss innerhalb von 72 Stunden nach dem Abschuss im Gebirge und innerhalb von 48 Stunden nach dem Abschuss im Flachland übergeben oder auf der Post abgegeben werden. Die Bestimmungen dieses Absatzes sind nicht auf irrtümlich erlegte Tiere anwendbar, die gemäss den Bestimmungen von Artikel 76 dieses Reglements vorgewiesen werden müssen.

Art. 74 Kontroll- und Statistikheft

Die Jägerin oder der Jäger muss noch im Jagdgebiet und bevor sie oder er ein Tier irgendeiner Art verschiebt, die Tierart sowie den Abschusstag und den Wildsektor, in dem das Tier erlegt wurde, in ihrem oder seinem Kontroll- und Statistikheft unauslöschlich eintragen.

Art. 75 Abschuss für eine andere Jägerin oder einen anderen Jäger

Der Abschuss von Tieren für eine andere Jägerin oder einen anderen Jäger und die Übertragung der Kontrollmarken und -formulare sind verboten.

Im Gebirge ist der Abschuss von Hirschen und Gämsen, im Flachland der Abschuss von Rehen, Hirschen und Gämsen für eine andere Jägerin oder einen anderen Jäger sowie die Übertragung der entsprechenden Kontrollmarken und -formulare jedoch unter den folgenden Bedingungen gestattet:

  1. Kontrollmarken und -formulare dürfen nur unter Jägerinnen und Jägern übertragen werden, die zur Jagd auf diese Tiere befugt sind und sich zusammen im Jagdgebiet aufhalten.

  2. Die Übertragung der Kontrollmarken und -formulare muss unmittelbar nach der Schussabgabe, im Jagdgebiet und in Anwesenheit der Inhaberin oder des Inhabers erfolgen.

  3. Nachdem sie ihre persönliche Kontrollmarke gebraucht haben, können Jägerinnen und Jäger höchstens zwei Hirsche und zwei Gämsen für eine andere Jägerin oder einen anderen Jäger erlegen.

  4. Die Jägerin oder der Jäger, die Eigentümerin oder der Eigentümer der Kontrollmarke ist, trägt das erlegte Tier in ihr oder sein Kontroll- und Statistikheft ein.

Art. 76 Vorweisung, Änderung, Verlust und Rückgabe der Unterlagen

Die zur Ausübung der Jagd berechtigten Personen müssen auf Verlangen einer Wildhüterin-Fischereiaufseherin oder eines Wildhüters-Fischereiaufsehers jederzeit die erlegten Tiere, das Jagdpatent, die Kontrollmarken, das Kontroll- und Statistikheft und gegebenenfalls das ausgefüllte Kontrollformular für das erlegte Tier vorweisen.

Es ist verboten, die Kontrollmarken oder das Kontroll- und Statistikheft in irgendeiner Weise zu ändern oder Kopien davon zu verwenden.

Im Falle eines Verlusts werden die Kontrollmarken und die Kontroll- und Statistikhefte gegen Bezahlung einer Verwaltungsgebühr von 12 Franken für jede Marke, jedes Formular und jedes Heft vom Amt ersetzt.

Das Kontroll- und Statistikheft muss spätestens am folgenden 1. März dem Oberamt zurückgegeben werden, von dem es ausgestellt wurde. Wird das Kontroll- und Statistikheft nicht fristgerecht zurückgegeben oder enthält es offensichtlich unvollständige oder falsche Angaben, so wird das bei der Ausstellung entrichtete Depotgeld der Inhaberin oder dem Inhaber nicht zurückerstattet, sondern dem Fonds für das Wild überwiesen.

Nicht gebrauchte Kontrollmarken müssen spätestens am folgenden 1. März dem Oberamt zurückgegeben werden, das sie ausgehändigt hat.

Art. 77 Kontrolle der erlegten Tiere

Der Abschuss eines Hirschs, eines Wildschweins oder eines Rehs von weniger als 13kg muss am gleichen Tag bis 20.45 Uhr der Wildhüterin-Fischereiaufseherin oder dem Wildhüter-Fischereiaufseher der Region gemeldet werden; die Zeiten gemäss der jährlichen Verordnung über die Planung der Jagd (Art. 56) bleiben vorbehalten. Diese oder dieser entscheidet und organisiert falls nötig die Kontrolle. Irrtümlich erlegte Tiere werden unmittelbar nach dem Abschuss gemeldet.

Eine erlegte Gämse muss der Wildhüterin-Fischereiaufseherin oder dem Wildhüter-Fischereiaufseher der Region spätestens 72 Stunden nach dem Abschuss vorgewiesen werden. Das Amt legt die Kontrollpunkte und die Zeiten für die Kontrolle der Gämsen fest.

Art. 78 Unbrauchbare Tiere

Unbrauchbare, kranke oder verletzte Tiere sowie Tiere, die bereits schlecht riechen oder Haarraubwildbisse aufweisen, werden dem Kontingent der Person angerechnet, die sie abgeschossen hat. Sie müssen in ihrem Kontroll- und Statistikheft eingetragen und gegebenenfalls mit der Kontrollmarke versehen werden; das Kontrollformular muss ausgefüllt werden.

Befindet sich das Tier in einem schlechten Zustand, so kann die Wildhüterin-Fischereiaufseherin oder der Wildhüter-Fischereiaufseher die Kontrollmarke und das Kontrollformular ersetzen. In diesem Fall werden die Tiere einschliesslich der Trophäen beschlagnahmt.

Art. 79 Markierte Tiere

Eine Jägerin oder ein Jäger, die oder der ein mit einer besonderen Marke (Ohrmarke, Ring usw.) versehenes Tier erlegt, muss diese dem Amt oder einer Wildhüterin-Fischereiaufseherin oder einem Wildhüter-Fischereiaufseher übergeben.

Tiere, die mit einem Sender oder Ortungsgerät versehen sind, dürfen nicht erlegt werden.

Art. 80 Irrtümlich erlegte Tiere

Im Falle eines irrtümlichen Abschusses und soweit die Bedingungen nach Artikel 83 Abs. 2 erfüllt sind, muss die Jägerin oder der Jäger folgende Entschädigungen bezahlen:

  1. 200 Franken für eine führende Gämsgeiss oder, für den Fall, dass die jährliche Verordnung über die Planung der Jagd (Art. 56) eine Jagd nach Geschlechtern vorsieht, 200 Franken für eine Gämse des anderen Geschlechts oder einer anderen Kategorie als derjenigen, die der Jägerin oder dem Jäger zugeteilt wurde;

  2. 300 Franken für eine führende Hirschkuh;

  3. 200 Franken für eine führende Rehgeiss;

  4. 150 Franken für ein Reh von 13 kg oder mehr anstatt eines Rehs von weniger als 13 kg oder für einen Rehbock anstatt einer Rehgeiss oder umgekehrt; die Trophäe des Rehbocks wird beschlagnahmt.

Jeder unter Missachtung der jährlichen Verordnung über die Planung der Jagd (Art. 56) erlegte Hirsch hat die Beschlagnahmung des Tieres zur Folge.

Wird eine Bache, die gestreifte Frischlinge führt, oder ein Tier mit einem Sender oder Ortungsgerät erlegt, so wird das Tier beschlagnahmt.

Wird ein Gänsesäger oder eine nach dem kantonalen Recht geschützte Ente erlegt (namentlich Knäckente, Schnatterente, Pfeifente, Spiessente, Löffelente, Schellente), so muss das Tier einer Wildhüterin-Fischereiaufseherin oder einem Wildhüter-Fischereiaufseher abgegeben werden; das Tier wird beschlagnahmt. Die Jägerin oder der Jäger muss eine Entschädigung von 50 Franken bezahlen.

Wird ein Rehbock mit einem Gehörn, dessen Gesamtlänge (der beiden Stangen), von der Basis der Rosenstöcke gemessen, 16 cm nicht übersteigt (Knopfbock), anstelle einer Rehgeiss erlegt, so muss das Tier einer Wildhüterin-Fischereiaufseherin oder einem Wildhüter-Fischereiaufseher vorgezeigt werden; die Trophäe des Rehbocks wird beschlagnahmt.

Das Amt setzt die Entschädigungen fest, die im Falle von irrtümlichen Abschüssen bei den Nachjagden zu bezahlen sind.

5 Information, Ausbildung, Forschung

Art. 81 Beiträge

Die Beiträge für die Organisation von Ausbildungs- und Weiterbildungskursen und die Unterstützung der Forschung über die wildlebenden Tiere und ihre Lebensräume werden in der Verordnung über den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel und ihrer Lebensräume geregelt.

Art. 82 Ausbildung der Jägerinnen und Jäger

Die Grundausbildung der Jägerinnen und Jäger muss von den Jägerinnen- und Jägervereinigungen sichergestellt werden.

Die Weiterbildung der Jägerinnen und Jäger kann mit Beiträgen aus dem Fonds für das Wild, durch die Bereitstellung von Personal oder Material oder in einer anderen geeigneten Form unterstützt werden. Artikel 81 gilt sinngemäss.

Als Beitrag an die Weiterbildung sind die Jägerinnen und Jäger auf die Zeitschrift Diana Chasse et Nature oder Schweizerjäger abonniert. Die Kosten dieses Abonnements sind in der Taxe inbegriffen, die bei der Patentausstellung zu bezahlen ist.

Jede Person, die ein Patent löst, kann auf die vorgenannten Zeitschriften verzichten; sie ist jedoch in diesem Fall nicht von den Abonnementskosten befreit.

6 Verwaltungsstrafen und Strafbestimmungen

Art. 83 Beschlagnahmung

Erlegte Tiere werden im Falle eines Verstosses gegen die folgenden Bestimmungen dieser Verordnung beschlagnahmt:

  1. Artikel 34–36 über die Munition;

  2. Artikel 71 Abs. 1 über das Liegenlassen eines erlegten Tiers;

  3. Artikel 71 Abs. 3 über die Verstümmelung eines erlegten Tiers.

Ein versehentlich erlegtes Tier wird beschlagnahmt, ausser wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  1. Die Jägerin oder der Jäger ist Inhaber eines Patents, das sie oder ihn zum Abschuss dieser Tierart berechtigt.

  2. Die Jägerin oder der Jäger hat ihr oder sein Kontingent nicht ausgeschöpft, sofern es sich um ein Tier handelt, dessen Abschuss beschränkt ist.

  3. Das Tier wurde während der für die betreffende Tierart festgesetzten Jagdsaison und an einem Ort erlegt, wo die Jagd gestattet ist.

  4. Die Jägerin oder der Jäger erledigt die Formalitäten nach den Artikeln 71–73 und 76.

  5. Die Jägerin oder der Jäger bezahlt eine Entschädigung, deren Betrag im Artikel 80 geregelt wird.

Art. 84 Beschlagnahmung des Patents

Bei Verstössen gegen Artikel 72–75 wird das Patent gemäss den Bestimmungen von Artikel 20 Abs. 3 und 4 JaG beschlagnahmt.

Art. 85 Übertretungen

Als Übertretungen im Sinne von Artikel 54 Abs. 1 Bst. b und Abs. 3 JaG gelten Widerhandlungen gegen die Bestimmungen folgender Artikel dieser Verordnung: Artikel 22–25, 27–29, 33, 34, 36–38, 41–43, 45–47, 70 und 75–79 (mit Ausnahme von Art. 76 Abs. 5).

Art. 86 Ordnungsbussen

Widerhandlungen gegen die Bestimmungen der Artikel 26, 31, 33–35, 38–40, 43 und 70–74 werden mit einer Ordnungsbusse im Sinne von Artikel 54a JaG bestraft.

Art. 87 Pauschalbetrag der Ordnungsbussen

Es gelten die folgenden Pauschalbeträge für Ordnungsbussen:

Nr.

Widerhandlungen

Pauschalbetrag

FR 201

Schussdistanzen (Art. 29 Abs. 2 JaG / Art. 39 JaV)

Fr. 250

FR 202

Waffenproben (Art. 10 Abs. 1 JaG / Art. 40 JaV)

Fr. 300

FR 203

Transportmittel (Art. 24 JaG / Art. 26 JaV)

Fr. 150

FR 204

Verbotene Jagdarten und Hilfsmittel (Art. 24 JaG / Art. 31 JaV)

Fr. 300

FR 205

Patronen und Abschuss (Art. 24 und 29 JaG / Art. 35 JaV)

Fr. 250

FR 206

Sicherheit (Art. 24 und 29 JaG / Art. 38 JaV)

Fr. 300

FR 207

Einsatz und Verbot des Einsatzes von Hunden (Art. 27 JaG / Art. 43 JaV)

Fr. 100

FR 208

Nachsuche verletzter Tiere (Art. 29 JaG / Art. 70 JaV)

Fr. 200

FR 209

Erlegte Tiere, Eingeweide, Verstümmelung (Art. 29 JaG / Art. 71 JaV)

Fr. 200

FR 210

Kontrollmarken (Art. 30 JaG / Art. 72 JaV)

Fr. 100

FR 211

Kontrollformulare (Art. 30 JaG / Art. 73 JaV)

Fr. 50

FR 212

Kontroll- und Statistikheft (Art. 30 JaG / Art. 74 JaV)

Fr. 100

Art. 88 Schadenersatz

Das Amt ist dafür zuständig, für den durch ein Jagdvergehen oder eine Übertretung verursachten Schaden Schadenersatz zu verlangen.

Der für die verschiedenen Tierarten zu bezahlende Betrag entspricht demjenigen nach dem Konkordat über die Ausübung und die Beaufsichtigung der Jagd.

7 Schlussbestimmungen

Art. 89 Aufhebung bisherigen Rechts

Aufgehoben werden:

  1. das Reglement vom 20. Juni 2000 über die Jagd sowie den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel und ihrer Lebensräume (SGF 922.11);

  2. die Verordnung vom 8. Juli 2008 über das regelmässige Übungsschiessen für Jäger (SGF 922.13);

  3. das Reglement vom 20. Juni 2000 über die Ausübung der Jagd (SGF 922.14);

  4. die Verordnung vom 22. Mai 2012 über die Ausübung der Jagd in den Jahren 2012 bis 2015 (SGF 922.15);

  5. die Verordnung vom 5. Juli 2011 über die Regulierung des Steinwildbestands im Jahr 2011 (SGF 922.171).

Art. 90 Änderung bisherigen Rechts – Lebensmittelsicherheit

Das Reglement vom 8. April 2014 über die Lebensmittelsicherheit (SGF 821.30.11) wird wie folgt geändert: ...

Art. 91 Änderung bisherigen Rechts – Aufsicht über die Tier- und Pflanzenwelt und über die Jagd
und die Fischerei

Die Verordnung vom 16. Dezember 2003 über die Aufsicht über die Tier- und Pflanzenwelt und über die Jagd und die Fischerei (SGF 922.21) wird wie folgt geändert: ...

Art. 92 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2016 in Kraft.

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