922.111

Verordnung ILFD über die Planung der Jagdsaison 2017

922.111

Verordnung ILFD

vom 19. Juni 2017

über die Planung der Jagdsaison 2017 (PlanV 2017)

Die Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft gestützt auf das Bundesgesetz vom 20. Juni 1986 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel sowie die dazugehörige Verordnung vom 29. Februar 1988 (Jagdverordnung); gestützt auf die Verordnung des Bundesrates vom 21. Januar 1991 über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung; gestützt auf die Verordnung des Bundesrates vom 30. September 1991 über die eidgenössischen Jagdbanngebiete; gestützt auf das Gesetz vom 14. November 1996 über die Jagd sowie den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel und ihrer Lebensräume (JaG); gestützt auf die Jagdverordnung vom 6. Juni 2016 (JaV); gestützt auf die Verordnung vom 21. Juni 2016 über den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel und ihrer Lebensräume (SchutzV); gestützt auf das von den Kantonen Freiburg, Waadt und Neuenburg abgeschlossene Konkordat vom 22. Mai 1978 über die Ausübung und die Beaufsichtigung der Jagd;

beschliesst:

1. KAPITEL Planung der Jagd

Art. 1

Diese Verordnung hat zum Zweck, Kontingente für bestimmte Tierarten festzulegen und besondere Vorschriften für die Jagdsaison 2017 zu erlassen.

2. KAPITEL Jagd auf die Gämse und Spezialjagd auf die Gämse (Art. 19, 55, 56, 59 und 60 JaV)

Art. 2 Patentpreis

Für das Patent A, das die Inhaberin oder den Inhaber berechtigt, die Gämse im Gebirge nach Artikel 55 JaV zu jagen, und für das Patent für die Spezialjagd auf die Gämse, das die Inhaberin oder den Inhaber berechtigt, an Spezialjagden auf die Gämse teilzunehmen, gelten folgende Preise: Fr. – 1 Bock 250.– – 1 Geiss 250.– – 1 Jährling / Kitz 150.–

Art. 3 Rückzahlung

Wurde ein Gämskitz erlegt, so zahlt das Oberamt, welches das Patent ausgestellt hat, nach Vorweisung einer Bescheinigung der Wildhüterin- Fischereiaufseherin oder des Wildhüters-Fischereiaufsehers einen Betrag von 70 Franken zurück. Wurde der Preiszuschlag nach Artikel 22 Abs. 3 JaG angewendet, so beträgt die Rückerstattung 210 Franken.

Wurde anstelle einer Geiss ein Gämskitz erlegt, so zahlt das Oberamt, welches das Patent ausgestellt hat, nach Vorweisung einer Bescheinigung der Wildhüterin-Fischereiaufseherin oder des Wildhüters- Fischereiaufsehers einen Betrag von 170 Franken zurück. Wurde der Preiszuschlag nach Artikel 22 Abs. 3 JaG angewendet, so beträgt die Rückerstattung 510 Franken.

Hat die Jägerin oder der Jäger am Ende der Jagdsaison keine Gämse erlegt, so zahlt das Oberamt, welches das Patent ausgestellt hat, nach Vorweisung einer Bescheinigung der Wildhüterin-Fischereiaufseherin oder des Wildhüters-Fischereiaufsehers die Hälfte des für das Patent entrichteten Preises zurück.

Wurde ein Tier während der Jagd nachweislich von einer Jägerin oder einem Jäger verletzt, so kann die Bescheinigung nach Absatz 3 nicht ausgestellt werden.

Die Rückzahlung für eine erlegte erwachsene Gämse, die weniger als

kg wiegt, wird in Artikel 21 Abs. 3 JaV geregelt.

Art. 4 Jagdsaison und Teilnahme (Art. 59 und 60 JaV)

Die Jagd auf die Gämse ist vom 18. September bis 30. September 2017 sowie an drei zusätzlichen Samstagen (16. September, 7. Oktober und 14. Oktober 2017) (Art. 59 JaV) erlaubt.

Das Amt für Wald, Wild und Fischerei (das Amt) bestimmt durch Auslosung die Jägerinnen und Jäger, die an der Jagd auf die Gämse teilnehmen dürfen (Patent A). Das Verfahren zur Bestimmung der Jägerinnen und Jäger, die an der Spezialjagd nach Artikel 60 JaV teilnehmen dürfen, wird angewendet.

Der Zeitraum für die Spezialjagd auf die Gämse und das Bezeichnungsverfahren der Teilnehmer werden in Artikel 60 JaV festgelegt.

Art. 5 Abschussquoten

Die Abschussquoten werden nach Bewirtschaftungsräumen (BWR,

Art. 13 ) unter Berücksichtigung der Zählungen, aber auch der

Sozialstruktur und des Alters des Bestandes festgelegt.

Im BWR 1 gelten folgende Kontingente:

– 48 Tiere: 16 Böcke, 16 Geissen und 16 Jungtiere (Kitze und Jährlinge);

  1. kantonales Wildschutzgebiet Raveires (Spezialjagd) – 15 Tiere: 5 Böcke, 5 Geissen und 5 Jungtiere (Kitze und Jährlinge);

  2. kantonales Wildschutzgebiet Dents-Vertes (Spezialjagd) – 12 Tiere: 4 Böcke, 4 Geissen und 4 Jungtiere (Kitze und Jährlinge);

  3. kantonales Wildschutzgebiet Weisse Fluh–Hohberg (Spezialjagd) – 0 Tiere: 0 Böcke, 0 Geissen und 0 Jungtiere (Kitze und Jährlinge);

  4. kantonales Wildschutzgebiet Breccaschlund (Spezialjagd) – 5 Tiere: 1 Bock, 2 Geissen und 2 Jungtiere (Kitze und Jährlinge).

Im BWR 2 gelten folgende Kontingente:

– 54 Tiere: 18 Böcke, 18 Geissen und 18 Jungtiere (Kitze und Jährlinge);

b) eidgenössisches Jagdbanngebiet Hochmatt–Motélon (Spezialjagd) – Wildschutzgebiet Hochmatt, ohne Westflanke Gros-Mont 5 Tiere: 1 Bock, 2 Geissen und 2 Jungtiere (Kitze und Jährlinge);

– Reservat Mortheys

Tiere: 0 Böcke, 0 Geissen und 0 Jungtiere (Kitze und Jährlinge);

c) kantonales Wildschutzgebiet Dent-du-Chamois (Spezialjagd) – 12 Tiere: 4 Böcke, 4 Geissen und 4 Jungtiere (Kitze und Jährlinge).

Im BWR 3 gelten folgende Kontingente:

– 24 Tiere: 8 Böcke, 8 Geissen und 8 Jungtiere (Kitze und Jährlinge);

b) eidgenössisches Jagdbanngebiet Dent-de-Lys (Spezialjagd) – 5 Tiere: 1 Bock, 2 Geissen und 2 Jungtiere (Kitze und Jährlinge).

In den oben erwähnten BWR sind nur die Gebirgssektoren (Gebirgsregionen) offen für die Jagd auf die Gämse.

In den BWR 4, 5 und 6 ist die Jagd auf die Gämse nicht gestattet.

Art. 6 Kontrollposten und Zeiten (Art. 77 JaV)

Die erlegten Gämsen können an folgenden Kontrollposten, Daten und Uhrzeiten gezeigt werden: Kontrollposten Daten Zeiten und Friesmattli, Zollhaus, vom 16. September bis von 20.00 bis 21.00 Uhr Depot Strassenwärter 23. September 2017 Am 16. September: nur Saussivue, und vom 16. September bis von 20.00 bis 21.00 Uhr Depot Strassenwärter, 23. September 2017 Gruyères Am 16. September: nur und Vaulruz, vom 16. September bis von 20.00 bis 21.00 Uhr Depot Strassenwärter 23. September 2017 Am 16. September: nur Kontrollposten Daten Zeiten nach telefonischer Vereinbarung (nicht per vom 25. September SMS) mit der bis 30. September Wildhüterin- 2017 sowie am 7. und Fischereiaufseherin 14. Oktober 2017

Die Jägerinnen und Jäger, die bereits im Jagdgebiet von einer Wildhüterin-Fischereiaufseherin oder einem Wildhüter-Fischereiaufseher kontrolliert wurden, müssen das Tier nicht auf einem Kontrollposten nach Absatz 1 zeigen.

3. KAPITEL Jagd auf das Reh (Art. 61 JaV)

Art. 7 Jagdsaison

Die Jagd auf das Reh ist erlaubt vom 18. September bis 14. Oktober 2017, ausser dienstags, freitags und sonntags.

Art. 8 Verlängerung der Jagdsaison

Wird der vom Amt erstellte Abschussplan in einem oder mehreren Jagdsektoren nicht in den ersten vier Jagdwochen ausgeschöpft, so kann das Amt die Jagd auf das Reh in diesen Sektoren verlängern.

Um zu erfahren, ob die Jagdsaison verlängert wird und welche Jagdsektoren betroffen sind, müssen sich die Jägerinnen und Jäger am Freitag oder Samstag der vierten Jagdwoche über die Telefonnummer T +41 26 305 23 53 informieren.

Art. 9 Begrenzung der Abschüsse pro Sektor

Die Rehe dürfen nur ausserhalb der Gebirgsregionen gemäss Artikel 55 JaV erlegt werden.

Pro Jägerin oder Jäger darf in den gesamten Wildsektoren 1503, 1005, 0701, 0704, 0705, 0706, 0801, 0802, 0504 und 0502 nur ein Reh erlegt werden.

Jägerinnen und Jäger, die über drei Kontrollmarken verfügen, müssen mindestens eines der drei Rehe in den Wildsektoren 0102, 0201, 0302, 0404, 0604, 1108, 1301, 1305, 1306, 1403, 1404, 1601 und 1603 erlegen.

4. KAPITEL Jagd auf den Hirsch (Art. 62 JaV)

Art. 10 Jagdsaison

Die Hirschjagd ist erlaubt vom 16. bis 28. Oktober 2017 und vom 4. bis 18. November 2017 in den BWR 1, 2 und 3.

Im Flachland ist diese Jagd im Oktober an Dienstagen und Freitagen und im November an Freitagen nicht gestattet.

In den Gebirgsregionen ist sie an Freitagen im November nicht gestattet.

Das Amt kann die Jagdsaison um die Dauer vom 25. bis 30. November 2017 verlängern, sollte das Kontingent nicht erreicht worden sein.

Art. 11 Jagdzeiten

Bei genügender Sicht ist die Jagd auf den Hirsch während der folgenden Zeiten erlaubt: – im Oktober (Sommerzeit): von 07.00 bis 20.00 Uhr – im Oktober (Winterzeit): von 06.00 bis 19.00 Uhr – im November: von 06.30 bis 19.00 Uhr

Art. 12 Jagdkontingente

Das Kontingent für die Ausübung der Jagd 2017 beträgt 70 Tiere mit einer Toleranz nach oben von 10 %, nämlich: – 10 Hirschstiere; – 12 Spiesser; – 24 Hirschkühe und Schmaltiere; – 24 Kälber.

Die Jägerinnen und Jäger müssen sich täglich über die Erfüllung des Abschussplans informieren. Dazu wird den Jägerinnen und Jägern vom Amt ein Telefonbeantworter (T +41 26 305 23 53) zur Verfügung gestellt; er gibt Auskunft über den Verlauf der Hirschjagd.

Art. 13 Bewirtschaftungsräume

Die Bewirtschaftungsräume nach dem Konzept Wald und Hirsch werden wie folgt festgelegt: – Der BWR 1 umfasst die folgenden Wildsektoren: 0202, 0501, 0502, 0503, 0504, 0505, 0506, 0507, 0508, 0509, 0510, 0511, 0701, 0702, 0801, 0802, 0803, 0901, 0902, 0903, 0908 und 0909.

– Der BWR 2 umfasst die folgenden Wildsektoren: 0703, 0704, 0804, 0805, 0806, 0904, 0905, 0906, 0907, 1001 und 1005 (rechtes Saaneufer). – Der BWR 3 umfasst die folgenden Wildsektoren: 0705, 0706, 1002, 1003, 1004, 1005 (linkes Saaneufer), 1501, 1502 und 1503.

Art. 14 Kontrollposten und Zeiten (Art. 77 JaV)

Die erlegten Hirsche können an folgenden Kontrollposten und Zeiten gezeigt werden: Kontrollposten Zeiten Friesmattli, Zollhaus, Gemäss Absprache mit der Depot Strassenwärter Wildhüterin-Fischereiaufseherin Saussivue, Gemäss Absprache mit der Depot Strassenwärter, Gruyères Wildhüterin-Fischereiaufseherin Vaulruz, Gemäss Absprache mit der Depot Strassenwärter Wildhüterin-Fischereiaufseherin 5. KAPITEL Jagd auf das Wildschwein (Art. 43 und 64–66 JaV)

Art. 15 Jagd auf Wildschweine im Gebirge

Es ist erlaubt, vom 1. September 2017 bis Montag nach dem Eidgenössischen Buss- und Bettag nur ausserhalb der Wälder sowie bis 31. Dezember 2017 in den für die Hirsch- und die Gamsjagd offenen Gebirgsregionen und in den folgenden Wildsektoren das Wildschwein ohne Fangzahlbeschränkung zu jagen: 0505, 0702, 0703, 1001, 1004 und 1501.

Art. 16 Jagdzeiten

Die Jagd auf Wildschweine ist während der folgenden Zeiten erlaubt: – im September: von 06.00 bis 20.30 Uhr – im Oktober (Sommerzeit): von 06.00 bis 20.00 Uhr – im Oktober (Winterzeit): von 06.00 bis 19.00 Uhr – im November: von 06.30 bis 19.00 Uhr – im Dezember: von 07.00 bis 19.00 Uhr – im Januar: von 07.00 bis 19.00 Uhr

Art. 17 Jagdzeiten ab den Hochsitzen in den Naturschutzgebieten des Südufers des Neuenburgersees

Die Jagd auf Wildschweine ab den Hochsitzen in den Naturschutzgebieten des Südufers des Neuenburgersees ist während der folgenden Zeiten erlaubt: – im Oktober (Sommerzeit): von 06.00 bis 21.00 Uhr – im Oktober (Winterzeit): von 06.00 bis 21.00 Uhr – im November: von 06.30 bis 21.00 Uhr – im Dezember: von 07.00 bis 21.00 Uhr – im Januar: von 07.00 bis 21.00 Uhr

Art. 18 Hunde über 45 cm

Für die Treibjagd auf Wildschweine sind Hunde mit einer Risthöhe von über 45 cm in folgenden Wildsektoren erlaubt: 0104, 0105, 0106, 1101, 1106, 1107, 1108, 1109, 1401, 1402, 1403, 1404, 1405, 1406, 1301, 1302, 1303, 1304, 1305 und 1306. Für Hunde, die zur Jagd auf Wildschweine ausgebildet wurden, besteht keine Grössenbeschränkung.

6. KAPITEL Jagd in den Wildschutzgebieten (Art. 24 JaV, Art. 29–33 und 35 SchutzV)

Art. 19

In den Wildschutzgebieten gemäss den Artikeln 31, 32, 33 und 35 SchutzV gilt folgendes Jagdsystem: 3. Das Reservat Fanel–Chablais-de-Cudrefin–Pointe-de-Marin Im neuen Teilgebiet IIIb ist nur die Ansitzjagd auf das Reh sowie das Wildschwein und Raubtiere (Fuchs, Dachs, Steinmarder und verwilderte Hauskatzen) während der Rehjagd und bis 31. Dezember gestattet. Die Jagd mit Hunden ist untersagt. 4. Das Reservat Chevroux–Portalban In diesem Reservat ist nur die Jagd auf Wildschweine während der Jagdzeiten nach Artikel 17 und in Anwendung von Artikel 66 JaV 5. Das Reservat Yvonand–Cheyres In diesem Reservat ist nur die Jagd auf Wildschweine während der Jagdzeiten nach Artikel 17 und in Anwendung von Artikel 66 JaV Das Reservat Grandson–Champ Pittet berührt das Freiburger Gebiet nicht und betrifft nur die Inhaber des Jagdpatents F. Das Reservat Salavaux berührt das Freiburger Gebiet nicht und betrifft nur die Inhaber des Jagdpatents G. 5a. Das Reservat Chablais (Murtensee) Nur die Ansitzjagd auf das Reh sowie das Wildschwein und Raubtiere (Fuchs, Dachs, Steinmarder und verwilderte Hauskatzen) ist während der Rehjagd und bis 31. Dezember gestattet. Die Jagd mit Hunden ist untersagt. 6. Das Wildschutzgebiet Raveires In diesem Wildschutzgebiet sind nur die Hirsch- und die Gamsjagd in Anwendung der Artikel 23, 60, 62 und 63 JaV gestattet. 7. Das Wildschutzgebiet Dents-Vertes 8. Das Wildschutzgebiet Weisse Fluh–Hohberg 9. Das Wildschutzgebiet Breccaschlund 10. Das Wildschutzgebiet Dent-du-Chamois In diesem Wildschutzgebiet sind nur die Hirsch- und die Gamsjagd in Anwendung der Artikel 23, 60, 62 und 63 JaV gestattet. 11. Das Wildschutzgebiet Freiburg In diesem Wildschutzgebiet dürfen die Inhaber des Patents E den Kormoran an den Ufern der Saane oberhalb der Einmündung der Aergera und an den Ufern der Glane oberhalb ihrer Einmündung in die Saane jagen. 27a. Das Wildschutzgebiet Biberakanal In diesem Wildschutzgebiet ist die Jagd ab Montag nach dem Eidgenössischen Buss- und Bettag offen. 28. Das Wildschutzgebiet Cheyres In diesem Wildschutzgebiet ist nur die Jagd auf Wildschweine während 29. Das Wildschutzgebiet Grèves de La Corbière In diesem Wildschutzgebiet ist nur die Jagd auf Wildschweine während 34. Das Teilschutzgebiet Cousimbert In diesem Teilschutzgebiet ist die Jagd vom 1. November bis 31.

August, mit Ausnahme der Jagd auf Wildschweine, verboten. Ab 1. November dürfen für die Jagd auf Wildschweine Fährtenhunde an der Leine eingesetzt werden. Schweisshunde für die Nachsuche von angeschossenem Wild sind erlaubt. Hundeproben sind verboten. 35. Das Teilschutzgebiet Bounavaux In diesem Teilschutzgebiet ist die Murmeltierjagd verboten. 37. Das Teilschutzgebiet Vallée de la Trême In diesem Teilschutzgebiet ist die Jagd auf Federwild verboten. Vom 1. Dezember bis 31. August ist die Jagd verboten. Hundeproben sind verboten. 38. Das Teilschutzgebiet Höllbach In diesem Teilschutzgebiet ist nur die Jagd auf Wildschweine erlaubt. Nur Schweisshunde für die Nachsuche von angeschossenem Wild und Fährtenhunde an der Leine sind erlaubt. Hundeproben sind verboten. 39. Das Teilschutzgebiet Canada Hundeproben sind verboten. 40. Das Teilschutzgebiet Châbles–Estavayer-le-Lac Ausserhalb der Jagdsaison dürfen sich Fährtenhunde nicht im 41. Das Teilschutzgebiet Grèves de La Corbière Ausserhalb dieser Zeiten dürfen sich Fährtenhunde nicht im 42. Das Teilschutzgebiet Grèves de La Motte Ausserhalb der Jagdsaison dürfen sich Fährtenhunde nicht im 7. KAPITEL Verkehr im Jagdgebiet (Art. 27 JaV)

Art. 20

Um die Jagd zu fördern, ist der Transport von Jägerinnen und Jägern und erlegten Tieren auf folgendem Abschnitt erlaubt: – Gemeinde Ménières: An der Ostseite der Kiesgrube, Beginn des Weges ab Punkt 503 bis Punkt 537.

Mit der Zustimmung der Wildhüterin-Fischereiaufseherin oder des Wildhüters-Fischereiaufsehers der Region, in der Wildschweinschäden festgestellt wurden, und sofern die Marschzeit mehr als 30 Minuten beträgt, darf die Jägerin oder der Jäger Waldstrassen oder -wege befahren, die für den Verkehr gesperrt sind. Die Bewilligungen sind punktuell und nur für eine kurze Dauer gültig. Während der Jagdsaison für Reh, Hirsch oder Gämse können für die Gebiete, die für die Jagd auf diese Arten offen sind, keine Bewilligungen ausgestellt werden. Die Wildhüterin- Fischereiaufseherin oder der Wildhüter-Fischereiaufseher gibt der Jägerin oder dem Jäger den Ort an, wo sie oder er das Fahrzeug parkieren kann.

8. KAPITEL Schlussbestimmung

Art. 21

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2017 in Kraft.

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