946.1
Gesetz über die Spielapparate und Spielsalons
946.1
Gesetz
vom 19. Februar 1992
über die Spielapparate und Spielsalons
Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf den Artikel 31 der Bundesverfassung; nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrates vom 16. Oktober 1990; auf Antrag dieser Behörde,
beschliesst:
1. TITEL Allgemeines Gegenstand und Zweck
Art. 1 Gegenstand
Dieses Gesetz regelt:
den Betrieb und die Benützung von Spielapparaten, die der Öffentlichkeit zugänglich sind;
den Betrieb und den Besuch von Spielsalons, die der Öffentlichkeit offenstehen.
Die bundesrechtlichen Vorschriften über die Spielbanken bleiben vorbehalten.
Art. 2 Zweck
Dieses Gesetz will das öffentliche Interesse wahren.
Es will ausserdem:
a) den schädlichen sozialen Folgen vorbeugen, die mit der Benützung von Spielapparaten und dem Besuch von Spielsalons verbunden sind;
b) die Jugend schützen.
Art. 3 Begriffe
In diesem Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:
Ein Spielapparat ist ein Apparat oder eine Einrichtung, die gegen Entgelt ein Spiel zur Verfügung stellen, das ganz oder vorwiegend auf der Geschicklichkeit des Spielers beruht, unabhängig davon, ob sie durch Einführen eines Geldstückes in eine dazu dienende Vorrichtung oder mit einem andern vergleichbaren Verfahren betrieben werden können.
Ein Geldspielapparat ist ein Spielapparat, der Geldgewinne ermöglicht.
Ein Unterhaltungsapparat ist ein Spielapparat, der keine Geldgewinne ermöglicht.
Ein Betreiber von Spielapparaten ist eine natürliche oder juristische Person, die zu gewerblichen Zwecken einen oder mehrere Spielapparate betreibt, die in ihrem Eigentum stehen oder über die sie ausschliesslich verfügt.
Ein Spielsalon ist ein Geschäftsraum, in dem mehr als drei der Öffentlichkeit zugängliche Spielapparate zur Verfügung stehen; ein Tischfussballspiel, eine Kegelbahn und ein Billardtisch werden nicht mitgezählt.
Vollzugsorgane
Art. 4 Staatsrat
Der Staatsrat übt im Bereich der Spielapparate und Spielsalons die Oberaufsicht aus.
Er erlässt die Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz.
Art. 5 Polizeidepartement
Das Polizeidepartement (das Departement) sorgt für den Vollzug dieses Gesetzes und dessen Ausführungsbestimmungen.
Es hat folgende Aufgaben:
Es erteilt und entzieht die Patente für den Betrieb von Spielsalons.
Es bewilligt die Unterbrechung des Betriebes eines Spielsalons.
Es setzt die Betriebsabgabe für Spielsalons fest.
d) Es nimmt die Ermessensveranlagung von Geldspielapparaten vor.
Im übrigen fällt es die Entscheide, für die dieses Gesetz und seine Ausführungsbestimmungen nicht die Zuständigkeit einer andern Behörde vorsehen.
Art. 6 Abteilung für Handelspolizei und öffentliche Gaststätten
Die Abteilung für Handelspolizei und öffentliche Gaststätten (die Abteilung) ist das Vollzugsorgan des Departementes.
Sie hat ausserdem die folgenden Aufgaben:
Sie erteilt und entzieht die Betriebsbewilligungen für Spielapparate.
Sie setzt die Betriebsabgabe für Unterhaltungsapparate fest.
Sie kontrolliert, begutachtet und beschlagnahmt gegebenenfalls die Spielapparate.
Art. 7 Kantonspolizei
Die Kantonspolizei kontrolliert:
die Betriebsbewilligungen für Spielapparate;
die Zahl und die Standorte der Spielapparate;
die Einhaltung der Vorschriften über das Zutrittsalter;
die Einhaltung der Öffnungs- und Schliessungszeiten der Spielsalons.
Sie kann vom Departement mit der Vornahme weiterer Kontrollen beauftragt werden.
Art. 8 Oberamtmann
Der Oberamtmann ist zuständig für die Anordnung der vorläufigen Schliessung eines Spielsalons bei Ordnungsstörungen.
3. Kapitel Rechtsmittel
Art. 9
Die in Anwendung dieses Gesetzes getroffenen Entscheide können gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege mit Beschwerde angefochten 2. TITEL Spielapparate Bewilligung
Art. 10 Umfang der Bewilligung
a) Im Allgemeinen 1Der Betrieb eines Spielapparates setzt eine Bewilligung voraus; diese ist persönlich und unübertragbar und wird dem Betreiber des Apparates für einen bestimmten Ort erteilt.
Die Bewilligung ist ein Jahr gültig. Sie wird für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember erteilt.
Die Behörde kann die Bewilligung mit Auflagen verbinden.
Das Ausführungsreglement bestimmt die Arten von Bewilligungen entsprechend der Beschaffenheit und Art des Spielapparates.
Art. 11 b) Persönliche Anforderungen
Die Betriebsbewilligung kann einer juristischen oder natürlichen Person erteilt werden; die natürliche Person muss das 20. Lebensjahr vollendet haben und handlungsfähig sein.
Art. 12 Entzug der Bewilligung
Die Betriebsbewilligung muss entzogen werden, wenn eine der Bedingungen für deren Erteilung nicht mehr erfüllt ist oder der Betreiber der Spielapparate gegen die Artikel 13, 16, 18–22, 23 Abs. 2 oder 53 Abs. 2
Die Betriebsbewilligung kann entzogen werden, wenn der Betreiber einer öffentlichen Gaststätte gegen die Artikel 14, 15 oder 23 Abs. 1 und 3 Besondere Vorschriften
1. Spielapparate
Art. 13 Betriebsort
Spielapparate dürfen nur in den öffentlichen Gaststätten, die dem Gesetz über die öffentlichen Gaststätten und den Tanz unterstellt sind, und in Spielsalons betrieben werden.
Der Betrieb von Geldspielapparaten ist jedoch verboten in den öffentlichen Gaststätten mit einem Patent G oder K. In den öffentlichen Gaststätten, für die ein Patent H oder I erforderlich ist, können Geldspielautomaten betrieben werden, wenn der Patentinhaber im Besitz eines kantonalen Fähigkeitsausweises für Betriebsführer öffentlicher Gaststätten sein muss.
Art. 14 Standort der Apparate in öffentlichen Gaststätten
Die Spielapparate sind an einem Ort aufzustellen, wo sie der Betriebsführer der öffentlichen Gaststätte unter ständiger Aufsicht hat.
Es ist verboten, einen Spielapparat in einem Gang oder einem Treppenhaus aufzustellen.
Der Betriebsführer der öffentlichen Gaststätte ist für die Einhaltung dieser Bestimmung verantwortlich.
Art. 15 Anzahl der Apparate in öffentlichen Gaststätten
Der Betriebsführer einer öffentlichen Gaststätte darf seiner Kundschaft nicht mehr als drei Spielapparate, wovon höchstens zwei Geldspielapparate, zur Verfügung stellen.
Ein Tischfussballspiel, eine Kegelbahn und ein Billardtisch werden nicht mitgezählt.
Art. 16 Verbotene Apparate
Sittenwidrige oder gefährliche Spielapparate sind verboten.
Art. 17 Kontrolle und Beschlagnahme
Die Behörde kann die Spielapparate jederzeit kontrollieren und begutachten.
Sie kann die Apparate für eine Kontrolle oder Begutachtung beschlagnahmen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass diese den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprechen.
2. Geldspielapparate
Art. 18 Einsatz
Der Einsatz darf zwei Franken je Spiel und Apparat nicht übersteigen.
Art. 19 Gewinn
Erlaubt sind ausschliesslich Geldgewinne von höchstens fünfzig Franken.
Geldspielapparate müssen durchschnittlich mindestens 85 % der Einsätze zurückerstatten. Dieser Prozentsatz bestimmt sich nach den Kriterien der Bundesbehörde, die über die Zulassung von Geldspielapparaten entscheidet.
Art. 20 Speicherung von Geld
Geldspielapparate, die die Speicherung des Einsatzes oder des erzielten Gewinnes ermöglichen, sind verboten.
Art. 21 Zähler
Jeder Geldspielapparat muss mit einem Zähler versehen sein, der die Einsätze und die Gewinne registriert.
Dieser Zähler muss vom Departement zugelassen sein.
Art. 22 Spielregeln
Jeder Geldspielapparat muss die Spielregeln in klarer Weise in französischer und deutscher Sprache angeben.
Art. 23 Schutz der Jugendlichen
Die Benützung von Geldspielapparaten ist Jugendlichen untersagt, die das 18. Altersjahr nicht vollendet haben.
Dieses Verbot muss auf dem Apparat angeschlagen sein.
Der Betriebsführer der öffentlichen Gaststätte ist verantwortlich für die Einhaltung der im ersten Absatz enthaltenen Vorschrift. Er muss jeden diesbezüglichen Verstoss der Polizei melden.
3. TITEL Spielsalons Patent
Art. 24 Grundsatz
a) Im Allgemeinen 1Jeder Betreiber eines Spielsalons muss im Besitze eines Patentes sein.
Dieses Patent ist persönlich und unübertragbar.
Das Patent wird für fünf Jahre und für bestimmte Räume erteilt.
Ist der Betreiber des Spielsalons nicht selber Eigentümer des Gebäudes, in dem er sein Gewerbe betreiben will, so muss er die Zustimmung des Eigentümers einholen.
Die Erteilung eines Patentes für einen Spielsalon entbindet nicht von der Pflicht, die für den Betrieb der im Spielsalon aufgestellten Spielapparate notwendigen Bewilligungen einzuholen.
Art. 25 b) Juristische Person
Will eine juristische Person einen Spielsalon betreiben, so wird das Patent dem verantwortlichen Betriebsleiter erteilt.
Art. 26 c) Persönliche Anforderungen
Das Patent wird einer Person erteilt:
die Schweizer Bürger oder Inhaber einer Niederlassungsbewilligung ist;
die das 20. Altersjahr vollendet hat;
die handlungsfähig ist;
gegen die kein Verlustschein ausgestellt worden ist;
die durch ihr Vorleben und ihr Verhalten die nötige Sicherheit dafür bietet, dass der Spielsalon nach den Bestimmungen dieses Gesetzes sowie den Vorschriften auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit, des Arbeitsrechts und der Fremdenpolizei betrieben wird.
Art. 27 d) Tod des Patentinhabers
Stirbt der Patentinhaber, so können der überlebende Ehegatte, die Kinder oder der Geschäftspartner den Betrieb des Spielsalons bis zum Ablauf des Patentes weiterführen, ohne selbst ein Patent zu besitzen, falls sie die in
Artikel 26 angeführten Bedingungen erfüllen.
Art. 28 e) Im Bau oder im Umbau befindlicher Spielsalon
Wenn ein Gebäude noch nicht erstellt ist oder umgebaut wird, so kann ein Patent dem Betreiber erteilt oder belassen werden unter der Bedingung, dass die Betriebsführung spätestens nach zwölf Monaten aufgenommen oder fortgesetzt wird.
Der Eigentümer, der den Spielsalon nicht selbst betreibt, kann in diesen Fällen und unter derselben Bedingung die Zusicherung erhalten, dass einem Betreiber, der die gesetzlichen Bedingungen erfüllt, ein Patent erteilt wird.
Diese Fristen können aus wichtigen Gründen verlängert werden.
Art. 29 Pflicht zur Betriebsführung
Der Patentinhaber muss den Spielsalon betreiben.
Der Betrieb darf ohne entsprechende Bewilligung nicht länger als vier aufeinanderfolgende Monate unterbrochen werden.
Art. 30 Entzug des Patentes
a) Fakultativer Entzug Das Patent kann entzogen werden, wenn der Betreiber die ihm durch dieses Gesetz oder sein Ausführungsreglement auferlegten Pflichten nicht beachtet.
Art. 31 b) Obligatorischer Entzug
Das Patent muss entzogen werden, wenn eine der Bedingungen für seine Erteilung, mit Ausnahme jener betreffend die Bedürfnisklausel, nicht mehr erfüllt ist.
Es muss ferner dem Patentinhaber entzogen werden:
dessen Spielsalon zum zweiten Mal innert drei Jahren vorübergehend geschlossen werden musste;
der zweimal innert fünf Jahren wegen schweren Verstosses gegen dieses Gesetz verurteilt wurde;
in dessen Spielsalon schwerwiegende Ordnungsstörungen festgestellt oder stilwidrige Handlungen begangen wurden;
der während mehr als vier aufeinanderfolgenden Monaten den Spielsalon ohne Bewilligung nicht betreibt.
Art. 32 c) Neues Patentgesuch
Bei einem Patententzug wird dem Betreiber eines Spielsalons eine Frist von drei bis fünf Jahren auferlegt, während der er kein neues Patentgesuch stellen kann.
Diese Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Entzugsentscheid rechtskräftig geworden ist.
Besondere Vorschriften
Art. 33 Bedürfnisklausel
Ein Patent für den Betrieb eines Spielsalons wird nur für eine Gemeinde erteilt, die wenigstens 3000 Einwohner zählt; ein zusätzliches Patent kann für je weitere 5000 Einwohner erteilt werden.
Für Tourismusgemeinden kann jedoch das erste Patent unabhängig von der Einwohnerzahl erteilt werden.
Art. 34 Standort von Spielsalons
Die Gemeinden können in einem Gemeindereglement vorsehen, dass Spielsalons nur in den Kern- sowie in den Industrie- und Gewerbezonen im Sinne des Raumplanungs- und Baugesetzes betrieben werden dürfen.
Der Betrieb eines Spielsalons in der Nähe von Schulen, Spitälern und ähnlichen Anstalten ist verboten.
Ein Spielsalon darf in den Räumlichkeiten einer öffentlichen Gaststätte oder eines Geschäftes weder eröffnet werden noch eine direkte Verbindung mit solchen Einrichtungen aufweisen.
Art. 35 Anzahl der Spielapparate
In einem Spielsalon dürfen höchstens zwei Geldspielapparate aufgestellt
Die Anzahl der in einem Spielsalon betriebenen Unterhaltungsapparate ist nicht beschränkt.
Art. 36 Sicherheit und Sauberkeit der Räumlichkeiten
Jeder Spielsalon muss den in der Spezialgesetzgebung im Bereich der Bau-, Feuer- und Gesundheitspolizei vorgesehenen Anforderungen betreffend Sicherheit, Sauberkeit und Hygiene genügen. Die Bestimmungen auf dem Gebiet des Umweltschutzes bleiben vorbehalten.
Das Ausführungsreglement kann weitere besondere Anforderungen an die Räumlichkeiten festlegen.
3. Kapitel Betrieb des Spielsalons
Art. 37 Verbotene Tätigkeiten
In Spielsalons dürfen nur Spielapparate betrieben werden.
Verboten sind insbesondere jeglicher Verkauf und jegliche Vermietung;
ausgenommen sind Automaten mit alkoholfreien Getränken und Lebensmitteln.
Art. 38 Öffnungszeiten
Von Montag bis Samstag dürfen die Spielsalons von 09.00 bis 23.00 Uhr geöffnet werden.
An Sonn- und Feiertagen dürfen sie von 14.00 bis 23.00 Uhr geöffnet
Art. 39 Schutz der Minderjährigen
Jugendliche, die das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben, haben keinen Zutritt zu Spielsalons.
Dieses Verbot muss beim Eingang zum Spielsalon angeschlagen werden.
Der Betreiber des Spielsalons muss für die Einhaltung dieser Vorschriften sorgen. Er muss jeden Verstoss gegen die Bestimmungen über das Zutrittsalter der Polizei melden.
Art. 40 Öffentliche Ruhe und Ordnung
Der Betreiber eines Spielsalons sorgt für die Aufrechterhaltung der Ordnung in seinen Räumlichkeiten; wenn nötig, benachrichtigt er die Polizei.
Er ergreift alle nötigen Massnahmen, damit die Nachbarschaft durch den Betrieb des Spielsalons nicht belästigt wird.
Wenn die Umstände es erfordern, können ihm Auflagen für die Wahrung der öffentlichen Ruhe und Ordnung gemacht werden.
Im Falle von Ordnungsstörungen kann die vorläufige Schliessung für die Dauer von bis zu dreissig Tagen angeordnet werden.
Art. 41 Pflichten des Kunden
Der Kunde eines Spielsalons darf die Ordnung des Lokals nicht stören; er hat die Weisungen des Betreibers zu befolgen.
3a. TITEL Besondere Regeln für Spielbanken
Art. 41a
...
4. TITEL Gebühren und Abgaben
Art. 42 Grundsätze
1Der Kanton erhebt auf dem Gebiet der Spielapparate und Spielsalons folgende Abgaben:
eine Gebühr für die Erteilung oder die Erneuerung des Patentes;
eine Betriebsabgabe.
Die Besteuerung der Spielapparate durch die Gemeinden bleibt vorbehalten.
Art. 43 Gebühren
Der Staatsrat setzt den Tarif der Gebühren fest, die für die in Anwendung dieses Gesetzes getroffenen Entscheide erhoben werden.
Art. 44 Betriebsabgaben
a) Spielapparat 1 Die Betriebsabgabe für einen Spielapparat beträgt:
für einen Geldspielapparat 5 ‰ der vom Zähler registrierten Einsätze;
für einen Unterhaltungsapparat, je nach der durch das Ausführungsreglement bestimmten Art des Apparates, mindestens 100 und höchstens 500 Franken.
Die Betriebsabgabe für Spielapparate wird jährlich erhoben.
Sie wird nicht erhoben für Apparate, die in einem Spielsalon stehen.
Art. 45 b) Spielsalon
Die Betriebsabgabe für einen Spielsalon wird jährlich erhoben und entspricht dem doppelten Betrag der für die Gesamtzahl der im Lokal vorhandenen Spielapparate vorgesehenen Abgaben.
Art. 46 Meldung der Einsätze bei Geldspielapparaten
Der Betreiber muss dem Departement innert der von diesem gesetzten Frist für jeden Geldspielapparat den Betrag der am 31. Dezember jeden Jahres registrierten Einsätze melden und die nötigen Belege liefern.
Er unterzeichnet und datiert die Meldung.
Art. 47 Ermessensveranlagung der Geldspielapparate
Eine Ermessensveranlagung der Geldspielapparate findet statt, wenn:
der Betreiber die Meldung nicht innert der gesetzten Frist einreicht;
der Betreiber die Meldung nicht unterzeichnet;
der Betrag der vom Zähler registrierten Einsätze aus technischen oder andern Gründen nicht mehr festgestellt werden kann.
In diesen Fällen verliert der Betreiber sein Beschwerderecht, es sei denn, die Veranlagung beruhe auf Willkür.
Die Ermessensveranlagung erfolgt entsprechend der Art des Apparates und seines Standorts.
Art. 48 Herabsetzung der Abgaben für Unterhaltungsapparate
Die Betriebsabgabe für einen Unterhaltungsapparat wird auf die Hälfte herabgesetzt, wenn er während des ersten Halbjahres nicht mehr betrieben oder erst während des zweiten Halbjahres aufgestellt wird.
In diesen Fällen wird die Betriebsabgabe für den Spielsalon um die Betriebsabgabe des entfernten oder neu aufgestellten Apparates herabgesetzt oder erhöht.
Art. 49 Schuldner
Die Betriebsabgabe und die Gebühren für die Spielapparate sind von deren Betreiber zu bezahlen.
Die Betriebsabgabe und die Gebühren für den Spielsalon sind vom Patentinhaber zu bezahlen.
5. TITEL Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen Strafbestimmungen
Art. 50 Strafen
1Mit einer Busse bis zu 2000 Franken, oder 5000 Franken bei Rückfall innert fünf Jahren seit der letzten Widerhandlung, wird bestraft:
wer ohne die nötige Betriebsbewilligung einen Spielapparat betreibt;
der Betriebsführer einer öffentlichen Gaststätte, der in seinen Räumlichkeiten nichtbewilligte Spielapparate duldet;
der Betreiber von Spielapparaten, der gegen die Vorschriften nach den Artikeln 13 Abs. 1, 16, 18–22, 23 Abs. 2, 52 Abs. 2 und 54 Abs. 1 verstösst;
der Betriebsführer einer öffentlichen Gaststätte, der gegen die Vorschriften nach den Artikeln 13 Abs. 2, 14, 15 und 23 Abs. 1 und 3 verstösst;
wer ohne Patent einen Spielsalon betreibt;
der Betreiber eines Spielsalons, der gegen die Vorschriften nach den Artikeln 13 Abs. 2, 34 Abs. 3, 37, 38, 39 und 53 Abs. 3 verstösst;
der Kunde, der sich weigert, die Anweisungen des Betriebsführers zu befolgen, und die Ordnung im Spielsalon stört.
Dasselbe gilt für Verstösse gegen die von den Artikeln 18, 19 Abs. 1, 20, 35 Abs. 1 und 38 abweichenden Ausführungsbestimmungen.
Den im Schweizerischen Strafgesetzbuch vorgesehenen Strafen und Massnahmen untersteht:
der Minderjährige, der die Ordnung im Spielsalon stört und sich weigert, die Anweisungen des Betreibers zu befolgen;
der Minderjährige, der gegen die Artikel 23 Abs. 1 und 39 Abs. 1
Art. 51 Verfahren
Die Strafe wird vom Oberamtmann gemäss der Strafprozessordnung verhängt.
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 52 Übergangsbestimmungen
a) Patente für Spielautomaten 1 Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten Patente für Spielautomaten fallen mit Inkrafttreten dieses Gesetzes dahin.
Die Betreiber dieser Apparate verfügen über eine Frist von einem Jahr ab Inkrafttreten dieses Gesetzes, um sich den Artikeln 13 Abs. 2, 18–20 und 22 anzupassen.
Art. 53 b) Betriebsbewilligungen für Spielsalons
Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten Betriebsbewilligungen für Spielsalons fallen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes dahin und werden von Amtes wegen durch Patente ersetzt, die auf der Grundlage des neuen Rechts ausgestellt werden.
Die Artikel 33 und 34 Abs. 2 finden jedoch keine Anwendung auf Spielsalons, die seit mehr als zwei Jahren seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes betrieben werden. Diese Salons werden indessen für die Anwendung des Artikels 33 berücksichtigt.
Die Betreiber von Spielsalons, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bewilligt wurden, verfügen über eine Frist von einem Jahr, um sich den Artikeln 34 Abs. 3 und 37 anzupassen.
Art. 54 c) Zähler und Betriebsabgabe für Geldspielapparate
Die Betreiber von Geldspielapparaten verfügen über eine Frist von einem Jahr ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, um sich dem Artikel 21 anzupassen. 1)
Während dieser Frist beträgt die dem Kanton geschuldete Betriebsabgabe für Geldspielapparate 1000 Franken pro Jahr und pro Apparat. 1) Für das Inkrafttreten der Art. 18 bis 22 vgl. Fussnote am Schluss des Gesetzes.
Art. 55 Inkrafttreten
Der Staatsrat wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. 1) 1) Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 1993; ausgenommen sind die Art. 18-22, deren Inkrafttreten auf den 1. Juli 1994 festgesetzt worden ist (StRB 30.6.1992, geändert durch StRB 1.12.1992).
Spielapparate und Spielsalons – G 946.1 15