Merkblatt ESTV Hypothekarzinsen (ab 2024) PDF, 116.45k

Schweizerische Eidgenossenschaft Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Gültig ab 1. Januar 2024 Confédération suisse Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV Confederazione Svizzera Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Keine Neuerungen Confederaziun svizra Verrechnungssteuer, Stempelabgaben gegenüber dem Stand per 1. Januar 2023

Merkblatt über die Quellenbesteuerung von Hypothekarzinsen an natürliche Personen ohne steuer­rechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz sowie an juristische Personen ohne

Sitz oder tatsächliche Verwaltung in der Schweiz

1. Steuerpflichtige Personen

Natürliche Personen und juristische Personen (z. B. Banken),

welche die Kriterien für eine unbeschränkte Steuerpflicht in

der Schweiz hinsichtlich der direkten Steuern nicht erfüllen

und die als Gläubiger oder Nutzniesser Zinsen erhalten, die durch ein Grundstück in der Schweiz gesichert sind, unterlie- gen der Quellensteuer. Die Quellensteuerpflicht setzt voraus, dass der Zinsschuldner seinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt bzw. seinen Sitz, seine tatsächliche Verwaltung, Betriebsstätte oder feste Einrichtung in der Schweiz hat.

2. Steuerbare Leistungen

Steuerbar sind alle Leistungen, die durch ein Grundstück in

der Schweiz grundpfandrechtlich oder durch die Verpfändung

entsprechender Grundpfandtitel faustpfandrechtlich gesichert

sind, jedoch nur insoweit, als sie nicht Kapitalrückzahlungen

darstellen (d.h. vor allem Hypothekarzinsen).

Steuerbar sind auch Leistungen, die nicht der steuerpflichtigen

Person selber, sondern einem Dritten zufliessen.

3. Steuerberechnung

Die Quellensteuer beträgt 3 Prozent der Bruttoleistungen

(Anteil direkte Bundessteuer). Sie wird nicht erhoben, wenn die steuerbaren Leistungen weniger als CHF 300 im Steuerjahr betragen. Übernimmt der Zinsschuldner an Stelle der quellen- steuerpflichtigen Person die Bezahlung der Quellensteuer, ist diese bei den Bruttoleistungen aufzurechnen.

4. Vorbehalt der Doppelbesteuerungsabkommen

Aus zahlreichen Doppelbesteuerungsabkommen ergeben sich Einschränkungen der Quellensteuer auf an Gläubiger im Ausland bezahlte Hypothekarzinszahlungen. Verschiedene Doppelbesteuerungsabkommen enthalten zudem Sonderrege- lungen (unter anderem für Zinszahlungen an Banken, Finanz- institute, Vorsorgeeinrichtungen, Einrichtungen der Exportför- derung oder von verbundenen Gesellschaften).

5. Vorbehalt des AIA-Abkommens mit der EU

(SR 0.641.926.81) Sind die Bedingungen gemäss Art. 9 Abs. 2 des AIA-Abkom- mens mit der EU erfüllt, entfällt die Quellenbesteuerung.

6. Verfahren

6.1 Der Zinsschuldner meldet als Schuldner der steuerbaren

Leistung die quellensteuerpflichtige Person der zuständi- gen Steuerbehörde in seinem Wohnsitz- oder Aufenthalts- kanton bzw. seinem Sitz- oder Betriebsstättenkanton. Die Meldung hat innert 8 Tagen seit Fälligkeit der steuerbaren Leistung zu erfolgen und folgende Angaben zu erhalten:

  • Name und Vorname bzw. Firma und Sitz der quellen- steuerpflichtigen Person

  • Geburtsdatum bzw. Gründungsdatum

  • 13-stellige AHV-Nr. bzw. UID-Nr. (falls bekannt)

  • Vollständige Adresse der quellensteuerpflichtigen Person im Ausland

6.2 Die Quellensteuern sind im Zeitpunkt der Auszahlung,

Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung der Zinsen fällig. Der Schuldner der steuerbaren Leistung hat den Steuerbetrag gegenüber der steuerpflichtigen Person in Abzug zu bringen.

Merkblatt-QST-HypoZinsen_de_ 01-2024

6.3 Der Schuldner der steuerbaren Leistung hat über die abge- zogenen Quellensteuern abzurechnen, indem er das voll-

ständig ausgefüllte Abrechnungsformular innert 30 Tagen

nach Beginn des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden

Monats bei der zuständigen Steuerbehörde einreicht.

6.4 Bei Kantonen mit Jahresmodell (FR, GE, TI, VD und VS) hat

der Schuldner der steuerbaren Leistung die Quellensteuer zusammen mit der Abrechnung an die zuständige Steuer- behörde zu überweisen.

Bei Kantonen mit Monatsmodell (übrige Kantone) hat die Überweisung der Quellensteuer erst nach der Rechnungs-

stellung durch die zuständige Steuerbehörde zu erfolgen.

Bei rechtzeitiger Abrechnung und Ablieferung der Quel-

lensteuer hat der Schuldner der steuerbaren Leistung

Anspruch auf eine Bezugsprovision von 1 bis 2 Prozent der

abgelieferten Quellensteuer.

6.5 Der Zinsschuldner haftet für die korrekte Erhebung und

Ablieferung der Quellensteuern.

6.6 Die vorsätzliche oder fahrlässige Unterlassung der Quellen- steuererhebung gilt als Steuerhinterziehung.

7. Bescheinigung über den Steuerabzug

Der quellensteuerpflichtigen Person ist unaufgefordert eine Bescheinigung über die Höhe der in Abzug gebrachten Quel- lensteuern auszustellen.

8. Rechtsmittel

Ist die quellensteuerpflichtige Person oder der Schuldner der steuerbaren Leistung mit dem Quellensteuerabzug nicht ein- verstanden, oder hat die quellensteuerpflichtige Person keine Bescheinigung über den Steuerabzug erhalten, so können diese bis Ende März des auf die Fälligkeit der Leistung folgen- den Steuerjahres eine anfechtbare Verfügung über Bestand und Umfang der Steuerpflicht bei der zuständigen kantonalen Steuerbehörde verlangen.

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