Merkblatt ESTV Hypothekarzinsen (ab 2024) PDF, 116.45k
Schweizerische Eidgenossenschaft Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Gültig ab 1. Januar 2024 Confédération suisse Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV Confederazione Svizzera Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Keine Neuerungen Confederaziun svizra Verrechnungssteuer, Stempelabgaben gegenüber dem Stand per 1. Januar 2023
Merkblatt über die Quellenbesteuerung von Hypothekarzinsen an natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz sowie an juristische Personen ohne
Sitz oder tatsächliche Verwaltung in der Schweiz 1. Steuerpflichtige PersonenNatürliche Personen und juristische Personen (z. B. Banken), welche die Kriterien für eine unbeschränkte Steuerpflicht in der Schweiz hinsichtlich der direkten Steuern nicht erfüllen und die als Gläubiger oder Nutzniesser Zinsen erhalten, die durch ein Grundstück in der Schweiz gesichert sind, unterlie- gen der Quellensteuer. Die Quellensteuerpflicht setzt voraus, dass der Zinsschuldner seinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt bzw. seinen Sitz, seine tatsächliche Verwaltung, Betriebsstätte oder feste Einrichtung in der Schweiz hat. 2. Steuerbare LeistungenSteuerbar sind alle Leistungen, die durch ein Grundstück in der Schweiz grundpfandrechtlich oder durch die Verpfändung entsprechender Grundpfandtitel faustpfandrechtlich gesichert sind, jedoch nur insoweit, als sie nicht Kapitalrückzahlungen darstellen (d.h. vor allem Hypothekarzinsen). Steuerbar sind auch Leistungen, die nicht der steuerpflichtigen Person selber, sondern einem Dritten zufliessen. 3. SteuerberechnungDie Quellensteuer beträgt 3 Prozent der Bruttoleistungen (Anteil direkte Bundessteuer). Sie wird nicht erhoben, wenn die steuerbaren Leistungen weniger als CHF 300 im Steuerjahr betragen. Übernimmt der Zinsschuldner an Stelle der quellen- steuerpflichtigen Person die Bezahlung der Quellensteuer, ist diese bei den Bruttoleistungen aufzurechnen. 4. Vorbehalt der DoppelbesteuerungsabkommenAus zahlreichen Doppelbesteuerungsabkommen ergeben sich Einschränkungen der Quellensteuer auf an Gläubiger im Ausland bezahlte Hypothekarzinszahlungen. Verschiedene Doppelbesteuerungsabkommen enthalten zudem Sonderrege- lungen (unter anderem für Zinszahlungen an Banken, Finanz- institute, Vorsorgeeinrichtungen, Einrichtungen der Exportför- derung oder von verbundenen Gesellschaften). 5. Vorbehalt des AIA-Abkommens mit der EU(SR 0.641.926.81) Sind die Bedingungen gemäss Art. 9 Abs. 2 des AIA-Abkom- mens mit der EU erfüllt, entfällt die Quellenbesteuerung. 6. Verfahren6.1 Der Zinsschuldner meldet als Schuldner der steuerbarenLeistung die quellensteuerpflichtige Person der zuständi- gen Steuerbehörde in seinem Wohnsitz- oder Aufenthalts- kanton bzw. seinem Sitz- oder Betriebsstättenkanton. Die Meldung hat innert 8 Tagen seit Fälligkeit der steuerbaren Leistung zu erfolgen und folgende Angaben zu erhalten:
6.2 Die Quellensteuern sind im Zeitpunkt der Auszahlung,Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung der Zinsen fällig. Der Schuldner der steuerbaren Leistung hat den Steuerbetrag gegenüber der steuerpflichtigen Person in Abzug zu bringen. Merkblatt-QST-HypoZinsen_de_ 01-2024 | 6.3 Der Schuldner der steuerbaren Leistung hat über die abge- zogenen Quellensteuern abzurechnen, indem er das voll- ständig ausgefüllte Abrechnungsformular innert 30 Tagen nach Beginn des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Monats bei der zuständigen Steuerbehörde einreicht. 6.4 Bei Kantonen mit Jahresmodell (FR, GE, TI, VD und VS) hatder Schuldner der steuerbaren Leistung die Quellensteuer zusammen mit der Abrechnung an die zuständige Steuer- behörde zu überweisen. Bei Kantonen mit Monatsmodell (übrige Kantone) hat die Überweisung der Quellensteuer erst nach der Rechnungs- stellung durch die zuständige Steuerbehörde zu erfolgen. Bei rechtzeitiger Abrechnung und Ablieferung der Quel- lensteuer hat der Schuldner der steuerbaren Leistung Anspruch auf eine Bezugsprovision von 1 bis 2 Prozent der abgelieferten Quellensteuer. 6.5 Der Zinsschuldner haftet für die korrekte Erhebung undAblieferung der Quellensteuern. 6.6 Die vorsätzliche oder fahrlässige Unterlassung der Quellen- steuererhebung gilt als Steuerhinterziehung. 7. Bescheinigung über den SteuerabzugDer quellensteuerpflichtigen Person ist unaufgefordert eine Bescheinigung über die Höhe der in Abzug gebrachten Quel- lensteuern auszustellen. 8. RechtsmittelIst die quellensteuerpflichtige Person oder der Schuldner der steuerbaren Leistung mit dem Quellensteuerabzug nicht ein- verstanden, oder hat die quellensteuerpflichtige Person keine Bescheinigung über den Steuerabzug erhalten, so können diese bis Ende März des auf die Fälligkeit der Leistung folgen- den Steuerjahres eine anfechtbare Verfügung über Bestand und Umfang der Steuerpflicht bei der zuständigen kantonalen Steuerbehörde verlangen. 1/1 |