Merkblatt ESTV Verwaltungsräte (ab 2024) PDF, 115.99k

Schweizerische Eidgenossenschaft Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Gültig ab 1. Januar 2024 Confédération suisse Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV Confederazione Svizzera Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Keine Neuerungen Confederaziun svizra Verrechnungssteuer, Stempelabgaben gegenüber dem Stand per 1. Januar 2023

Merkblatt über die Quellenbesteuerung von Entschädigungen an Verwaltungsräte und ihnen gleichgestellte Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz

1. Steuerpflichtige Personen

Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz, die als Mitglieder der Verwaltung oder der Geschäftsführung von juristischen Personen mit Sitz oder tatsächlicher Verwaltung in der Schweiz tätig sind, unterlie- gen für die aus dieser Tätigkeit erhaltenen Vergütungen der Quellensteuer. Das Gleiche gilt für Mitglieder der Verwaltung

oder Geschäftsführung von ausländischen Unternehmungen mit einer Betriebsstätte in der Schweiz, sofern die steuerba- ren Leistungen zu Lasten der in der Schweiz unterhaltenen

Betriebsstätte ausgerichtet werden.

Unter Mitgliedern der Verwaltung oder der Geschäftsführung sind jene Personen zu verstehen, welche strategische Leitungs- oder Aufsichtsfunktionen ausüben, ohne sich mit der laufen- den operativen Geschäftsleitung zu befassen. Darunter fallen insbesondere:

  • Verwaltungsräte einer AG

  • Mitglieder der Verwaltung einer Kommandit-AG oder

Genossenschaft

  • Angehörige der Direktion von juristischen Personen (Verei- ne, Stiftungen)

  • Geschäftsführer einer GmbH

Für operative Tätigkeiten erfolgt die Besteuerung nach dem

ordentlichen Quellensteuertarif. Bezieht eine Person eine

Vergütung sowohl für strategische als auch für operative Auf- gaben, so ist der Bruttolohn entsprechend dem Verhältnis der Aufgaben aufzuteilen.

2. Steuerbare Leistungen

Steuerbar sind alle Einkünfte, insbesondere Tantiemen, Sit- zungsgelder, festen Entschädigungen, Einkünfte aus Mit- arbeiterbeteiligungen und ähnlichen Vergütungen, die der steuerpflichtigen Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied der

Verwaltung oder der Geschäftsführung der Unternehmung

ausgerichtet werden. Das Gleiche gilt, wenn die Vergütungen nicht der steuerpflichtigen Person direkt, sondern einem Drit- ten zufliessen. Von der Besteuerung ausgenommen sind einzig die anhand von Belegen nachweisbaren Reise- und Übernach- tungsspesen.

3. Steuerberechnung

Die Quellensteuer beträgt 5 Prozent der Bruttoleistungen (An- teil direkte Bundessteuer). Sie wird nicht erhoben, wenn die von einem Schuldner der steuerbaren Leistung ausgerichteten steuerbaren Bruttoeinkünfte in einem Steuerjahr weniger als

CHF 300 betragen.

4. Vorbehalt der Doppelbesteuerungsabkommen

Gemäss den von der Schweiz abgeschlossenen Doppelbesteu- erungsabkommen können Entschädigungen an Mitglieder der Verwaltung in der Schweiz nur besteuert werden, wenn die Gesellschaft als solche in der Schweiz ansässig ist, d.h. hier nicht nur eine Betriebsstätte hat.

Merkblatt-QST-Verwaltungsraete_de_ 01-2024

5. Verfahren

5.1 Die Unternehmung als Schuldner der steuerbaren Leis- tung meldet die quellensteuerpflichtige Person innert acht Tagen seit Fälligkeit der steuerbaren Leistung der zuständi- gen Steuerbehörde. Die Meldung hat folgende Angaben zur quellensteuerpflichtigen Person zu enthalten:

  • Name und Vorname

  • Geburtsdatum

  • 13-stellige AHV-Nr. (falls bekannt)

  • Vollständige Adresse im Ausland

5.2 Die Quellensteuer ist im Zeitpunkt der Auszahlung, Über- weisung, Gutschrift oder Verrechnung der steuerbaren Leistung fällig. Der Schuldner der steuerbaren Leistung hat den Steuerbetrag gegenüber der steuerpflichtigen Person in Abzug zu bringen.

5.3 Der Schuldner der steuerbaren Leistung hat über die abge-

zogenen Quellensteuern abzurechnen, indem er das voll-

ständig ausgefüllte Abrechnungsformular innert 30 Tagen nach Beginn des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Monats bei der zuständigen Steuerbehörde einreicht.

5.4 Bei Kantonen mit Jahresmodell (FR, GE, TI, VD und VS) hat

der Schuldner der steuerbaren Leistung die Quellensteuer

zusammen mit der Abrechnung an zuständige Steuerbe-

hörde zu überweisen.

Bei Kantonen mit Monatsmodell (übrige Kantone) hat die Überweisung der Quellensteuer erst nach der Rechnungs- stellung durch die zuständige Steuerbehörde zu erfolgen.

Bei rechtzeitiger Abrechnung und Ablieferung der Quel- lensteuer hat der Schuldner der steuerbaren Leistung Anspruch auf eine Bezugsprovision von 1 bis 2 Prozent der abgelieferten Quellensteuer.

5.5 Der Schuldner der steuerbaren Leistung haftet für die

korrekte Erhebung und Ablieferung der Quellensteuer.

5.6 Die vorsätzliche oder fahrlässige Unterlassung der Quellen- steuererhebung gilt als Steuerhinterziehung.

6. Bescheinigung über den Steuerabzug

Der quellensteuerpflichtigen Person ist unaufgefordert eine

Bescheinigung über die Höhe der in Abzug gebrachten Quel- lensteuer auszustellen.

7. Rechtsmittel

Ist die quellensteuerpflichtige Person oder der Schuldner der

steuerbaren Leistung mit dem Quellensteuerabzug nicht ein- verstanden, oder hat die quellensteuerpflichtige Person keine

Bescheinigung über den Steuerabzug erhalten, so können die- se bis Ende März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahres eine anfechtbare Verfügung über Bestand und Umfang der Steuerpflicht bei der zuständigen Steuerbehörde verlangen.

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