Tarif Kapitalleistungen aus Vorsorge ab 2023 PDF, 108.39k
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Kapitalleistungen aus Vorsorge Anwendbarer Tarif für ab dem Jahr 2023 bezogene Beträge —
Art. 39 Sonderfälle - Kapitalleistungen aus Vorsorge 1 Kapitalleistungen nach Artikel 23 sowie Zahlungen bei Tod und für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile werden gesondert besteuert. Sie unterliegen stets einer vollen Jahressteuer. 2 Die Steuer beträgt:
1 % für die ersten 50’000 Franken;
2 % für die nächsten 50’000 Franken;
3 % für die nächsten 50’000 Franken;
4 % für die nächsten 50’000 Franken;
5 % für die übrigen Beträge. Ein Abzug von 10’000 Franken wird gewährt auf den Kapitalleistungen, die an Ehegatten, die in
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rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, sowie für verwitwete, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten, ausgezahlt werden. 3 Die Sozialabzüge nach Artikel 36 werden nicht gewährt. 4 Alle Kapitalleistungen, deren Ausrichtung innerhalb eines gleichen Ziviljahres erfolgt, werden zusammengerechnet. Kapitalleistungen, die gesamthaft jährlich unter 10’000 Franken liegen, werden nicht besteuert. 5 Eine Ermässigung von 50 % wird für die Steuer auf der Kapitalleistung aus Erwerbsausfall im Falle von Invalidität gewährt.
— Direction des finances DFIN Finanzdirektion FIND