Wegleitung JP 2023 PDF, 756.06k

Kantonale Steuerverwaltung KSTV

Rue Joseph-Piller 13, Postfach, CH-1701 Freiburg Kantonale Steuerverwaltung www.fr.ch/kstv Wegleitung Januar 2024 zur Steuererklärung der juristischen Personen

2023 oder 2022/2023

Direction des finances DFIN

EC5901 Finanzdirektion FIND

INHALT

WEGLEITUNG. ........................................................................................4

Praktisch und modern...................................................................................... 4

Praktisch. .................................................................................................................4

Modern....................................................................................................................4

Neuerungen ab 2020........................................................................................ 5

Allgemeine Hinweise. ...................................................................................... 7

Pflicht, eine Steuererklärung auszufüllen.............................................................7

Kantonaler Steuerfuss.............................................................................................8

Akontozahlungen...................................................................................................8

Allgemeiner Fälligkeitstermin................................................................................8

Straffolgen bei Widerhandlungen. ................................................................. 8

KAPITALGESELLSCHAFTEN (AG / KOMMANDIT-AG / GMBH), GENOSSENSCHAFTEN UND AUSLÄNDISCHE

PERSONENGESAMTHEITEN. ..................................................................9

Steuererklärungsangaben, Seite 1.................................................................. 9

A Allgemeine Angaben zur Gesellschaft.............................................................9

B Dauer des Geschäftsjahres................................................................................9

C Spesenreglement.............................................................................................10

D Liegenschaften von einfachen Gesellschaften. .............................................10

Steuererklärungsangaben, Seite 2................................................................ 10

E Angaben über die Verwaltungsratsmitglieder, Aktionäre

und nahe stehenden Personen.......................................................................10

F Auskünfte über Immobiliengesellschaften....................................................11

Steuererklärungsangaben, Seite 3................................................................ 11

G Ergebnisse........................................................................................................11

1.1 Jahresergebnis gemäss Saldo der Erfolgsrechnung.............................11

1.2 Nicht verbuchte Aufwendungen und Erträge......................................11

2. Geschäftsmässig nicht begründeter Aufwand.....................................12

3. Ergebniskorrekturen mit Einfluss auf die stillen Reserven..................12

4. Leistungen an Aktionäre und nahe stehende Personen. ....................13

H Abzugsfähige Verluste aus den vorangegangenen Geschäftsjahren. .........13

I Im Kanton Freiburg steuerbares Ergebnis gemäss

interkantonaler Steuerausscheidung.............................................................14

J Beteiligungsabzug gemäss separater Aufstellung........................................14

K Gewinnverwendung gemäss Beschluss der General-

oder Gesellschafterversammlung...................................................................14

L Kapital und Reserven......................................................................................15

2.3 Reserven für eigene Aktien...................................................................15

3. Stille Reserven. .......................................................................................15

1

U Verdecktes Eigenkapital. ................................................................................15

Steuererklärungsangaben, Seite 4................................................................ 15

M Steuererklärung für Liegenschaften..............................................................15

O Zusätzliche Angaben zur Berechnung der Minimalsteuer. ..........................16

Beilagen zur Steuererklärung........................................................................ 16

P Interkantonale und interkommunale Steuerausscheidung..........................17

4. Auszuscheidende Aktiven......................................................................17

6. Ertragsausscheidung..............................................................................17

Q Verzeichnis der Wertschriften und der Schulden..........................................17

R Angaben über die Abschreibungen, Lager und Rückstellungen. ................18

S Berechnung des Beteiligungsabzuges. ..........................................................18

I. Zusammensetzung der Beteiligungen und Total des

Finanzierungsaufwandes.......................................................................19

A: Anzahl und Art der Titel........................................................................19

B: Bezeichnung und Rechtsform des Unternehmens...............................19

C: Nominalbetrag des gesamten Grund- oder Stammkapitals................20

D: Nominalbetrag der Beteiligung............................................................20

E: Beteiligung in %. ...................................................................................20

F: Verkehrswert der Beteiligung...............................................................20

G: Gewinnsteuerwert in Franken...............................................................20

G/15: Gewinnsteuerwert der Gesamtaktiven am Ende

der Steuerperiode..................................................................................20

G/16: Total des Finanzierungsaufwandes in der Steuerperiode. ..................20

H: Gewinnsteuerwert in % der Aktiven....................................................20

II. Nettoertrag aus Beteiligungen. ............................................................21

I: Bruttoertrag. ..........................................................................................21

J: Abschreibung im Zusammenhang mit dem Ertrag..............................21

L: Verwaltungsaufwand. ...........................................................................21

M: Finanzierungsaufwand..........................................................................21

N: Gewinn. ..................................................................................................22

N/15: Nettoertrag aus Beteiligungen. ............................................................22

O: Verlust.....................................................................................................22

III. Prozentuale Ermässigung der Gewinnsteuer.......................................22

Gesamter Reingewinn............................................................................22

T Einführung der Unternehmenssteuerreform. ...............................................22

A: Differenzierte Kapitalbesteuerung.......................................................22

B: Besteuerung stiller Reserven, die zum Ende des

Steuerstatus bestanden. ........................................................................23

C: Zusätzlicher Abzug für Forschungs- und Entwicklungsaufwand........23

D: Bestimmung des Reingewinns aus Patenten und vergleichbaren Rechten.23

E: Entlastungsbegrenzung.........................................................................23

2

VEREINE, STIFTUNGEN UND ÜBRIGE JURISTISCHE PERSONEN...........24

Allgemeine Hinweise. .................................................................................... 24

Berechnung der direkten Bundessteuer........................................................24

Berechnung der Kantonssteuer (Art. 113 und 122 DStG).............................24

Steuerbefreiung können beantragen............................................................25

Steuererklärungsangaben, Seite 1................................................................ 25

A Allgemeine Angaben zu den Vereinen, Stiftungen

und übrigen juristischen Personen.................................................................25

B Dauer des Geschäftsjahres..............................................................................25

C Liegenschaften von einfachen Gesellschaften. .............................................26

Steuererklärungsangaben, Seite 2................................................................ 26

D Verzeichnis der Wertschriften und der Schulden..........................................26

1. Wertschriften und sonstige Kapitalanlagen.........................................26

2. Schulden. ................................................................................................27

Steuererklärungsangaben, Seite 3................................................................ 27

E Ergebnisse........................................................................................................27

1. Steuerbare Einkünfte.............................................................................27

2. Aufwendungen zur Erzielung der steuerbaren Erträge......................27

3. Sonstige Aufwendungen und Mitgliederbeiträge...............................28

F Abzugsfähige Verluste aus den vorangegangenen Geschäftsjahren. .........28

G Im Kanton Freiburg steuerbares Ergebnis gemäss

interkantonaler Steuerausscheidung.............................................................28

H Nicht steuerbare Einkünfte. ...........................................................................29

Steuererklärungsangaben, Seite 4................................................................ 29

I Steuerbares Vermögen. ..................................................................................29

1. Aktiven. ..................................................................................................29

1.1 Liegenschaften in der Schweiz..............................................................29

1.3 Betriebsmaterial.....................................................................................29

1.4 Lagerbestand..........................................................................................29

1.5 Debitoren. ..............................................................................................29

Beilagen zur Steuererklärung........................................................................ 30

J Steuererklärung für Liegenschaften..............................................................30

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Steuerperiode 2023 oder 2022/23 WEGLEITUNG

Praktisch und modern

Praktisch

Öffnungszeiten Schalter Montag bis Freitag: von 08.00 bis 11.30 und von 14.00 bis 17.00 (Freitag bis 16.30) Öffnungszeiten Telefon Montag bis Freitag: von 09.00 bis 11.00 und von 14.00 bis 16.00 Telefonnummer der Abteilung juristische Personen: 026 305 32 87 Adresse für zusätzliche Auskünfte: Kantonale Steuerverwaltung Abteilung Juristische Personen Rue Joseph-Piller 13 Postfach 1701 Freiburg E-Mail allgemein: Verwenden Sie das Kontaktformular, das sich öffnet, wenn Sie die Rubrik «Kontakt» auf der Einstiegsseite unserer Website an- klicken. Fristen für das Einreichen der Steuererklärungen: Stehen auf der ersten Seite der jeweiligen Steuererklärung.

Modern

Sie finden die Kantonale Steuerverwaltung (KSTV) auch auf dem Internet und erhal- ten dort viele Infos unter der Adresse: http://www.fr.ch/scc Unsere zweisprachige Website enthält insbesondere die verschiedenen Erlasstexte der Steuergesetzgebung, die Wegleitungen, Steuertarife, Steuerstatistiken, FAQ so- wie die Adressen der zuständigen Sektoren, an die sich die Steuerpflichtigen wen- den können. Auf der Website stehen auch einige Formulare zur Verfügung, die heruntergeladen werden können. Sie enthält ebenfalls eine Excel-Tabelle, mit der Sie die Steuerrückstellung anhand des Gewinns vor Steuern berechnen können. Die Website wird regelmässig nachgeführt. 4

Sie können Ihre Steuererklärung direkt über Internet ausfüllen, die Steuerver- anlagungen der Vorjahre einsehen und die Steuern anhand der deklarierten Steuerfaktoren ausrechnen. Die entsprechende Zugriffsberechtigung erhalten Sie über unsere Website:

https://www.fr.ch/de/steuern/juristische-personen/e-tax-jp

Neuerungen ab 2020 Umsetzung der STAF (Steuerreform und AHV-Finanzierung)

Die Steuerreform umfasst die folgenden Elemente für juristische Personen:

  • Abschaffung der Steuerprivilegien

  • Step-up Übergangsbestimmung

  • Senkung des Gewinnsteuersatzes

  • Senkung des Kapitalsteuersatzes

  • Zusätzlicher Abzug Forschung und Entwicklung

  • Patentbox

  • Entlastungsbegrenzung

  • Step-up Immigration

Zusätzlich zu den oben genannten Massnahmen hat der Kanton Freiburg folgende Massnahmen eingeführt:

  • Einführung der Sozialabgabe

  • Anrechnung der Gewinnsteuer an die Kapitalsteuer

Abschaffung der Steuerprivilegien Ab dem 1. Januar 2020 gibt es keine steuerlichen Sonderregelungen mehr (Hol- dinggesellschaft, Domizilgesellschaft). Die Artikel 127 und 128 der DStG wurden aufgehoben.

Step-up Übergangsbestimmung (Art. 248e DStG) Das Unternehmen hat die Möglichkeit, die nach Artikel 127 und 128 DStG bishe- rigen Rechts gebildeten stillen Reserven geltend zu machen. Die bei Ende dieser Besteuerung bestehenden stillen Reserven werden, soweit diese bisher nicht steuer- bar gewesen wären, im Falle ihrer Realisation innert den nächsten fünf Jahren ge- sondert besteuert. Der Steuersatz beträgt 4 %.

Senkung des Gewinnsteuersatzes (Art. 110 und 113 DStG) Für alle juristischen Personen, Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Vereine und Stiftungen beträgt die Steuer 4 % des Nettogewinns.

5

Senkung des Kapitalsteuersatzes (Art. 121 und 122 DStG) Die Kapitalsteuer wird zum Satz von 1 ‰ berechnet. Eigenkapital im Zusammen- hang mit Beteiligungsrechten und Patenten wird zum Satz von 0,1 ‰ berechnet.

Zusätzlicher Abzug für Forschung und Entwicklung (Art. 101a DStG) Zur Förderung der Forschung und Entwicklung kann ein zusätzlicher Abzug von 50 % des Forschungs- und Entwicklungsaufwandes gewährt werden.

Patentbox (Art. 103a und 103b DStG) Gewinne aus Patenten und vergleichbaren Rechten werden getrennt von anderen Unternehmensgewinnen einer ermässigten Kantonssteuer unterzogen. Die Ermäs- sigung beträgt 90 %.

Entlastungsbegrenzung (Art. 103e DStG) Die gesamte steuerliche Ermässigung nach den Artikeln 101a, 103a und 103b darf nicht höher sein als 20 % des steuerbaren Gewinns vor Verlustverrechnung, wobei der Nettobeteiligungsertrag nach den Artikeln 111 und 112 ausgeklammert wird, und vor Abzug der vorgenommenen Ermässigungen. Es dürfen weder aus den Er- mässigungen nach den Artikeln 101a und 103b noch aus der gesamten steuerlichen Ermässigung Verlustvorträgen resultieren. Um in den Genuss der Artikel 101a, 103a, b, e und 248e zu kommen, muss die Beilage T der Steuererklärung ausgefüllt wer- den.

Einführung der Sozialabgabe (Art. 3 des Gesetzes zur Umsetzung der Steuerreform) Parallel zur Steuerreform wurde die Sozialabgabe geschaffen, um Massnahmen zu- gunsten der Berufsbildung, der Stellensuchenden, der familienergänzenden Tages- betreuungseinrichtungen sowie der beruflichen Eingliederung von Menschen mit Behinderungen zu finanzieren. Sie wird mit einem Satz von 8,5 % auf der Gewinnsteuer berechnet. Sie wird separat in Rechnung gestellt.

Einführung der Anrechnung der Gewinnsteuer an die Kapitalsteuer (Art. 121 Abs. 3 DStG) Die von juristischen Personen geschuldete Gewinnsteuer wird an die Kapitalsteuer angerechnet, maximal bis zur Höhe des Kapitalsteuerbetrags.

6

Digitalisierung Die Abteilung Juristische Personen erfasst sämtliche Dokumente elektro- nisch. Alle Dokumente werden gescannt. Um diese Arbeit zu erleichtern, bitten wir Sie, uns weder gebundene noch geheftete Dokumente zuzustellen.

Allgemeine Hinweise

Pflicht, eine Steuererklärung auszufüllen

Jede steuerpflichtige Person hat eine Steuererklärung mit den Beilagen auszufüllen und sie in der auf der ersten Seite des Steuererklärungsformulars angegebenen Frist der Steuerbehörde zuzustellen. Wer seine Steuererklärung nicht bis zum angege- benen Datum einreichen kann, hat der kantonalen Steuerverwaltung in Freiburg innert dieser Frist ein schriftliches und begründetes Gesuch um Fristverlängerung zu stellen. Kein Formular von der Steuerbehörde erhalten zu haben entbindet die Steuer- pflichtigen nicht von der Pflicht, eine Steuererklärung auszufüllen.

Über das Internet können Sie ganz einfach Steuererklärungsformulare an- fordern und sich über die Fristen erkundigen: https://www.fr.ch/kstv.

Steuerpflichtige, die ihre Steuererklärung nicht rechtzeitig einreichen, werden auf- gefordert, dies innert einer zusätzlichen Frist von 20 Tagen nachzuholen. Wer die Steuererklärung trotz Mahnung nicht einreicht, wird mit einer Ordnungsbusse be- legt. Ausserdem wird eine Ermessensveranlagung durchgeführt mit der Folge, dass der Steuerpflichtige sein Einsprache- und Rekursrecht verliert, es sei denn, die Ver- anlagung sei offensichtlich unrichtig. Mit der Steuererklärung werden der Steuerbehörde die wichtigen Steuerfaktoren mitgeteilt, die für eine vollständige Steuerveranlagung notwendig sind. Daher sind ihr auch alle erforderlichen Unterlagen beizulegen, insbesondere Bilanz, Erfolgs- rechnung und Anhang des abgeschlossenen Geschäftsjahres. Ebenfalls auszufüllen und beizulegen sind die Formulare im Anhang zur Steuererklärung.

Oft können mit einer kurzen Erläuterung oder der Beilage eines sachdien- lichen Dokuments zeitaufwändige und unliebsame Rückfragen vermieden werden.

Die mit der Steuererklärung einzureichende Jahresrechnung muss nach den Be- stimmungen des Obligationenrechts aufgestellt sein. Zweiunddresissigster Titel : Kaufmännische Buchführung und Rechnunglegung (Art. 957 ff OR). Insbesondere ist nach Aktienrecht die Verrechnung von Aktiven und Passiven sowie von Aufwand und Ertrag unzulässig.

7

Kantonaler Steuerfuss

Gemäss Artikel 2 DStG wird der Steuerfuss für die direkten Kantonssteuern jährlich vom Grossen Rat in Anwendung des Gesetzes über den Finanzhaushalt des Staates festgesetzt. Für die Steuerperiode 2023 (juristische Personen mit Abschluss des Ge- schäftsjahres vor dem 31. Dezember 2023) beträgt dieser Steuerfuss 100 %.

Akontozahlungen

Die Steuern sind in der Regel in 9 Akontozahlungen und einer Zahlung mit der Schlussabrechnung zu bezahlen. Neu gegründete Gesellschaften können beantragen, dass ihnen für das Gründungs- jahr eine Akontozahlung fakturiert wird, und zwar mit Angabe des voraussichtli- chen Betrages. Gesellschaften, die bereits veranlagt worden sind, erhalten automatisch eine Akontorechnung mit den entsprechenden Einzahlungsscheinen. Für diese Akonto- zahlungen kann keine Berichtigung vorgenommen werden; es ist Sache der steuer- pflichtigen Person, die Zahlungen den voraussichtlichen Ergebnissen anzupassen. Die Kirchensteuern der juristischen Personen werden automatisch von der Kantona- len Steuerverwaltung eingezogen. Sie werden in den Akontozahlungsanträgen und den Schlussabrechnungen aufgeführt.

Allgemeiner Fälligkeitstermin

Gemäss Artikel 201 DStG setzt der Staatsrat den allgemeinen Fälligkeitstermin fest. Der allgemeine Fälligkeitstermin ist unabhängig von einer Fakturierung und wird jedes Jahr im Amtsblatt veröffentlicht.

Straffolgen bei Widerhandlungen

Steuerpflichtige, die der Aufforderung zur Einreichung der Steuererklärung oder der dazu verlangten Beilagen vorsätzlich oder fahrlässig nicht nachkommen, kön- nen mit einer Busse bis zu 10 000 Franken belegt werden. Steuerpflichtige, die vorsätzlich oder fahrlässig bewirken, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, haben die hinterzogene Steuer samt Zins nachzuentrichten. Sie werden ausserdem mit einer Busse bis zum Dreifachen der hinterzogenen Steuer bestraft. Bei versuch- ter Steuerhinterziehung beträgt die Busse zwei Drittel der Busse für vorsätzliche und vollendete Steuerhinterziehung. Wer vorsätzlich zu einer Steuerhinterziehung anstiftet, Hilfe leistet oder als Vertre- ter der Steuerpflichtigen eine Steuerhinterziehung bewirkt, wird ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit der Steuerpflichtigen mit einer Busse bis zu 50 000 Franken bestraft und haftet überdies solidarisch für die hinterzogene Steuer.

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Wer zum Zwecke einer vollendeten oder versuchten Steuerhinterziehung gefälsch- te, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden wie Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen oder Bescheinigungen Dritter zur Täuschung gebraucht, wird überdies mit Gefängnis oder einer Geldstrafe bestraft.

Kapitalgesellschaften (AG / Kommandit-AG / GmbH), Genossenschaften und ausländische Personenge- samtheiten

Steuererklärungsangaben, Seite 1

A Allgemeine Angaben zur Gesellschaft

Gesellschaften mit Sitz in einem andern Kanton erhalten das gleiche For- mular wie die freiburgischen Gesellschaften.

Gemäss Verordnung über die Anwendung des Steuerharmonisierungsgesetzes im interkantonalen Verhältnis vom 9. März 2001 können Gesellschaften mit Sitz in ei- nem anderen Kanton ihre Steuererklärungspflicht im Kanton Freiburg durch Einrei- chung einer Kopie der Steuererklärung des Wohnsitz oder des Sitzkantons erfüllen.

Damit wir Sie problemlos erreichen können, geben Sie uns immer die aktuel- len Telefonnummern oder E-Mail-Adressen an.

B Dauer des Geschäftsjahres

Die Dauer des Geschäftsjahres ist unbedingt anzugeben, weil das Geschäftsjahr die massgebende Steuerperiode bestimmt. In jedem Kalenderjahr, mit Ausnahme des Gründungsjahres, muss ein Geschäftsabschluss mit Bilanz und Erfolgsrechnung er- stellt werden.

Teilen Sie uns so bald wie möglich das Datum des ersten Jahresabschlusses mit, so vermeiden Sie unnötige Mahnungen. Sie können dies auch per Internet tun!

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C Spesenreglement

Gemäss Kreisschreiben der Schweizerischen Steuerkonferenz (www.steuerkonfe- renz.ch) ist es möglich, im Sitzkanton des Unternehmens ein Reglement zur Vergü- tung der Spesen der dem Personal entstandenen Berufsauslagen genehmigen zu lassen. Den Mitarbeitenden werden hauptsächlich Fahrtkosten, Verpflegungskos- ten und Übernachtungskosten vergütet. Geben Sie an, ob es ein solches Reglement gibt und wann es genehmigt worden ist. Ist das Reglement von einem anderen Kanton genehmigt worden, legen Sie der Steuererklärung bitte eine Kopie bei.

Sie brauchen das Spesenreglement nur einmal beizulegen, danach nur noch bei Änderungen.

D Liegenschaften von einfachen Gesellschaften

Artikel 10 Abs. 1 DStG hält Folgendes fest: «Jeder Erbe oder Teilhaber fügt seinem eigenen steuerpflichtigen Einkommen und Vermögen seinen Anteil am Ertrag und Vermögen der Erbengemeinschaft, der einfachen Gesellschaft, der Kollektiv- und Kommanditgesellschaft hinzu». Es ist wichtig, dass Sie uns die vollständigen Angaben bezüglich der Liegenschaften im Eigentum von einfachen Gesellschaften liefern, damit Unterschiede in der Veran- lagung der verschiedenen Gesellschafter und bei der Berechnung der Steuerwerte vermieden werden können. Alle von der Gesellschaft nicht verbuchten Vermögens- bzw. Gewinnbestandteile, die aus einem Gesellschaftsvertrag hervorgehen, müssen deklariert werden.

Legen Sie die Jahresrechnungen der einfachen Gesellschaften bei, geben Sie die Anteile der verschiedenen Gesellschafter an. Falls nötig, legen Sie eine Kopie des Gesellschaftsvertrags bei.

Geben Sie uns an, wer die Bücher führt. So können wir uns direkt an die rich- tige Person wenden.

Steuererklärungsangaben, Seite 2

E Angaben über die Verwaltungsratsmitglieder, Aktionäre und nahe stehenden Personen

Diese Angaben sind unbedingt erforderlich. Die Angaben müssen für alle Aktionäre und ihnen nahe stehenden Personen ge- macht werden, und es sind alle diesen Personen ausbezahlten Leistungen aufzufüh- ren. Die blosse Bemerkung «gemäss Buchhaltung» genügt nicht.

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Es ist eine Kopie des Lohnausweises der Mitglieder der Geschäftsleitung und/oder anderer Gesellschaftsorgane beizulegen.

Die bereits im Lohnausweis enthalten Angaben brauchen Sie in der Steuererklä- rung nicht zu wiederholen. Es ist jedoch wichtig, dass Sie in der Steuererklärung diejenigen Angaben ergänzen, die im Lohnausweis nicht enthalten sind.

Wenn auf der Steuererklärung nicht genug Platz ist, machen Sie Ihre Anga- ben auf einem Beiblatt.

Es sind die tatsächlich Begünstigten anzugeben. Gehen Verwaltungsratsho- norare an ein Treuhandbüro und nicht an einen bestimmten Verwaltungs- rat, so ist der Name des Treuhandbüros anzugeben, das die Honorare tat- sächlich bezogen hat.

F Auskünfte über Immobiliengesellschaften

Wir weisen die Juristischen Personen darauf hin, dass diese Angaben gemäss Artikel 158 Abs 3 DStG mitzuteilen sind und für die Anwendung von Art. 42 Abs.2 DStG be- nötigt werden, weil er folgendes erwähnt: Den Veräusserungen von Liegenschaften sind gleichgestellt:

  1. a) die Rechtsgeschäfte, die in Bezug auf die Verfügungsgewalt über ein Grundstück wirtschaftlich wie eine Veräusserung wirken.

Die Übertragung der Aktien-Mehrheit einer Immobiliengesellschaft wird als Liegenschafts-Veräusserung betrachtet.

Steuererklärungsangaben, Seite 3

G Ergebnisse

1.1 Jahresergebnis gemäss Saldo der Erfolgsrechnung

Anzugeben ist der Reingewinn bzw. Verlust des im betreffenden Kalenderjahr ab- geschlossenen Geschäftsjahres gemäss Saldo der Erfolgsrechnung (ohne Einbezug des Vortrages aus dem Vorjahr). Als Steuerperiode gilt das Geschäftsjahr. Besteuert wird das tatsächlich erzielte Ergeb- nis. Umfasst das Geschäftsjahr mehr oder weniger als 12 Monate, ist für die Berechnung des steuerbaren Reingewinnes daher keine Umrechnung vorzunehmen. Lediglich für die Steuersatzberechnung ist der ordentliche Gewinn auf ein Jahr umzurechnen.

1.2 Nicht verbuchte Aufwendungen und Erträge

Anzugeben sind alle Aufwendungen und Erträge, die - aus welchen Gründen auch immer - nicht in die Erfolgsrechnung aufgenommen wurden.

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Unter anderem:

  • Ergebnis unechte Sanierung;

  • Aufwertung nach Art. 670 OR;

  • Fusionsgewinn.

Erstellen Sie die genaue Liste auf einem Beiblatt, das Sie der Steuererklärung beilegen.

2. Geschäftsmässig nicht begründeter Aufwand

Zum geschäftsmässig nicht begründeten Aufwand gehören namentlich:

  • Steuerbussen und andere Bussen;

  • übermässige Spenden (zugelassen sind Geldleistungen im gesetzlichen Rahmen zugunsten juristischer Personen, die im Hinblick auf öffentliche oder auf ausschliesslich gemeinnützige Zwecke von der Steuerpflicht be- freit sind (Art. 101 Abs. 1 Bst. c DStG und Art. 59 Abs. 1 Bst.c DBG));

  • Einlagen in die Reserven;

  • unechte Fusionsverluste;

  • Abschreibungen auf Aktiven, die zum Ausgleich von Verlusten höher be- wertet wurden (sie können nur vorgenommen werden, wenn die Aufwer- tungen handelsrechtlich zulässig waren und die Verluste im Zeitpunkt der Abschreibung verrechenbar gewesen wären).

3. Ergebniskorrekturen mit Einfluss auf die stillen Reserven

Die geschäftsmässig nicht begründeten Abschreibungen und Rückstellungen müs- sen als Gewinnzunahme erwähnt werden. Bei diesen Beträgen handelt es sich um versteuerte stille Reserven, die unter die Rubrik «L» steuerbares Kapital und ver- steuerte Reserven fallen. Werden diese stillen Reserven zur Verbesserung der Erfolgsrechnung aufgelöst, so müssen sie vom steuerbaren Gewinn in Abzug gebracht werden. Für die Abschreibungen ist das Merkblatt A 1995 über Abschreibungen auf dem Anlagevermögen geschäftlicher Betriebe zu beachten. Steuerlich sind folgende Rückstellungen zulässig, die in der Beilage «R» aufzufüh- ren sind:

  • im Geschäftsjahr bestehende Verpflichtungen, deren Höhe noch unbe- stimmt ist;

  • Verlustrisiken, die mit Aktiven des Umlaufvermögens, insbesondere mit Waren und Debitoren, verbunden sind;

Am Ende jedes Geschäftsjahres muss jeweils ein ausführliches Wareninventar zu An- schaffungs oder Herstellkosten erstellt werden. Ist der Marktwert niedriger, so kann die- ser berücksichtigt werden. Die steuerlich privilegierte Warenreserve beträgt ein Drittel.

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Rückstellungen für künftige Aufwendungen sind nicht zulässig. Bisherige Rückstellungen werden dem steuerbaren Gewinn zugerechnet, soweit sie nicht mehr begründet sind. Eine Rückstellung für Garantiearbeiten ist nur dann zulässig, wenn die steuerpflichtige Person sie mit einer genauen Abrechnung der im Rechnungsjahr durchgeführten Garan- tiearbeiten oder anhand der in den Vorjahren durchgeführten Arbeiten belegen kann.

Füllen Sie bitte die Beilage «R» «Angaben über die Abschreibungen. Lager- bestände und Rückstellungen» aus und ergänzen Sie sie falls nötig.

Die Bildungen oder Auflösungen stiller Reserven auf diesen Aktiven stam- men aus Beilage R. Unter dieser Rubrik müssen Sie die Beträge übertragen, welche den steuerbaren Gewinn beeinflussen.

4. Nicht verbuchte Leistungen an Aktionäre und nahe stehende

Personen Verdeckte Gewinnausschüttungen und geschäftsmässig nicht begründete Zuwen- dungen sind Leistungen an die Gesellschafter, Genossenschafter oder diesen nahe stehenden Personen ohne entsprechende Gegenleistung. Für die Überprüfung von Leistung und Gegenleistung ist der Drittvergleich (Marktwert) massgebend. Als verdeckte Gewinnausschüttungen kommen insbesondere folgende der Erfolgs- rechnung belastete Aufwendungen in Betracht:

  • nicht geschäftsmässig begründete Entschädigungen (z.B. Saläre, Miet- zinse, Darlehenszinsen, Provisionen, Kommissionen, Lizenzentschädigun- gen, Spesenvergütungen, Pensionen, soweit sie diejenigen Beträge über- steigen, die unter gleichen Umständen unbeteiligten Dritten vergütet worden wären);

  • Aufwendungen für private Bedürfnisse der Gesellschafter oder Genossen- schafter (z.B. private Fahrzeug- und Liegenschaftskosten, Wohnungsmie- te, Versicherungen usw.);

  • Verrechnungssteuer auf Gewinnausschüttungen und gleichgestellten Leis- tungen;

  • bezahlte oder gutgeschriebene Zinsen auf verdecktem Eigenkapital.

Nicht verbuchte Privatanteile fallen ebenfalls unter diese Rubrik.

H Abzugsfähige Verluste aus den vorangegangenen Geschäftsjahren

Vom Reingewinn kann die Summe der Verluste aus den sieben vorangegangenen Geschäftsjahren abgezogen werden, soweit diese Verluste bei der Berechnung des steuerbaren Reingewinns dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten.

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I Im Kanton Freiburg steuerbares Ergebnis gemäss inter- kantonaler Steuerausscheidung

Diese Rubrik betrifft nur Gesellschaften mit Steuerfaktoren, die in anderen Kan- tonen steuerbar sind. Um diese Rubrik ausfüllen zu können, müssen Sie zuerst die Beilage «P» «Interkantonale und interkommunale Steuerausscheidung» ausfüllen. Übertragen Sie dann die Ergebnisse für den Kanton Freiburg aus den Ziffern 16 und 17 der Beilage «P» in diese Rubrik. Unten auf Seite 3 der Steuererklärung geben Sie das Ergebnis für den Kanton Freiburg an, das unter Ziffer 5 der Beilage «P» aufgeführt ist. Diese Prozentzahl angewendet auf das Total eine Zeile höher ergibt den im Kanton Freiburg steuerbaren Anteil.

Füllen Sie zuerst die Beilage «P» aus.

J Beteiligungsabzug gemäss separater Aufstellung

Diese Rubrik betrifft nur diejenigen Gesellschaften, die Beteiligungen halten und von diesen Dividenden erhalten haben oder die Beteiligungen verkauft haben (sie- he auch Beilage «S»). Für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, die zu mindestens 10 Prozent am Grund- oder Stammkapital anderer Gesellschaften beteiligt sind oder deren Beteili- gung an solchem Kapital einen Verkehrswert von mindestens einer Million Franken aufweist, ermässigt sich die Gewinnsteuer im Verhältnis des Nettoertrages aus die- sen Beteiligungen zum gesamten Reingewinn. Füllen Sie zuerst die Beilage «S» «Berechnung des Beteiligungsabzugs» aus.

Auf unserer Website (https://www.fr.ch/de/steuern/juristische-personen/ steuern-juristische-personen-formulare) stehen ein Formular im Excel- format und die entsprechenden Erläuterungen bereit. Sie können dieses Formular ausfüllen, die Berechnungen werden dann automatisch vorgenommen. Anschlie- ssend drucken Sie das Formular aus und legen es der Steuererklärung bei.

K Gewinnverwendung gemäss Beschluss der General- oder Gesellschafterversammlung

Diese Rubrik ist sehr wichtig für die Berechnung der Zusammenhänge zwi- schen den deklarierten Elementen. Diese Angaben werden auch von der Abteilung Verrechnungssteuer zur Berechnung des Steuerwerts der nicht kotierten Wertschriften verwendet.

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L Kapital und Reserven

Anzugeben ist das für die Festsetzung der Steuer am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht massgebende Eigenkapital. Deklariert werden müssen das einbe- zahlte Kapital, das verdeckte Eigenkapital, die offenen und die als Gewinn besteu- erten stillen Reserven.

2.3 Reserven für eigene Aktien

Siehe dazu Kreisschreiben Nr. 5 der ESTV vom 19. August 1999, das unter folgender Adresse heruntergeladen werden kann:

http://www.estv.admin.ch.

3. Stille Reserven

Geben Sie hier alle nach Veranlagungsanzeige der Vorperiode besteuerten stillen Reserven an, nach Berücksichtung der unter «G 3» aufgeführten Reserveauflösun- gen oder Bildungen.

U Verdecktes Eigenkapital

Fremdkapital, dem wirtschaftlich die Bedeutung von Eigenkapital zukommt, ist Be- standteil des steuerlich massgebenden Eigenkapitals. Für die Berechnung des ver- deckten Eigenkapitals, können Sie sich auf das nachfolgende Kreisschreiben stützen. Für die auf verdecktem Eigenkapital angefallenen Zinsen, sind die banküblichen Belehnungsgrenzen heranzuziehen. Die auf verdecktem Eigenkapital angefallenen Zinsen stellen verdeckte Gewinnausschüttungen dar und sind unter Ziffer «G 4.4» zum ausgewiesenen Reingewinn hinzuzurechnen. Wo nötig, können Sie eine detail- lierte Aufstellung beilegen.

Siehe dazu Kreisschreiben Nr. 6 der ESTV vom 6. Juni 1997, das unter folgen- der Adresse heruntergeladen werden kann:

http://www.estv.admin.ch.

Steuererklärungsangaben, Seite 4

M Steuererklärung für Liegenschaften

Die Angaben zu den Liegenschaften dienen der Berechnung ihres Steuerwerts und fliessen in die Berechnung der interkommunalen oder interkantonalen Steueraus- scheidung ein. Gegebenenfalls kann damit auch der lokalisierte Immobilienertrag berechnet werden. Für alle in einer einfachen Gesellschaft gehaltenen Liegenschaften ist es wichtig,

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dass die lokalisierten Aktiven, sowie alle Elemente betreffend solcher Liegenschaf- ten, und nicht nur der Gesellschaftsanteil, angegeben werden. Alle Liegenschaften mit Ertrag, werden als Kapitalanlageliegenschaften angesehen. Wenn Alles oder ein Teil der Liegenschaft für den Betrieb genutzt oder dem Personal vermietet wird, muss man Betriebsliegenschaft angeben. Für Liegenschaftshändler werden alle Liegenschaften mit Ertrag als Betriebsliegenschaften angesehen. Die Mieterträge müssen unter Ziffer 13 der Beilage P angegeben werden.

O Zusätzliche Angaben zur Berechnung der Minimalsteuer

Die Minimalsteuer betrifft Unternehmen mit einer umfangreichen wirtschaftlichen Tätigkeit mit grossem Mitteleinsatz, die aber bescheidene Gewinne erwirtschaften und im Verhältnis zu ihrer Wirtschaftskraft bzw. ihrem Umsatz über wenig Eigen- kapital verfügen. Die Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, die ein Unternehmen betreiben, entrichten eine Minimalsteuer auf ihren Bruttoeinnahmen, wenn diese höher ist als die ordentliche Steuer auf dem Reingewinn und dem Kapital. Die steuerbaren Bruttoeinnahmen umfassen alle Einnahmen aus der Tätigkeit der Unternehmung mit Einschluss der Kapitalerträge und vermindert um die Skonti, Rabatte, Rückvergütungen und Mehrwertsteuer. Kapital und Liquidationsgewinne und andere, ähnliche ausserordentliche Einnahmen gelten nicht als Bruttoeinnah- men. Für die Berechnung der Minimalsteuer werden die Bruttoeinnahmen nur für den 500 000 Franken übersteigenden Betrag berücksichtigt. Sofern eine Minimalsteuer im Vorjahr der vorliegenden Erklärung besteuert wurde, ist es wichtig, dass die Zah- len des laufenden Jahres angegeben werden.

Beilagen zur Steuererklärung

Die Beilagen sind integrierender Bestandteil der Steuererklärung. Sie sind auszufül- len und zusammen mit der Steuererklärung einzureichen. Die juristischen Personen sind gebeten, zusammen mit der Steuererklärung auch alle weiteren sachdienlichen Unterlagen beizulegen.

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P Interkantonale und interkommunale Steuerausscheidung

Gesellschaften mit Geschäftsbetrieben, Betriebsstätten oder Grundstücken in ande- ren Kantonen bzw. ausserhalb der Sitzgemeinde haben die Beilage «P» auszufüllen, damit die entsprechenden Steuerausscheidungen vorgenommen werden können. In der Beilage «P» der Steuererklärung tragen Sie die Steuerfaktoren pro Gemeinde nur für den Kanton Freiburg ein und geben für jeden anderen Kanton das Total an. Sie können eine detaillierte Aufstellung pro Gemeinde der anderen Kantone beilegen.

4. Auszuscheidende Aktiven

Der Gesamtanteil des Kantons Freiburg ist in die Rubrik «l» unten auf der Seite 3 des Hauptsteuererklärungsformulars zu übertragen.

4.1 Liegenschaften

Die Liegenschaften können entweder mit dem Buchwert oder dem Steuerwert ein- gesetzt werden. Die gleiche Regel muss für alle Liegenschaften angewandt werden.

6. Ertragsausscheidung

Die Gesellschaften füllen diese Rubrik entsprechend der jeweiligen Gegebenheiten aus. Im Prinzip ist für Industriebetriebe die Ziffer 7 (Nach Erwerbsfaktoren)* und für Dienstleistungs- und Handelsbetriebe die Ziffer 9 (Nach Umsatz) auszufüllen. Unternehmen mit anderen Ausscheidungsfaktoren tragen ihre Angaben unter Zif- fer 11 (Nach anderen Faktoren) ein.

* Kapitalisierungssätze in Kraft: Punkt 7.1. = 10 % und Punkt 7.2. = 6 %.

Die Ziffer 13 betrifft die Anlageliegenschaften und dient dazu, den lokalisierten Immobilienertrag nach Belegenheitskantonen auszuscheiden.

Für interkantonale Unternehmen, die in gewissen Kantonen sowohl über Betriebsstätten als auch über Anlageliegenschaften verfügen, werden die Weisungen der Kreisschreiben der SSK (Schweizerische Steuerkonferenz) berücksichtigt.

Q Verzeichnis der Wertschriften und der Schulden

Die flüssigen Mittel sowie die Bankkonten kurzfristiger Natur müssen in die- sem Verzeichnis nicht aufgeführt werden.

Die in dieser Beilage aufgeführten Rubriken müssen jedoch korrekt ausgefüllt wer- den. So können unnötige und unliebsame Rückfragen vermieden werden. Angaben wie «gemäss Buchhaltung» haben keinerlei Informationsgehalt.

Für die Darlehen und Aktionärsdarlehen sind die verlangten Angaben sowie die geleisteten bzw. erhaltenen Sicherheiten genau einzutragen. 17

Grundpfandschulden sind in jedem Fall unter Punkt 2.2 anzugeben.

Die %-Sätze für Vorschüsse an Aktionäre/Gesellschafter und ihnen nahe stehenden Per- sonen sind unter folgender Internet-Adresse verfügbar: http://www.estv.admin.ch.

R Angaben über die Abschreibungen, Lager und Rück- stellungen

Diese Angaben dienen der Steuerbehörde zur Feststellung, ob geschäftsmässig nicht begründete Abschreibungen oder Rückstellungen verbucht worden sind.

Die Abschreibungssätze können auf der Website der ESTV eingesehen wer- den:

http://www.estv.admin.ch.

Für die Rückstellungen sind die Erläuterungen zur Rubrik «G 3» zu beachten. All- fällige Differenzen mit Einfluss auf die stillen Reserven sind in die Rubrik «G 3» und «L 3» der Steuererklärung einzutragen.

S Berechnung des Beteiligungsabzuges

Für Gewinne, die von in- und ausländischen Kapitalgesellschaften und Genossen- schaften an in der Schweiz steuerpflichtige Kapitalgesellschaften und Genossen- schaften ausgeschüttet werden, besteht eine Steuerermässigung nach den Artikeln 69 und 70 DBG sowie 111 und 112 DStG (sog. Beteiligungsabzug), sofern die nach- stehenden subjektiven und objektiven Voraussetzungen erfüllt sind. Der Nettoer- trag aus Beteiligungen wird durch diese Steuerermässigung wie bisher indirekt frei- gestellt. Nach Artikel 70 Absatz 1 DBG und Artikel 112 Absatz 2 DStG werden bei der Berech- nung der Steuerermässigung auch Kapitalgewinne auf qualifizierten Beteiligungen berücksichtigt, soweit der Veräusserungserlös die Gestehungskosten übersteigt (Art. 70 Abs. 4 Bst. a DBG bzw. Art. 112 Abs. 5 Bst. a DStG). Beteiligungen sind Anteile am Grund- oder Stammkapital von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften sowie Anteile am Gewinn und an den Reserven von Kapital- gesellschaften oder Genossenschaften. Als Beteiligungen im Sinne der objektiven Voraussetzungen gemäss Artikel 69 DBG resp. Artikel 111 DStG gelten insbesondere:

  1. a) Aktien;

  2. b) Stammeinlagen;

  3. c) Genossenschaftsanteile;

  4. d) Partizipationsscheine gemäss Artikel 656a OR;

  5. e) Genussscheine;

  6. f) Anteile am Kapital einer SICAF.

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Keine Beteiligungen bestehen insbesondere bei:

  1. a) Obligationen;

  2. b) Darlehen und Vorschüssen;

  3. c) hybriden Finanzierungsinstrumenten;

  4. d) anderen Guthaben eines an der Kapitalgesellschaft Beteiligten oder eines Genossenschafters;

  5. e) Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen und diesen gleichzustellenden Körperschaften, z.B. Anteile am Kapital einer SICAV.

Auf Ausschüttungen wird die Steuerermässigung gewährt, wenn die Beteiligung mindestens 10 Prozent am Grund- oder Stammkapital der anderen Gesellschaft aus- macht oder 10 Prozent am Gewinn und an den Reserven begründet oder einen Verkehrswert von mindestens einer Million Franken aufweist. Kapitalgewinne gelten dagegen nur dann als Beteiligungsertrag, wenn die ver- äusserte Beteiligung mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer anderen Gesellschaft betrug oder einen Anspruch auf mindestens 10 Prozent des Gewinns und der Reserven einer anderen Gesellschaft begründete und während mindestens eines Jahres im Besitz der veräussernden Kapitalgesellschaft oder Ge- nossenschaft war (Art. 70 Abs. 4 Bst. b DBG bzw. Art. 112 Abs. 5 Bst. b DStG). Für mehr Informationen verweisen wir Sie auf das Kreisschreiben Nr. 27 vom 17.12.2009 der EStV.

Sie können falls nötig auf der Website der KSTV ein Formular im Excel-For- mat für die Berechnung herunterladen: https://www.fr.ch/de/steuern/ju- ristische-personen/steuern-juristische-personen-formulare

Vorgehen? Die verschiedenen Rubriken des Formulars sind mit einer Ziffer oder einem Buch- staben bezeichnet, auf die sich auch die folgenden Erläuterungen beziehen.

Angaben in den Spalten

I. Zusammensetzung der Beteiligungen und Total des Finanzie- rungsaufwandes A: Anzahl und Art der Titel

Art der Titel: Aktien (AK), Partizipationsscheine (PS), Genussscheine (GS), GmbH- Stammeinlagen (SE), Anteilscheine von Genossenschaften (AS).

B: Bezeichnung und Rechtsform des Unternehmens

Ausländische juristische Personen werden den inländischen juristischen Per- sonen gleichgestellt, denen sie rechtlich oder tatsächlich am ähnlichsten sind (Art. 49 Abs. 3 DBG).

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C: Nominalbetrag des gesamten Grund- oder Stammkapitals

Als Nominalbetrag des Grund- oder Stammkapitals gilt das einbezahlte Kapital im Zeitpunkt des Anfalls des Beteiligungsertrages oder am Ende der Steuerperiode (Geschäftsjahr).

D: Nominalbetrag der Beteiligung

Genussscheine (Art. 657 OR) dürfen keinen Nennwert haben.

E: Beteiligung in %

Spalte D x 100 : Spalte C Bei Genussscheinen ist die Beteiligungsquote am Gewinn und an den Reserven an- zugeben.

F: Verkehrswert der Beteiligung

Der Verkehrswert ist nur bei Beteiligungen von weniger als 10% anzugeben. Als Verkehrswert im Sinne von Artikel 69 DBG gilt der Kurswert oder der aufgrund der «Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermö- genssteuer» berechnete Steuerwert.

G: Gewinnsteuerwert in Franken

Als Gewinnsteuerwert gilt der Buchwert zuzüglich als Gewinn versteuerte stille Reserven.

G/15: Gewinnsteuerwert der Gesamtaktiven am Ende der Steuerperiode

Als Gewinnsteuerwert der Gesamtaktiven gilt die Summe der steuerlich massgebenden Buchwerte der Aktiven ohne allfällige Verlustvorträge und nach Abzug der Rück- stellungen für Verlustrisiken, die mit Aktiven des Umlaufsvermögens, insbesondere mit Waren und Debitoren verbunden sind (Art. 63 Abs. 1 Bst. b DBG). G/16: Total des Finanzierungsaufwandes in der Steuerperiode

Als Finanzierungsaufwand gelten Schuldzinsen (inkl. Zinsen auf nicht nachgewiese- nen Schulden, exkl. Zinsen auf verdecktem Eigenkapital) sowie alle Aufwendungen, die auf Grund der Verbindlichkeiten des Unternehmens anfallen. Mietaufwand so- wie Zinsen, die unmittelbar auf den Umsatz entfallen (z.B. nicht ausgenützte Skon- to-Offerten von Lieferanten) gelten nicht als Finanzierungsaufwand.

H: Gewinnsteuerwert in % der Aktiven

Spalte G x 100 : Feld G/16

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II. Nettoertrag aus Beteiligungen I: Bruttoertrag

Als Ertrag aus Beteiligungen gelten nur solche Bezüge, die beim ausrichtenden Un- ternehmen Gewinnausschüttungen im Sinne des DBG darstellen, nämlich:

  1. a) ordentliche Gewinnausschüttungen, wie Dividenden, Gewinnanteile auf Stammeinlagen, Zinsen auf Genossenschaftsanteilen usw.;

  2. b) ausserordentliche Gewinnausschüttungen und Kapitalrückzahlungen;

  3. c) verdeckte Gewinnausschüttungen, z.B. als Provisionen oder Regiespesen bezeichnete übersetzte Leistungen, soweit sie bei der ausrichtenden Ge- sellschaft als Gewinn besteuert werden (für ausländische Gesellschaften beurteilt sich diese Frage ausschliesslich nach dem DBG);

  4. d) Ausschüttungen auf Genussscheinen;

  5. e) Kapitalgewinne auf Beteiligungen gemäss Artikel 70 Absatz 4 DBG.

Die Beteiligungserträge sind so anzugeben, wie sie im deklarierten Reingewinn ent- halten sind. In der Regel ist dies für Erträge schweizerischer Beteiligungen der Brut- tobetrag, für Erträge ausländischer Beteiligungen der Nettobetrag (vgl. Wegleitung zu Ziffer 2.2 der Steuererklärung). Sind im deklarierten Reingewinn noch zurücker- haltene Quellensteuern enthalten, die von früheren Beteiligungserträgen abgezo- gen worden waren und für die noch kein Beteiligungsabzug beansprucht worden ist, so gehören auch diese zurückerhaltenen Steuerbeträge zum Beteiligungsertrag der Steuerperiode.

J: Abschreibung im Zusammenhang mit dem Ertrag

Für die Berechnung des Nettoertrages aus Beteiligungen sind sämtliche im Zusam- menhang mit dem Ertrag stehenden Abschreibungen in Abzug zu bringen. Solche Abschreibungen reduzieren zudem die Gestehungskosten der Beteiligung.

L: Verwaltungsaufwand

Für die Berechnung des Nettoertrages aus Beteiligungen ist ein Beitrag von 5 % des Ertrages nach Abzug der damit im Zusammenhang stehenden Abschreibung zur Deckung des Verwaltungsaufwandes in Abzug zu bringen. Der Nachweis des effektiven Verwaltungsaufwandes bleibt vorbehalten.

M: Finanzierungsaufwand

Der auf die Beteiligung entfallende Finanzierungsaufwand berechnet sich auf Grund des Verhältnisses des Gewinnsteuerwertes der Beteiligung zum Gewinnsteu- erwert der Gesamtaktiven grundsätzlich nach dem Stand am Ende der Steuerperio- de (Feld G/16 x Spalte H).

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N: Gewinn

Verluste aus Beteiligungen (Finanzierungsaufwandüberhänge) sind in Spalte O ein- zutragen.

N/15: Nettoertrag aus Beteiligungen

Summe N/1 – N/14

O: Verlust

Der Nettoertrag aus Beteiligungen berechnet sich ohne Einbezug der Verluste aus Beteiligungen (Finanzierungsaufwandüberhänge).

III. Prozentuale Ermässigung der Gewinnsteuer Gesamter Reingewinn

Als gesamter Reingewinn gilt der steuerbare Reingewinn. Die auf drei Dezimalen berechnete, prozentuale Ermässigung der Gewinnsteuer ist in die Steuererklärung zu übertragen.

Die prozentuale Ermässigung der Gewinnsteuer ist in die Rubrik «J» auf Seite 3 der Steuererklärung zu übertragen.

T Einführung der Unternehmenssteuerreform

Um in den Genuss der im Rahmen der Unternehmenssteuerreform vorgesehenen Massnahmen zu kommen, muss die Beilage T ausgefüllt und die entsprechenden Nachweise beigelegt werden. Allgemeine Erklärungen A . Differenzierte Kapitalbesteuerung

Um den Anteil des Eigenkapitals bestimmen zu können, der zum ermässigten Satz besteuert werden soll, sind die Rubriken der Steuererklärung mit Positionen aus der Jahresbilanz zu ergänzen.

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B. Besteuerung stiller Reserven, die zum Ende des Steuerstatus bestanden

Um in den Genuss dieser Massnahme zu kommen, muss das Unternehmen vor Ab- gabe der Steuererklärung 2020 einen Beschluss der Steuerbehörde einholen, in dem die Höhe dieser stillen Reserven festgelegt wird. Dazu muss das Unternehmen einen formellen Antrag, ergänzt mit einer Bewertung seiner stillen Reserven zum Beendi- gungszeitpunkt des bisherigen Steuerstatus, einreichen. Der Antrag ist zwingen vor dem Einreichen der Steuererklärung zu stellen.

C. Zusätzlicher Abzug für Forschungs- und Entwicklungsaufwand

Dieser zusätzliche Abzug kann nur für Ausgaben gewährt werden, die unmittel- bar der Forschung und Entwicklung zuzurechnen sind. Für die Berechnung dieses zusätzlichen Abzugs wird der direkt der Forschung und Entwicklung zurechenbare Personalaufwand mittels eines Zuschlags von 35 % bestimmt, ergänzt um 80 % des Aufwands für durch Dritte in Rechnung gestellte Forschung und Entwicklung. Wei- tere Einzelheiten zum qualifizierten Forschungs- und Entwicklungsaufwand finden Sie in der SSK-Analyse, die unter www.steuerkonferenz.ch verfügbar ist.

D. Berechnung des Reingewinns aus Patenten und vergleichbaren Rechten

Eine juristische Person, die Eigentümerin oder Nutzniesserin eines anspruchsbe- rechtigten immateriellen Rechts ist, kann ihr Recht zugunsten der Patentbox gel- tend machen. Um die Eintrittsbedingungen in die Patentbox festlegen zu können, ist der gesamte Forschungs- und Entwicklungsaufwand anzugeben, welcher in den letzten zehn Geschäftsjahren angefallen ist. Einzelheiten zur Berechnung finden Sie in der Verordnung des Bundesrates vom 13. November 2019 über die ermässigte Besteuerung von Gewinnen aus Patenten und vergleichbaren Rechten (Patentboxverordnung; SR 642.142).

E. Entlastungsbegrenzung

Der zusätzliche Abzug für Forschung und Entwicklung sowie die Ermässigung im Zusammenhang mit der Patentbox darf 20 % des zu versteuernden Gewinns vor Verlustverrechnung nicht übersteigen. Der zusätzliche Forschungs- und Entwicklungsabzug und die steuerliche Ermässi- gung im Zusammenhang mit der Patentbox dürfen nicht zu einem Verlustvortrag führen.

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Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen

Allgemeine Hinweise

Neu gegründete Vereine und Stiftungen haben der Steuererklärung ein Exemplar ihrer Statuten, der Gründungsurkunde und der Reglemente beizulegen.

Berechnung der direkten Bundessteuer

Die Gewinnsteuer beträgt 4,25 % des steuerbaren Reingewinnes. Gewinne unter 5 000 Franken werden nicht besteuert. Der Reingewinn wird auf die nächsten 100 Franken abgerundet.

Berechnung der Kantonssteuer (Art. 113 und 122 DStG)

Die Gewinnsteuer beträgt 4 % des Reingewinns. Gewinne unter 5’000 Franken werden nicht besteuert.

Gewinne, die ein Sport- oder kultureller Verein mit idealem Zweck durch gelegent- liche Organisation einer Veranstaltung erzielt, werden zum Satz von 1 % besteuert. Zudem kann eine ausserordentliche Abschreibung oder eine Rückstellung für eine ausserordentliche Abschreibung zugelassen werden.

Die Kapitalsteuer wird zum Satz von 1 ‰ berechnet.

Eigenkapital unter 100’000 Franken wird nicht besteuert.

Die geschuldete Gewinnsteuer wird an die Kapitalsteuer angerechnet, maximal bis zur Höhe des Kapitalsteuerbetrags.

Juristische Personen mit ideellen Zwecken (Art. 108a, Art 120a DStG, Art. 66a DBG)

Es gilt beim steuerbaren Gewinn eine Freigrenze von CHF 20‘000 für alle juristischen Personen, deren Gewinnverwendung ausschliesslich und unwiderrufbar einem ide- ellen Zweck gewidmet ist. Das steuerbare Kapital ist ab CHF 200‘000 steuerbefreit, falls die Kapitalverwen- dung ausschliesslich und unwiderrufbar einem ideellen Zweck gewidmet ist.

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Steuerbefreiung können beantragen

Einrichtungen der beruflichen Vorsorge von Unternehmen mit Wohnsitz, Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz und von ihnen nahe stehenden Unternehmen, sofern die Mittel der Einrichtung dauernd und ausschliesslich der Personalvorsorge dienen. Inländische Sozialversicherungs- und Ausgleichskassen, insbesondere Arbeitslosen-, Krankenversicherungs-, Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenversicherungskassen, mit Ausnahme der konzessionierten Versicherungsgesellschaften. Juristische Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen, für den Gewinn und das Kapital, die ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken ge- widmet sind. Unternehmerische Zwecke sind grundsätzlich nicht gemeinnützig. Der Erwerb und die Verwaltung von wesentlichen Kapitalbeteiligungen an Unterneh- men gelten als gemeinnützig, wenn das Interesse an der Unternehmenserhaltung dem gemeinnützigen Zweck untergeordnet ist und keine geschäftsleitenden Tätig- keiten ausgeübt werden. Juristische Personen, die gesamtschweizerisch Kultuszwecke verfolgen, für den Ge- winn und das Kapital, die ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken ge- widmet sind.

Juristische Personen, die noch nicht im Genuss einer teilweisen oder voll- ständigen Steuerbefreiung sind, können einen schriftlichen Antrag stellen. Dieser ist bei der kantonalen Steuerverwaltung mit der Gründungsurkunde und den Statuten einzureichen.

Beim Verkauf einer Liegenschaft unterstehen die steuerbefreiten Vereine, Stiftungen und übrigen juristischen Personen aber in jedem Fall der Grund- stückgewinnsteuer.

Steuererklärungsangaben, Seite 1

A Allgemeine Angaben zu den Vereinen, Stiftungen und übrigen juristischen Personen

Damit wir Sie problemlos erreichen können, geben Sie uns doch bitte immer die aktuellen Telefonnummern oder E-Mail-Adressen an.

B Dauer des Geschäftsjahres

Die Dauer des Geschäftsjahres ist unbedingt anzugeben, weil das Geschäftsjahr die massgebende Steuerperiode bestimmt. In jedem Kalenderjahr, mit Ausnahme des Gründungsjahres, muss ein Geschäftsabschluss mit Bilanz und Erfolgsrechnung er- stellt werden.

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C Liegenschaften von einfachen Gesellschaften

Es ist wichtig, dass Sie uns die vollständigen Angaben bezüglich der Liegenschaften im Eigentum von einfachen Gesellschaften liefern, damit Unterschiede in der Veran- lagung der verschiedenen Gesellschafter und bei der Berechnung der Steuerwerte vermieden werden können. Alle von der Gesellschaft nicht verbuchten Vermögens- bzw. Gewinnbestandteile, die aus einem Gesellschaftsvertrag hervorgehen, müssen deklariert werden.

Legen Sie die Jahresrechnungen der einfachen Gesellschaften bei, geben Sie die Anteile der verschiedenen Gesellschafter an. Falls nötig, legen Sie eine Kopie des Gesellschaftsvertrags bei.

Geben Sie uns an, wer die Bücher führt. So können wir uns direkt an die richtige Person wenden.

Steuererklärungsangaben, Seite 2

D Verzeichnis der Wertschriften und der Schulden

1. Wertschriften und sonstige Kapitalanlagen

Wertschriften und sonstige Kapitalanlagen sind mit dem Verkehrswert anzugeben. Für kotierte Wertpapiere gilt i.d.R. der Kurswert beim Abschlussdatum als Verkehrs- wert. Auskunft hierüber erteilt die Eidg. Steuerverwaltung, wo auch eine amtliche Kursliste der in der Schweiz kotierten Wertpapiere erhältlich ist. Dieses Wertschriftenverzeichnis dient nur der Veranlagung und gilt nicht als Rücker- stattungsantrag für die Verrechnungssteuer. Die Rückerstattung der Verrechnungs- steuer muss direkt bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Abteilung Rücker- stattung, 3003 Bern, beantragt werden. Dort kann auch das hierzu notwendige Formular 25 beschafft werden. Um die Rückerstattung der Verrechnungssteuer beanspruchen zu können, müssen die verrechnungssteuerbelasteten Erträge ord- nungsgemäss verbucht werden. Die verrechnungssteuerbelasteten Kapitalerträge sind im Wertschriftenverzeichnis und in der Steuererklärung mit dem Bruttobetrag (einschliesslich Verrechnungssteuer) anzugeben. Ausländische Kapitalerträge können mit dem Nettobetrag gemäss Auszahlungs- bordereau oder Gutschrift eingesetzt werden. Die rückforderbaren ausländischen Quellensteuern werden in diesem Falle als Einkommen desjenigen Jahres erfasst, in dem sie zurückerstattet werden. Ausnahme: Die Vereine, Stiftungen und übrigen juristischen Personen haben dieje- nigen Erträge mit dem Bruttobetrag anzugeben, für die die pauschale Steueranrechnung geltend gemacht wird. Diese kommt in Betracht für Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren aus bestimmten Staaten; siehe

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Merkblatt «DA-M» und Formular «DA-2» (für Lizenzgebühren Formular «DA-3»), die beim kantonalen Verrechnungssteueramt erhältlich sind

Übertragen Sie die Gesamtbeträge in Rubrik «E 1.4» auf Seite 3 (Erträge aus Wertschriften) und «I 1.6» auf Seite 4 (Wertschiften).

2. Schulden

Es dürfen nur Schulden (inkl. Rückstellungen) angegeben werden, die am Ende des Geschäftsjahres tatsächlich bestanden haben. Nicht als Schulden gelten die bloss buchmässigen Passiven, denen keine Schuldverpflichtungen zugrunde liegen (z.B. Reservefonds, unter den Kreditoren enthaltene Posten mit Reservecharakter usw.). Das detaillierte Verzeichnis der Schulden wird die Adresse der Gläubiger, die geleis- teten Sicherheiten und, wenn sie von den zugelassenen Normen abweichen, den Nachweis der Zinsen enthalten.

Übertragen Sie die Gesamtbeträge in Rubrik «E 2.1» und «E 2.2» (Schuldzin- sen) und «I 2» (Passiven).

Steuererklärungsangaben, Seite 3

E Ergebnisse

1. Steuerbare Einkünfte

In der Buchhaltung sind die verschiedenen Einkünfte von Vereinen oder Stiftungen in drei Kategorien auseinander zu halten:

  • Mitgliederbeiträge (Punkt «E 3.2»);

  • Kapitalzuwachs aus Erbschaft, Vermächtnis oder Schenkung (Punkt «H»);

  • übrige Einkünfte (Punkt «E 1»).

Beiträge von Gemeinwesen oder Lotteriegesellschaften, die unmittelbar zur De- ckung gewisser Ausgaben entrichtet werden, gelten als steuerbare Einkünfte. Eine für den Erwerb eines Grundstücks oder von Anlagen erhaltene Subvention kann direkt zur Abschreibung dieses Aktivpostens verwendet werden.

2. Aufwendungen zur Erzielung der steuerbaren Erträge

Die Aufwendungen sind in zwei Kategorien zu unterteilen, und zwar in die Auf- wendungen zur Erzielung der steuerbaren Erträge («E2») und in die sonstigen Auf- wendungen («E3»). Die Abschreibungssätze können auf der Website der ESTV eingesehen werden:

http://www.estv.admin.ch.

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Nicht als geschäftsmässig begründet gelten Rückstellungen für Eigenversicherung sowie für zukünftige Lasten und Investitionen. Rückstellungsbildungen zu Lasten der Erfolgsrechnung sind dagegen zulässig für bestehende Verbindlichkeiten, die in ihrer Höhe oder Fälligkeit noch nicht festste- hen. Nicht abgezogen werden dürfen Aufwendungen für die Anschaffung oder Wertvermehrung von Gegenständen des Anlagevermögens sowie Aufwendungen für die Schuldentilgung. Familienstiftungen haben als Einkommen aus Liegenschaften ausser allfälligen Miet und Pachtzinseinnahmen auch den Mietwert derjenigen Liegenschaften oder Lie- genschaftsteile anzugeben, die sie den durch die Stiftung Begünstigten unentgelt- lich zur Benützung überlassen haben. Renten, die der Erfüllung einer auf dem Familienrecht beruhenden Unterhaltspflicht dienen, dürfen nicht vom Ertrag abgezogen werden. Desgleichen nicht Zuwendun- gen von Familienstiftungen an ihre Begünstigten, auch wenn diese Zuwendungen in der Stiftungsurkunde festgelegt sind. Abziehbar sind auch die eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Steuern (nicht aber Steuerbussen).

3. Sonstige Aufwendungen und Mitgliederbeiträge

Mitgliederbeiträge sind Geldleistungen der Mitglieder, die diese auf einer statuta- rischen Grundlage zur Deckung der ordentlichen Ausgaben des Vereins und damit letztlich zur Erfüllung des Vereinszwecks entrichten. Entschädigungen, die Vereinsmitglieder für persönliche Vorteile wie Teilnahme an einem Trainingslager, Benützung besonderer Vereinsanlagen, Anschaffung einer Uniform oder eines Instruments zahlen, sind keine Mitgliederbeiträge. Die Mitgliederbeiträge werden nicht zum steuerbaren Gewinn der Vereine gerech- net. Anderseits können die sonstigen Aufwendungen der Vereine, die nicht der Er- zielung der steuerbaren Erträge dienen, nur insoweit abgezogen werden, als sie die Mitgliederbeiträge übersteigen.

F Abzugsfähige Verluste aus den vorangegangenen Ge- schäftsjahren

Vom Reingewinn kann die Summe der Verluste aus den sieben vorangegangenen Geschäftsjahren abgezogen werden, soweit diese Verluste bei der Berechnung des steuerbaren Reingewinns dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten.

G Im Kanton Freiburg steuerbares Ergebnis gemäss in- terkantonaler Steuerausscheidung

Vereine und Stiftungen mit Geschäftsbetrieben, Betriebsstätten oder Grundstücken in anderen Kantonen bzw. ausserhalb der Sitzgemeinde müssen die Vermögens- und Ertragselemente auf einem Beiblatt angeben, damit die entsprechenden Steu- erausscheidungen vorgenommen werden können.

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Das Kapital ist aufgrund der Vermögenssteuerwerte der Aktiven und nach deren Lage am Ende der Steuerperiode aufzuteilen.

H Nicht steuerbare Einkünfte

Durch Kapitalzuwachs aus Erbschaft, Vermächtnis oder Schenkung entsteht kein steuerbarer Gewinn.

Steuererklärungsangaben, Seite 4

I Steuerbares Vermögen

Als steuerlich massgebendes Eigenkapital gilt das Reinvermögen. Der Ver- mögensstand und die Vermögensbewertung bemessen sich nach den Ver- hältnissen am Ende der Steuerperiode. Vermögen, an dem eine Nutznie- ssung bestellt ist, ist vom Nutzniesser zu deklarieren.

1. Aktiven

1.1 Liegenschaften in der Schweiz

Damit der Steuerwert der Liegenschaften bestimmt werden kann, ist die Beilage «J» «Steuererklärung für Liegenschaften» auszufüllen.

1.3 Betriebsmaterial

Als Steuerwert des Betriebsinventars gilt der Buchwert.

1.4 Lagerbestand

Für Warenvorräte gilt als Steuerwert grundsätzlich der Betrag der Anschaf- fungs- oder Herstellungskosten oder der Marktwert, wenn dieser niedriger ist. Bei Handelswaren ist ein angemessener Risikoabzug (in der Regel bis zu einem Drittel) zulässig, sofern er auch in der Buchhaltung vorgenommen wurde.

1.5 Debitoren

Die Debitoren (Ausstände) sind ordentlicherweise mit den vollen Forde- rungsbeträgen einzusetzen. Bei bestrittenen oder unsicheren Forderungen können jenach dem Grade der Verlustwahrscheinlichkeit Wertberichtigun- gen vorgenommen werde.

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Beilage zur Steuererklärung

Die Beilage ist integrierender Bestandteil der Steuererklärung. Sie ist auszufüllen und zusammen mit der Steuererklärung einzureichen. Die juristischen Personen sind gebeten, zusammen mit der Steuererklärung auch alle weiteren sachdienlichen Un- terlagen beizulegen.

J Steuererklärung für Liegenschaften

Die Angaben zu den Liegenschaften dienen der Berechnung ihres Steuerwerts und fliessen in die Berechnung der interkantonalen oder interkommunalen Steueraus- scheidung ein. Der nach den Angaben auf dieser Beilage bestimmte Steuerwert ist unter Punkt 1.1 auf Seite 4 der Steuererklärung einzutragen.

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KLARE ANGABEN ERSPAREN IHNEN UND UNS VIEL MÜHE

Nur die wesentlichen Punkte wurden hervorgehoben.

31

Kantonale Steuerverwaltung KSTV

Rue Joseph-Piller 13, Postfach, CH-1701 Freiburg Kantonale Steuerverwaltung www.fr.ch/kstv Wegleitung Januar 2024 zur Steuererklärung der juristischen Personen

2023 oder 2022/2023

Direction des finances DFIN

EC5901 Finanzdirektion FIND