Merkblatt ESTV Künstlern, Sportlern und Referenten (ab 2025) PDF, 300.35k
Schweizerische Eidgenossenschaft Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Gültig ab 1. Januar 2025 Confédération suisse Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV Confederazione Svizzera Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Neuerungen gegenüber dem Stand per Confederaziun svizra Verrechnungssteuer, Stempelabgaben 1.1.2024 sind unterstrichen und am Rand gekennzeichnet.
Merkblatt über die Quellenbesteuerung von Künstlern, Sportlern und Referenten ohne
steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz 1. Steuerpflichtige PersonenDer Quellensteuer unterliegen alle selbstständig oder unselbst- ständig erwerbstätigen Künstler, Sportler und Referenten ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz, die Einkünfte aus einer persönlichen Tätigkeit (öffentlicher Auftritt) in der Schweiz erzielen. Steuerpflichtig sind somit:
telbar (über die Medien) in der Öffentlichkeit auftreten und dabei Darbietungen erbringen, die künstlerischen Charakter oder auch nur Unterhaltungscharakter besitzen (wie Bühnen-, Film-, Radio- oder Fernsehkünstler, Musiker, Artisten und Tanzgruppen etc.).
Voraussetzung für die Besteuerung als K/S/R ist ein öffentli- cher Auftritt unmittelbar oder mittelbar (über die Medien) vor Publikum. Nicht als K/S/R gelten deshalb Personen, die an der Herstellung eines Films oder eines Theaterstücks beteiligt sind (Regisseure, Kameraleute, Tontechniker, Choreographen, Produzenten etc.) oder Hilfs- und Verwaltungspersonal (wie technisches Personal oder der Begleittross einer Popgruppe). Ebenfalls nicht als K/S/R betrachtet werden Personen, die in der Schweiz Kunstwerke schaffen oder ausstellen (wie Maler, Fotografen, Bildhauer, Komponisten etc.), sofern die Leistung nicht in der Öffentlichkeit dargeboten wird (z.B. Erstellung eines Bildes an einer Vernissage oder Messe). Steuerpflichtig sind auch K/S/R, die in einem anderen Kanton eine Darbietung erbringen. Die Besteuerung richtet sich nach dem Recht des Auftrittskantons. Beispiel 1: Ein Veranstalter mit Sitz im Kanton Bern, dessen Künstler im Kanton Luzern auftritt, erhebt die Quellensteuer gemäss dem Quellensteuertarif des Kantons Luzern und überweist diese an die Steuerbehörde des Kantons Luzern. 2. Abgrenzung zu ArbeitnehmernNicht unter die spezielle Bestimmung für K/S/R fallen unter anderem Personen, die zwar eine künstlerische, sportliche oder vortragende Leistung erbringen, aber im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses während mindestens 30 Tagen in der Schweiz tätig sind. Diese Personen sind nach dem entspre- chenden ordentlichen Quellensteuertarif zu besteuern. Beispiel 2: Ein Pianist, der während anderthalb Monaten in einem Hotel auftritt und dafür vom Hotel eine monatliche Entschädigung erhält, wird zum ordentlichen Quellensteuer- tarif besteuert. Die Dauer von mindestens 30 Tagen ist ungeachtet vorüber- gehender Unterbrechung zu berechnen. Eine vorübergehende Unterbrechung liegt in der Regel vor, wenn die Abwesenheit in der Schweiz weniger lang dauert als die vorherige Anwe- senheit. Merkblatt-QST-Kuenstler-Sportler_de_01-2025 | Beispiel 3: Ein Dirigent ist während drei Wochen beim Theaterorchester angestellt für eine Konzertreihe. Nach einem zweimonatigen Unterbruch (Aufenthalt im Wohnsitz- staat) ist der Dirigent erneut während zwei Wochen für das Theaterorchester tätig. Für beide Tätigkeiten unterliegt der Dirigent dem K/S/R-Tarif. Ebenfalls als Arbeitnehmer gelten Dozenten, bei denen die Häufigkeit ihrer Auftritte und die reine Wissensvermittlung als Lehrpersonen auf ein festes Anstellungsverhältnis mit der Lehr- einrichtung schliessen lassen. Bei Dozenten fehlt es regelmä- ssig am Erfordernis des Unterhaltungscharakters, weshalb sie nicht als R gelten. Das regelmässig wiederkehrende Dozieren zu einem Thema und die feste Einbindung in den Lehrplan ei- nes Schulungslehrgangs gelten als Abgrenzungskriterien. Do- zenten werden zum ordentlichen Quellensteuertarif besteuert. Gehen Dozenten neben der Lehrtätigkeit noch einer anderen Erwerbstätigkeit nach, ist das satzbestimmende Einkommen wie folgt zu berechnen:
3. Steuerbare LeistungenSteuerbar sind alle Bruttoeinkünfte aus einer in der Schweiz ausgeübten Tätigkeit einschliesslich sämtlicher Nebenbezüge und Zulagen (Pauschalspesen, Naturalleistungen, Vergütungen für Reise-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten, Bezah- lung der Quellensteuer etc.). Steuerbar sind auch Einkünfte und Entschädigungen, die nicht dem K/S/R selber, sondern einem Dritten (Veranstalter, Auftrag- oder Arbeitgeber, Agent etc.) in der Schweiz oder im Ausland zufliessen, der die Tätig- keit organisiert hat. Naturalleistungen (freie Kost und Logis) sind nach den tatsächlichen Kosten anzurechnen, mindestens aber nach den Ansätzen der AHV (vgl. Merkblatt N2/2007 der ESTV). Von den Bruttoeinkünften können folgende Pauschalen als Gewinnungskosten abgezogen werden:
Ein Abzug der effektiven Gewinnungskosten ist nicht zulässig. 1/2 |
4. Steuerberechnung 6.4 Bei Kantonen mit Jahresmodell (FR, GE, TI, VD und VS) hat
der Schuldner der steuerbaren Leistung die Quellensteuer Die Quellensteuer für K/S/R beträgt (Anteil direkte zusammen mit der Abrechnung an die zuständige Steuer- Bundessteuer): behörde zu überweisen. – Bei Tageseinkünften bis CHF 200 0,8 % Bei Kantonen mit Monatsmodell (übrige Kantone) hat die – Bei Tageseinkünften von CHF 201 bis 1000 2,4 % Überweisung der Quellensteuer erst nach der Rechnungs- stellung durch die zuständige Steuerbehörde zu erfolgen. – Bei Tageseinkünften von CHF 1001 bis 3000 5,0 % Bei rechtzeitiger Abrechnung und Ablieferung der Quel- – Bei Tageseinkünften über CHF 3000 7,0 % lensteuer hat der Schuldner der steuerbaren Leistung Als Tageseinkünfte gelten die steuerbaren Einkünfte (Brut- Anspruch auf eine Bezugsprovision von 1 – 2 Prozent der toeinkünfte abzüglich Gewinnungskosten), aufgeteilt auf die abgelieferten Quellensteuer. vertraglich geregelten Auftritts- und Probetage. Bei Gruppen
6.5 Der Schuldner der steuerbaren Leistung haftet in vollem
von mehreren Personen werden die Tageseinkünfte vor der Umfang für die korrekte Erhebung und Ablieferung der Steuerberechnung auf die Anzahl der tatsächlich auftretenden Quellensteuer. Bei Nichtablieferung durch den Schuldner Personen aufgeteilt. Ist bei Gruppen (wie Orchestern, Tanz- der steuerbaren Leistung kann die Quellensteuer bei dem gruppen, Ensembles etc.) der Anteil des einzelnen Mitglieds an mit der Organisation der Darbietung in der Schweiz be- der Gesamtgage nicht bekannt oder schwer zu ermitteln, wird auftragten, solidarisch haftenden Veranstalter eingefordert für dessen Bestimmung das durchschnittliche Tageseinkom- werden. men pro Kopf errechnet. 6.6 Die vorsätzliche oder fahrlässige Nichtablieferung der Quel- Beispiel 4: Eine vierköpfige Musikgruppe erhält für lensteuer erfüllt den Tatbestand der Steuerhinterziehung. 3 Auftrittstage eine Bruttogage von insgesamt CHF 15 000.
7. Bescheinigung über den Steuerabzug
Nettogage: CHF 15 000 – 50 % Gewinnungskosten = CHF 7500 Der Schuldner der steuerbaren Leistung hat dem K/S/R un- aufgefordert eine Bescheinigung über die Höhe der in Abzug Tageseinkünfte: CHF 7500 ÷ 3 Auftrittstage = CHF 2500 gebrachten Quellensteuern auszustellen. Tageseinkünfte pro Person: CHF 2500 ÷ 4 = CHF 625
8. Rechtsmittel
Anwendbarer Steuersatz: 2,4 % Ist der quellensteuerpflichtige K/S/R oder der Schuldner der Geschuldete Quellensteuer: 2,4 % von CHF 7500 steuerbaren Leistung mit dem Quellensteuerabzug nicht ein- = CHF 180 verstanden oder hat der Steuerpflichtige keine Bescheinigung über den Steuerabzug erhalten, so können diese bis Ende Die Quellensteuer wird nicht erhoben, wenn die steuerbaren März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahres Bruttoeinkünfte weniger betragen als CHF 300 pro Veranstal- eine anfechtbare Verfügung über Bestand und Umfang der tung. Steuerpflicht bei der zuständigen Steuerbehörde verlangen.
5. Vorbehalt der Doppelbesteuerungsabkommen
Vorbehalten bleiben im Einzelfall abweichende Bestimmun- gen des von der Schweiz mit dem Wohnsitzstaat des K/S/R abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens (DBA). Die meisten schweizerischen DBA weisen das Besteuerungsrecht für Leistungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem öffentlichen Auftritt stehen, dem Auftrittsstaat zu. Verschie- dene Abkommen sehen abweichende Regelungen vor (vgl. separate Übersicht über die Doppelbesteuerungsabkommen).
6. Verfahren
6.1 Als Schuldner der steuerbaren Leistung gilt, wer für die Or- ganisation der Veranstaltung verantwortlich ist, an welcher der K/S/R auftritt. Der Schuldner der steuerbaren Leistung meldet die quellensteuerpflichtigen K/S/R innert acht Tagen seit Fälligkeit der steuerbaren Leistung der zuständigen Steuerbehörde (Auftrittsort). Die Meldung hat folgende Angaben zu enthalten:
Name und Vorname des K/S/R
Geburtsdatum des K/S/R
Vollständige Adresse des K/S/R im Ausland
Bei Gruppen von mehreren Personen kann eine gesamt- heitliche Meldung erfolgen. In diesem Fall ist der Name der Gruppe und die Anzahl der tatsächlich aufgetretenen Mitglieder sowie der Wohnsitz- oder Sitzstaat der Gruppe zu melden. 6.2 Die Quellensteuer ist im Zeitpunkt der Auszahlung, Über- weisung, Gutschrift oder Verrechnung der steuerbaren Leistung fällig. 6.3 Der Schuldner der steuerbaren Leistung hat über die abge- zogene Quellensteuer mit der zuständigen Steuerbehörde abzurechnen, indem er das vollständig ausgefüllte Abrech- nungsformular innert 30 Tagen nach dem Ende der Veran- staltung bei der zuständigen Steuerbehörde einreicht.
2/2Merkblatt-QST-Kuenstler-Sportler_de_01-2025
Schweizerische Eidgenossenschaft Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Stand: 1. Januar 2025 Confédération suisse Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV Confederazione Svizzera Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Keine Neuerungen gegenüber Confederaziun svizra Verrechnungssteuer, Stempelabgaben dem Stand per 1.1.2024.
Quellenbesteuerung von | ||
Künstlern, Sportlern und Referenten | ||
Übersicht über die Doppelbesteuerungsabkommen | ||
1. Schweizerische Doppelbesteuerungsabkommen | dem Auftrittsstaat zuweist. Dies ist aufgrund der meisten | |
Abkommen der Fall. Einschränkungen von diesem Grund- | ||
Gegenwärtig stehen Doppelbesteuerungsabkommen mit | ||
satz sieht einzig das Doppelbesteuerungsabkommen mit | ||
folgenden Staaten in Kraft, deren Bestimmungen für die | ||
den USA vor. Nach diesem steht das Besteuerungsrecht für | ||
Besteuerung der von Künstlern, Sportlern und Referenten aus | ||
Einkünfte von K/S dem Auftrittsstaat zu, wenn die Brut- | ||
Auftritten in der Schweiz erzielten Einkünfte relevant sind: | ||
toeinnahmen aus dieser Tätigkeit (einschliesslich der ihm | ||
Ägypten | Litauen | erstatteten oder für ihn übernommenen Kosten) für das |
Albanien | Luxemburg | betreffende Steuerjahr 10 000 US-Dollar oder den Gegen- |
Algerien | Malaysia | wert in Schweizerfranken übersteigt. Weil im Zeitpunkt, |
Argentinien1 | Malta | in dem ein K/S in einem Kanton auftritt, in der Regel nicht |
Armenien | Marokko | beurteilt werden kann, ob diese Betragslimite bis Jahres- |
Aserbaidschan | Mazedonien | ende mittels weiterer Auftritte in diesem Kanton oder in |
Äthiopien | Mexiko | anderen Kantonen überschritten wird, empfiehlt es sich, |
Australien | Moldova | die Quellensteuer einzubehalten. Sie ist gegebenenfalls auf |
Bahrain | Mongolei | Gesuch hin zurückzuerstatten, wenn der K/S nach Ablauf |
Bangladesch | Montenegro | des Steuerjahres nachweist, dass die Voraussetzungen für |
Belarus | Neuseeland | eine Besteuerung in der Schweiz nicht erfüllt sind. Dabei |
Belgien | Niederlande | ist zu berücksichtigen, dass sich ein Besteuerungsrecht der |
Brasilien | Norwegen | Schweiz im Fall von Jahreseinkommen unter 10 000 US- |
Bulgarien | Oman | Dollar auch aus den allgemeinen Regeln für selbständige |
Chile | Österreich | oder unselbständige Erwerbstätigkeit ergeben kann. |
Chinesisches Taipeh (Taiwan) Pakistan | ||
China | Peru | 2.2 Einkünfte, die nicht an den K/S selbst, sondern an |
Dänemark | Philippinen | einen Dritten gezahlt werden |
Deutschland | Polen | Fliessen Einkünfte für Auftritte eines K/S nicht diesem, sondern |
Ecuador | Portugal | einem Dritten zu, besteht das gesamte Entgelt in der Regel aus |
Elfenbeinküste | Rumänien | zwei verschiedenen Komponenten, einerseits der Gegenleis- |
Estland | Russland | tung des K/S für seinen Auftritt in der Schweiz und anderseits |
Finnland | Sambia | dem Entgelt des Dritten für seine eigene Leistung (Organi- |
Frankreich | Saudi-Arabien | sation des Auftrittes, Vermittlung des K/S usw.). Bei diesen |
GB / Vereinigtes Königreich | Schweden | Leistungen des Dritten handelt es sich grundsätzlich nicht um |
Georgien | Serbien | künstlerische oder sportliche Tätigkeiten im Sinne der Künst- |
Ghana | Singapur | ler- und Sportlernorm eines Doppelbesteuerungsabkommens, |
Griechenland | Slowakei | sondern um Unternehmensgewinne oder um Einkünfte aus |
Hongkong | Slowenien | selbstständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit. |
Indien | Spanien | |
Indonesien | Sri Lanka | Aufgrund der meisten schweizerischen Doppelbesteuerungs- |
Iran | Südafrika | abkommen können solche einem Dritten zufliessende Einkünf- |
Irland | Südkorea | te aus einer von einem K/S ausgeübten persönlichen Tätigkeit |
Island | Tadschikistan | im Auftrittsstaat des K/S besteuert werden. Einzig die Ab- |
Israel | Thailand | kommen mit Irland, Marokko und Spanien enthalten keine |
Italien | Trinidad und Tobago | ausdrückliche derartige Bestimmung. |
Jamaika | Tschechische Republik | Die Abkommen mit Albanien, Argentinien1, Armeni- |
Japan | Tunesien | en, Aserbaidschan, Australien, Bahrain, Bangladesch, |
Kanada | Türkei | Belarus, Brasilien, Bulgarien, Finnland, Georgien, Ghana, |
Kasachstan | Turkmenistan | Hongkong, Israel, Jamaika, Kanada, Kasachstan, Katar, |
Katar | Ukraine | Kirgisistan, Kosovo, Kroatien, Kuwait, Liechtenstein, Lu- |
Kirgisistan | Ungarn | xemburg, Mazedonien, Mexiko, Moldova, der Mongolei, |
Kolumbien | USA | den Niederlanden, Oman, Österreich, Peru, den Philippi- |
Kosovo | Usbekistan | nen, Polen, Rumänien, Russland, Sambia, der Slowakei, |
Kroatien | Venezuela | Südafrika, Tadschikistan, Tunesien, Turkmenistan, der |
Kuwait | Vereinigte Arabische Emirate | |
Ukraine, Ungarn, Uruguay, Venezuela und den Vereinig- | ||
Lettland | Vietnam | ten Arabischen Emiraten sehen überdies vor, dass die Be- |
Liechtenstein | Zypern | steuerung der dem Dritten zufliessenden Einkünfte aus einer |
2. Künstler (K) und Sportler (S) | von einem K/S ausgeübten persönlichen Tätigkeit im Auftritts- | |
staat des K/S nicht anzuwenden ist, wenn dargetan wird, dass | ||
2.1 Einkünfte, die an den K/S selbst gezahlt werden | weder der K/S noch mit ihm verbundene Personen unmittelbar | |
oder mittelbar an den Gewinnen des Dritten beteiligt sind. | ||
Einkünfte, die ein K/S aus seinen Auftritten in der Schweiz | ||
bezieht, können hier an der | Quelle besteuert werden, wenn | Ungeachtet dieser unterschiedlichen Formulierungen in den einzelnen Doppelbesteuerungsabkommen gilt für die Quel- |
der K/S in einem Staat ansässig ist, mit dem die Schweiz lenbesteuerung der im Zusammenhang mit dem Auftritt eines kein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat; K/S in der Schweiz einem Dritten zufliessenden Gegenleistung
– der K/S in einem Staat ansässig ist, dessen Doppelbesteu- | folgendes: | |
erungsabkommen mit der Schweiz das Besteuerungsrecht | ||
QST-DBA-Kuenstler-Sportler_de_ 01-2025 1/2
Die Besteuerung in der Schweiz des dem Dritten verblei- benden Anteils der gesamten Gegenleistung ist abhängig von der Ansässigkeit des Dritten. Sie richtet sie sich nach dem internen Recht der Schweiz.
bar oder mittelbar an den Gewinnen des Dritten beteiligt, rechtfertigt es sich, das Gesamtentgelt gemäss Ziffer 2.1 hievor der Quellenbesteuerung zu unterwerfen, kann doch in diesem Falle davon ausgegangen werden, dass dem K/S, nach Massgabe seiner Beteiligung am Dritten, indirekt auch der auf die Leistung des Dritten entfallende Teil der Gesamtvergütung zukommt. 2.3 Sonderregelung für aus öffentlichen Mitteln unter- stützte Auftritte Gewisse Abkommen sehen vor, dass die oben dargestellten Besteuerungsregeln nicht anwendbar sind, wenn der Auftritt in der Schweiz in erheblichem Umfang aus öffentlichen Mit- teln unterstützt wird. Nach den Abkommen mit Deutschland, der Elfenbeinküste, GB / Vereinigtes Königreich und Ma- rokko gilt dies nur für K, wogegen die Abkommen mit Alba- nien, Algerien, Argentinien1, Armenien, Aserbaidschan, Äthiopien, Australien, Bangladesh, China, Chinesisches Taipeh (Taiwan), Estland, Frankreich, Ghana, Hongkong, Iran, Indien, Indonesien, Israel, Jamaika, Kasachstan, Katar, Kirgisistan, Kolumbien, Kosovo, Kroatien, Lett- land, Liechtenstein, Litauen, Malaysia, Malta, Maze- donien, der Mongolei, Montenegro, den Niederlanden, Oman, Österreich, Philippinen, Polen, Rumänien, Serbi- en, Singapur, Slowenien, Südkorea, Thailand, der Tür- kei, Turkmenistan, der Ukraine, Ungarn, Uruguay, den Vereinigten Arabischen Emiraten und Zypern sowohl K als auch S einschliessen. Die Abkommen mit Algerien, Argentinien1, Armenien, Aserbaidschan, Äthiopien, Australien, Bahrain, Bangla- desch, Belgien, Bulgarien, Brasilien, China, Chinesisches Taipeh (Taiwan), Deutschland, Frankreich, GB / Vereinig- tes Königreich, Ghana, Hongkong, Iran, Indien, Indonesi- en, Israel, Jamaika, Katar, Kolumbien, Kosovo, Lettland, Liechtenstein, Malaysia, Malta, Marokko, Montenegro, Oman, Österreich, den Philippinen, Sambia, Saudi-Arabi- en, Serbien, Singapur, Südkorea, Thailand, der Tschechi- schen Republik, Türkei, Ungarn, Uruguay, den Vereinig- ten Arabischen Emiraten und Zypern setzen einschränkend voraus, dass die öffentlichen Mittel aus dem Wohnsitzstaat des K bzw. des K/S stammen. Hat ein K bzw. ein K/S seinen Wohnsitz in einem der hiervor aufgeführten Vertragsstaaten, richtet sich die Besteuerung der Einkünfte für aus öffentlichen Mitteln unterstützte Auftritte in der Schweiz nach den Bestimmungen des betreffenden Abkommens über die Besteuerung von Einkommen aus selbst- ständiger oder unselbstständiger Erwerbstätigkeit. 3. Referenten (R)Ist der R in einem Staat ohne Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz ansässig, kann die ihm für seine diesbezügli- che in der Schweiz ausgeübte Tätigkeit zukommende Gegen- leistung nach internem Recht an der Quelle besteuert werden. Für einen R, der in einem Staat ansässig ist, mit dem die Schweiz ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat, richtet sich die Frage, ob seine Einkünfte in der Schweiz an der Quelle besteuert werden können, im Regelfall nach den abkommensrechtlichen Bestimmungen über die Besteuerung von Einkünften aus unselbstständiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit. Liegt eine unselbstständige Erwerbstätigkeit vor, können die Einkünfte nach den meisten Abkommen in der Schweiz als Ar- | der Schweiz ausgeübt wird).Bei selbstständiger Erwerbstätig- keit setzt eine Besteuerung in der Schweiz nach den meisten Abkommen voraus, dass dem R hier regelmässig eine feste Einrichtung bzw. eine Betriebsstätte für die Ausübung seiner Referententätigkeit zur Verfügung steht. Die Einkünfte eines R mit Wohnsitz in einem der folgenden Staaten aus Auftritten in der Schweiz können, selbst wenn ihm hier keine feste Einrichtung zur Verfügung steht, hier an der Quelle besteuert werden, wenn:
120 Tage während eines Steuerjahres beträgt (Abkommen mit Ägypten);
(Abkommen mit Aserbaidschan, Bangladesch, Brasi- lien, Chile, Chinesisches Taipeh (Taiwan), Estland, Indien, Kasachstan, Lettland, Litauen, Mexiko, Peru, Philippinen, Sambia, Saudi-Arabien und der Türkei) beträgt;
neun Monate innerhalb eines Steuerjahres beträgt (Ab- kommen mit Ghana);
30 Tage während eines Kalenderjahres (Abkommen mit Trinidad und Tobago) bzw. innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten (Abkommen mit Jamaika) beträgt oder, bei kürzerer Aufenthaltsdauer, wenn die Vergütung von einer Person oder für eine Person gezahlt wird, die in der Schweiz ansässig ist oder einer schweizerischen Betrieb- stätte der Person, die die Vergütung zahlt, belastet wird;
Das Abkommen mit Argentinien1 sieht keine minimale Auf- enthaltsdauer vor. Die Schweiz darf aber eine Quellensteuer von höchstens 10 Prozent auf den Bruttoeinkünften erheben. |
beitsortstaat besteuert werden (sofern die Tätigkeit physisch in 1 Gilt rückwirkend ab 1. Januar 2015.
2/2 QST-DBA-Kuenstler-Sportler_de_ 01-2025