Merkblatt ESTV Künstlern, Sportlern und Referenten (ab 2025) PDF, 300.35k

Schweizerische Eidgenossenschaft Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Gültig ab 1. Januar 2025 Confédération suisse Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV Confederazione Svizzera Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Neuerungen gegenüber dem Stand per Confederaziun svizra Verrechnungssteuer, Stempelabgaben 1.1.2024 sind unterstrichen und am Rand gekennzeichnet.

Merkblatt über die Quellenbesteuerung von Künstlern, Sportlern und Referenten ohne

­steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz

1. Steuerpflichtige Personen

Der Quellensteuer unterliegen alle selbstständig oder unselbst-

ständig erwerbstätigen Künstler, Sportler und Referenten

ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in

der Schweiz, die Einkünfte aus einer persönlichen Tätigkeit

(öffentlicher Auftritt) in der Schweiz erzielen. Steuerpflichtig sind somit:

  • Künstler (K), d.h. Personen, die unmittelbar oder mit-

telbar (über die Medien) in der Öffentlichkeit auftreten

und dabei Darbietungen erbringen, die künstlerischen

Charakter oder auch nur Unterhaltungscharakter besitzen

(wie Bühnen-, Film-, Radio- oder Fernsehkünstler, Musiker,

Artisten und Tanzgruppen etc.).

  • Sportler (S), d.h. Personen, die eine körperliche oder geis- tige Tätigkeit ausüben (an Leichtathletikmeetings, Tennis- und Fussballturnieren, Pferdesportanlässen, Motorsportver- anstaltungen, Schachturnieren etc.).

  • Referenten (R), d.h. Personen, die einmalig oder mehr- mals persönlich vor einem Publikum auftreten, verbunden mit einem Vortrag zu einem bestimmten Thema, wobei der Unterhaltungscharakter im Vordergrund steht (wie Gastredner, Talkmaster, etc.).

Voraussetzung für die Besteuerung als K/S/R ist ein öffentli- cher Auftritt unmittelbar oder mittelbar (über die Medien) vor Publikum. Nicht als K/S/R gelten deshalb Personen, die an der Herstellung eines Films oder eines Theaterstücks beteiligt

sind (Regisseure, Kameraleute, Tontechniker, Choreographen,

Produzenten etc.) oder Hilfs- und Verwaltungspersonal (wie technisches Personal oder der Begleittross einer Popgruppe). Ebenfalls nicht als K/S/R betrachtet werden Personen, die in der Schweiz Kunstwerke schaffen oder ausstellen (wie Maler, Fotografen, Bildhauer, Komponisten etc.), sofern die Leistung nicht in der Öffentlichkeit dargeboten wird (z.B. Erstellung eines Bildes an einer Vernissage oder Messe).

Steuerpflichtig sind auch K/S/R, die in einem anderen Kanton eine Darbietung erbringen. Die Besteuerung richtet sich nach dem Recht des Auftrittskantons.

Beispiel 1: Ein Veranstalter mit Sitz im Kanton Bern, dessen Künstler im Kanton Luzern auftritt, erhebt die Quellensteuer gemäss dem Quellensteuertarif des Kantons Luzern und überweist diese an die Steuerbehörde des Kantons Luzern.

2. Abgrenzung zu Arbeitnehmern

Nicht unter die spezielle Bestimmung für K/S/R fallen unter anderem Personen, die zwar eine künstlerische, sportliche oder vortragende Leistung erbringen, aber im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses während mindestens 30 Tagen in der

Schweiz tätig sind. Diese Personen sind nach dem entspre- chenden ordentlichen Quellensteuertarif zu besteuern.

Beispiel 2: Ein Pianist, der während anderthalb Monaten in einem Hotel auftritt und dafür vom Hotel eine monatliche Entschädigung erhält, wird zum ordentlichen Quellensteuer- tarif besteuert.

Die Dauer von mindestens 30 Tagen ist ungeachtet vorüber- gehender Unterbrechung zu berechnen. Eine vorübergehende Unterbrechung liegt in der Regel vor, wenn die Abwesenheit in der Schweiz weniger lang dauert als die vorherige Anwe- senheit.

Merkblatt-QST-Kuenstler-Sportler_de_01-2025

Beispiel 3: Ein Dirigent ist während drei Wochen beim Theaterorchester angestellt für eine Konzertreihe. Nach

einem zweimonatigen Unterbruch (Aufenthalt im Wohnsitz-

staat) ist der Dirigent erneut während zwei Wochen für das

Theaterorchester tätig. Für beide Tätigkeiten unterliegt der

Dirigent dem K/S/R-Tarif.

Ebenfalls als Arbeitnehmer gelten Dozenten, bei denen die Häufigkeit ihrer Auftritte und die reine Wissensvermittlung als

Lehrpersonen auf ein festes Anstellungsverhältnis mit der Lehr-

einrichtung schliessen lassen. Bei Dozenten fehlt es regelmä-

ssig am Erfordernis des Unterhaltungscharakters, weshalb sie

nicht als R gelten. Das regelmässig wiederkehrende Dozieren

zu einem Thema und die feste Einbindung in den Lehrplan ei-

nes Schulungslehrgangs gelten als Abgrenzungskriterien. Do- zenten werden zum ordentlichen Quellensteuertarif besteuert. Gehen Dozenten neben der Lehrtätigkeit noch einer anderen Erwerbstätigkeit nach, ist das satzbestimmende Einkommen wie folgt zu berechnen:

  • Kann für die Lehrtätigkeit ein Arbeitspensum bestimmt werden (z.B. anhand der geleisteten Arbeitsstunden oder -tage), ist der Bruttolohn auf das effektive Gesamtpensum bzw. wenn der Dozent das Gesamtpensum nicht bekannt gibt, auf ein Gesamtpensum von 100 Prozent umzurech- nen.

  • Kann für die Lehrtätigkeit kein Arbeitspensum bestimmt werden (z.B. einmalige Entschädigung), ist der für die Be- rechnung des Tarifcodes C zu Grunde gelegte Medianwert g als satzbestimmendes Einkommen heranzuziehen (derzeit g g CHF 5775 pro Monat [Stand 1. Januar 2025]). Liegt der g effektive Bruttolohn in einem Monat über dem Median- wert, gilt der effektive Bruttolohn als satzbestimmendes Einkommen.

3. Steuerbare Leistungen

Steuerbar sind alle Bruttoeinkünfte aus einer in der Schweiz ausgeübten Tätigkeit einschliesslich sämtlicher Nebenbezüge und Zulagen (Pauschalspesen, Naturalleistungen, Vergütungen für Reise-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten, Bezah- lung der Quellensteuer etc.). Steuerbar sind auch Einkünfte und Entschädigungen, die nicht dem K/S/R selber, sondern einem Dritten (Veranstalter, Auftrag- oder Arbeitgeber, Agent etc.) in der Schweiz oder im Ausland zufliessen, der die Tätig- keit organisiert hat. Naturalleistungen (freie Kost und Logis) sind nach den tatsächlichen Kosten anzurechnen, mindestens aber nach den Ansätzen der AHV (vgl. Merkblatt N2/2007 der ESTV).

Von den Bruttoeinkünften können folgende Pauschalen als Gewinnungskosten abgezogen werden:

  • 50 Prozent der Bruttoeinkünfte bei K

  • 20 Prozent der Bruttoeinkünfte bei S und R

Ein Abzug der effektiven Gewinnungskosten ist nicht zulässig.

1/2

4. Steuerberechnung 6.4 Bei Kantonen mit Jahresmodell (FR, GE, TI, VD und VS) hat

der Schuldner der steuerbaren Leistung die Quellensteuer Die Quellensteuer für K/S/R beträgt (Anteil direkte zusammen mit der Abrechnung an die zuständige Steuer- Bundessteuer):­ behörde zu überweisen. – Bei Tageseinkünften bis CHF 200 0,8 % Bei Kantonen mit Monatsmodell (übrige Kantone) hat die – Bei Tageseinkünften von CHF 201 bis 1000 2,4 % Überweisung der Quellensteuer erst nach der Rechnungs- stellung durch die zuständige Steuerbehörde zu erfolgen. – Bei Tageseinkünften von CHF 1001 bis 3000 5,0 % Bei rechtzeitiger Abrechnung und Ablieferung der Quel- – Bei Tageseinkünften über CHF 3000 7,0 % lensteuer hat der Schuldner der steuerbaren Leistung Als Tageseinkünfte gelten die steuerbaren Einkünfte (Brut- Anspruch auf eine Bezugsprovision von 1 – 2 Prozent der toeinkünfte abzüglich Gewinnungskosten), aufgeteilt auf die abgelieferten Quellensteuer. vertraglich geregelten Auftritts- und Probetage. Bei Gruppen

6.5 Der Schuldner der steuerbaren Leistung haftet in vollem

von mehreren Personen werden die Tageseinkünfte vor der Umfang für die korrekte Erhebung und Ablieferung der Steuerberechnung auf die Anzahl der tatsächlich auftretenden Quellensteuer. Bei Nichtablieferung durch den Schuldner Personen aufgeteilt. Ist bei Gruppen (wie Orchestern, Tanz- der steuerbaren Leistung kann die Quellensteuer bei dem gruppen, Ensembles etc.) der Anteil des einzelnen Mitglieds an mit der Organisation der Darbietung in der Schweiz be- der Gesamtgage nicht bekannt oder schwer zu ermitteln, wird auftragten, solidarisch haftenden Veranstalter eingefordert für dessen Bestimmung das durchschnittliche Tageseinkom- werden. men pro Kopf errechnet. 6.6 Die vorsätzliche oder fahrlässige Nichtablieferung der Quel- Beispiel 4: Eine vierköpfige Musikgruppe erhält für lensteuer erfüllt den Tatbestand der Steuerhinterziehung. 3 Auftrittstage eine Bruttogage von insgesamt CHF 15 000.

7. Bescheinigung über den Steuerabzug

Nettogage: CHF 15 000 – 50 % Gewinnungskosten = CHF 7500 Der Schuldner der steuerbaren Leistung hat dem K/S/R un- aufgefordert eine Bescheinigung über die Höhe der in Abzug Tageseinkünfte: CHF 7500 ÷ 3 Auftrittstage = CHF 2500 gebrachten Quellensteuern auszustellen. Tageseinkünfte pro Person: CHF 2500 ÷ 4 = CHF 625

8. Rechtsmittel

Anwendbarer Steuersatz: 2,4 % Ist der quellensteuerpflichtige K/S/R oder der Schuldner der Geschuldete Quellensteuer: 2,4 % von CHF 7500 steuerbaren Leistung mit dem Quellensteuerabzug nicht ein- = CHF 180 verstanden oder hat der Steuerpflichtige keine Bescheinigung über den Steuerabzug erhalten, so können diese bis Ende Die Quellensteuer wird nicht erhoben, wenn die steuerbaren März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahres Bruttoeinkünfte weniger betragen als CHF 300 pro Veranstal- eine anfechtbare Verfügung über Bestand und Umfang der tung. Steuerpflicht bei der zuständigen Steuerbehörde verlangen.

5. Vorbehalt der Doppelbesteuerungsabkommen

Vorbehalten bleiben im Einzelfall abweichende Bestimmun- gen des von der Schweiz mit dem Wohnsitzstaat des K/S/R abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens (DBA). Die meisten schweizerischen DBA weisen das Besteuerungsrecht für Leistungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem öffentlichen Auftritt stehen, dem Auftrittsstaat zu. Verschie- dene Abkommen sehen abweichende Regelungen vor (vgl. separate Übersicht über die Doppelbesteuerungsabkommen).

6. Verfahren

6.1 Als Schuldner der steuerbaren Leistung gilt, wer für die Or- ganisation der Veranstaltung verantwortlich ist, an welcher der K/S/R auftritt. Der Schuldner der steuerbaren Leistung meldet die quellensteuerpflichtigen K/S/R innert acht Tagen seit Fälligkeit der steuerbaren Leistung der zuständigen Steuerbehörde (Auftrittsort). Die Meldung hat folgende Angaben zu enthalten:

  • Name und Vorname des K/S/R

  • Geburtsdatum des K/S/R

  • Vollständige Adresse des K/S/R im Ausland

Bei Gruppen von mehreren Personen kann eine gesamt- heitliche Meldung erfolgen. In diesem Fall ist der Name der Gruppe und die Anzahl der tatsächlich aufgetretenen Mitglieder sowie der Wohnsitz- oder Sitzstaat der Gruppe zu melden. 6.2 Die Quellensteuer ist im Zeitpunkt der Auszahlung, Über- weisung, Gutschrift oder Verrechnung der steuerbaren Leistung fällig. 6.3 Der Schuldner der steuerbaren Leistung hat über die abge- zogene Quellensteuer mit der zuständigen Steuerbehörde abzurechnen, indem er das vollständig ausgefüllte Abrech- nungsformular innert 30 Tagen nach dem Ende der Veran- staltung bei der zuständigen Steuerbehörde einreicht.

2/2Merkblatt-QST-Kuenstler-Sportler_de_01-2025

Schweizerische Eidgenossenschaft Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Stand: 1. Januar 2025 Confédération suisse Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV Confederazione Svizzera Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Keine Neuerungen gegenüber Confederaziun svizra Verrechnungssteuer, Stempelabgaben dem Stand per 1.1.2024.

Quellenbesteuerung von

Künstlern, Sportlern und Referenten

Übersicht über die Doppelbesteuerungsabkommen

1. Schweizerische Doppelbesteuerungsabkommen

dem Auftrittsstaat zuweist. Dies ist aufgrund der meisten

Abkommen der Fall. Einschränkungen von diesem Grund-

Gegenwärtig stehen Doppelbesteuerungsabkommen mit

satz sieht einzig das Doppelbesteuerungsabkommen mit

folgen­den Staaten in Kraft, deren Bestimmungen für die

den USA vor. Nach diesem steht das Besteuerungsrecht für

Besteuerung der von Künstlern, Sportlern und Referenten aus

Einkünfte von K/S dem Auftrittsstaat zu, wenn die Brut-

Auftritten in der Schweiz erzielten Einkünfte relevant sind:

toeinnahmen aus dieser Tätigkeit (einschliesslich der ihm

Ägypten

Litauen

erstatteten oder für ihn übernommenen Kosten) für das

Albanien

Luxemburg

betreffende Steuerjahr 10 000 US-Dollar oder den Gegen-

Algerien

Malaysia

wert in Schweizerfranken übersteigt. Weil im Zeitpunkt,

Argentinien1

Malta

in dem ein K/S in einem Kanton auftritt, in der Regel nicht

Armenien

Marokko

beurteilt werden kann, ob diese Betragslimite bis Jahres-

Aserbaidschan

Mazedonien

ende mittels weiterer Auftritte in diesem Kanton oder in

Äthiopien

Mexiko

anderen Kan­tonen überschritten wird, empfiehlt es sich,

Australien

Moldova

die Quellensteuer einzubehalten. Sie ist gegebenenfalls auf

Bahrain

Mongolei

Gesuch hin zurück­zuerstatten, wenn der K/S nach Ablauf

Bangladesch

Montenegro

des Steuerjahres ­nachweist, dass die Voraussetzungen für

Belarus

Neuseeland

eine Besteuerung in der Schweiz nicht erfüllt sind. Dabei

Belgien

Niederlande

ist zu berücksichtigen, dass sich ein Besteuerungsrecht der

Brasilien

Norwegen

Schweiz im Fall von Jahreseinkommen unter 10 000 US-

Bulgarien

Oman

Dollar auch aus den allgemeinen Regeln für selbständige

Chile

Österreich

oder unselbständige Erwerbstätigkeit ergeben kann.

Chinesisches Taipeh (Taiwan) Pakistan

China

Peru

2.2 Einkünfte, die nicht an den K/S selbst, sondern an

Dänemark

Philippinen

­einen Dritten gezahlt werden

Deutschland

Polen

Fliessen Einkünfte für Auftritte eines K/S nicht diesem, sondern

Ecuador

Portugal

einem Dritten zu, besteht das gesamte Entgelt in der Regel aus

Elfenbeinküste

Rumänien

zwei verschiedenen Komponenten, einerseits der Gegenleis-

Estland

Russland

tung des K/S für seinen Auftritt in der Schweiz und anderseits

Finnland

Sambia

dem Entgelt des Dritten für seine eigene Leistung (Organi-

Frankreich

Saudi-Arabien

sation des Auftrittes, Vermittlung des K/S usw.). Bei diesen

GB / Vereinigtes Königreich

Schweden

Leistungen des Dritten handelt es sich grundsätzlich nicht um

Georgien

Serbien

künstlerische oder sportliche Tätigkeiten im Sinne der Künst-

Ghana

Singapur

ler- und Sportlernorm eines Doppelbesteuerungsabkommens,

Griechenland

Slowakei

sondern um Unternehmensgewinne oder um Einkünfte aus

Hongkong

Slowenien

selbstständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit.

Indien

Spanien

Indonesien

Sri Lanka

Aufgrund der meisten schweizerischen Doppelbesteuerungs-

Iran

Südafrika

abkommen können solche einem Dritten zufliessende Einkünf-

Irland

Südkorea

te aus einer von einem K/S ausgeübten persönlichen Tätigkeit

Island

Tadschikistan

im Auftrittsstaat des K/S besteuert werden. Einzig die Ab-

Israel

Thailand

kommen mit Irland, Marokko und Spanien enthalten keine

Italien

Trinidad und Tobago

ausdrückliche derartige Bestimmung.

Jamaika

Tschechische Republik

Die Abkommen mit Albanien, Argentinien1, Armeni-

Japan

Tunesien

en, ­Aserbaidschan, Australien, Bahrain, Bangladesch,

Kanada

Türkei

­Belarus, ­Brasilien, Bulgarien, Finnland, Georgien, Ghana,

Kasachstan

Turkmenistan

Hongkong, Israel, ­Jamaika, ­Kanada, Kasachstan, Katar,

Katar

Ukraine

Kirgisistan, Kosovo, Kroatien, Kuwait, Liechtenstein, Lu-

Kirgisistan

Ungarn

xemburg, Mazedonien, Mexiko, Moldova, der Mongolei,

Kolumbien

USA

den Niederlanden, Oman, Österreich, Peru, den Philippi-

Kosovo

Usbekistan

nen, Polen, Rumänien, Russland, Sambia, der Slowakei,

Kroatien

Venezuela

Südafrika, Tadschikistan, Tunesien, Turkmenistan, der

Kuwait

Vereinigte Arabische Emirate

Ukraine, Ungarn, Uruguay, Venezuela und den Vereinig-

Lettland

Vietnam

ten Arabischen Emiraten sehen überdies vor, dass die Be-

Liechtenstein

Zypern

steuerung der dem Dritten zufliessenden Einkünfte aus einer

2. Künstler (K) und Sportler (S)

von ­einem K/S ausgeübten persönlichen Tätigkeit im Auftritts-

staat des K/S nicht anzuwenden ist, wenn dargetan wird, dass

2.1 Einkünfte, die an den K/S selbst gezahlt werden

­weder der K/S noch mit ihm verbundene Personen unmittelbar

oder mittelbar an den Gewinnen des Dritten beteiligt sind.

Einkünfte, die ein K/S aus seinen Auftritten in der Schweiz

bezieht, können hier an der

Quelle besteuert werden, wenn

Ungeachtet dieser unterschiedlichen Formulierungen in den

einzelnen Doppelbesteuerungsabkommen gilt für die Quel-

  • der K/S in einem Staat ansässig ist, mit dem die Schweiz lenbesteuerung der im Zusammenhang mit dem Auftritt eines kein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat; K/S in der Schweiz einem Dritten zufliessenden Gegenleistung

– der K/S in einem Staat ansässig ist, dessen Doppelbesteu-

folgendes:

erungsabkommen mit der Schweiz das Besteuerungsrecht

QST-DBA-Kuenstler-Sportler_de_ 01-2025 1/2

  1. a) Ist weder der K/S noch eine mit ihm verbundene Person unmittelbar oder mittelbar an den Gewinnen des Dritten beteiligt, ist die Quellensteuer gemäss Ziffer 2.1 hiervor auf dem Teil der gesamten Gegenleistung zu erheben, der nachweislich (z.B. aufgrund eines vom Dritten vorzulegen- den Vertrages mit dem K/S) an den K/S weitergeleitet wird.

Die Besteuerung in der Schweiz des dem Dritten verblei-

benden Anteils der gesamten Gegenleistung ist abhängig

von der Ansässigkeit des Dritten. Sie richtet sie sich nach

dem internen Recht der Schweiz.

  1. b) Ist der K/S oder eine mit ihm verbundene Person unmittel-

bar oder mittelbar an den Gewinnen des Dritten beteiligt,

rechtfertigt es sich, das Gesamtentgelt gemäss Ziffer 2.1 hievor der Quellenbesteuerung zu unterwerfen, kann doch in diesem Falle davon ausgegangen werden, dass dem K/S, nach Massgabe seiner Beteiligung am Dritten, indirekt auch der auf die Leistung des Dritten entfallende Teil der Gesamtvergütung zukommt.

2.3 Sonderregelung für aus öffentlichen Mitteln unter- stützte Auftritte

Gewisse Abkommen sehen vor, dass die oben dargestellten

­Besteuerungsregeln nicht anwendbar sind, wenn der Auftritt

in der Schweiz in erheblichem Umfang aus öffentlichen Mit- teln unterstützt wird. Nach den Abkommen mit Deutschland, der Elfenbeinküste, GB / Vereinigtes Königreich und Ma- rokko gilt dies nur für K, wogegen die Abkommen mit Alba- nien, ­Algerien, Argentinien1, Armenien, Aserbaidschan, Äthiopien, Australien, Bangladesh, ­China, Chinesisches

Taipeh (Taiwan), Estland, Frankreich, Ghana, Hongkong,

Iran, ­Indien, Indonesien, ­Israel, ­Jamaika, Kasachstan,

Katar, Kirgisistan, ­Kolumbien, Kosovo, Kroatien, Lett- land, Liechtenstein, Litauen, Malaysia, Malta, Maze- donien, der Mongolei, Montenegro, den Niederlanden, Oman, Österreich, Philippinen, Polen, Rumänien, Serbi- en, Singapur, Slowenien, Südkorea, Thailand, der Tür- kei, Turkmenistan, der ­Ukraine, Ungarn, Uruguay, den Vereinigten Arabischen Emiraten und Zypern sowohl K als auch S einschliessen.

Die Abkommen mit Algerien, Argentinien1, Armenien, ­Aserbaidschan, Äthiopien, Australien, Bahrain, Bangla- desch, Belgien, Bulgarien, Brasilien, China, Chinesisches Taipeh ­(Taiwan), Deutschland, Frank­reich, GB / Vereinig- tes Königreich, Ghana, Hongkong, Iran, ­Indien, Indonesi- en, Israel, ­Jamaika, Katar, Kolumbien, Kosovo, Lettland, Liechtenstein, Malaysia, Malta, Marokko, Montenegro, Oman, Österreich, den Philippinen, Sambia, Saudi-Arabi- en, Serbien, Singapur, Südkorea, Thailand, der Tschechi- schen Republik, Türkei, Ungarn, Uruguay, den Vereinig-

ten Arabischen Emiraten und Zypern setzen einschränkend

­voraus, dass die öffentlichen Mittel aus dem Wohnsitzstaat

des K bzw. des K/S stammen.

Hat ein K bzw. ein K/S seinen Wohnsitz in einem der hiervor aufgeführten Vertragsstaaten, richtet sich die Besteuerung der Einkünfte für aus öffentlichen Mitteln unterstützte Auftritte in der Schweiz nach den Bestimmungen des betreffenden Abkommens über die Besteuerung von Einkommen aus selbst-

ständiger oder unselbstständiger Erwerbstätigkeit.

3. Referenten (R)

Ist der R in einem Staat ohne Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz ansässig, kann die ihm für seine diesbezügli- che in der Schweiz ausgeübte Tätigkeit zukommende Gegen- leistung nach internem Recht an der Quelle besteuert werden. Für einen R, der in einem Staat ansässig ist, mit dem die Schweiz ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat, richtet sich die Frage, ob seine Einkünfte in der Schweiz an der Quelle besteuert werden können, im Regelfall nach den abkommensrechtlichen Bestimmungen über die Besteuerung von Einkünften aus unselbstständiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit. Liegt eine unselbstständige Erwerbstätigkeit vor, können die Einkünfte nach den meisten Abkommen in der Schweiz als Ar-

der Schweiz ausgeübt wird).Bei selbstständiger Erwerbstätig- keit setzt eine Besteuerung in der Schweiz nach den meisten Abkommen voraus, dass dem R hier regelmässig eine feste Einrichtung bzw. eine Betriebsstätte für die Ausübung seiner Referententätigkeit zur Verfügung steht.

Die Einkünfte eines R mit Wohnsitz in einem der folgenden

­Staaten aus Auftritten in der Schweiz können, selbst wenn

ihm hier keine feste Einrichtung zur Verfügung steht, hier an

der Quelle besteuert werden, wenn:

  • die Aufenthaltsdauer in der Schweiz insgesamt mehr als

120 Tage während eines Steuerjahres beträgt (Abkommen

mit Ägypten);

  • die Aufenthaltsdauer in der Schweiz insgesamt mehr als 183 Tage während eines Kalenderjahres (Abkommen mit Alge­rien, Mongolei und Usbekistan) bzw. während eines Steuerjahres (Abkommen mit China, Hongkong, Katar, Pakistan, Süd­afrika, Südkorea, Tunesien und Vi- etnam) bzw. während eines Zeitraums von zwölf Monaten

(Abkommen mit Aserbaidschan, Bangladesch, Brasi- lien, Chile, Chinesisches Taipeh (Taiwan), Estland, Indien, Kasachstan, Lettland, ­Litauen, Mexiko, Peru,

Philippinen, Sambia, Saudi-Arabien und der Türkei)

beträgt;

  • die Tätigkeitsdauer einschliesslich normaler Arbeitsunter­ brüche in der Schweiz insgesamt mehr als 183 Tage während eines Kalenderjahres beträgt (Abkommen mit Marokko);

  • die Aufenthaltsdauer in der Schweiz insgesamt mindestens

neun Monate innerhalb eines Steuerjahres beträgt (Ab-

kommen mit Ghana);

  • die Aufenthaltsdauer in der Schweiz insgesamt mehr als 183 Tage während eines Zeitraums von zwölf Monaten (Abkommen mit Elfenbeinküste, Indonesien, Sri Lanka und Thailand) beträgt oder, bei kürzerer Aufenthaltsdau- er, wenn die Vergütung von einer Person oder für eine Person gezahlt wird, die in der Schweiz ansässig ist oder einer schweizerischen Betriebstätte der Person, die die Vergütung zahlt, belastet wird;

  • die Aufenthaltsdauer in der Schweiz insgesamt mehr als 183 Tage während eines Steuerjahres beträgt oder, bei kürzerer Aufenthaltsdauer, wenn die Tätigkeit im Auftrag oder für Rechnung einer in der Schweiz ansässigen Person ausgeübt wird oder die Vergütung einer schweizerischen Betriebstätte der Person, in deren Auftrag oder für deren Rechnung die ­Tätigkeit ausgeübt wird, belastet wird (Ab- kommen mit ­Malaysia);

  • die Aufenthaltsdauer in der Schweiz insgesamt mehr als

30 Tage während eines Kalenderjahres (Abkommen mit

Trinidad und Tobago) bzw. innerhalb eines Zeitraums von

zwölf Monaten (Abkommen mit Jamaika) beträgt oder, bei kürzerer Aufenthaltsdauer, wenn die Vergütung von einer Person oder für eine Person gezahlt wird, die in der Schweiz ansässig ist oder einer schweizerischen Betrieb- stätte der Person, die die Vergütung zahlt, belastet wird;

  • der Referent in Äthiopien ansässig ist;

  • die Aufenthaltsdauer in der Schweiz mehr als 300 Tage während eines Zeitraums von zwölf Monaten beträgt (Ab- kommen mit Singapur).

Das Abkommen mit Argentinien1 sieht keine minimale Auf- enthaltsdauer vor. Die Schweiz darf aber eine Quellensteuer von höchstens 10 Prozent auf den Bruttoeinkünften erheben.

beitsortstaat besteuert werden (sofern die Tätigkeit physisch in 1 Gilt rückwirkend ab 1. Januar 2015.

2/2 QST-DBA-Kuenstler-Sportler_de_ 01-2025