Merkblatt ESTV Ersatzeinkünfte (ab 2025) PDF, 233.82k

Schweizerische Eidgenossenschaft Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Gültig ab 1. Januar 2025 Confédération suisse Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV Confederazione Svizzera Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Neuerungen gegenüber dem Stand Confederaziun svizra Verrechnungssteuer, Stempelabgaben per 1.1.2024 sind unterstrichen

Merkblatt über die Quellenbesteuerung von Ersatzeinkünften

1. Natürliche Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz

oder Aufenthalt in der Schweiz

1.1. Quellensteuerpflichtige Personen

An der Quelle besteuert werden alle in der Schweiz ansässigen ausländischen Arbeitnehmenden, welche weder die fremden- polizeiliche Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) besitzen noch mit einer Person in rechtlich und tatsächlich ungetrenn- ter Ehe leben, die das Schweizer Bürgerrecht oder die Nieder- lassungsbewilligung besitzt.

1.2. An der Quelle besteuerte Ersatzeinkünfte

Der Besteuerung an der Quelle unterliegen die Ersatzeinkünfte (vgl. Art. 84 Abs. 2 Bst. b DBG bzw. Art. 3 QStV). Steuerbar sind somit insbesondere Taggelder (ALV, IV, KVG, UVG, UVG- Zusatz, VVG usw.), Ersatzleistungen haftpflichtiger Dritter, Teilrenten infolge Invalidität (Berufliche Vorsorge, IV, UVG, UVG-Zusatz usw.) und an deren Stelle tretende Kapitalleistun- gen.

Leistungen an teilweise bzw. endgültig nicht mehr erwerbs- tätige Personen mit Ansässigkeit in der Schweiz stellen keine Ersatzeinkünfte dar. Folgende Leistungen unterliegen deshalb nicht der Besteuerung an der Quelle:

  • Renten der AHV (inkl. Renten aus Teilpensionierung);

  • Ganze Invaliditätsrenten aus IV und aus beruflicher Vorsorge;

  • Hilflosenentschädigungen aus AHV, IV, UVG;

  • Invalidenrenten bei Vollinvalidität aus UVG und UVG-

Zusatz und Integritätsentschädigungen aus UVG und UVG-Zusatz;

  • Alters- und Hinterlassenenleistungen aus 2. und 3. Säule

(inkl. Renten aus Teilpensionierung);

  • ordentliche und ausserordentliche Ergänzungsleistungen zur AHV, IV;

  • Freizügigkeitsleistungen (Barauszahlungen) aus 2. und

3. Säule.

Diese Leistungen werden, soweit sie steuerbar sind, im ordent- lichen Verfahren besteuert.

Merkblatt-QST-Ersatzeinkuenfte_de / 01.2025

und am Rand gekennzeichnet.

2. Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz

oder Aufenthalt in der Schweiz

2.1. Quellensteuerpflichtige Personen

An der Quelle besteuert werden auch alle natürlichen Per- sonen mit Ansässigkeit im Ausland, die in der Schweiz eine unselbstständige Erwerbstätigkeit ausüben (vgl. Art. 91 DBG).

2.2. An der Quelle besteuerte Ersatzeinkünfte

Der Besteuerung an der Quelle unterliegen alle Ersatzeinkünfte (vgl. Art. 84 Abs. 2 Bst. b DBG bzw. Art. 3 QStV). Steuerbar

sind somit insbesondere Taggelder (ALV, IV, KVG, UVG, UVG- Zusatz, VVG usw.), Ersatzleistungen haftpflichtiger Dritter, Teilrenten infolge Invalidität (Berufliche Vorsorge, IV, UVG, UVG-Zusatz, VVG usw.) und an deren Stelle tretende Kapital- leistungen.

2.3. Besteuerungsrecht im internationalen Verhältnis

2.3.1. Grundsatz nach internem Recht:

Ersatzeinkünfte sind in Anwendung des internen Rechts an der Quelle steuerpflichtig, wenn der Empfänger oder die Emp- fängerin in einem Staat ansässig ist, mit welchem die Schweiz kein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat.

Leistungen nach den Bestimmungen des AHV-Gesetzes (mit

Ausnahme der Leistungen gemäss Artikel 18 Absatz 3 AHVG) sowie Ergänzungsleistungen nach dem EL-Gesetz unterliegen nicht der Besteuerung an der Quelle. Sie sind in der Regel im

An­sässigkeitsstaat steuerbar.

2.3.2. Vorbehalt der Doppelbesteuerungsabkommen:

Die von der Schweiz abgeschlossenen Doppelbesteuerungs-

abkommen weisen das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit und damit verbundenes Ersatzeinkommen grundsätzlich dem Arbeitsortsstaat zu (vgl. Art. 15 Abs. 1 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung

der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom

Einkommen und vom Vermögen, Ausgabe 2014; OECD-MA). Gemäss Kommentar der OECD zum Musterabkommen stellen Leistungen der Sozialversicherungen, die nicht im Zusammen- hang mit einer gegenwärtigen Erwerbstätigkeit stehen, keine Ersatzeinkünfte dar. Diese Leistungen sind daher im Ansässig- keitsstaat steuerpflichtig (vgl. Art. 18, Art. 19 Abs. 2 und Art. 21 OECD-MA), da sie einen dauerhaft wegfallenden Teil der Erwerbsfähigkeit kompensieren.

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Folgende Rentenleistungen sind nach der

zu diesem Merkblatt

gehörenden Übersicht über die Doppelbesteuerungsabkom-

men (vgl. Merkblatt der Eidgenössischen

Steuerverwaltung

[ESTV] über die Quellenbesteuerung von Ersatzeinkünften [In-

validitätsleistungen an Empfänger mit Wohnsitz im Ausland])

zu besteuern::

  • Invalidenrenten bei Teilinvalidität, Invalidenrentenauskäufe und Abfindungen nach UVG;

  • Invalidenrenten bei Teilinvalidität und Invalidenrentenaus-

käufe nach UVG-Zusatz; und

  • Invalidenrenten bei Teilinvalidität nach VVG.

Für Renten- und Kapitalleistungen aus 2. Säule und der Säule

3a sind das Merkblatt

über die Quellenbesteuerung von Vors-

orgeleistungen aus früherem öffentlich-rechtlichen Arbeitsver- hältnis bzw. das Merkblatt über die Quellenbesteuerung von privatrechtlichen Vorsorgeleistungen und Leistungen aus aner- kannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge anwendbar.

2.3.3. Sonderregelungen für Grenzgänger:

Aufgrund von Abkommen

zwischen der Schweiz und ihren

Nachbarstaaten gelten

für die Quellenbesteuerung von Ersatz-

einkünften von Grenzgängern und Grenzgängerinnen folgen-

de Besonderheiten:

Besteuerungsrecht

Arbeitsortsstaat Ausländischer

(Schweiz)

Wohnsitzstaat

Deutschland

✕1

✕2

Österreich

✕2

Frankreich

✕3

✕ 5, 6

✕4

✕2

g

g

g

Italien

Liechtenstein

✕7

✕7

1

3. Berechnung des Quellensteuerabzugs

3.1. Berechnung durch den Arbeitgebenden

Auf Ersatzeinkünften (Taggelder), welche von der Versiche-

rung an den Arbeitgebenden ausbezahlt werden, sind von der

Versicherung keine Quellensteuern abzurechnen. Der Arbeit- gebende nimmt den Quellensteuerabzug auf der von ihm geschuldeten Bruttoentschädigung an den Arbeitnehmenden vor und wendet darauf den massgebenden Tarifcode bzw.

Steuersatz an (vgl. Ziffer 3.3).

3.2. Berechnung durch die Vorsorgeeinrichtung bzw.

den Versicherer

Ersatzeinkünfte (Taggelder, Renten usw.), welche von einer Vorsorgeeinrichtung, Versicherung, Ausgleichskasse, Arbeits- losenkasse (Leistungserbringer) direkt an den Leistungsemp- fänger (Arbeitnehmende) ausbezahlt werden, sind durch den Leistungserbringer mit dem Tarifcode G, für Grenzgänger aus Deutschland mit dem Tarifcode Q bzw. für Grenzgänger aus g g Italien mit dem Tarifcode V an der Quelle zu besteuern (vgl. g g Art. 1 Abs. 1 Bst. g, m und r QStV). g g

Die Quellensteuer wird von den Bruttoeinkünften berechnet (vgl. Art. 84 Abs. 1 DBG).

Bei Arbeitslosentaggeldern ist für jedes Kind, für welches von der Arbeitslosenkasse Taggeldzuschläge für Familienzulagen ausbezahlt werden, beim satzbestimmenden Einkommen ein Pauschalabzug von Fr. 600 / Monat vorzunehmen. Dies gilt auch bei Zwischenverdienst, weiteren bekannten Erwerbs- oder Ersatzeinkünften sowie bei Leistungsminderungen infolge Warte- und/oder Einstelltagen.

Der Schweiz steht bei täglicher Heimkehr ein prozentual limitierter Quellensteuerabzug von maximal 4,5 % der Bruttoeinkünfte zu. 2 Die in der Schweiz erhobene Steuer wird vom ausländischen Wohn- sitzstaat angerechnet. 3 Anwendbar in Kantonen, die nicht der Vereinbarung vom 11. Ap- ril 1983 über die Besteuerung der Erwerbseinkünfte von Grenzgän- gern mit Frankreich (Sondervereinbarung mit Frankreich) unterstehen (vgl. auch Fussnote 4 hiernach). 4 Anwendbar in den Kantonen BL, BS, BE, JU, NE, SO, VS und VD ge- mäss Sondervereinbarung mit Frankreich (Ausnahme: Steuerpflicht im Arbeitsortsstaat bei einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis). g g 5 Ausschliessliche Besteuerung in der Schweiz für Grenzgänger, die in g g den Kantonen Graubünden, Tessin und Wallis arbeiten und von der g g Übergangsregelung in Artikel 9 des Abkommens vom 23. Dezember g g 2020 über die Besteuerung von Grenzgängern profitieren ("alte g g Grenzgänger"). g g 6 80 % des normalerweise anwendbaren Quellensteuertarifs für Grenz- g g gänger, die in den Kantonen Graubünden, Tessin und Wallis arbeiten g g und nicht in den Genuss der Übergangsregelung nach Artikel 9 des g g Abkommens vom 23. Dezember 2020 über die Besteuerung von g Grenzgängern kommen ("neue Grenzgänger"). 7 Besteuerung im Arbeitsortsstaat nur bei Ausübung einer Tätigkeit bei einem öffentlich-rechtlichen Arbeitgebenden, ausgenommen Körper- schaften, an denen sich beide Staaten beteiligen.

2.4. Ausscheidung von Drittstaattagen

Bei Personen mit Ansässigkeit im Ausland ist das Besteue- rungsrecht der Schweiz hinsichtlich des Erwerbseinkommens auf die effektiv in der Schweiz erbrachten Arbeitstage be- schränkt. Diese Aufteilung des Besteuerungsrechts gilt auch für die Quellenbesteuerung von Ersatzeinkünften (vgl. Ziffern 3.2.2, 6.7 und 7.5.1 des Kreisschreiben Nr. 45 der ESTV über die Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens von Arbeit- nehmern vom 12. Juni 2019; KS Nr. 45 ESTV).

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Für die Ermittlung des satzbestimmenden Einkommens gilt Folgendes:

Leistungsart Leistungen, die nach Massgabe des versicherten Verdienstes ausgerichtet werden:

  • Arbeitslosentaggeld

  • Taggeld aus Invalidenversicherung

  • Unfalltaggeld

  • Krankentaggeld

  • Taggeld aus Erwerbsersatz

  • Rentenleistungen aus Unfallversicherung

  • Rentenleistungen aus Krankenversicherung

  • Rentenleistungen aus beruflicher Vorsorge (sofern basierend auf versichertem Verdienst definiert)

Leistungen, falls deren Höhe abhängig von einer anderen Be- rechnungsgrundlage als dem versicherten Verdienst festgelegt wird:

  • Insolvenzentschädigungen (AVIG)

  • Rentenleistungen aus 1. Säule (nur IVG)

  • Rentenleistungen aus beruflicher Vorsorge

  • Leistungen nach VVG (Schadenversicherungen)

  • Direktschaden für vorübergehenden Erwerbsausfall (Haft- pflicht aus OR und Spezialgesetzen)

  • Weitere Leistungen

Leistungen, deren Höhe unabhängig von einer Berechnungs- grundlage festgelegt werden:

  • Familienzulagen

  • Weitere Leistungen

Merkblatt-QST-Ersatzeinkuenfte_de / 01.2025

Ermittlung satzbestimmendes Einkommen Grundsatz: Als satzbestimmendes Einkommen gilt das Arbeits- losentaggeld (inkl. Familienzulagen). Zwischenverdienst oder weitere bekannte Erwerbs- oder Ersatz- einkünfte: Als satzbestimmendes Einkommen gilt das Total des Arbeitslosentaggeldes (inkl. Familienzulagen) und dem Zwi- schenverdienst bzw. den weiteren bekannten Einkünften. Weitere Erwerbs- oder Ersatzeinkünfte, deren Höhe unbekannt ist: Als satzbestimmendes Einkommen gilt das maximal mögli- che Taggeld pro Monat (Taggeld x 20 – 23 Tage). Bei untermonatigem Beginn oder Ende der Rahmenfrist: Als satzbestimmendes Einkommen gilt bei allen vorgenannten Konstellationen das maximal mögliche Taggeld pro Monat (Taggeld x 20 – 23 Tage). Der Steuersatz ergibt sich aus der Steuertabelle des zuständigen Kantons. Der versicherte Verdienst ist für die Ermittlung des Steuersatzes auf einen Monat umzurechnen (in der Regel dividiert durch 12).

Der Steuersatz ergibt sich aus der Steuertabelle des zuständigen Kantons.

Die Berechnungsgrundlage ist für die Ermittlung des Steuersat- zes auf einen Monat umzurechnen.

Der vom Arbeitnehmenden eines insolventen Betriebs gefor- derte Lohn gilt als satzbestimmendes Einkommen (vertraglich vereinbarter Lohn inkl. Anteil 13. Monatslohn, Ferien und Über- zeit). Betrifft die Lohnforderung nur einen Teil eines Monats, ist sie auf einen ganzen Monat umzurechnen. Für die Festlegung des satzbestimmenden Einkommens bei IV-Renten wird der maximale Rentenbetrag inkl. allfälligen Kin- derrenten der für die versicherte Person anzuwendenden Skala durch den prozentualen Anteil einer ganzen IV-Rente dividiert und mit 100 multipliziert. Beispiel einer IV-Rente von 53%, Skala 20, 1 Kinderrente: Fr. 1086 + Fr. 435 = Fr. 1521 ÷ 53 × 100 = Fr. 2869 Das Ergebnis aus [projiziertem Altersguthaben × Umwandlungs- satz] ist für die Ermittlung des Steuersatzes auf einen Monat umzurechnen (in der Regel dividiert durch 12). Als satzbestimmendes Einkommen gilt das Einkommen, wel- ches als Basis für die Berechnung der Rentenleistung herange- zogen wird. Als satzbestimmendes Einkommen gilt das Einkommen, wel- ches als Basis für die Berechnung des auf ein Jahr umgerech- neten Erwerbsausfalls (Bruttolohn) herangezogen wird (in der Regel dividiert durch 12). Basis für die Leistung ist in der Regel der Erwerbsausfall. Als satzbestimmendes Einkommen gilt der für die Berechnung des Tarifcodes C zu Grunde gelegte Medianwert der effektiven Lohneinkünfte, welcher jährlich publiziert wird.

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3.3. Tarifeinstufungen

Die Tarifeinstufungen bei an der Quelle besteuerten Ersatzeinkünften sind wie folgt vorzunehmen:

Tarif

Rechtsgrundlage

Leistung

auszahlende Stelle

A, B, C, H,

L, M, N, P,

R, S, T, U

G, Q,

V

D

1. AHVG

Rückvergütung AHV-Beiträge

Zentrale Ausgleichsstelle

­(betrifft nur Kanton Genf)

2. IVG

Taggeld

IV-Rente mit einem %-Anteil

einer ganzen IV-Rente

Arbeitgebende

bzw. Ausgleichskasse

Ausgleichskasse

3. AVIG

Arbeitslosentaggeld

Kurzarbeitsentschädigung

Schlechtwetterentschädigung

Insolvenzentschädigung

Arbeitslosenkasse

Arbeitgebende

Arbeitgebende

Arbeitslosenkasse

4. UVG

Taggeld

Arbeitgebende

(Obligatorium und

Abredeversicherung)

Übergangstaggeld 1

Übergangsentschädigung 2

IV-Teilrente

IV-Rentenauskauf

Abfindung 3

bzw. Versicherer

Versicherer

Versicherer

Versicherer

Versicherer

Versicherer

5. UVG-Zusatz

Taggeld

Arbeitgebende

(UVG-Differenzdeckung)4

IV-Teilrente

IV-Rentenauskauf

bzw. Versicherer

Versicherer

Versicherer

6. KVG

Taggeld

Arbeitgebende

bzw. Versicherer

✕5

7. VVG

Taggeld

Arbeitgebende

(Schadenversicherungsleistung)6

Rentenleistung

bzw. Versicherer

Versicherer

8. BVG / OR / Vorsorge­

Taggeld

Arbeitgebende

reglement / Freizügigkeits­

verordnung (2. Säule)4

IV-Teilrente

IV-Kapitalleistung

bzw. Vorsorgeeinrichtung

Vorsorgeeinrichtung

Vorsorgeeinrichtung

✕7

✕7

9. BVV 3 (Säule 3a)4

IV-Teilrente

IV-Kapitalleistung

Vorsorgeeinrichtung

Vorsorgeeinrichtung

✕7

✕7

10. EOG

Taggeld

Arbeitgebende

bzw. Ausgleichskasse

11. OR und Spezialgesetze

vorübergehender Schaden

Arbeitgebende

(Haftpflicht)

bzw. Versicherer

12. FamZG / kantonale

Familienzulagen

Arbeitgebende

­Zulagengesetze

bzw. Ausgleichskasse

1

gemäss Art. 83 ff. VUV (SR 832.30)

2

gemäss Art. 86 ff. VUV

3

gemäss Art. 23 UVG (SR 832.20)

4

Aufzählung nicht abschliessend; sofern Schadenversicherungsleistungen (vgl. BGE 104 II 44 ff., 119 II 361 ff.)

5

Taggeldleistungen bis und mit Fr. 10.– werden nicht abgerechnet

6

Aufzählung nicht abschliessend (vgl. BGE 104 II 44 ff., 119 II 361 ff.)

7

sofern Ansässigkeit in der Schweiz; bei Ansässigkeit im Ausland sind die

Quellensteuertarife für Vorsorgeleistungen anwendbar

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01.2025

4. Verfahren

4.1. Fälligkeit der Quellensteuer

Die Quellensteuer wird im Zeitpunkt der Auszahlung, der Gut- schrift oder der Verrechnung der Ersatzeinkunft fällig.

4.2. Rechte und Pflichten der Vorsorgeeinrichtung bzw.

des Versicherers Die Vorsorgeeinrichtung bzw. der Versicherer gilt als Schuldner der steuerbaren Leistung, sofern die Leistung direkt an die versicherte Person ausgerichtet wird. Ihm obliegen folgende Pflichten:

  • Meldung über Beginn und Ende der Leistungsperiode (bei

Abrechnung mittels ELM: Ein- und Austritt der quellensteu- erpflichtigen Personen) in den dafür vorgesehenen Feldern der Quellensteuerabrechnung

  • Einreichung der Abrechnungen über die abgezogenen

Quellensteuern bei der zuständigen Steuerbehörde

gemäss Artikel 107 DBG (vgl. hierzu auch Ziffer 9.5 KS

Nr. 45 ESTV)

  • bei Kantonen mit Monatsmodell: innert 30 Tagen nach

Ablauf der vom Kanton festgelegten Abrechnungs-

periode (monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich)

  • bei Kantonen mit Jahresmodell: monatlich innert 30 Tagen. Ergänzend dazu muss am Ende des Jahres bzw. am Ende des Anspruchs auf die Leistungen eine Neu- berechnung des satzbestimmenden Einkommens erfol- gen, sofern sich die Berechnungsgrundlage verändert hat (vgl. hierzu Ziffern 7.2 und 7.3.1 KS Nr. 45 ESTV sinngemäss).

  • Ablieferung der Quellensteuer

  • bei Kantonen mit Monatsmodell: aufgrund der Rech- nungsstellung des Kantons

  • bei Kantonen mit Jahresmodell: innert 30 Tagen seit Fälligkeit der Leistung

  • Haftung in vollem Umfang für die Entrichtung der Quellen- steuer

  • Bestätigung über den Quellensteuerabzug

Als zuständige Steuerbehörde i. S. der vorstehenden Aufzäh- lung gilt Folgendes: Zweigniederlassungen von Vorsorgeein- richtungen und Versicherungen gelten dann als Betriebsstätte, wenn sie den Fall administrativ betreuen und eine eigene g g Betriebsstättenbuchhaltung führen. Für Grenzgänger, die in g g den Kantonen Tessin, Graubünden und Wallis arbeiten und g g dem Grenzgängerabkommen zwischen der Schweiz und Itali- g g en unterliegen, ist die Quellensteuer auf Ersatzeinkünften mit g g dem Kanton des vorherigen Arbeitgebers abzurechnen. Die Schuldner der steuerbaren Leistung (Vorsorgeeinrichtun- gen, Versicherer) haben Anspruch auf eine Bezugsprovision, welche von der zuständigen Steuerbehörde festgelegt wird (vgl. Art. 88 Abs. 4 DBG resp. Art. 100 Abs. 3 DBG) und bei Verletzung der Verfahrenspflichten gekürzt oder gestrichen werden kann. Überdies können bei nicht fristgerechter Ablie- ferung von Quellensteuern Ausgleichs- bzw. Verzugszinsen erhoben werden. Die Schuldner der steuerbaren Leistung können von der Veranlagungsbehörde bis am 31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahres eine Verfügung über Bestand und Umfang der Steuerpflicht verlangen (vgl. Art. 137 Abs. 2 DBG). Sie bleiben bis zum rechtskräftigen Entscheid verpflichtet, die Quellensteuer zu erheben (vgl. Art. 137 Abs. 3 DBG).

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4.3. Rechte und Pflichten der quellensteuerpflichtigen

Personen

Eine in der Schweiz ansässige Person kann bis am 31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahres bei der zuständigen Steuerbehörde eine Neuberechnung der Quel- lensteuer oder eine nachträgliche ordentliche Veranlagung verlangen, wenn sie mit dem vorgenommenen Quellensteuer- abzug nicht einverstanden ist (vgl. Ziffer 11 KS Nr. 45 ESTV). Eine im Ausland ansässige Person kann bis am 31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahres bei der zuständigen Steuerbehörde eine Neuberechnung der Quel- lensteuer verlangen, wenn Drittstaattage nicht ausgeschieden wurden (vgl. Ziffern 3.2.2, 6.7, 7.5.1 sinngemäss und Ziffer

11.6 KS Nr. 45 ESTV).

Bei einem Antrag auf Ausscheidung von Drittstaattagen (vgl. Ziff. 2.4. oben) hat die quellensteuerpflichtige Person ein Kalendarium zum Nachweis der schweizerischen und auslän-

dischen Arbeitstage für die letzten 12 Erwerbsmonate beizule-

gen. Das Kalendarium muss vom Arbeitgebenden und von der

quellensteuerpflichtigen Person unterzeichnet werden.

4.4. Steuerhinterziehung / Veruntreuung von Quellen-

steuern

Die vorsätzliche oder fahrlässige Unterlassung der Quellen- steuererhebung gilt als Steuerhinterziehung und kann mit einer Busse geahndet werden (vgl. Art. 175 DBG). Wer zum Quellensteuerabzug verpflichtet ist und abgezogene Quel- lensteuern zu seinem oder eines anderen Nutzen verwendet, erfüllt den Tatbestand der Veruntreuung von Quellensteuern und kann mit Freiheitsstrafe, Geldstrafe oder Busse bestraft werden (vgl. Art. 187 DBG).

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