I C/12/3
Gebührentarif zum Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht
Vom 26.04.2006 (Stand 01.01.2006)
Der Landrat,
gestützt auf Artikel 30 des Gesetzes vom 2. Mai 1993 über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz),
beschliesst:
Art. 1 Grundsatz
Entscheide in Bürgerrechtsangelegenheiten sind gebührenpflichtig.
Die Gebühren richten sich nach dem Verfahrensaufwand und sind kostendeckend.
Für mit eingebürgerte, minderjährige Kinder und die Verleihung des Ehrenbürgerrechts werden keine Gebühren erhoben.
Für die Berechnung sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Gebührenfestsetzung massgebend.
Art. 2 Aufnahme ins Kantons- und Gemeindebürgerrecht
Für die Behandlung eines Gesuches durch den kantonalen Bürgerrechtsdienst und die betreffende Gemeinde um Erteilung des Kantons- und Gemeindebürgerrechts erhebt der Kanton eine Gebühr von maximal 2500 Franken je Person. Für Gesuche von Schweizer Bürgerinnen und Bürgern beträgt die Gebühr maximal 800 Franken je Person.
Die Gebühr ist vor der Behandlung des Gesuches um Erteilung des Kantonsbürgerrechts bei der Staatskasse zu hinterlegen. Der Anteil der betreffenden Gemeinde wird ihr nach Abschluss des Verfahrens überwiesen.
Art. 3 Entlassung aus dem Bürgerrecht
Für die Behandlung des Gesuches eines Kantonsbürgers oder einer Kantonsbürgerin auf Entlassung aus dem Gemeindebürgerrecht erheben die Gemeinden eine Gebühr von 100 Franken; für die Behandlung des Gesuches auf Entlassung aus dem Kantons- und Gemeindebürgerrecht erhebt der Kanton eine Gebühr von 100 Franken.
Für die Behandlung eines Gesuches auf Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht erhebt der Kanton eine Gebühr von 100 Franken.
Die Gebühr ist vor der Behandlung des Gesuches bei der Gemeindeverwaltung bzw. bei der Staatskasse zu hinterlegen.
Art. 4 Ausnahmen
Die in diesem Tarif vorgesehenen Gebühren können in sozialen Härtefällen ermässigt oder gänzlich erlassen werden; anderseits können sie bis auf den doppelten Betrag erhöht werden, wenn die Behandlung des Gesuches einen ungewöhnlich hohen Arbeitsaufwand erfordert.
Art. 5 Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts
Dieser Gebührentarif tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
Der Gebührentarif vom 24. November 1993 wird damit aufgehoben.
SBE IX/7 419