I D/21/3
Verordnung über den Stimmberechtigungsausweis für die Landsgemeinde
Vom 21.12.2004 (Stand 01.09.2014)
(Erlassen vom Regierungsrat am 21. Dezember 2004)
Art. 1 Grundsatz
Der Stimmberechtigungsausweis (Stimmrechtsausweis) für die Landsgemeinde wird von der Staatskanzlei den Gemeindekanzleien jeweils in wechselnder, gut unterscheidbarer Farbe in genügender Anzahl für die ordentliche Landsgemeinde im 1. Jahresquartal zugestellt.
Er enthält in vorgedruckter Form den Ausweis über die Stimmberechtigung für die kommende Landsgemeinde. Er kann mit weiteren Hinweisen bezüglich Ausübung des Stimmrechts versehen werden. Auf der Rückseite wird die Traktandenliste aufgedruckt.
Die Gemeindekanzleien versehen den Stimmrechtsausweis mit den notwendigen Angaben.
Art. 2 Gültigkeit
Der Stimmrechtsausweis ist persönlich und nicht übertragbar. Er ist nur für die im Aufdruck angegebene Landsgemeinde gültig.
Art. 3 Zustellung an die Stimmberechtigten
Die Zustellung des Stimmrechtsausweises an die Stimmberechtigten erfolgt aufgrund des Stimmregisters der Ortsgemeinde durch die Gemeindekanzlei des Wohnortes des Stimmberechtigten spätestens zehn Tage vor dem für die Abhaltung der Landsgemeinde vorläufig bestimmten Tag.
Art. 4 Ausübung des Stimmrechts
Das Stimmrecht wird durch Hochhalten des Stimmrechtsausweises ausgeübt.
Art. 5 Kontrolle der Stimmberechtigung an der Landsgemeinde
Die Organe der Kantonspolizei sowie allfällige Hilfspersonen sind berechtigt, mit einer geeigneten Kontrolle die Stimmberechtigung zu überprüfen.
Auf Verlangen ist den Kontrollorganen der Stimmrechtsausweis vorzuweisen.
Art. 6 Rechtsschutz
Reklamationen wegen Nichtabgabe des Stimmrechtsausweises sind spätestens drei Tage vor dem Landsgemeindetag bei der Gemeindekanzlei des Wohnortes anzubringen.
Für das Verfahren bei Streitigkeiten über die Stimmberechtigung gelten sinngemäss Artikel 56 des Gesetzes über die Wahlen und Abstimmungen an der Urne und im Übrigen das Verwaltungsrechtspflegegesetz.
Art. 7 Rückgabe
Bei Wegzug des Stimmberechtigten aus der Gemeinde oder Tod desselben nach der Zustellung, jedoch vor der Landsgemeinde, ist der Stimmrechtsausweis unverzüglich der Gemeindekanzlei des Wohnortes zurückzugeben.
Art. 8 Kosten
Die Kosten für den Druck des Stimmrechtsausweises trägt der Kanton; die Kosten für die Zustellung tragen die Gemeinden.
Für den Ersatz eines verlorengegangenen Stimmrechtsausweises kann die Gemeinde eine Gebühr von maximal 10 Franken erheben.
Art. 9 Inkrafttreten; Aufhebung bisherigen Rechts
Diese Verordnung tritt per 1. Januar 2005 in Kraft.
Das Reglement betreffend den Stimmberechtigungsausweis für die Landsgemeinde vom 22. März 1922 wird aufgehoben.
SBE IX/3 186