I D/22/4

Verordnung über ausserordentliche Urnenabstimmungen

Vom 21.04.2021 (Stand 21.04.2021)

Der Landrat,

gestützt auf Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe f der Kantonsverfassung (KV),

erlässt:

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Diese Verordnung bezweckt, die politische Handlungsfähigkeit des Kantons und der Gemeinden für den Fall aufrecht zu erhalten, dass die Landsgemeinde oder die Gemeindeversammlungen infolge der Coronavirus-Pandemie nicht durchgeführt werden können.

Art. 2 Gegenstand

Diese Verordnung legt die Voraussetzungen und Grundsätze für die Durchführung von Urnenabstimmungen anstelle der Landsgemeinde oder anstelle von Gemeindeversammlungen fest:

  1. für die Wahl von Behördenmitgliedern;

  2. für Sachabstimmungen.

Art. 3 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Wahlen und Abstimmungen des Kantons und der Gemeinden.

Sie gelangt für das jeweilige Gemeinwesen nur zur Anwendung, wenn im Jahr 2021 keine ordentliche Landsgemeinde oder keine ordentlichen Gemeindeversammlungen durchgeführt werden können.

Soweit diese Verordnung keine Regelungen enthält, gelangen für die Durchführung von Urnenabstimmungen die einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) und der Verordnung über die politischen Rechte (VPR) sinngemäss zur Anwendung.

2. Urnenabstimmungen anstelle der Landsgemeinde

Art. 4 Sachabstimmungen an der Urne

Der Landrat kann Gesetzgebungs- und Sachbefugnisse, die nach Artikel 69 Absatz 1 und 2 KV üblicherweise der Landsgemeinde zustehen, ausnahmsweise einer Urnenabstimmung unterstellen.

Die Durchführung einer Urnenabstimmung setzt voraus, dass:

  1. der Landrat eine Dringlichkeit nach Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe f KV bejaht;

  2. es sich bei der Vorlage um einen Gegenstand handelt, der eines abschliessenden Beschlusses bedarf.

Bei seinem Entscheid berücksichtigt der Landrat die Wichtigkeit des Geschäftes und dessen gesellschaftlichen, finanziellen und politischen Auswirkungen.

Er kann weitere Kriterien wie die politische Akzeptanz einer Vorlage in der Gesellschaft oder den Umstand, dass die Vorlage einen Memorialsantrag betrifft oder zumindest auf einen solchen zurückgeht, berücksichtigen.

Die erläuternden Unterlagen werden durch den Regierungsrat erstellt.

Art. 5 Wahlen an der Urne

Der Landrat kann Wahlen, die nach Artikel 68 KV üblicherweise der Landsgemeinde zustehen, ausnahmsweise einer Wahl an der Urne unterstellen.

Bei seinem Entscheid berücksichtigt er den Grad der Beeinträchtigung der Handlungsfähigkeit der Behörde bei einem Zuwarten bis zur nächsten ordentlichen Landsgemeinde.

Die Wahlen finden im Mehrheitswahlverfahren statt. Das Anmeldeverfahren nach Artikel 16 VPR findet Anwendung. Die Staatskanzlei macht die rechtzeitig eingegangenen Kandidaturen im Amtsblatt bekannt.

3. Urnenabstimmungen anstelle von Gemeindeversammlungen

Art. 6 Sachabstimmungen an der Urne

Der Regierungsrat kann auf Gesuch des Gemeinderates Gesetzgebungs- und Sachbefugnisse, die nach Gemeindegesetz oder Gemeindeordnung üblicherweise der Gemeindeversammlung zustehen, ausnahmsweise einer Urnenabstimmung unterstellen.

Bei seinem Entscheid berücksichtigt der Regierungsrat die Wichtigkeit des Geschäftes und dessen gesellschaftlichen, finanziellen und politischen Auswirkungen.

Er kann weitere Kriterien wie die politische Akzeptanz einer Vorlage in der Gesellschaft oder den Umstand, dass die Vorlage einen Antrag nach Artikel 35 Gemeindegesetz betrifft oder zumindest auf einen solchen zurückgeht, berücksichtigen.

Die erläuternden Unterlagen werden durch den Gemeinderat erstellt.

Art. 7 Wahlen an der Urne

Der Regierungsrat kann auf Gesuch des Gemeinderates Wahlen, die nach Gemeindegesetz oder Gemeindeordnung üblicherweise der Gemeindeversammlung zustehen, ausnahmsweise einer Wahl an der Urne unterstellen.

Bei seinem Entscheid berücksichtigt er den Grad der Beeinträchtigung der Handlungsfähigkeit der Behörde bei einem Zuwarten bis zur nächsten Gemeindeversammlung.

Die Wahlen finden im Mehrheitswahlverfahren statt. Das Anmeldeverfahren nach Artikel 16 VPR findet Anwendung. Die Gemeindekanzlei informiert die Stimmberechtigten angemessen über die rechtzeitig eingegangenen Kandidaturen.

SBE 2021 10