I D/24/3
Verordnung über die amtlichen Bekanntmachungen und den Inhalt der Gesetzessammlung
Vom 05.11.1975 (Stand 01.07.1996)
Der Landrat,
gestützt auf Artikel 2 des Gesetzes über die Neuherausgabe einer Sammlung des glarnerischen Rechts,
beschliesst:
1. Arten der Bekanntmachungen
Art. 1
Die amtlichen Bekanntmachungen im Kanton Glarus erfolgen:
im Memorial;
an der Landsgemeinde;
im Amtsblatt;
in der Gesetzessammlung;
auf den für ausserordentliche Fälle vorgesehenen Wegen.
Kantonale Erlasse sind für den Einzelnen nur verbindlich, sofern sie nach den Bestimmungen dieser Verordnung bekanntgemacht worden sind.
2. Das Memorial
Art. 2
Im Memorial sind zu veröffentlichen:
a. sämtliche an der Landsgemeinde zur Behandlung kommenden Gegenstände:
1. die von der Landsgemeinde vorzunehmenden Wahlen;
2. die Gesetzes- und Beschlusses-Entwürfe mit einlässlicher Begründung der landrätlichen Vorschläge (Art. 47 Abs. 1 KV);
b. die vom Landrat genehmigte Staatsrechnung, der Finanzbericht und der Voranschlag.
Die vom Landrat als unerheblich erklärten Anträge werden unter einer eigenen Rubrik, jedoch ohne besondere Stellungnahme, aufgenommen (Art. 46 Abs. 4 KV).
Art. 3
Das Landsgemeindememorial ist spätestens vier Wochen vor dem für die Landsgemeinde in Aussicht genommenen Tage gedruckt zu verbreiten (Art. 47 Abs. 1 KV).
Jede Haushaltung im Kanton, in welcher sich ein oder mehrere Stimmberechtigte befinden, hat Anspruch auf ein Exemplar des Memorials.
3. Verkündung an der Landsgemeinde
Art. 4
Die Wahlen und Beschlüsse der Landsgemeinde werden vom Vorsitzenden nach Erwahrung der Mehrheit verkündet.
4. Das Amtsblatt
Art. 5
Im Amtsblatt sind die amtlichen Bekanntmachungen der Behörden und Verwaltungsstellen des Kantons gemäss den folgenden Bestimmungen zu veröffentlichen.
Bekanntmachungen von Gemeinden, Korporationen und anderen Körperschaften werden aufgenommen, falls das kantonale Recht ihre Veröffentlichung im Amtsblatt vorschreibt oder die Publikation von allgemeinem Interesse ist.
Art. 6
Das Amtsblatt gliedert sich in einen Teil A «Amtlicher Anzeiger» und einen Teil B «Sammlung der behördlichen Erlasse».
Art. 7
Im Teil A sind zu veröffentlichen:
die Einberufung der Landsgemeinde und des Landrates;
die Auskündigung eidgenössischer Volksabstimmungen und Wahlen, kantonaler geheimer Wahlen, sowie die Ergebnisse dieser Urnengänge;
die im eidgenössischen und kantonalen Recht zur Publikation vorgesehenen Verfügungen und Bekanntmachungen (insbesondere der Organe der Rechtspflege, des Grundbuchamtes, des Handelsregisters, des Betreibungs- und Konkursamtes, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, des kantonalen Zivilstandsamtes usw.).
Ferner können aufgenommen werden:
weitere Bekanntmachungen der in Artikel 5 genannten Behörden und Körperschaften (z. B. Stellenausschreibungen, Wahlmitteilungen, Arbeitsausschreibungen), soweit sie nicht im Teil B Aufnahme finden;
Bekanntmachungen landeskirchlicher Behörden, soweit sie nicht im Teil B Aufnahme finden;
Bekanntmachungen auswärtiger Behörden.
Die im Teil B veröffentlichten Erlasse sind jeweils im Teil A in einem Verzeichnis mit ihrem Titel anzuführen.
Art. 8
Im Teil B sind alle Erlasse zu veröffentlichen, die gemäss den Artikeln 13 und 15 in die Gesetzessammlung aufgenommen werden.
Zusätzlich sind aufzunehmen:
sämtliche Ausgabenbeschlüsse der Landsgemeinde und des Landrates;
Ausgabenbeschlüsse des Regierungsrates, für deren Aufnahme ein allgemeines Interesse besteht;
Beschlüsse über die Ausrichtung von Teuerungszulagen, Taggeldern und dergleichen;
Beschlüsse über die Schaffung von Stellen;
Erlasse, für deren Aufnahme ein allgemeines Interesse besteht.
Bei kantonalen Erlassen ist die im Teil B veröffentlichte Fassung der massgebliche Text. Werden nur Titel, Datum und Fundstelle eines Erlasses angegeben, ist der Text, auf den verwiesen wird, massgebend.
In dringlichen Fällen können Erlasse vorerst im Teil A veröffentlicht werden; sie sind bei nächster Gelegenheit in den Teil B aufzunehmen.
Der Teil B des Amtsblattes erscheint in Heftform. Die Hefte werden periodisch zu einem Band vereinigt und mit einem Register versehen.
Art. 9
Das Amtsblatt Teil A erscheint wöchentlich, Teil B nach Bedarf.
Die Staatskanzlei besorgt die Redaktion und entscheidet über die Aufnahme in das Amtsblatt, die Drucklegung, Administration und Spedition.
Art. 10
Das Amtsblatt Teil A wird zur Kenntnis gebracht:
durch Beilage zu den «Glarner Nachrichten» und dem «Fridolin»;
durch Abgabe von Gratisexemplaren an alle Ortsgemeinden.
Das Amtsblatt Teil B wird allen Verwaltungsstellen, denen nach Artikel 21 die Gesetzessammlung unentgeltlich abgegeben wird, kostenlos zugestellt.
Ferner können beide Teile des Amtsblattes abonniert werden; der Regierungsrat setzt den Abonnementspreis fest.
Die Gemeindebehörden sind gehalten, die beiden Teile des Amtsblattes in geeigneten Lokalen zur Einsichtnahme aufzulegen.
Das Amtsblatt kann ferner in einzelnen Exemplaren auf der Staatskanzlei (Drucksachenverwaltung) gratis bezogen oder eingesehen werden.
Art. 11
Die Staatskanzlei stellt Rechnung für die dem Kanton erwachsenen Selbstkosten der im Amtsblatt erfolgten Bekanntmachungen von Gemeinden, Korporationen, anderen Körperschaften (Art. 5 Abs. 2) und von auswärtigen Behörden sowie für alle Auskündigungen, die vorwiegend im Interesse, auf Veranlassung oder Verursachung Privater erfolgen (z. B. Baugespanne, Rechtbote, Versteigerungen, Rechnungsrufe, Ediktalladungen, Urteilspublikationen usw.).
Die übrigen Veröffentlichungen erfolgen unentgeltlich.
5. Die Gesetzessammlung
Art. 12
Die Gesetzessammlung wird in Loseblattform herausgegeben.
Art. 13
In die Gesetzessammlung sind aufzunehmen:
die Kantonsverfassung, alle kantonalen Gesetze und allgemeinverbindlichen Landsgemeindebeschlüsse;
alle allgemeinverbindlichen Erlasse des Landrates, des Regierungsrates und seiner Departemente, der Gerichtsbehörden sowie weiterer kantonaler Amtsstellen;
Ausgabenbeschlüsse der Landsgemeinde, des Landrates und des Regierungsrates, die allgemeinverbindliche Bestimmungen enthalten;
Beschlüsse über die Aufnahme und Erneuerung langfristiger Anleihen;
Statuten von Zweckverbänden, für deren Aufnahme ein allgemeines Interesse besteht;
Konkordate und weitere interkantonale Vereinbarungen, die allgemeinverbindliche Bestimmungen enthalten;
Konzessionen und weitere öffentlich-rechtliche Verträge, soweit sie allgemeinverbindliche Bestimmungen enthalten;
grundlegende Erlasse der Landeskirchen;
alle späteren Änderungen der in der Gesetzessammlung veröffentlichten Erlasse.
Art. 14
Nicht aufzunehmen sind:
nicht allgemeinverbindliche Erlasse, wie Pflichtenhefte, verwaltungsinterne Reglemente und Dienstanweisungen sowie Lehrpläne;
Beschlüsse über den Voranschlag und die Staatsrechnung;
periodisch sich wiederholende Beschlüsse über die Ausrichtung von Teuerungszulagen, Taggeldern, Entschädigungen usw.;
Beschlüsse über die Anlage von Staatsgeldern und die Aufnahme von Krediten;
Beschlüsse über die Schaffung von Stellen;
Beschlüsse über die Genehmigung von Erlassen der Gemeinden oder anderer Körperschaften;
Verwaltungsakte im Einzelfall;
Erlasse, die aufgrund besonderer Vorschriften auf anderem Wege zu veröffentlichen sind;
Erlasse, die im höheren Landesinteresse geheimzuhalten sind.
Art. 15
Ausnahmsweise können auch nach Artikel 14 ausgeschlossene Erlasse in die Gesetzessammlung aufgenommen werden, sofern hiefür ein Interesse besteht.
Anderseits können Erlasse und Verträge, die nach Artikel 13 aufzunehmen wären, ausnahmsweise nur mit Titel, Datum und Fundstelle bekanntgegeben werden, wenn sie sich an einen klar umschriebenen, begrenzten Personenkreis wenden oder wenn sie in andern, allgemein zugänglichen Publikationen veröffentlicht sind.
Art. 16
Der Regierungsrat bestimmt, welche im bisherigen Landsbuch und seinen Nachträgen veröffentlichten Erlasse in die Gesetzessammlung nicht aufgenommen werden, weil sie eindeutig als aufgehoben oder als gegenstandslos geworden zu betrachten sind, oder weil sie nach den Bestimmungen dieser Verordnung nicht mehr zu veröffentlichen sind.
Art. 17
In die Gesetzessammlung wird unter Vorbehalt von Artikel 14 das ganze am Stichtag vom 30. Juni 1975 im Landsbuch und seinen Nachträgen veröffentlichte und noch geltende Recht übernommen. Die seit dem Stichtag erfolgten Änderungen des in die Gesetzessammlung aufzunehmenden Rechts werden als Nachträge in Loseblattform herausgegeben.
Die Gesetzessammlung bildet die bereinigte Sammlung der jeweils geltenden allgemein verbindlichen Erlasse des glarnerischen Rechtes und löst in diesem Sinne das Landsbuch und seine Nachträge ab.
Das Landsbuch mit seinen Nachträgen dient weiterhin als historische Rechtsquelle und findet seine Fortsetzung im Amtsblatt Teil B, dessen erstes Heft an das Nachtragsheft 40 zum Landsbuch anschliesst.
Art. 18
In zweifelhaften Fällen entscheidet der Regierungsrat über die Aufnahme in die Gesetzessammlung.
Art. 19
Die Staatskanzlei besorgt die periodische Nachführung der Gesetzessammlung.
Art. 20
Der Gesetzessammlung wird ein systematisches und alphabetisches Register beigegeben.
In einem besonderen Verzeichnis mit Titel und Fundstelle werden, soweit sie von allgemeinem Interesse sind, die Konkordate, interkantonalen Vereinbarungen, Konzessionen und weitere öffentlich-rechtliche Verträge angeführt.
Art. 21
Der Regierungsrat bestimmt, an welche Verwaltungsstellen die Gesetzessammlung unentgeltlich abgegeben wird.
Die Gesetzessammlung kann gekauft und die Nachträge können abonniert werden.
Der Regierungsrat setzt den Verkaufs- und Abonnementspreis fest.
Art. 22
Ausserhalb der Gesetzessammlung werden die kantonalen Erlasse, soweit hiefür ein Bedürfnis besteht, von der Staatskanzlei weiterhin in Separatausgaben hergestellt und an Interessenten zu den Selbstkosten abgegeben.
6. Ausserordentliche Bekanntmachungen
Art. 23
Ausserordentliche Bekanntmachungen erfolgen auf Weisung des Regierungsrates:
in der Presse;
durch Radio und Fernsehen;
durch Anschläge oder Zirkulare.
Wird durch ausserordentliche Verhältnisse die vorgeschriebene Veröffentlichung verunmöglicht, werden Erlasse, die nach dieser Verordnung in das Amtsblatt oder in die Gesetzessammlung aufzunehmen wären, gemäss Absatz 1 bekanntgemacht. Sie sind aber so bald als möglich auf dem ordentlichen Wege zu veröffentlichen.
7. Kredite
Art. 24
Die für die Herausgabe des Memorials, des Amtsblattes und der Gesetzessammlung erforderlichen Kredite sind jeweils mit dem Voranschlag einzuholen.
8. Schlussbestimmungen
Art. 25
Der Regierungsrat beschliesst über das Inkrafttreten der Gesetzessammlung.
Art. 26
Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung.
Alle dieser Verordnung widersprechenden Bestimmungen, insbesondere die Verordnung vom 23. Dezember 1846 betreffend das Amtsblatt, werden aufgehoben.
Datum des Inkrafttretens der Publikationsverordnung: 1. Januar 1976, mit Ausnahme der Artikel 5–10, die rückwirkend auf den 1. Juli 1976 in Kraft gesetzt wurden.
N 40 2929