II A/8/1
Reglement über die Nutzung des Rathausplatzes
Vom 21.08.2026 (Stand 01.09.2026)
Die Staatskanzlei,
gestützt auf Artikel A1-1a Absatz 1 Buchstabe o Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung1,
erlässt:
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
Dieses Reglement regelt die Nutzung des Rathausplatzes zu gewerblichen und gemeinnützigen Zwecken.
Art. 2 Räumlicher Geltungsbereich
Dieses Reglement gilt für den westlich der Hauptstrasse liegenden Teil des Rathausplatzes. Für den östlich der Hauptstrasse liegenden Teil des Rathausplatzes ist die Gemeinde Glarus zuständig.
Art. 3 Besondere Stellung des Rathausplatzes
Die Nutzung hat den hohen Symbolgehalt, die Würde und den spezifischen Charakter des Orts vor dem Rathaus als Sitzungsort des Landrates und des Regierungsrates zu respektieren und nicht zu beeinträchtigen.
2. Bewilligung für die Nutzung
2.1. Bewilligungspflicht
Art. 4 Grundsatz
Die bestimmungsgemässe und gemeinverträgliche Nutzung (Gemeingebrauch) steht allen Personen bewilligungsfrei offen.
Die nicht mehr bestimmungsgemäss oder gemeinverträgliche Nutzung, die andere Nutzerinnen und Nutzer wesentlich einschränkt (gesteigerter Gemeingebrauch), bedarf einer Bewilligung der Staatskanzlei.
Zuständig für die Erteilung einer Bewilligung zur Nutzung des Rathausplatzes ist die Staatskanzlei.
Art. 5 Bewilligungserteilung
Die Bewilligung wird erteilt, wenn die örtlichen Verhältnisse dies zulassen, die Nutzungsbeschränkungen nicht unverhältnismässig sind und der Schutz der Polizeigüter während der gesamten Dauer der Nutzung gewährleistet ist.
Die Bewilligung kann mit Auflagen und Bedingungen erteilt werden.
Art. 6 Verantwortliche Nutzerin
Die Bewilligung wird auf die gesuchstellende Person als verantwortliche Nutzerin ausgestellt. Bei juristischen Personen ist eine natürliche Person mit Wohnsitz in der Schweiz zu bestimmen.
Die Bewilligung ist persönlich und nicht übertragbar.
2.2. Gesuch um Erteilung einer Bewilligung
Art. 7 Inhalt des Gesuchs
Ein Gesuch um Erteilung einer Bewilligung muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
Träger (Privatperson, Unternehmung, Verein, Kirchgemeinde etc.);
gesuchstellende Person als verantwortliche Nutzerin;
Art der Nutzung (gewerblich, ideell, gemeinnützig);
allfälliger Verkauf von Waren oder entgeltliche Abgabe von Essen und Getränken;
Anzahl der für den Anlass erwarteten Personen;
zeitlicher Rahmen des Anlasses.
Die Staatskanzlei kann zusätzliche Angaben einfordern.
Art. 8 Einreichungsfrist
Gesuche zur Nutzung des Rathausplatzes sind spätestens zwei Wochen vor dem beantragten Nutzungszeitpunkt in schriftlicher Form bei der Staatskanzlei einzureichen. Später eingegangene Gesuche werden nur ausnahmsweise, allenfalls unter Auferlegung zusätzlicher Gebühren, bewilligt.
Art. 9 Verweigerung oder Widerruf
Das Gesuch kann verweigert oder die Bewilligung widerrufen werden, insbesondere wenn:
Polizeigüter, namentlich die öffentliche Ruhe und Ordnung, verletzt werden;
das Verbot rechts- und sittenwidriger Inhalte (Art. 23) verletzt wird;
die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung nicht oder nicht mehr erfüllt sind;
Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten werden;
die angeordnete Kaution nicht fristgemäss geleistet wird.
Bei einem Widerruf werden die geleisteten Gebühren nicht rückerstattet. Ausnahmen können auf begründeten Antrag gewährt werden.
Bei mehrfachem Widerruf kann die Staatskanzlei eine verantwortliche Nutzerin für eine zukünftige Nutzung des Rathausplatzes für drei Jahre sperren.
2.3. Gebühren
Art. 10 Bewilligungsgebühr
Für die Ausstellung einer Bewilligung zur gewerblichen Nutzung des Rathausplatzes wird eine pauschale Gebühr von 50 Franken erhoben.
Art. 11 Benutzungsgebühr
Für die gewerbliche Nutzung des Rathausplatzes wird eine Benutzungsgebühr erhoben.
Für eine ideelle oder gemeinnützige Nutzung kann von der Erhebung einer Benutzungsgebühr abgesehen werden. Wenn die Nutzung auch gewerbliche Elemente enthält, kann eine reduzierte Benutzungsgebühr erhoben werden.
Art. 12 Höhe der Benutzungsgebühr
Die Benutzungsgebühr des Rathausplatzes beträgt bis zu 250 Franken pro Tag.
Abhängig von der Intensität der Nutzung kann die Benutzungsgebühr gemäss Absatz 1 reduziert und in besonderen Fällen bis um das Dreifache erhöht werden.
2.4. Weitere Bestimmungen
Art. 13 Haftung
Die verantwortliche Nutzerin haftet für sämtlichen Schaden, welcher dem Kanton, der Gemeinde sowie Drittpersonen durch die Nutzung des Rathausplatzes entstehen.
Art. 14 Versicherung und Kaution
Die Staatskanzlei kann vor der Erteilung einer Bewilligung den Nachweis einer Versicherung mit angemessener Versicherungsdeckung verlangen.
Die Staatskanzlei kann zur Deckung der Kosten für die Reinigung, Instandstellung oder allfällige amtliche Räumung des Rathausplatzes eine angemessene Kaution festsetzen.
Art. 15 Schadenersatz
Ist die bewilligte Nutzung des Rathausplatzes aus Gründen, die nicht durch den Kanton zu verantworten sind, nicht oder nicht im bewilligten Ausmass möglich, so können daraus gegenüber dem Kanton keine Ansprüche geltend gemacht werden.
Art. 16 Verzicht auf Nutzung
Der Staatskanzlei ist schriftlich zu melden, wenn der Rathausplatz nach erteilter Bewilligung nicht benutzt wird.
Art. 17 Sicherheit
Die verantwortliche Nutzerin hat die notwendigen Massnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit zu treffen.
Art. 18 Reinigung und Instandstellung
Nach der Nutzung ist der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen. Die Anweisungen der zuständigen kantonalen oder kommunalen Behörde sind zu befolgen.
Verunreinigungen und Schäden sind auf Kosten der verantwortlichen Nutzerin zu beheben.
Im Unterlassungsfall kann die Bewilligungsbehörde auf Kosten der verantwortlichen Nutzerin eine Ersatzvornahme verfügen.
3. Besondere Bestimmungen zu den bewilligungspflichtigen Nutzungsarten
3.1. Gewerbliche Nutzung
Art. 19 Märkte
Es können Märkte auf dem Rathausplatz bewilligt werden.
Traditionelle Märkte haben eine Bewilligungsgebühr, jedoch keine Benutzungsgebühr zu entrichten.
Als traditionelle Märkte gelten:
Wochenmarkt am Samstag;
Frühlings- und Ostermarkt;
Flohmarkt am Landsgemeindesamstag;
Landsgemeindemarkt am Landsgemeindesonntag;
Flohmarkt am Chilbisamstag;
Chilbimarkt;
Herbstmarkt;
Weihnachtsmarkt.
Art. 20 Verkauf und Gastronomie
Es können der Verkauf und gastronomische Zwecke bewilligt werden.
Art. 21 Werbung
Das Verteilen von Werbematerial kann bewilligt werden.
3.2. Ideelle und gemeinnützige Nutzung
Art. 22 Kundgebungen
Auf dem Rathausplatz können ideelle Kundgebungen und Mahnwachen bewilligt werden, sofern sie den Betrieb nicht stören.
Kundgebungen oder Mahnwachen während Landratssitzungen oder während Marktzeiten werden nicht bewilligt. Über Ausnahmen in Fällen besonderen öffentlichen Interesses entscheidet der Ratsschreiber oder die Ratsschreiberin.
Art. 23 Verbot rechts- und sittenwidriger Inhalte
Eine ideelle Nutzung bleibt ausgeschlossen für rechts- und sittenwidrige Inhalte.
Als rechtswidrig gelten namentlich extremistische, rassendiskriminierende oder zur Gewalt gegen Personen oder Gruppen von Personen bzw. zu deren Schädigung am Vermögen oder an anderen Rechten aufrufende Inhalte.
Als sittenwidrig gelten namentlich pornografische, gewaltverherrlichende oder die Würde des Menschen auf andere Weise herabsetzende Inhalte.
4. Schlussbestimmungen
Art. 24 Zwangsräumung
Der Rathausplatz kann auf Kosten der verantwortlichen Nutzerin oder der verursachenden Person zwangsweise geräumt und gereinigt werden:
bei einer Nutzung ohne Bewilligung;
bei einem Verstoss gegen Auflagen oder Bedingungen der Bewilligung;
bei einem Widerruf der Bewilligung (Art. 9).
SBE 2026 41