II D/2/2
Verordnung über die Teuerungszulagen für die Rentner und Sparmitglieder der Pensionskasse
Vom 14.11.2000 (Stand 01.09.2014)
(Erlassen vom Regierungsrat am 14. November 2000)
Art. 1
Die Teuerungszulagen auf den Renten der Pensionskasse betragen:
für Rentner, die zwischen dem 1. Juli 1951 und dem 30. Juni 1958 pensioniert wurden: 296 Prozent
für Rentner, die zwischen dem 1. Juli 1958 und dem 30. September 1962 pensioniert wurden: 273 Prozent
für Rentner, die zwischen dem 1. Oktober 1962 und dem 30. Juni 1965 pensioniert wurden: 239 Prozent
für Rentner, die zwischen dem 1. Juli 1965 und dem 31. Dezember 1967 pensioniert wurden: 209 Prozent
für Rentner, die zwischen dem 1. Januar 1968 und dem 30. Juni 1970 pensioniert wurden: 186 Prozent
für Rentner, die zwischen dem 1. Juli 1970 und dem 31. März 1971 pensioniert wurden: 169 Prozent
für Rentner, die zwischen dem 1. April 1971 und dem 30. Juni 1973 pensioniert wurden: 142 Prozent
für Rentner, die zwischen dem 1. Juli 1973 und dem 31. Dezember 1977 pensioniert wurden: 105 Prozent
für Rentner, die in den Jahren 1978 und 1979 pensioniert wurden: 91 Prozent
für Rentner, die in den Jahren 1980 und 1981 pensioniert wurden: 83 Prozent
für Rentner, die in den Jahren 1982 bis 1984 pensioniert wurden: 61 Prozent
für Rentner, die in den Jahren 1985 bis 1987 pensioniert wurden: 47 Prozent
für Rentner, die im Jahr 1988 pensioniert wurden: 34 Prozent
für Rentner, die im Jahr 1989 pensioniert wurden: 31 Prozent
für Rentner, die im Jahr 1990 pensioniert wurden: 25 Prozent
für Rentner, die im Jahr 1991 pensioniert wurden: 19 Prozent
für Rentner, die im Jahr 1992 pensioniert wurden: 13 Prozent
für Rentner, die im Jahr 1993 pensioniert wurden: 10 Prozent
für Rentner, die im Jahr 1994 pensioniert wurden: 7 Prozent
für Rentner, die im Jahr 1995 pensioniert wurden: 6 Prozent
für Rentner, die im Jahr 1996 pensioniert wurden: 4 Prozent
für Rentner, die im Jahr 1997 pensioniert wurden: 4 Prozent
für Rentner, die im Jahr 1998 pensioniert wurden: 4 Prozent
für Rentner, die im Jahr 1999 pensioniert wurden: 3 Prozent
für Rentner, die im Jahr 2000 pensioniert wurden: 2 Prozent
Art. 2
Die Teuerungszulagen auf den Renten der Lehrerversicherungskasse betragen:
für Rentner, die zwischen dem 1. Juni 1952 und dem 30. Juni 1958 pensioniert wurden: 296 Prozent
für Rentner, die zwischen dem 1. Juli 1958 und dem 30. September 1962 pensioniert wurden: 273 Prozent
für Rentner, die zwischen dem 1. Oktober 1962 und dem 30. Juni 1965 pensioniert wurden: 239 Prozent
für Rentner, die zwischen dem 1. Juli 1965 und dem 31. Dezember 1967 pensioniert wurden: 209 Prozent
für Rentner, die zwischen dem 1. Januar 1968 und dem 30. Juni 1970 pensioniert wurden: 186 Prozent
für Rentner, die zwischen dem 1. Juli 1970 und dem 31. März 1971 pensioniert wurden: 169 Prozent
für Rentner, die zwischen dem 1. April 1971 und dem 30. Juni 1973 pensioniert wurden: 142 Prozent
für Rentner, die zwischen dem 1. Juli 1973 und dem 31. Dezember 1977 pensioniert wurden: 105 Prozent
für Rentner, die in den Jahren 1978 und 1979 pensioniert wurden: 91 Prozent
für Rentner, die in den Jahren 1980 und 1981 pensioniert wurden: 83 Prozent
für Rentner, die in den Jahren 1982 bis 1984 pensioniert wurden: 61 Prozent
für Rentner, die in den Jahren 1985 bis 1987 pensioniert wurden: 47 Prozent
für Rentner, die im Jahr 1988 pensioniert wurden: 34 Prozent
für Rentner, die im Jahr 1989 pensioniert wurden: 31 Prozent
für Rentner, die im Jahr 1990 pensioniert wurden: 25 Prozent
für Rentner, die im Jahr 1991 pensioniert wurden: 19 Prozent
für Rentner, die im Jahr 1992 pensioniert wurden: 13 Prozent
für Rentner, die im Jahr 1993 pensioniert wurden: 10 Prozent
für Rentner, die im Jahr 1994 pensioniert wurden: 7 Prozent
für Rentner, die im Jahr 1995 pensioniert wurden: 6 Prozent
für Rentner, die im Jahr 1996 pensioniert wurden: 4 Prozent
für Rentner, die im Jahr 1997 pensioniert wurden: 4 Prozent
für Rentner, die im Jahr 1998 pensioniert wurden: 4 Prozent
für Rentner, die im Jahr 1999 pensioniert wurden: 3 Prozent
für Rentner, die im Jahr 2000 pensioniert wurden: 2 Prozent
Art. 3
Die Teuerungszulagen auf den hypothetischen Renten der Sparmitglieder bleiben auf 130 Punkten belassen.
Art. 4
Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2001 in Kraft.
Der Beschluss über die Teuerungszulagen für die Rentner und Sparmitglieder der Beamten- und Lehrerversicherungskasse vom 2. Dezember 1996 wird damit aufgehoben.
SBE VIII/8 481