II G/1/1/1

Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019

Vom 07.05.2023 (Stand 07.05.2023)

Die Landsgemeinde,

gestützt auf Artikel 69 Absatz 2 Buchstabe a der Kantonsverfassung1,

beschliesst:

Art. 1

Der Kanton Glarus tritt der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 bei.

Art. 2

Der Regierungsrat wird ermächtigt:

  1. den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen zu erklären;

  2. spätere Anpassungen der Interkantonalen Vereinbarung, soweit sie weniger wichtig sind, zu ratifizieren.

Art. 3

Die früheren Beschlüsse über den Beitritt des Kantons Glarus zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen kann der Regierungsrat aufheben, sobald sämtliche Kantone der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 beigetreten sind.

Art. 4

Der Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 wird mit Abgabe der Beitrittserklärung an das Interkantonale Organ rechtskräftig.

SBE 2024 02