III F/1/2
Verordnung zur Ordnungsbussengesetzgebung des Bundes
Vom 18.02.2020 (Stand 01.01.2024)
Der Regierungsrat,
gestützt auf Artikel 99 Absatz 1 Buchstabe b der Kantonsverfassung1 und Artikel 2 Absatz 1 des Ordnungsbussengesetzes (OBG)2,
erlässt:
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt den Vollzug des OBG und bezeichnet insbesondere die zur Erhebung von Ordnungsbussen zuständigen Organe.
Art. 2 Zuständige Organe
Bussen für Übertretungen gemäss Bussenlisten 1 und 2 der Ordnungsbussenverordnung (OBV)3 werden von den Angehörigen der Kantonspolizei erhoben.
Neben den Angehörigen der Kantonspolizei sind für Übertretungen gemäss Bussenliste 2 der OBV zur Bussenerhebung ebenfalls ermächtigt:
die Abteilung Migration im Ausländer- und Integrationsgesetz4 (Ziff. 1001) sowie im Asylgesetz5 (Ziff. 2001);
die Abteilung Verwaltungspolizei im Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb6 (Ziff. 3001) sowie im Bundesgesetz über das Gewerbe der Reisenden7 (Ziff. 14001–14003);
die Abteilung Umweltschutz und Energie im Umweltschutzgesetz8 (Ziff. 9002);
die Wildhüter im Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz9 (Ziff. 4001), im Waldgesetz10 (Ziff. 11001 und 11002), im Jagdgesetz11 (Ziff. 12001–12011) sowie im Bundesgesetz über die Fischerei12 (Ziff. 13001–13003);
die Förster im Waldgesetz (Ziff. 11001 und 11002), im Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (Ziff. 4001) sowie im Jagdgesetz (Ziff. 12001–12011);
die kantonalen Fischereiaufseher im Jagdgesetz (Ziff. 12001–12011) und im Bundesgesetz über die Fischerei (Ziff. 13001–13003) sowie die freiwilligen Fischereiaufseher im Bundesgesetz über die Fischerei (Ziff. 13001–13003);
Die zuständigen Organe der vom Kanton zur Kontrolle des ruhenden Verkehrs berechtigten Gemeinden sind in diesem Bereich zur Bussenerhebung für Übertretungen des Strassenverkehrsgesetzes gemäss Bussenliste 1 der OBV ermächtigt (Ziff. 200–259). Einschränkungen können vom zuständigen Departement verfügt werden.
Art. 3 Verfahren
Das Ordnungsbussenverfahren richtet sich nach den Bestimmungen des OBG.
Art. 4 Vollzug
Die Kantonspolizei ist für den administrativen Vollzug des Ordnungsbussenverfahrens zuständig. Zu diesem Zweck kann sie den weiteren zur Erhebung von Bussen zuständigen Organen direkt verbindliche Weisungen erteilen.
Im Falle der Erteilung der Bewilligung durch den Kanton an die Gemeinden zur Kontrolle des ruhenden Verkehrs gelten die dort getroffenen Regelungen.
SBE 2020 04