III I/5

Tarif für die Entschädigung der öffentlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung

Vom 12.03.2004 (Stand 01.01.2008)

Die Anwaltskommission des Kantons Glarus,

gestützt auf Artikel 7 Buchstabe k des Anwaltsgesetzes des Kantons Glarus vom 5. Mai 2002,1

beschliesst:

Art. 1 Geltungsbereich

Dieser Tarif gilt für die öffentliche Verteidigung in Strafsachen vor den Strafuntersuchungsbehörden und den Gerichten des Kantons Glarus, für die unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Artikel 139 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG)2 vor den Behörden gemäss Artikel 2 VRG sowie für die unentgeltliche Rechtsvertretung in Zivilsachen im Sinne von Artikel 149 der Zivilprozessordnung3.

Wird in der Verwaltungs- und der Zivilrechtspflege die unentgeltliche Rechtsvertretung bloss teilweise bewilligt, gilt dieser Tarif mit den in der Bewilligung enthaltenen Einschränkungen.

Art. 2 Honorar und Auslagen

Die Entschädigung setzt sich zusammen aus dem Honorar zuzüglich Mehrwertsteuer sowie den notwendigen Auslagen (Reisespesen, Porto, Kommunikationsmittel, Fotokopien usw.).

Kopien von Akten, die zur Prozessführung und Instruktion dienen und von denen die Rechtsvertretung kein Doppel erhält, werden mit -.50 Franken vergütet.

Art. 3 Bemessungsgrundlagen

Innerhalb des Rahmens gemäss diesem Tarif bemisst sich das Honorar nach dem notwendigen Zeitaufwand, der Bedeutung und der Schwierigkeit der zu beurteilenden Sachverhalts- und Rechtsfragen, der Verantwortung der Rechtsvertretung sowie dem Interesse der Parteien am Verfahren.

Art. 4 Besondere Fälle

In besonderen Fällen kann das Honorar nach den Artikeln 7–9 dieses Tarifes bis um die Hälfte überschritten werden, namentlich bei umfangreichen Prozessen sowie im schriftlichen Verfahren.

Die Mindestansätze dürfen unterschritten werden, wenn zwischen dem Streitwert und dem Interesse der Partei am Verfahren oder zwischen dem nach diesem Tarif anwendbaren Honorar und der von der Rechtsvertretung geleisteten Arbeit ein offensichtliches Missverhältnis besteht.

Art. 5 Honorar nach Vereinbarung

Die unentgeltliche Rechtsvertretung kann in der Verwaltungsrechtspflege und in der Zivilrechtspflege mit der die unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligenden Behörde einen angemessenen Stundentarif vereinbaren, verbunden mit einem Kostenrahmen.

Die Behörde kann den oberen Tarifrahmen überschreiten, ist jedoch an die Obergrenze gemäss Artikel 4 Absatz 1 dieses Tarifes gebunden.

Art. 6 Honorar in Strafsachen

Der notwendige Zeitaufwand wird mit 180 Franken pro Stunde entschädigt.

Art. 7 Honorar in der Verwaltungsrechtspflege

Das Honorar im Verwaltungsverfahren in erster Instanz beträgt 200–4000 Franken.

Das Honorar im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsbehörden und verwaltungsgerichtlichen Behörden beträgt 300–7000 Franken.

Art. 8 Honorar in Zivilsachen mit Streitwert

Das Honorar in der Zivilrechtspflege bemisst sich nach dem Streit- bzw. Interessenwert gemäss folgendem Tarif:

Streitwert

Honorar

bis 1000 Franken

bis 500 Franken

1000 bis 8000 Franken

500 bis 1500 Franken

8000 bis 20'000 Franken

1000 bis 2500 Franken

20'000 bis 50'000 Franken

2000 bis 4500 Franken

50'000 bis 100'000 Franken

3000 bis 7500 Franken

100'000 bis 500'000 Franken

5000 bis 15'000 Franken

500'000 bis 2'000'000 Franken

8000 bis 20'000 Franken

Bei Streitwerten über 2'000'000 Franken beträgt das Honorar bis 1 Prozent des Streitwertes.

Art. 9 Honorar in Zivilsachen unabhängig vom Streitwert

In familienrechtlichen Streitigkeiten soll das Honorar in der Regel nicht mehr als ein Monatseinkommen der vertretenen Partei oder nicht mehr als 50–100 Prozent des höheren Monatseinkommens der Gegenpartei betragen. Sind zusätzlich vermögensrechtliche Ansprüche über 250'000 Franken streitig, kann das Honorar im Rahmen von Artikel 8 angemessen erhöht werden.

In den übrigen Zivilverfahren ohne bzw. ohne bestimmbaren Streitwert beträgt das Honorar 200–7000 Franken.

Art. 10 Inkrafttreten

Dieser Tarif tritt nach der Genehmigung durch den Landrat auf den 1. Juli 2004 in Kraft.

Er gilt nicht rückwirkend. Die Behörde setzt die Entschädigung für Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens bei ihr hängig sind, nach altem Recht fest.

Der Tarif vom 19. Dezember 1983 für die Entschädigung des öffentlichen Verteidigers gilt als aufgehoben.

SBE IX/2 82