IV B/4/10

Verordnung über die Promotion am Gymnasium der Kantonsschule

Vom 16.09.1996 (Stand 01.08.2019)

Der Regierungsrat,

gestützt auf die Schulordnung der Kantonsschule,

verordnet:

1. Allgemeines

Art. 1 Geltungsbereich

Die folgenden Bestimmungen gelten für alle in die Kantonsschule aufgenommenen Lernenden der Unter-, Mittel- und Oberstufe des Gymnasiums.

Art. 2 Zeugnisse und Zwischenberichte

Die Lernenden der 1. bis 3. Klassen erhalten auf Ende des Semesters ein Zeugnis, welches über die Leistungen im abgelaufenen Semester Aufschluss gibt.

Die Lernenden der 4. bis 6. Klassen erhalten auf Ende des ersten Semesters schriftliche Zwischenberichte (Noten) und auf Ende des Schuljahres ein Jahreszeugnis, welches über die Leistungen im abgelaufenen Schuljahr Aufschluss gibt.

In besonderen Fällen, wie längere Abwesenheit infolge Krankheit oder Urlaub, kann von der Abgabe eines Zeugnisses oder Zwischenberichtes abgesehen werden. Hierüber entscheidet die Schulleitung.

Art. 3 Notengebung

Die Leistungen werden in ganzen oder halben Noten mit folgender Bedeutung bewertet: 6 = sehr gut, 5 = gut, 4 = genügend, 3 = ungenügend, 2 = schwach, 1 = sehr schwach.

In den Fächern, die nicht für die Promotion zählen, kann an Stelle der Note im Zeugnis «besucht» eingetragen werden.

2. Promotionsentscheide

Art. 4 Massgebende Fächer

Für die Promotionen sind die folgenden Fächer massgebend, soweit sie gemäss Stundentafel besucht werden mussten:

  • a. Unterstufe

  • 1. Deutsch

  • 2. Französisch

  • 3. Englisch

  • 4. Mathematik

  • 5. Physik

  • 6. Biologie

  • 7. Geschichte

  • 8. Geografie

  • 9. Musik

  • 10. Bildnerisches Gestalten

  • 11. Kultur und Sprache der Antike

  • 12. Naturwissenschaftlicher Projektunterricht

  • 13. Informatik

  • b. 3. bis 5. Klasse

  • 1. Deutsch

  • 2. Französisch

  • 3. Englisch oder Latein

  • 4. Mathematik

  • 5. Physik

  • 6. Biologie

  • 7. Chemie

  • 8. Geschichte und Staatskunde

  • 9. Geografie

  • 10. Musik

  • 11. Bildnerisches Gestalten

  • 12. Wirtschaft und Recht

  • 13. Informatik

  • 14. Schwerpunktfach

  • 15. Ergänzungsfach

Art. 5 Promotionsbedingungen

Für die Promotion der 1. bis 5. Klasse sind alle massgebenden Fächer wirksam, die in der entsprechenden Periode unterrichtet wurden, wobei

  1. die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten nicht grösser sein darf als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben; und

  2. nicht mehr als vier Noten unter 4 erteilt werden.

Art. 6 Promotionsrhythmus

Die Promotionen fallen für die 1. bis 3. Klassen auf die Zeugnistermine (Semesterende); für die 4. und 5. Klassen auf das Ende des Schuljahres; für die 6. Klasse gibt es aufgrund der Zeugnisse keine Promotionsentscheide.

Lernende der 1. bis 3. Klassen, die die Promotionsbedingungen nicht erfüllen, werden ins Provisorium versetzt.

Erfüllen provisorisch promovierte Lernende am Ende der nächsten Zeugnisperiode die Promotionsbedingungen nicht, so werden sie nicht promoviert.

Wenn die Promotionsbedingungen am Ende der 2. bis 5. Klassen nicht erfüllt sind, erfolgt direkte Nichtpromotion.

Art. 7 Repetition

Nicht promovierte Lernende können die vorhergehende Klasse wiederholen und werden dort definitiv aufgenommen.

Auf der Unterstufe bzw. von der 3. bis 6. Klasse darf höchstens je einmal repetiert werden. Das 11. Schuljahr kann nicht dreimal absolviert werden. Provisorisch promovierte Lernende der 1. Klasse, die am Ende des Schuljahres die Promotionsbedingungen nicht erfüllen, dürfen die 1. Klasse nicht wiederholen.

Eine Wiederholung im Anschluss an eine nicht bestandene Maturitätsprüfung zählt nicht als Repetition im Sinne von Absatz 2.

Wird bei der Repetition einer Klasse der Mittel- oder Oberstufe das bisherige Wahlangebot nicht durchgeführt, so muss ein neues Wahlfach gewählt und nachgearbeitet werden.

Art. 8 Entscheidungsinstanz

Über die Promotionen entscheidet der Klassenkonvent.

Bei Vorliegen besonderer Umstände kann der Klassenkonvent zugunsten der Lernenden von den Vorschriften der Artikel 5, 6 und 7 abweichen.

3. Besonderes

Art. 9 Wahlfächerwechsel

Ein Wechsel des Grundlagenfachs Latein zu Englisch kann während der 3. und 4. Klasse auf ein schriftliches, begründetes Gesuch hin durch die Schulleitung jeweils auf Ende eines Semesters bewilligt werden.

Am Ende des ersten Semesters der 4. Klasse kann ein Wechsel des Schwerpunktfaches auf ein schriftliches, begründetes Gesuch hin durch die Schulleitung bewilligt werden.

Nach der 4. Klasse ist ein Wechsel des Schwerpunktfachs unzulässig, es sei denn, er werde durch eine Repetition erzwungen.

Ergänzungs- und Integrationsfach können nur infolge einer Repetition gewechselt werden.

Art. 10 Abwesenheit

Lernende, die drei bis sechs Monate von der Schule abwesend sind, treten bei der Rückkehr mit bisherigem Promotionsstand wieder in die gleiche Klasse ein.

Lernende, die mehr als sechs Monate von der Schule abwesend sind, treten bei der Rückkehr definitiv in die nächstuntere Klasse ein.

Die Rückkehr muss spätestens ein Jahr vor der Maturität erfolgen.

Bei Vorliegen besonderer Umstände kann der Klassenkonvent der ursprünglichen Klasse von den Bestimmungen des Absatzes 2 abweichen.

Art. 11 Weitere Fälle

In allen übrigen Fällen entscheidet die Schulleitung.

Art. 12 Berichterstattung

Dem Kantonsschulrat ist schriftlich über die Promotionsentscheide, über Wechsel des Schwerpunktfachs oder über mehrmonatige Abwesenheit Bericht zu erstatten.

4. Schlussbestimmungen

Art. 13

Art. 14 Inkrafttreten; Aufhebung bisherigen Rechts

Diese Verordnung tritt auf den 12. August 1996 in Kraft und ersetzt alle bisher gültigen Vorschriften, insbesondere das Promotionsreglement vom 14. November 1989 für die Maturitätsabteilungen der Kantonsschule.

Art. 15 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. Juni 2011

Die Änderung von Artikel 4, 7 und 9 gilt nicht für Lernende, welche im Schuljahr 2011/12 die 4. oder 5. Klasse besuchen. Für Lernende, die in eine andere Klasse wechseln, gelten die für diese Stufe massgebenden Vorschiften. Über die Modalitäten entscheidet die Schulleitung.

SBE VI/4 303