IV C/2/6

Verordnung über die Intensivweiterbildung der Lehrpersonen kantonaler Schulen

Vom 23.06.2026 (Stand 01.08.2026)

Der Regierungsrat,

gestützt auf Artikel 72 Absatz 1a des Bildungsgesetzes1,

erlässt:

Art. 1 Sinn und Zweck der Intensivweiterbildung

Die Intensivweiterbildung soll den Lehrpersonen kantonaler Schulen nach längerer Berufstätigkeit Folgendes ermöglichen:

  1. eine Weiterbildung zu absolvieren;

  2. auf Distanz zum Berufsalltag gehen zu können, um die beruflichen Erfahrungen und Haltungen zu überdenken und für die weitere Lehrtätigkeit neue Impulse zu erhalten;

  3. Bildungsarbeit in fachlichen, pädagogischen, didaktischen, allgemeinbildenden und persönlichen Bereichen zu leisten;

  4. in neue Bereiche einzudringen oder die Kenntnisse zu vertiefen zwecks verstärkten Praxisbezugs (u. a. in Form von unentgeltlicher Mitarbeit in der Wirtschaft, dem Dienstleistungssektor oder in sozialen Betrieben).

Art. 2 Voraussetzungen

Intensivweiterbildungen mit der Dauer von bis zu drei Monaten können einmalig auf Antrag der Schulleitung vom Departement Bildung und Kultur jenen Lehrpersonen gewährt werden, welche:

  1. mindestens zwölf Jahre im Schuldienst stehen, wovon mindestens sechs Jahre im Kanton Glarus;

  2. mit einem Pensum von durchschnittlich mindestens 80 Prozent unterrichtet haben; und

  3. Weiterbildungen für Lehrpersonen von insgesamt mindestens halb so langer Dauer wie die beantragte Intensivweiterbildung ausweisen können.

Erreicht das durchschnittliche Pensum nicht die Mindestgrenze von 80 Prozent, verlängert sich die benötigte Anstellungsdauer gemäss Absatz 1 Buchstabe a entsprechend. Bei einem durchschnittlichen Pensum von unter 50 Prozent besteht ausser bei den Prorektoren und Prorektorinnen kein Anspruch.

Nach dem vollendeten 59. Altersjahr werden keine Intensivweiterbildungen mehr gewährt.

Art. 3 Gesuchseinreichung und Weiterbildungsprogramm

Die Intensivweiterbildung hat sich auf ein von der Lehrperson ausgearbeitetes oder ausgewähltes detailliertes Weiterbildungsprogramm abzustützen, welches:

  1. gewährleistet, der Lehrperson anteilig unterrichtsfachspezifische oder pädagogisch-didaktische Kompetenzen zu vermitteln;

  2. spätestens sechs Monate vor Beginn der geplanten Intensivweiterbildung zusammen mit dem Gesuch der Lehrperson um Gewährung einer Intensivweiterbildung der Schulleitung zur Überprüfung vorzulegen ist; und

  3. bei Einverständnis dem Departement Bildung und Kultur durch die Schulleitung zur Genehmigung zu unterbreiten ist.

Art. 4 Finanzierung

Die Finanzierung der Intensivweiterbildung gestaltet sich wie folgt:

  1. Der Kanton leistet die Lohnfortzahlung ohne Berücksichtigung allfälliger Überstunden und maximal bis zur Höhe des durchschnittlichen Pensums.

  2. Bei den Prorektoren und Prorektorinnen leistet der Kanton die Lohnfortzahlung ohne Berücksichtigung allfälliger Überstunden und maximal bis zur Höhe des durchschnittlichen Unterrichtspensums.

  3. Prorektoren und Prorektorinnen können für das die Unterrichtstätigkeit übersteigende Pensum unbezahlten Urlaub für die Dauer der Intensivweiterbildung beziehen.

  4. Das Kursgeld übernimmt der Kanton bis höchstens 1000 Franken. Die übrigen Kosten wie Spesen, Materialkosten und weitere Auslagen sind von der Lehrperson zu tragen.

  5. Allfällige im Rahmen der Intensivweiterbildung von Dritten erhaltene Vergütungen werden mit Lohnansprüchen verrechnet.

Art. 5 Bedingungen

Die Intensivweiterbildung einer Lehrperson darf sich auf den Schulbetrieb nicht nachteilig auswirken und kann daher nur angetreten werden, wenn eine geeignete Stellvertretung eingesetzt werden kann.

Die Schulleitung informiert die Lehrperson umgehend und verbindlich über die erfolgreiche Organisation der Stellvertretung. Aufwendungen, welche die Lehrperson vor dieser Mitteilung tätigt, werden vom Kanton nicht zurückerstattet. Dies gilt auch für Kosten, die bei einem Nichtantritt entstehen, insbesondere für Annullationskosten, Selbstbehalte und vergleichbare Kosten.

Art. 6 Rückerstattung

Kündigt die Lehrperson das Arbeitsverhältnis innerhalb des ersten Jahres nach dem Ende der Intensivweiterbildung ohne Anstellung an einer anderen kantonalen Schule im Kanton Glarus oder kommt sie ihrer Pflicht nach Artikel 7 nicht nach, hat sie den während der Intensivweiterbildung bezogenen Nettolohn vollumfänglich zurückzuerstatten. Die Höhe der Rückzahlungspflicht reduziert sich jedes weitere volle Jahr um 20 Prozent.

Die Rückzahlung kann mit Lohnansprüchen verrechnet werden.

Art. 7 Pflichten der Lehrperson

Es wird vorausgesetzt, dass die beurlaubte Lehrperson das bewilligte Weiterbildungsprogramm vollständig absolviert. Am Ende der Intensivweiterbildung ist die Schulleitung mit einem schriftlichen Bericht über den gesamten Kursverlauf zu orientieren.

Art. 8 Übergangsbestimmung

Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung durch das Departement Bildung und Kultur bewilligten Weiterbildungsurlaube gilt das bisherige Recht.

Art. 9 Aufhebung früherer Regelungen

Diese Verordnung ersetzt alle bisherigen diesbezüglichen Regelungen, insbesondere das Reglement betreffend Beurlaubung von Lehrpersonen.

SBE 2026 28