IV G/1/4

Verordnung über den Fonds für Natur- und Landschaftsschutz

Vom 05.05.2009 (Stand 01.09.2014)

Der Regierungsrat,

gestützt auf Artikel 16 Absatz 2 des Gesetzes vom 2. Mai 1971 über den Natur- und Heimatschutz1,

verordnet:

Art. 1 Grundlage und Zweck

Der Fonds basiert auf Artikel 16 des Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz. Er dient in erster Linie dem Ausgleich von unregelmässig anfallenden Einnahmen und für die Rückstellung unspezifischer Ersatzzahlungen und Bussen.

Art. 2 Einnahmen und Entnahmen

Fällt der Nettoaufwand im Bereich des Naturschutzes (übrige Beiträge und Massnahmen Natur- und Landschaftsschutz minus Bundesbeiträge an den Naturschutz) in der Rechnung höher aus als budgetiert, ist diese Differenz dem Fonds für Natur- und Landschaftsschutz zugunsten der Laufenden Rechnung zu entnehmen. Im umgekehrten Fall (budgetierter Nettoaufwand ist höher als der effektive Nettoaufwand in der Rechnung) ist die Differenz zulasten der Laufenden Rechnung in den Fonds einzulegen.

Projektbezogene Entnahmen können von den zuständigen Stellen vorgenommen werden.

Die Ausgaben im Konto «Aufträge an Dritte Naturschutz» fallen nicht unter die Regelung gemäss Absatz 1.

Art. 3 Ersatzzahlungen oder Bussen

Unspezifische Ersatzzahlungen und Bussen werden in den Fonds für Natur- und Landschaftsschutz eingelegt.

Art. 4 Höchstbestand

Der Fonds darf den Bestand von 600 000 Franken nicht überschreiten. Ein über diesem Maximum liegender Saldo ist am Jahresende der Laufenden Rechnung des Kantons gutzuschreiben. Mittel gemäss Artikel 3 fallen bei der Berechnung des Höchstbestandes nicht in Betracht.

Art. 5 Verwaltung

Die Verwaltung obliegt der Staatskasse.

Art. 6 Übergangsbestimmung

Die bisherige Rückstellung für Natur- und Landschaft wird in den Fonds überführt.

Art. 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.

SBE XI/3 240