IX B/22/8

Gebührentarif für Geldspiel- und Unterhaltungsautomaten sowie Spielsalons

Vom 20.01.2012 (Stand 01.01.2018)

Das Departement Sicherheit und Justiz,

gestützt auf Artikel 20 der Verordnung über Spiel- und Musikautomaten, Spielsalons und Diskotheken,

legt fest:

Art. 1

Die Gebühren für Geschicklichkeitsspiel- und Unterhaltungsautomaten betragen pro Automat und Jahr:

  • a. Geschicklichkeitsspielautomaten 550 Franken

  • b. Unterhaltungsautomaten (ausgenommen Sportgeräte und Musikautomaten) 210 Franken

  • c.–d. …

Art. 2

Für Spielsalons wird zusätzlich je nach Art und Grösse eine pauschale Grundgebühr von 2500 Franken bis 5000 Franken pro Jahr erhoben.

Art. 3

Dieser Gebührentarif tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2012 in Kraft. Er ersetzt den Gebührentarif vom 1. Januar 2006.

SBE XII/4 231