IX B/22/8
Gebührentarif für Geldspiel- und Unterhaltungsautomaten sowie Spielsalons
Vom 20.01.2012 (Stand 01.01.2018)
Das Departement Sicherheit und Justiz,
gestützt auf Artikel 20 der Verordnung über Spiel- und Musikautomaten, Spielsalons und Diskotheken,
legt fest:
Art. 1
Die Gebühren für Geschicklichkeitsspiel- und Unterhaltungsautomaten betragen pro Automat und Jahr:
a. Geschicklichkeitsspielautomaten 550 Franken
b. Unterhaltungsautomaten (ausgenommen Sportgeräte und Musikautomaten) 210 Franken
c.–d. …
Art. 2
Für Spielsalons wird zusätzlich je nach Art und Grösse eine pauschale Grundgebühr von 2500 Franken bis 5000 Franken pro Jahr erhoben.
Art. 3
Dieser Gebührentarif tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2012 in Kraft. Er ersetzt den Gebührentarif vom 1. Januar 2006.
SBE XII/4 231