IX B/25/8
Verordnung über den Vollzug des Bundesgesetzes über explosionsgefährliche Stoffe
Vom 21.03.2006 (Stand 01.09.2014)
Der Regierungsrat,
gestützt auf Artikel 99 Buchstabe b der Kantonsverfassung1 und die Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe2,
verordnet:
Art. 1 Departement Sicherheit und Justiz
Zuständiges Departement im Sinne der Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe ist das Departement Sicherheit und Justiz. Es informiert über die ihm von den Justizbehörden zur Kenntnis gebrachten Strafurteile die im betreffenden Sachbereich zuständige Verwaltungsbehörde.
Art. 2 Hauptabteilung Justiz
Die Hauptabteilung Justiz hat folgende Zuständigkeiten:
sie erteilt Bewilligungen für den Handel mit Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen zu land- und forstwirtschaftlichen, technischen und industriellen Zwecken;
sie legt die Standorte der Sprengmittelverkaufslager fest;
sie ist zuständige Instanz im Sinne von Artikel 35 des Sprengstoffgesetzes und widerruft oder entzieht Bewilligungen gemäss Artikel 41 der eidgenössischen Sprengstoffverordnung;
sie entzieht Sprengausweise gemäss Artikel 60 der eidgenössischen Sprengstoffverordnung.
Art. 3 Kantonspolizei
Die Kantonspolizei hat folgende Zuständigkeiten:
sie stellt Zuverlässigkeitsbescheinigungen für die Zulassung zu Sprengkursen und -prüfungen aus;
sie führt Prüfungen für den Erwerb von Sprengausweisen durch, sofern dafür nicht geeignete Organisationen der Wirtschaft zur Verfügung stehen;
sie gibt Erwerbsscheine für Sprengmittel und pyrotechnische Gegenstände für land- und forstwirtschaftliche, technische und industrielle Zwecke ab;
sie überwacht insbesondere Herstellung, Verkauf, Lagerung, Verwendung, Sicherung und Vernichtung von Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen zu land- und forstwirtschaftlichen, technischen und industriellen Zwecken;
sie führt unangemeldete Kontrollen der Baustellen sowie der Buchführung von Verkäufern und Grossverbrauchern durch.
Art. 4 Gesuche
Bewilligungsgesuche für den Handel mit Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen zu land- und forstwirtschaftlichen, technischen und industriellen Zwecken sind schriftlich an die Hauptabteilung Justiz zu richten.
Gesuche zum Erwerb von Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen sind vierfach mit besonderem Formular «Erwerbsschein für Sprengmittel» bzw. «Erwerbsschein für pyrotechnische Gegenstände» an die Kantonspolizei zu senden, bei der die Formulare bezogen werden können.
Gesuche um Abgabe einer Zuverlässigkeitsbescheinigung für den Besuch von Sprengkursen und -prüfungen sind frühzeitig mittels amtlichen Formulars an die Kantonspolizei zu richten, bei der die Formulare bezogen werden können.
Art. 5 Glarnersach
Die Glarnersach ist zuständig zur Bewilligung und Überwachung von Verkauf und Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen zu Vergnügungszwecken im Sinne von Artikel 44 des Sprengstoffgesetzes. Sie informiert über die erteilten Bewilligungen die betroffenen Gemeinden.
Art. 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt nach der Landsgemeinde 2006 sofort in Kraft.
SBE IX/7 403