IX D/631/2

Verordnung betreffend die Ausübung des Viehhandels

Vom 19.11.1943 (Stand 01.01.1944)

Der Regierungsrat,

gestützt auf Artikel 23 der Verordnung über die Bekämpfung von Tierseuchen, erlassen vom Landrat am 31. Oktober 1934 und Artikel 1 der Verordnung vom 12. Oktober 1943 über seuchenpolizeiliche Massnahmen im Viehhandel,

verordnet:

Art. 1

Der Kanton Glarus tritt der interkantonalen Übereinkunft über den Viehhandel vom 13. September 1943 bei.

Art. 2

Der Vollzug von Übereinkunft und Verordnung liegt dem Departement Finanzen und Gesundheit (Departement) ob.

Mit der Überwachung des Viehhandels werden der Kantonstierarzt, die Bezirkstierärzte, die Viehinspektoren und die Polizeiorgane beauftragt.

Art. 3

Das Departement ist Bewilligungsbehörde im Sinne der Übereinkunft.

Gesuche um Erneuerung des Viehhandelspatentes sind für das folgende Jahr jeweilen unter Beilage des Geschäftsverzeichnisses und der erforderlichen Ausweise bis zum 20. Dezember einzureichen.

Art. 4

Für die Erteilung oder Erneuerung der Viehhandelsausweise sind von den Händlern ausser den Grund- und Umsatzgebühren 5–10 Franken Kanzleigebühr zu entrichten.

Art. 5

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1944 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung betr. die Ausübung des Viehhandels, erlassen vom Regierungsrat am 6. Dezember 1941, ausser Kraft erklärt.

N 8 442