V A/12/1/1

Beschluss zur Interkantonalen Vereinbarung über die polizeiliche Zusammenarbeit

Vom 28.02.1978 (Stand 28.02.1978)

Der Regierungsrat,

in Ausführung von Artikel 1 und 2 der Interkantonalen Vereinbarung über die polizeiliche Zusammenarbeit vom 21. Januar 1976 sowie von Artikel 2 des Beschlusses der Landsgemeinde vom 1. Mai 1977 über den Beitritt des Kantons Glarus zur Interkantonalen Vereinbarung über die polizeiliche Zusammenarbeit,

beschliesst:

Art. 1

Der Regierungsrat entscheidet über die polizeiliche Hilfeleistung an andere Kantone und ersucht diese um polizeiliche Unterstützung im Kanton Glarus gemäss Artikel 1 Buchstabe b der Vereinbarung.

In dringenden Fällen entscheidet das Departement Sicherheit und Justiz. Der Regierungsrat ist sobald als möglich zu unterrichten.

Art. 2

Dehnt sich eine Polizeiaktion von einem der Vereinbarung angehörenden Nachbarkanton auf das Gebiet des Kantons Glarus aus, so ist der Regierungsrat zuständig, dem Einsatz kantonsfremder Polizei zuzustimmen.

In dringenden Fällen genügt die vorläufige Einwilligung des Polizeikommandos (Art. 2 Abs. 3 der Vereinbarung).

Art. 3

Bei gemeinsamen Kontrollen verkehrs- und kriminalpolizeilicher Art im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a der Vereinbarung entscheidet das Polizeikommando über die gegenseitige Hilfeleistung.

Art. 4

Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft.

SBE I/4 103