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Gesetz über vorsorgliche Massnahmen bei Störungen der wirtschaftlichen Landesversorgung, bei Katastrophen und kriegerischen Ereignissen
Gesetz über vorsorgliche Massnahmen bei Störungen der wirtschaftlichen Landesversorgung, bei Katastrophen und kriegerischen Ereignissen (Notrechtsgesetz)
(Erlassen von der Landsgemeinde am 7. Mai 1972)
Art. 1 *
Zweck Das Gesetz stellt die Regierungs- und Verwaltungstätigkeit und die öffentlichen Dienste im Kanton Glarus bei Versorgungsstörungen oder schweren Mangellagen infolge von Marktstörungen im Sinne des Bundesgesetzes über die wirtschaftliche Landesversorgung, bei Katastrophen oder kriegerischen Ereignissen sicher.
Art. 1 a
Versorgungsstörungen und schwere Mangellagen im Sinne Versorgungsstörungen und schwere dieses Gesetzes sind schwerwiegende Störungen der Landes- Mangellagen versorgung mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen, denen die Wirtschaft nicht selber begegnen kann.
Massnahmen zur Behebung von Versorgungsstörungen oder schweren Mangellagen werden durch die Bundesbehörden angeordnet. Sollten diese dazu nicht in der Lage sein, haben der Regierungsrat, bei dessen Beschlussunfähigkeit die Gemeinderäte zu handeln.
Art. 2
Katastrophen Katastrophen sind Ereignisse, durch welche die Bevölkerung und ihre Umwelt in einem solchen Ausmass betroffen werden, dass sie nur durch ausserordentliche Schutz- und Rettungsmassnahmen gemeistert werden können.
Zur Feststellung des Katastrophenfalles ist der Regierungsrat zuständig. Ist der Regierungsrat nicht beschlussfähig, so handeln die entsprechenden Gemeinderäte.
Art. 3
Kriegerische Der Zustand kriegerischer Ereignisse wird durch die zuständi- Ereignisse gen Bundesbehörden festgestellt. Sollten diese dazu nicht in der Lage sein, haben der Regierungsrat, bei dessen Beschlussunfähigkeit die Gemeinderäte entsprechend zu handeln. 1. 7.1987–12 1 V H/2 Notrechtsgesetz
Art. 4 *
Erlass vorsorg- 1 Bei Versorgungsstörungen oder schweren Mangellagen, Katalicher Weisun- strophen oder kriegerischen Ereignissen erlässt der Regiegen und Massnahmen rungsrat vorsorgliche Weisungen und trifft alle nötigen Mass- Delegation nahmen, insbesondere organisatorischer Natur.
Der Regierungsrat trifft die nötigen Vorbereitungen, damit wichtige Bundesaufgaben oder solche des Kantons delegationsweise durch Amtsstellen und Organe des Kantons oder der Gemeinden ausgeführt werden, wenn die zuständigen Stellen des Bundes oder des Kantons wegen Kriegseinwirkungen ihre Aufgaben nicht mehr selbst erfüllen können. Der Regierungsrat erlässt die hiezu erforderlichen Vorschriften (Delegationsordnung) und bereitet die Organisation für die Erfüllung der zu delegierenden Aufgaben vor.
Art. 5 *
Personelle 1 Der Regierungsrat ist bei Katastrophen oder kriegerischen Ereignissen berechtigt, alle für die Hilfeleistung geeigneten und verfügbaren Personen und Organisationen im Kanton Glarus aufzubieten. Bei Versorgungsstörungen oder schweren Mangellagen hat der Regierungsrat die zu deren Bewältigung notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen. Entschädigungen und Versicherung werden vom Regierungsrat geregelt.
Der Landrat ist so bald als möglich einzuberufen; er entscheidet über die Fortsetzung der Dienstpflicht und deren Dauer.
Art. 6 *
Sachliche 1 Im Katastrophenfall steht den zuständigen Behörden das Recht zu, alle für die Hilfeleistung benötigten Sachen zu requirieren. Verfahren und Entschädigungen erfolgen analog den Bundesvorschriften über die Requisition.
Bei Versorgungsstörungen und kriegerischen Ereignissen gelten die Bundesvorschriften über die Requisition. Soweit sie nicht anwendbar oder nicht mehr durchführbar sind, stehen dem Regierungsrat entsprechende Kompetenzen zu.
Art. 7 *
Finanzielle 1 Im Katastrophenfall ist der Regierungsrat befugt, bis zu einem Betrag von 200 000 Franken Aufwendungen für die Hilfeleistung zu tätigen. Werden mehr Mittel benötigt, kann der Landrat diese von sich aus bewilligen.
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Bei Versorgungsstörungen oder kriegerischen Ereignissen verfügt der Regierungsrat für Zwecke der Hilfeleistung über eine unbeschränkte Ausgabenkompetenz.
Der Regierungsrat hat dem Landrat, sobald es die Umstände zulassen, über die von ihm getätigten Aufwendungen Bericht zu erstatten.
Art. 8
Sicherstellung Zur Sicherstellung der Regierungstätigkeit sind geeignete Ausder Regierungstätigkeit weichräumlichkeiten bereitzustellen. Der Landrat ist befugt, die hiefür notwendigen Kredite zu bewilligen.
Art. 9 *
Die Kosten der für den Fall von Versorgungsstörungen oder Kosten der Organisationen in Kanton und schweren Mangellagen, Katastrophen oder kriegerischen Ereig- Gemeinden nissen bereitzustellenden kantonalen Organisationen trägt der Kanton; die entsprechenden Kredite sind in den Voranschlag aufzunehmen.
Die Kosten der entsprechenden Organisationen in den Gemeinden sind von diesen zu tragen.
Art. 10 *
Strafbestim- Die Nichtbefolgung von Weisungen und Anordnungen der mungen nach diesem Gesetz zuständigen Behörden, insbesondere die Nichtbefolgung des Aufgebotes zur Hilfeleistung, ist nach den einschlägigen Vorschriften des Schweizerischen Strafgesetzbuches, insbesondere des Artikels 292 (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen), strafbar. Weitergehende Strafbestimmungen des Bundes bleiben vorbehalten.
Art. 11 *
Geheimhaltung Alle Massnahmen und Vorkehren, welche die Regierung bei Versorgungsstörungen oder schweren Mangellagen und kriegerischen Ereignissen (Kriegsorganisation) trifft, sind geheim. Die Verletzung der Geheimnispflicht ist nach Artikel 293 des Schweizerischen Strafgesetzbuches zu ahnden.
Art. 12
Vollzug Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug beauftragt. Er erlässt die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Vorschriften. 1. 7.1987–12 3 V H/2 Notrechtsgesetz
Art. 13
Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt mit der Annahme durch die Landsgemeinde in Kraft.
Aenderung des Gesetzes: LG 3. Mai 1987 (SBE 3. Bd. Heft 3 S. 172) Titel, Art. 1, 1a (n), 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 2,
Abs. 2, 9 Abs. 1, 11, in Kraft ab sofort 4