VI A/1/2/2

Richtlinie über die Beschaffung der Liquidität und die Anlage des Finanzvermögens

Vom 16.06.2026 (Stand 01.08.2026)

Der Regierungsrat,

gestützt auf Artikel 79 Absatz 1 Buchstabe a des Finanzhaushaltgesetzes (FHG)1,

erlässt:

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Ziele und Grundsätze

Die Beschaffung der Liquidität und die Anlage des Finanzvermögens verfolgt folgende Ziele:

  1. Erhalt des Kantonsvermögens;

  2. Gewährleistung der Zahlungsfähigkeit des Kantons;

  3. Begrenzung der Bruttoverschuldung.

Die Anlage des Finanzvermögens richtet sich nach den Kriterien Sicherheit und marktkonformer Ertrag.

Die Beschaffung der Liquidität und die Anlage des Finanzvermögens erfolgt grundsätzlich in Schweizer Franken.

Art. 2 Geltungsbereich

Die Richtlinie gilt für das Finanzvermögen und das Fremdkapital.

Sie umfasst die Finanzinstrumente und Darlehen des Finanzvermögens und die Verpflichtungen (Schulden) des Fremdkapitals.

Art. 3 Fristen

Laufzeiten bis zu zwölf Monaten gelten als kurzfristig.

Laufzeiten ab einem Jahr gelten als langfristig.

2. Zuständigkeiten

Art. 4 Landsgemeinde

Die Landsgemeinde ist zuständig für:

  1. den freien Erwerb von Grundstücken als Anlage oder zur Vorsorge im Betrag von mehr als 5 Millionen Franken (Art. 69 Abs. 2 Bst. c KV2);

  2. Beteiligungen über 2,5 Millionen Franken an gemischtwirtschaftlichen Unternehmungen, deren Haupttätigkeit die Gewinnung von Energie sowie die Verteilung von Energie oder leitungsgebundenen Energieträgern umfasst (Art. 12 Abs. 4 EnG3).

Art. 5 Landrat

Der Landrat ist zuständig für:

  1. den freien Erwerb von Grundstücken als Anlage oder zur Vorsorge im Betrag von mehr als 600 000 Franken bis zu 5 Millionen Franken (Art. 90 Abs. 1 Bst. c KV);

  2. Beteiligungen bis zu 2,5 Millionen Franken an gemischtwirtschaftlichen Unternehmungen, deren Haupttätigkeit die Gewinnung von Energie sowie die Verteilung von Energie oder leitungsgebundenen Energieträgern umfasst (Art. 12 Abs. 4 EnG).

Art. 6 Regierungsrat

Der Regierungsrat ist zuständig für:

  1. den freien Erwerb von Grundstücken als Anlage oder zur Vorsorge bis zum Betrag von 600 000 Franken (Art. 100 Abs. 1 Bst. c KV);

  2. die Aufnahme langfristiger Mittel (Art. 79 Abs. 1 Bst. i FHG).

Art. 7 Departement Finanzen und Gesundheit

Das Departement Finanzen und Gesundheit ist zuständig für:

  1. die Beschaffung notwendiger Mittel zur Sicherstellung der Liquidität (Art. 80 Abs. 1 Bst. c FHG);

  2. die Anlage und Verwaltung des Finanzvermögens nach den grundsätzlichen Vorgaben des Regierungsrates (Art. 80 Abs. 1 Bst. d FHG).

Das Departement kann einzelne Aufgaben an die Finanzverwaltung delegieren.

Art. 8 Finanzverwaltung

Die Finanzverwaltung ist zuständig für:

  1. die Bewirtschaftung, Planung und Steuerung der Liquidität (Art. 9);

  2. die Bewirtschaftung, Planung und Steuerung der Geldanlagen (Art. 10).

Sie sorgt für eine transparente und nachvollziehbare Abwicklung der verschiedenen Aufgaben und stellt die Einhaltung der Vorgaben des internen Kontrollsystems sicher.

3. Finanzinstrumente

Art. 9 Bewirtschaftung der Liquidität

Die Finanzverwaltung führt eine Liquiditätsplanung über einen Zeithorizont von drei Monaten auf Tagesbasis beziehungsweise zwölf Monaten auf Monatsbasis.

Die mutmasslichen Zahlungsströme werden aufgrund der Meldungen der Verwaltungseinheiten, Erfahrungswerten, des Budgets, des Integrierten Aufgaben- und Finanzplans sowie des Fälligkeitsprofils der Finanzanlagen und Schulden ermittelt.

Die Verwaltungseinheiten melden der Finanzverwaltung bevorstehende Zahlungsausgänge und -eingänge:

  1. über 5 Millionen Franken: mindestens zwei Monate im Voraus;

  2. zwischen 1 und 5 Millionen Franken: mindestens zwei Wochen im Voraus.

Die Finanzverwaltung erstattet dem Departement Finanzen und Gesundheit und der Finanzkontrolle wöchentlich Bericht über den aktuellen Bestand und die geplante Entwicklung der Liquidität der folgenden vier Wochen.

Überschüssige Liquidität wird primär für den Abbau von Schulden verwendet.

Art. 10 Bewirtschaftung der kurzfristigen Geldanlagen

Die Bewirtschaftung der kurzfristigen Geldanlagen erfolgt insbesondere über institutionelle Anleger wie Kreditinstitute, Pensionskassen, Versicherungen, öffentliche Verwaltungen sowie öffentlich-rechtliche Institutionen mit Sitz in der Schweiz.

Unter Berücksichtigung der Diversifizierung ist das wirtschaftlich beste Angebot zu berücksichtigen. Ausnahmen können für Geldanlagen bei der Glarner Kantonalbank gemacht werden, sofern die Abweichung vom besten Angebot unter Berücksichtigung der Gebühren vernachlässigbar ist.

Für kurzfristige Nominalwertanlagen zur Bewirtschaftung der unterjährigen Liquidität sind folgende Maximallimiten pro Gegenpartei einzuhalten:

  1. Rating AAA oder AAa: 50 Millionen Franken;

  2. Rating AA+ oder Aa1: 40 Millionen Franken;

  3. Rating AA oder Aa2: 30 Millionen Franken;

  4. Rating AA- oder Aa3: 20 Millionen Franken;

  5. Rating A+ oder A1: 10 Millionen Franken;

  6. Rating A oder A2: 5 Millionen Franken;

Grundlage für die Ratings gemäss Absatz 3 bilden die Einstufungen durch eine von der FINMA anerkannte Ratingagentur oder durch eine Schweizer Bank beim Vertragsabschluss.

Art. 11 Bewirtschaftung der Finanzanlagen

Als Finanzanlagen zulässig sind Obligationen in Schweizer Franken und Aktien von in der Schweiz ansässigen Unternehmen. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates.

Derivative Finanzinstrumente sind nicht zugelassen.

Finanzanlagen in ethisch und ökologisch fragwürdige Anlagekategorien und -produkte sind zu vermeiden.

Die Bewirtschaftung der Anlagen nach Artikel 12 und 13 bleibt vorbehalten.

Art. 12 Anlage der Heimfallverzichtsabgeltung der Kraftwerke Linth-Limmern AG

Die Anlage der finanziellen Mittel aus der Heimfallverzichtsabgeltung der Kraftwerke Linth-Limmern AG richtet sich nach dem vom Regierungsrat genehmigten Anlagekonzept.

Art. 13 Regionale Beteiligungen

Der Kauf und Verkauf von Beteiligungen an regionalen privaten oder öffentlich-rechtlichen Institutionen, Gesellschaften, Genossenschaften und dergleichen im Finanzvermögen bedarf der Genehmigung durch den Regierungsrat.

Dazu zählen insbesondere die folgenden Beteiligungen:

  1. Glarner Kantonalbank;

  2. Kantonsspital Glarus AG;

  3. Kraftwerke Linth-Limmern AG.

4. Darlehen

Art. 14 Darlehen

Der Kanton Glarus gewährt Dritten grundsätzlich keine Darlehen. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Bestimmungen sowie Absatz 2.

Das Departement Finanzen und Gesundheit kann zur Liquiditätssicherung Darlehen im Finanzvermögen gewähren an:

  1. öffentlich-rechtliche Anstalten des Kantons;

  2. Organisationen, an denen der Kanton mehrheitlich beteiligt ist.

Die Darlehen sind marktgerecht zu verzinsen. Massgebend sind insbesondere die Refinanzierungskosten des Kantons in Verbindung mit dem jeweils aktuellen Rundschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung betreffend die steuerlich anerkannten Zinssätze für Vorschüsse und Darlehen.

Das Departement Finanzen und Gesundheit bezieht das gemäss der Public Corporate Governance-Richtlinie4 für eine Beteiligung zuständige Departement in die Entscheidfindung mit ein.

5. Schulden

Art. 15 Bewirtschaftung der Schulden

Die kurzfristige Mittelbeschaffung erfolgt in Form von festen Vorschüssen mit fixen Laufzeiten und Zinssätzen. Je nach Marktsituation und Umfang der Finanzierung ist auch eine Überbrückung mittels Kontokorrentkrediten möglich.

Die langfristige Mittelbeschaffung erfolgt in folgenden Formen:

  1. Schuldscheindarlehen;

  2. Öffentliche Anleihen mit Kotierung an der Börse;

  3. Hypothekardarlehen und Baukredite;

  4. Privatplatzierungen mit einem oder mehreren Investoren.

Art. 16 Zinsänderungs- und Refinanzierungsrisiko

Der Zinsentwicklung und der Zinserwartung an den Finanzmärkten (Zinsänderungsrisiko) und der Möglichkeit einer erschwerten Finanzierung aufgrund abnehmender Kreditwürdigkeit oder Störungen auf den Finanzmärkten (Refinanzierungsrisiko) ist Rechnung zu tragen.

Es ist ein ausgewogenes Fälligkeitsprofil der Schulden sicherzustellen.

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