VI C/1/9

Reglement über Beiträge aus dem Ausgleichsfonds für Effizienzverbesserungen

Vom 20.03.2001 (Stand 01.04.2001)

Der Regierungsrat,

gestützt auf Artikel 247 des Steuergesetzes vom 7. Mai 2000,

beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Der Ausgleichsfonds für Effizienzverbesserungen leistet einmalig Beiträge an Schulgemeinden, die:

  1. sich politisch vereinigen (zusammenschliessen);

  2. sich regional im Rahmen von Schulkreisen zusammenschliessen;

  3. ihre Administration und Verwaltung gemeinsam führen;

  4. gemeinsam Schulhausbauten planen und erstellen.

Die Beiträge werden ausgerichtet:

  1. für Aufwendungen zur Erarbeitung von Grundlagen für die Vereinigung von Schulgemeinden oder von Schulkreisvereinbarungen;

  2. für Investitionen für zusammengelegte Administrationen und Verwaltungen;

  3. zur Tilgung bestehender Schulden;

  4. für Neu- und Anbauten, für Renovationen und Einrichtungen in Ergänzung zu den entsprechenden Beitragsbestimmungen des Bildungsgesetzes.

Der Regierungsrat kann Schulgemeinden auch aus andern wichtigen Gründen Beiträge gewähren.

2. Gesuche

Art. 2 Einreichung/Bearbeitung

Beitragsgesuche sind schriftlich dem Regierungsrat vor Ausführung des Projektes einzureichen. Die Beitragsgesuche werden durch das Departement Bildung und Kultur bearbeitet. Dieses kann zur Antragstellung mit andern Departementen zusammenarbeiten.

Art. 3 Unterlagen

Beitragsgesuche müssen zusätzlich zur Begründung enthalten:

  1. je eine aktuelle Rechnung der Schulgemeinden, die sich zusammenschliessen oder in anderer Art und Weise zusammenarbeiten wollen; zusätzlich sind Abrechnungen über sämtliche Fonds und Stiftungen der Schulgemeinden einzureichen;

  2. eine aktuelle Bilanz mit den dazugehörenden Inventaren der Schulgemeinden;

  3. Angaben über die Höhe des Steuerfusses der Schulgemeinden für das laufende Jahr;

  4. Angaben über die Steuerzuschläge der Orts- und Fürsorgegemeinden der betreffenden Schulgemeinden;

  5. die Voranschläge für das laufende Jahr;

  6. weitere allenfalls der Begründung dienende Unterlagen.

Reichen die Unterlagen zur Beurteilung eines Gesuches nicht aus, können zusätzliche Angaben oder Dokumente verlangt werden. Insbesondere ist dem Departement Finanzen und Gesundheit Einblick in die Schulrechnungen zu ermöglichen.

3. Verfahren

Art. 4 Aufgaben des Departements Bildung und Kultur

Das Departement Bildung und Kultur überprüft die Beitragsgesuche auf Vollständigkeit. Entsprechen die Unterlagen nicht den Erfordernissen von Artikel 3, fordert es das Fehlende nach.

Art. 5 Bedingungen

Es müssen folgende Bedingungen und Kriterien erfüllt sein, damit eine Beitragsgewährung möglich wird:

  1. die Rechnungen der Schulgemeinden entsprechen den Richtlinien des Neuen Rechnungsmodells (NRM), dem Gemeindehaushaltgesetz und der Gemeindehaushaltverordnung;

  2. die zu unterstützenden Projekte müssen zweckmässig, einfach und wirtschaftlich sein.

Art. 6 Entscheid

Der Regierungsrat entscheidet abschliessend auf Antrag des Departements Bildung und Kultur über die Gewährung eines Beitrags.

Art. 7 Auszahlung des Beitrags

Der Beitrag wird in der Regel erst nach der Ausführung des Projekts ausbezahlt. Allfällige Schlussabrechnungen können von kantonalen Instanzen überprüft werden.

Das Departement Bildung und Kultur kann ausnahmsweise Teile des Beitrags als Vorschuss auszahlen.

Art. 8 Pflichten der Beitragsempfänger

Die Beitragsempfänger haben sich an die Bedingungen und Auflagen des Regierungsratsbeschlusses zu halten. Kantonale Instanzen sind berechtigt, diesbezügliche Kontrollen durchzuführen.

Art. 9 Verfall und Rückforderung der Beiträge

Beitragszusicherungen verfallen oder Vorschüsse sind zurückzuzahlen, wenn:

  1. Beiträge aufgrund einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts zu Unrecht zugesichert worden sind;

  2. die zum Abschluss des Vorhabens angesetzte Frist nicht eingehalten wird;

  3. die Bedingungen und Auflagen missachtet werden;

  4. Teile des Vorhabens, die für einen Beitrag ausschlaggebend waren, nicht oder nur ungenügend verwirklicht werden.

4. Inkrafttreten

Art. 10

Dieses Reglement tritt auf den 1. April 2001 in Kraft.

SBE VII/9 436