VI C/2/4

Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe

Vom 22.01.1997 (Stand 01.01.2011)

Der Landrat,

gestützt auf die Artikel 22 und 44 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG) und auf Artikel 89 Buchstabe bb der Kantonsverfassung,

verordnet:

Art. 1 Zuständigkeiten

Der Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Wehrpflichtersatzabgabe obliegt dem Kanton. Die Ortsgemeinden unterstützen den Kanton nach Massgabe dieser Verordnung bei der Aufgabenerfüllung.

Der Regierungsrat bezeichnet die Vollzugsorgane.

Art. 2

Art. 4

Art. 5 Amtshilfe durch kantonale Behörden und Gemeinden

Die kantonalen Verwaltungsbehörden und die Ortsgemeinden sind zur Amtshilfe verpflichtet.

Die Veranlagungsbehörde kann bei der Vorbereitung der Veranlagung die Mithilfe der Steuerverwaltung und der Ortsgemeinden beanspruchen. Diese stellen der Veranlagungsbehörde auf deren Begehren alle zur Veranlagung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung.

Art. 6

Art. 7 Mahngebühren

Bei Verzug des Ersatzpflichtigen erhebt die Bezugsbehörde Mahngebühren. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

Art. 8 Stundung und Erlass

Die Entscheide der Stundungs- und Erlassbehörde können innert 30 Tagen beim zuständigen Departement angefochten werden, das endgültig entscheidet.

Art. 9 Verwendung der Kantonseinnahmen

Der Kantonsanteil am Rohertrag der Ersatzabgaben, die Mahngebühren und die Busseneinnahmen gelangen an die Staatskasse. Diese überweist die Busseneinnahmen an den Militärunterstützungsfonds.

Art. 10 Strafverfolgung

Für die gerichtliche Beurteilung von Strafverfügungen bei Widerhandlungen gemäss Artikel 44 Absatz 2 WPEG ist erstinstanzlich der Präsident der Strafkammer als Einzelrichter zuständig.

Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach der Strafprozessordnung sowie nach dem Gerichtsorganisationsgesetz und dem Einführungsgesetz zur Strafprozessordnung.

Art. 11 Aufhebung bisherigen Rechts und Inkrafttreten

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Vollziehungsverordnung vom 2. Dezember 1987 zum Bundesgesetz über den Militärpflichtersatz aufgehoben.

Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 1997 in Kraft.

SBE VI/5 375