VI D/3

Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Kantonen Glarus und Wallis über die Befreiung von Erbschafts- und Schenkungssteuern

Vom 14.06.1978 (Stand 01.01.1978)

Der Regierungsrat des Kantons Glarus und der Regierungsrat des Kantons Wallis

vereinbaren:

Art. 1

Die Regierungen der Kantone Glarus und Wallis verpflichten sich, Zuwendungen aus letztwilliger Verfügung oder aus Schenkung zugunsten

  1. des Kantons;

  2. der politischen Gemeinden;

  3. der übrigen juristischen Personen des öffentlichen, privaten und kirchlichen Rechtes, die ausschliesslich gemeinnützige Zwecke verfolgen,

von der Erbschafts- und Schenkungssteuer zu befreien.

Art. 2

Die vorliegende Vereinbarung tritt mit Wirkung ab 1. Januar 1978 in Kraft. Sie kann jederzeit von einem der beiden Kantone, unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten, gekündigt werden.

SBE I/6 165