VI E/211/5
Beschluss über die Auszahlung von Prämien für erlegte Füchse und Steinmarder
Vom 23.06.1998 (Stand 01.08.1998)
Der Regierungsrat,
gestützt auf Artikel 7 des kantonalen Jagdgesetzes vom 6. Mai 1979,
beschliesst:
Art. 1
Für die erlaubte Erlegung von Fuchs und Steinmarder wird eine Prämie von 25 Franken pro Stück ausbezahlt.
Alle erlegten Füchse oder Steinmarder, für die eine Prämie geltend gemacht werden will, müssen bei einem Jagdkontrollorgan vorgewiesen werden.
Art. 2
Für die Aufwendungen von Kontrolle und Bearbeitung wird den Polizeistützpunkten vom Departement Bau und Umwelt eine Entschädigung von 20 Prozent der ausbezahlten Prämien ausgerichtet.
Art. 3
Der Regierungsrat regelt die weiteren Einzelheiten in den jährlichen Jagdvorschriften.
Art. 4
Das Departement Bau und Umwelt wird mit dem Vollzug beauftragt.
Art. 5
Dieser Beschluss tritt auf den 1. August 1998 in Kraft.
Der Beschluss vom 25. Juni 1980 über die Abschussprämien wird damit aufgehoben.
SBE VII/1 52