VI E/22/6

Beschluss über die Bannung des Gebietes Bergli–Bitziberg in der Gemeinde Glarus gegen jegliche Jagd

Vom 25.06.1980 (Stand 01.07.1980)

(Erlassen vom Landrat am 25. Juni 1980)

Ziff. 1

Das Gebiet Bergli–Bitziberg in der Gemeinde Glarus wird innerhalb folgender Grenzen gegen jegliche Jagd gebannt:

  1. im Norden durch die Allmeindstrasse–Berglistrasse–Langenackerstrasse

  2. im Osten durch die Landstrasse–Pfrundhausstrasse

  3. im Süden durch die Oberdorfstrasse–Bleichestrasse

  4. im Westen durch die «Hohle Gasse»–Allmeindstrasse.

Ziff. 2

Zuwiderhandlungen gegen diesen Beschluss werden nach den einschlägigen Strafbestimmungen geahndet.

Ziff. 3

Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.

Ziff. 4

Dieser Beschluss tritt auf den 1. Juli 1980 in Kraft.

SBE I/11 396