VI E/22/6
Beschluss über die Bannung des Gebietes Bergli–Bitziberg in der Gemeinde Glarus gegen jegliche Jagd
Vom 25.06.1980 (Stand 01.07.1980)
(Erlassen vom Landrat am 25. Juni 1980)
Ziff. 1
Das Gebiet Bergli–Bitziberg in der Gemeinde Glarus wird innerhalb folgender Grenzen gegen jegliche Jagd gebannt:
im Norden durch die Allmeindstrasse–Berglistrasse–Langenackerstrasse
im Osten durch die Landstrasse–Pfrundhausstrasse
im Süden durch die Oberdorfstrasse–Bleichestrasse
im Westen durch die «Hohle Gasse»–Allmeindstrasse.
Ziff. 2
Zuwiderhandlungen gegen diesen Beschluss werden nach den einschlägigen Strafbestimmungen geahndet.
Ziff. 3
Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
Ziff. 4
Dieser Beschluss tritt auf den 1. Juli 1980 in Kraft.
SBE I/11 396