VI E/31/4

Verordnung über die Patenttaxen für die Fischerei im Walensee

Vom 30.11.2010 (Stand 01.09.2014)

Der Regierungsrat,

gestützt auf Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung vom 12. November 1997 über die Fischerei1,

verordnet:

Art. 1

Für die Angelfischerei im Walensee werden folgende Patente abgegeben:

  1. Jugendpatent: Personen vom vollendeten 10. bis zum vollendeten 16. Altersjahr erhalten Patente aller Kategorien (exkl. Gästepatent) zum halben Preis. Massgebend ist das Kalenderjahr, in dem das Altersjahr erreicht wird.

  2. Uferpatent: 90 Fr. je Kalenderjahr

  3. Bootspatent (Ufer sowie stehendes und fahrendes Boot): 180 Fr. je Kalenderjahr; 40 Fr. für 7 aufeinander folgende Tage

  4. grosses Bootspatent (Ufer sowie stehendes und fahrendes Boot): 220 Fr. je Kalenderjahr

  5. Gästepatent: 50 Fr. je Kalenderjahr. Das Gästepatent berechtigt den Inhaber eines Jahresbootspatentes unter seiner Aufsicht einen Gast vom stehenden oder fahrenden Boot aus, ohne zusätzliches Gerät und bei gleich bleibenden Tagesfangzahlen mitfischen zu lassen.

Für die Berufsfischerei im Walensee werden folgende Patente abgegeben:

  1. Berufsfischerpatent: 580 Fr. je Kalenderjahr

  2. Gehilfentaxe zum Berufsfischerpatent: 50 Fr. je Kalenderjahr

  3. Zusatzpatent für Land- und Klusgarn: 260 Fr. je Kalenderjahr

Art. 2

Im Kanton Glarus wohnhafte Inhaber des grossen Bootspatentes gemäss Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d sind zur Ausübung der Fischerei auf dem ganzen Gebiet des Kantons Glarus berechtigt.

Personen mit Wohnsitz in einem der Konkordatskantone St. Gallen, Zürich, Schwyz oder Glarus bezahlen die einfache Taxe; alle anderen Personen bezahlen die doppelte Taxe.

Art. 3

Artikel 2 und 3 der Verordnung über die Fischerei finden entsprechend Anwendung.

Art. 4

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

Der Beschluss über die Patenttaxen für die Fischerei im Walensee vom 10. Januar 1984 wird damit aufgehoben.

SBE XI/8 510