VI E/331/3
Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Linthkanal
Vom 14.06.2010 (Stand 01.01.2025)
Die Fischereikommission für den Zürichsee, Linthkanal und Walensee,
gestützt auf die Übereinkunft vom 10. September 1993 zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz, Glarus und St. Gallen über die Fischerei im Zürichsee, Linthkanal und Walensee1,
beschliesst:
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Ausführungsbestimmungen regeln die Fischerei im Linthkanal.
Die Kantone signalisieren Kanalanfang und Kanalende.
2. Fischereiberechtigungen
Art. 2 Linthkanalpatente
Das Linthkanalpatent wird als Jahres- oder Tagespatent abgegeben. Es berechtigt Personen ab zwölf Jahren zur Angelfischerei. Massgebend ist das Kalenderjahr, in dem das zwölfte Altersjahr vollendet wird.
Jahrespatente gelten für ein Kalenderjahr. Sie können beim Sekretariat der Fischereikommission bezogen werden. Für den Erwerb von Jahrespatenten ist ein Sachkundenachweis erforderlich.
Das Sekretariat der Fischereikommission bestimmt in Absprache mit den Fachstellen der Konkordatskantone weitere Ausgabestellen für Tagespatente und regelt die Abgabemodalitäten.
Art. 3 Patentgebühren
Die Patentgebühren betragen bei Wohnsitz:
in einem Vertragskanton: 150 Franken Jahrespatent / 30 Franken Tagespatent;
in einem anderen Kanton: 250 Franken Jahrespatent / 30 Franken Tagespatent;
im Ausland: 300 Franken Jahrespatent / 30 Franken Tagespatent.
Jugendliche bis 16 Jahre bezahlen für das Jahrespatent die halben Patentgebühren. Massgebend ist das Kalenderjahr, in dem das 16. Altersjahr vollendet wird.
Die Ausgabestellen für Tagespatente können zusätzlich zu den Patentgebühren nach Absatz 1 eine Patentausstellgebühr von 5 Franken pro abgegebenem Tagespatent erheben.
Art. 4 Kinder und Jugendliche
Fischereiberechtigte können Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten zwölften Altersjahr an ihrer Stelle und unter ihrer Aufsicht fischen lassen. Gefangene Fische werden der Fangzahl der fischereiberechtigten Person zugerechnet und müssen in deren Fangstatistik eingetragen werden.
3. Erlaubte Gerätschaften
Art. 5 Fanggeräte und Hilfsmittel
Für die Fischerei sind folgende Fanggeräte und Hilfsmittel erlaubt:
eine Angelrute;
höchstens ein Köder, der am Ende der Montage befestigt sein muss;
natürliche und künstliche Köder mit höchstens zwei Anbissstellen (ein Einfach- oder ein Mehrfachhaken gilt als eine Anbissstelle);
tote Köderfische, Köderfisch-Imitationen (Löffel, Spinner, Wobler, Gummifische und in ihrer Wirkung vergleichbare Köder) sind nur in der Zeit vom 1. Februar bis zum 30. September erlaubt;
Feumer (Kescher) zum Anlanden gefangener Fische;
Fanggeräte zum Köderfischfang gemäss Artikel 7.
Das Anfüttern der Fische ist verboten.
Art. 6 Widerhaken
Das Verwenden von Widerhaken ist verboten.
Art. 7 Köderfische
Das Verwenden lebender Köderfische ist verboten. Als tote Köderfische dürfen nur Fische verwendet werden, die aus dem Linthkanal, Zürichsee oder Walensee stammen.
Das Verwenden von Köderfischreuse oder Köderfischflasche sowie einem Senknetz mit einer maximalen Netzfläche von 1 m² ist nur Inhabern von Jahrespatenten erlaubt.
Köderfische dürfen nur für den Eigenbedarf gefangen werden.
4. Schonbestimmungen
Art. 8 Schonzeiten
Es gelten folgende Schonzeiten:
Forelle: 1. Oktober bis 31. Januar;
Äsche: 1. Januar bis 31. Mai;
Felchen: 1. Dezember bis 31. Januar.
Art. 9 Schonmasse
Die gefangenen Fische müssen von der Kopfspitze bis zum Ende der natürlich ausgebreiteten Schwanzflosse folgende Mindestmasse aufweisen:
Forelle: 32 cm;
Äsche: 35 cm;
Felchen: 25 cm.
Art. 10 Fangzeiten
Im Linthkanal darf gefischt werden:
während der Sommerzeit von 4.00 Uhr bis 23.00 Uhr;
während der übrigen Zeit von 6.00 Uhr bis 20.00 Uhr.
Art. 11 Fangzahlbeschränkung
Fischereiberechtigte dürfen an einem Tag höchstens eine Forelle und eine Äsche sowie höchstens sechs Felchen entnehmen.
Fischerinnen und Fischer dürfen in einem Kalenderjahr höchstens 100 Edelfische (Forellen, Äschen und Felchen) fangen.
Art. 12 Schongebiete
Die Fischereikommission kann Schongebiete festlegen (vgl. Anhang). Sie setzt die Fischereiberechtigten in geeigneter Weise darüber in Kenntnis.
Art. 13 Watverbot
Das Waten ist vom 1. November bis 30. April verboten.
5. Rechte und Pflichten der Berechtigten
Art. 14 Ausweispflicht
Die Fischereiberechtigung, die Fischfangstatistik sowie ein amtlicher Ausweis sind bei der Fischereiausübung stets mitzuführen und den Aufsichtsorganen vorzuweisen.
Art. 15 Statistikpflicht
Der Inhaber eines Linthkanalpatentes hat jeden gefangenen Fisch unverzüglich (bevor weitergefischt wird) in die Fangstatistik einzutragen.
Die Fangstatistik ist nach Ablauf der Gültigkeit des Patentes, spätestens Ende Februar des nächsten Jahres, dem Sekretariat der Fischereikommission einzureichen. Nicht eingereichte Fangstatistiken können kostenpflichtig gemahnt werden.
Art. 16 Meldepflicht
Der Fang markierter Fische ist unter Angaben von Länge, Gewicht, Fangdatum und -ort der Patentausgabestelle, der kantonalen Fischereiverwaltung oder der Fischereiaufsicht sofort zu melden. Die Marke ist der Meldung beizulegen.
6. Aufsicht und Bewirtschaftung
Art. 17 Fischereiaufsicht
Die Organe der Fischereiaufsicht sind:
die Leiterin oder der Leiter der zuständigen Stelle des Kantons und ihre oder seine Stellvertretung;
die kantonalen Fischereiaufseherinnen und -aufseher;
die kantonalen Wildhüterinnen und Wildhüter;
die von den Kantonen zugelassenen privaten Fischereiaufseherinnen und Fischereiaufseher.
Die Aufsichtsorgane nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben a–c üben die Fischereiaufsicht ohne Rücksicht auf die Kantonsgrenzen entlang des ganzen Kanals aus.
Den Aufsichtsorganen sind alle für die Fischereiaufsicht sachdienlichen Auskünfte zu erteilen sowie Ausweise, Patente, Statistiken, Gerätschaften, Behältnisse und gefangene Fische auf Verlangen vorzuweisen. Sie können unberechtigt gefangene Tiere sowie verbotene Hilfsmittel und Gerätschaften beschlagnahmen.
Die Aufsichtsorgane weisen sich bei Amtshandlungen aus.
Art. 18 Besondere Bewirtschaftungsmassnahmen
Die Fischereikommission und die Kantone können für Laichfischfänge, Bestandesregulierungen oder Forschungszwecke von den Schutzbestimmungen abweichen sowie unter ihrer Aufsicht besondere Fanggeräte zulassen.
7. Schlussbestimmungen
Art. 19 Inkrafttreten
Diese Ausführungsbestimmungen treten nach Genehmigung durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation am 1. Januar 2011 in Kraft.
Art. 20 Aufhebung
Mit Inkrafttreten dieser Ausführungsbestimmungen werden die Ausführungsbestimmungen vom 5. November 1994 über die Fischerei im Linthkanal samt den darauf beruhenden Beschlüssen aufgehoben.
Art. 21 Veröffentlichung
Die Ausführungsbestimmungen sind in den Gesetzessammlungen der Kantone Schwyz, Glarus und St. Gallen zu veröffentlichen.
Anhänge
Anhang VI E/331/3-A1 : Ganzjährige Schongebiete im Linthkanal
SBE XI/8 497