VIII A/1/3

Verordnung über die ambulante Langzeit- und Gesundheitspflege

Vom 22.12.2010 (Stand 01.01.2016)

Der Landrat,

gestützt auf Artikel 19 Absatz 3 des Gesetzes vom 6. Mai 2007 über das Gesundheitswesen (Gesundheitsgesetz),

verordnet:

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die ambulanten Leistungen der spitalexternen Grundversorgung, welche von der öffentlichen Hand gewährleistet werden.

Art. 2 Umfang der ambulanten Langzeit- und Gesundheitspflege

Die ambulante Langzeit- und Gesundheitspflege umfasst insbesondere die Leistungsbereiche:

  1. spitalexterne Grundversorgung;

  2. ergänzende Dienstleistungen.

Als Leistungen der spitalexternen Grundversorgung gelten:

  1. ambulante pflegerische Leistungen;

  2. Leistungen der Hauswirtschaft;

  3. gemeinwirtschaftliche Leistungen.

Als ergänzende Dienstleistungen gelten insbesondere:

  1. Mahlzeitendienst;

  2. Transportdienst;

  3. Hebammenleistungen.

2. Spitalexterne Grundversorgung

Art. 3 Zweck

Die spitalexterne Grundversorgung ermöglicht hilfs- und pflegebedürftigen Menschen trotz persönlicher Einschränkungen das Verbleiben zu Hause oder das frühere Heimkehren von einem stationären Aufenthalt. Ihr Ziel ist, die Selbstständigkeit der Leistungsempfangenden zu erhalten und zu fördern. Dabei ist das private Umfeld nach Möglichkeit in die Hilfe und Pflege miteinzubeziehen.

Art. 4 Leistungen

Pflegerische Leistungen (Art. 2 Abs. 2 Bst. a) sind ambulante Leistungen gemäss Artikel 7 der Verordnung über die Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung.

Leistungen der Hauswirtschaft (Art. 2 Abs. 2 Bst. b) sind insbesondere:

  1. Unterstützung in der Haushaltführung, vorübergehend selbstständiges Führen des Haushaltes sowie Entlastung von pflegenden Angehörigen;

  2. Mithilfe in der Betreuung der Kinder, wenn der betreuende Elternteil wegen Krankheit, Unfall, Wochenbett oder Rekonvaleszenz ausfällt;

  3. Aktivierung, Anleitung und Begleitung zur Gestaltung des Alltags.

Die zur Gewährleistung der Versorgung erforderlichen gemeinwirtschaftlichen Leistungen (Art. 2 Abs. 2 Bst. c), die einer spezifischen Infrastruktur bedürfen oder fachlichen und zeitlichen Verfügbarkeits- oder Qualitätskriterien zu genügen haben, sind in einer Leistungsvereinbarung zu bestimmen. Als gemeinwirtschaftliche Leistungen gelten insbesondere:

  1. Bereitstellung der Infrastruktur, welche die spitalexterne Grundversorgung im gesamten Versorgungsgebiet ermöglicht;

  2. Verfügbarkeit;

  3. Führung, Administration, Aus- und Weiterbildung;

  4. Gesundheitsvorsorge im Rahmen der individuellen ärztlichen Anordnung.

Art. 5 Zugang und Leistungsanspruch

Pflege- und betreuungsbedürftige Personen mit Wohnsitz im Kanton haben in der Wohngemeinde aufgrund ärztlicher Anordnung und nach Massgabe einer Bedarfsabklärung Anspruch auf Leistungen gemäss Artikel 4.

Personen gemäss Absatz 1 sind:

  1. kranke, verunfallte, rekonvaleszente, behinderte, betagte und sterbende Menschen;

  2. Frauen vor und nach der Geburt;

  3. pflegende Angehörige im Sinne einer vorübergehenden Entlastung.

Die Organisation der Hilfe und Pflege zu Hause (Leistungserbringende) kann vom behandelnden Arzt oder vom öffentlichen Auftraggeber auf begründetes Gesuch hin von der Leistungspflicht befreit werden:

  1. bei aufwändigen Therapien, welche den Einsatz von ständig zu überwachenden medizinischen Geräten erfordern;

  2. wenn die Pflege und Betreuung zu Hause aus fachlichen, menschlichen oder wirtschaftlichen Gründen nicht mehr verantwortbar ist.

Art. 6 Bedarfsabklärung und Leistungsvertrag

Die Bedarfsabklärung ist vor dem ersten Einsatz bei den Leistungsempfangenden in der Regel zu Hause durchzuführen. Über die zu erbringenden Leistungen ist zwischen Leistungserbringenden und Leistungsempfangenden ein schriftlicher Vertrag abzuschliessen.

Bei sofort notwendigem Einsatz ist die Bedarfsabklärung innerhalb der nächsten fünf Arbeitstage durchzuführen.

Die Leistungen sind regelmässig dem Bedarf anzupassen.

Art. 7 Anstellung von pflegenden Angehörigen

Pflegende Angehörige können durch die Leistungserbringenden angestellt werden, wenn:

  1. sie über eine dem Leistungsanspruch entsprechende berufliche Qualifikation verfügen oder eine hohe pflegerische Praxiskompetenz erlangt haben und

  2. ihr Einsatz einer Langzeitpflegesituation entspricht und die Anstellung auf mindestens zwei Monate angelegt ist.

Art. 8 Gewährleistung

Die Gemeinden sorgen für ein bedarfsgerechtes Dienstleistungsangebot der spitalexternen Grundversorgung mit guter Qualität. Sie sorgen zudem für die Koordination zwischen ihrem Angebot und den übrigen Versorgungsbereichen des Gesundheitswesens.

Die Gemeinden können die Aufgaben der spitalexternen Grundversorgung privaten oder öffentlich-rechtlichen Organisationen oder Personen übertragen (Leistungsauftrag).

Die Leistungsvereinbarung zwischen Gemeinden und Leistungserbringenden regelt insbesondere Versorgungsumfang, Verfügbarkeits- und Qualitätsziele, Finanzierung der Leistungen der spitalexternen Grundversorgung sowie Abgeltungsverfahren. Die Gemeinden können den zeitlichen Umfang der abgeltungsberechtigten Leistungen der Hauswirtschaft begrenzen (Art. 4 Abs. 2).

Art. 9

Art. 10 Finanzierung der Leistungen

Die Abgeltung der pflegerischen Leistungen (Art. 2 Abs. 2 Bst. a) richtet sich nach den Bestimmungen über die Pflegefinanzierung.

Die Leistungen der Hauswirtschaft (Art. 2 Abs. 2 Bst. b) werden leistungsorientiert finanziert durch:

  1. Kostenanteile der Leistungsempfangenden;

  2. Eigenleistung der Leistungserbringenden;

  3. Übernahme allfälliger Restkosten durch die Gemeinde.

Die Kostenanteile der Leistungsempfangenden und die Eigenleistung der Leistungserbringenden müssen zusammen mindestens 50 Prozent der anrechenbaren Hauswirtschaftskosten (Hauswirtschaftstaxe, Art. 11) decken. Die Gemeinden können tiefere Kostenanteile festlegen.

Die Gemeinden entrichten die gemeinwirtschaftlichen Leistungen (Art. 2 Abs. 2 Bst. c) nach Massgabe der Leistungsvereinbarung.

Die Leistungserbringenden verfügen über eine ausreichende Eigenmittelreserve, um finanzielle Risiken tragen zu können.

Art. 11 Hauswirtschafts- und Pflegetaxe

Die Gemeinden können die anrechenbaren Hauswirtschaftskosten (Hauswirtschaftstaxe) und die anrechenbaren Pflegekosten (Pflegetaxe) festlegen oder vertraglich regeln. Sie hören die betroffenen Leistungserbringenden vorher an.

Basis für die Festlegung der ambulanten Pflegetaxe (Stundentarif) sowie der Hauswirtschaftstaxe bilden die Kosten- und Leistungsdaten der entsprechenden Leistungskategorie (Art. 2 Abs. 2 Bst. a oder b) des der Beschlussfassung vorangehenden Jahrs.

Art. 12 Berichtswesen, Controlling

Die Leistungserbringenden haben ihren Auftraggebenden über die Einhaltung der Leistungsvereinbarungen Bericht zu erstatten.

Leistungserfassung, Kostenrechnung und Finanzbuchhaltung sind auf der Grundlage des geltenden Handbuchs des Spitex Verbandes Schweiz zu führen.

Art. 13 Spitexverband

Der für den Kanton Glarus zuständige Spitexverband erfüllt Aufgaben im Auftrag des Kantons. Dazu gehört namentlich:

  1. Koordinieren der Aus- und Weiterbildung in der spitalexternen Grundversorgung.

Der Regierungsrat schliesst mit ihm eine Leistungsvereinbarung ab.

Der Spitexverband kann Leistungen im Auftrag von Dritten (Gemeinden, Leistungserbringenden) erfüllen. Dazu zählen insbesondere:

  1. Abschliessen von Verträgen mit den Krankenkassen nach Vorgaben des KVG im Auftrag von mehreren Leistungserbringenden der spitalexternen Grundversorgung auf dem Kantonsgebiet;

  2. Erarbeiten von Grundlagen und Konzepten für die spitalexterne Grundversorgung;

  3. Öffentlichkeitsarbeit.

3. Ergänzende Dienstleistungen

Art. 14 Förderung ergänzender Dienstleistungen

Bei nachgewiesenem Bedarf können ergänzende Dienstleistungen nach Massgabe dieser Verordnung gefördert werden.

Die Hebammenleistungen gemäss Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe c beinhalten den nicht durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung gedeckten Bereitschaftsdienst für

  1. im Kanton wohnhafte Schwangere vor der Geburt und

  2. die Betreuung im Wochenbett von im Kanton wohnhaften Wöchnerinnen.

Art. 15 Trägerschaft und Finanzierung

Trägerschaft der ergänzenden Dienstleistungen sind vom Kanton anerkannte Organisationen oder Personen, die solche Angebote im ganzen Kanton gewährleisten.

Für ergänzende Dienstleistungen legt der Kanton Globalbeiträge in der Regel gestützt auf Leistungsvereinbarungen mit dem Budget fest.

Der Bereitschaftsdienst (Art. 14 Abs. 2) wird von der Hebamme mit kantonaler gesundheitspolizeilicher Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung (Art. 25 f. Gesundheitsgesetz) geleistet. Der Regierungsrat regelt die Höhe der Entschädigung und die Vergütungsmodalitäten der Hebammenleistungen gemäss Artikel 14 Absatz 2.

Die Gemeinden können Trägerschaften von ergänzenden Dienstleistungen, die sich auf das Gemeindegebiet beschränken, mit Beiträgen unterstützen.

4. Rechtsschutz

Art. 16

Art. 17 Haftung, Streitigkeiten und Rechtsschutz

Über Begehren im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 des Staatshaftungsgesetzes gegen öffentlich beauftragte Organisationen des Privatrechts entscheidet der Gemeinderat. Die Zuständigkeit für sonstige Streitigkeiten zwischen Leistungsempfangenden und öffentlich beauftragten privaten Leistungserbringenden (Art. 8 Abs. 2) richtet sich nach dem Recht der Gemeinde.

Gegen Entscheide gemäss Absatz 1 Satz 1 kann beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Öffentlich beauftragte Organisationen des Privatrechts sind berechtigt, Beschwerde gegen Entscheide nach Absatz 1 Satz 1 zu erheben.

Im Übrigen richtet sich der Rechtsschutz nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz.

5. Schlussbestimmungen

Art. 18 Aufhebung bisherigen Rechts

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden die Verordnung vom 23. April 1997 über die spitalexterne Kranken- und Gesundheitspflege, die Verordnung vom 29. April 1964 über das Hebammenwesen sowie der Regierungsratsbeschluss vom 22. Oktober 1991 über die Anpassung der Entschädigungen der Hebammen für Hausgeburten sowie ambulante Geburten aufgehoben.

Art. 19 Übergangsbestimmung

Der Kanton entrichtet den Gemeinden während längstens drei Jahren den durchschnittlichen Kantonsbeitrag der Jahre 2009 und 2010, den er den bisherigen Spitexorganisationen gemäss Verordnung vom 23. April 1997 über die spitalexterne Kranken- und Gesundheitspflege auszahlte.

Die Auswirkungen der Aufgabenentflechtung betreffend der spitalexternen Grundversorgung sind im Wirksamkeitsbericht zur Einführung des Ressourcen- und Lastenausgleichs zu beurteilen (Art. 13 Abs. 4 Gesetz über den Finanzausgleich zwischen dem Kanton und den Gemeinden).

Art. 20 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

SBE XI/8 539