VIII A/3/2

Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die kantonalen Beiträge an die Spitäler zur Finanzierung der ärztlichen Weiterbildung und deren Ausgleich unter den Kantonen

Vom 01.05.2016 (Stand 01.05.2016)

Die Landsgemeinde,

gestützt auf Artikel 69 Absatz 2 Buchstabe a der Kantonsverfassung1,

beschliesst:

Art. 1 Beitritt

Der Kanton Glarus tritt der Interkantonalen Vereinbarung über die kantonalen Beiträge an die Spitäler zur Finanzierung der ärztlichen Weiterbildung und deren Ausgleich unter den Kantonen vom 20. November 2014 (Weiterbildungsfinanzierungsvereinbarung, WFV) bei.

Art. 2 Kündigung und Änderung

Zuständig für die Genehmigung von Änderungen an der WFV oder deren Kündigung ist der Landrat.

SBE 2016 12